Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_309/2025 vom 8. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_309/2025 vom 8. Januar 2026 1. Einleitung und Sachverhalt

Das Urteil 4A_309/2025 des Bundesgerichts befasst sich mit einer Forderung aus Mäklervertrag. Der Beschwerdeführer A._ (Verkäufer) hatte ursprünglich am 29. November 2017 mit der Beschwerdegegnerin B._ AG (Mäklerin) einen Mäklervertrag über den Verkauf des Schlosses C._ abgeschlossen. Nach einem gescheiterten Verkaufsversuch kündigte A._ diesen Vertrag und beauftragte die D.__ AG exklusiv mit dem Verkauf.

Ende April 2021 gelang es der Geschäftsführerin der B._ AG, E._, einen neuen Kaufinteressenten an A._ heranzuführen und Verkaufsverhandlungen einzuleiten. Der Verkauf des Schlosses wurde schliesslich am 16. Juli 2021 zu einem Preis von CHF 7'250'000 zuzüglich Inventar im Wert von CHF 450'000 abgeschlossen. Obschon die B._ AG den Käufer vermittelt hatte, bezahlte A._ die Mäklerprovision am 1. September 2021 an die D._ AG.

Die B._ AG erhob daraufhin Klage beim Regionalgericht Bern-Mittelland auf Zahlung eines Mäklerlohns. Das Regionalgericht sprach ihr CHF 195'000 zuzüglich Zins zu. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Berufung des A._ ab und verpflichtete ihn in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung zur Zahlung von CHF 195'000 zuzüglich Zins an die B._ AG. Gegen diesen Entscheid gelangte A._ an das Bundesgericht.

2. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht

Der Beschwerdeführer bestritt im Wesentlichen folgende Punkte: * Die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin. * Den Bestand eines gültigen Mäklervertrages zwischen den Parteien für den schliesslich erfolgreichen Verkauf. * Das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin und dem Vertragsschluss. * Die Höhe des zugesprochenen Mäklerlohns. * Einen Interessenkonflikt aufgrund unzulässiger Doppelmäkelei. * Einen Verrechnungsanspruch infolge Schadenersatzforderung aus einem früheren, gescheiterten Verkaufsversuch. * Eine Verletzung der Dispositionsmaxime durch die Vorinstanz.

3. Massgebende Rechtsgrundlagen und Prinzipien

Das Bundesgericht legte seinen Erwägungen folgende zentrale rechtliche Grundlagen zugrunde:

  • Mäklervertrag (Art. 412 ff. OR): Definiert den Mäklervertrag als Auftrag zur Nachweisung einer Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages (Nachweismäkelei) oder zur Vermittlung eines solchen (Vermittlungsmäkelei). Er untersteht den Vorschriften über den einfachen Auftrag (Art. 412 Abs. 2 OR).
  • Charakteristika des Mäklervertrages: Entgeltlichkeit und der Erfolg, der auf die Tätigkeit des Mäklers zurückzuführen sein muss (BGE 144 III 43 E. 3.1). Für den Lohnanspruch ist ein Kausalzusammenhang zwischen Mäklertätigkeit und Hauptvertragsabschluss erforderlich, wobei ein psychologischer Zusammenhang ausreicht, selbst wenn Verhandlungen abgebrochen wurden oder ein anderer Mäkler eingeschaltet war, sofern der Verkauf nicht auf einer völlig neuen Basis erfolgte (BGE 84 II 542 E. 5; BGE 144 III 43 E. 3.1.1; Urteil 4A_59/2021 E. 3.1.1).
  • Lohnanspruch (Art. 413 OR): Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder der vereinbarten Vermittlung zustande gekommen ist (Art. 413 Abs. 1 OR). Die Bestimmung ist dispositiver Natur (BGE 131 III 268 E. 5.1.2).
  • Höhe des Lohns (Art. 414 OR): Ist der Betrag der Vergütung nicht festgesetzt, gilt der übliche Lohn. Im Liegenschaftsbereich entspricht die Provision i.d.R. einem Prozentsatz des Verkaufspreises. Fehlen Tarife und Übung, ist der übliche Lohn gerichtlich festzusetzen, unter Beachtung ähnlicher Gesichtspunkte wie bei der Herabsetzung nach Art. 417 OR (BGE 138 III 669 E. 3.1).
  • Formfreiheit und konkludenter Vertragsschluss (Art. 1, 11 OR): Der Mäklervertrag bedarf keiner besonderen Form (Art. 11 Abs. 1 OR) und kann durch konkludente Handlungen zustande kommen (Art. 1 Abs. 2 OR). Dies setzt voraus, dass der Auftraggeber die Mäklertätigkeit wissentlich toleriert, ohne sich zu wehren, und die Tätigkeit in Dauer und Umfang ausreichend klar ist, um das Ausbleiben eines Widerspruchs als Vertragswillen zu interpretieren (Urteile 4A_216/2024 E. 3.1.1; BGE 131 III 268 E. 5.1.2).
  • Vertragsauslegung (Vertrauensprinzip): Zuerst wird der tatsächliche übereinstimmende Wille der Parteien ermittelt (subjektive Auslegung). Bleibt dieser unbewiesen, erfolgt eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, wie die Erklärungen nach ihrem Wortlaut und den Umständen verstanden werden durften und mussten (objektive Auslegung). Das Bundesgericht prüft die objektive Auslegung als Rechtsfrage, ist aber an die Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Gerichte gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 93 E. 5.2.3).
  • Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO): Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat. Innerhalb des Streitgegenstands kann es sich aber mit einem von den Parteien nicht eingenommenen Rechtsstandpunkt befassen, da es das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (BGE 149 III 172 E. 3.4.1; Urteil 5A_535/2022 E. 5.1).
  • Aktivlegitimation: Frage des materiellen Rechts, vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Der Kläger muss die Tatsachen beweisen, aus denen er seine Aktivlegitimation ableitet (BGE 130 III 417 E. 3.1).
4. Detaillierte Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht bestätigte die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz und wies die Beschwerde in allen wesentlichen Punkten ab.

4.1. Zum Zustandekommen des Mäklervertrags und der Entgeltlichkeit

Das Bundesgericht stützte die vorinstanzliche Feststellung, dass zwischen den Parteien im April 2021 ein konkludenter Mäklervertrag betreffend den Verkauf des Schlosses C._ zustande gekommen ist. * Entgeltlichkeit: Angesichts der Tätigkeit der B._ AG als professionelle Immobilienmaklerin und der Vorgeschichte früherer, entgeltlicher Mäklerverträge zwischen den Parteien musste A._ von einem Willen zur Entgeltlichkeit ausgehen. Die Geschäftsführerin E._ hatte die Provision mehrfach angesprochen, und A._ hatte in SMS-Nachrichten festgehalten, dass "wir einen Deal machen" und "deine Kommission machen wir beide aus". Dies zeige, dass er sich der Entgeltlichkeit bewusst war und keine Einwände erhob. * Subjektiv wesentliche Vertragspunkte: Die künftige Einigung über die Höhe der Provision stehe dem Vertragsschluss nicht entgegen, da die Höhe der Provision im Mäklervertrag typischerweise keinen subjektiv wesentlichen Vertragspunkt darstelle, es sei denn, eine Partei mache dies explizit deutlich. A._ hatte diesbezüglich keine solche Absicht geäussert. Ebenso wenig konnte er die subjektive Wesentlichkeit weiterer Nebenpunkte (Kaufpreis, Sach- und Rechtsmängel, Inventar) belegen. * Form der Mäkelei: Aus dem SMS-Verkehr sei ersichtlich, dass der Provisionsanspruch vom Erfolg abhängig sein sollte. Obwohl der genaue Umfang der Mäklertätigkeit nicht explizit vereinbart wurde, konnte die Vorinstanz aufgrund des früheren Mäklervertrages und der aktiven Bemühungen von E._ (Besichtigungstermin, Kontakt mit Bank/Notar, Preisverhandlungen, A._'s Unterstützung) willkürfrei auf eine Vermittlungsmäkelei schliessen.

4.2. Zur Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin

Der Beschwerdeführer hatte vor Bundesgericht neu geltend gemacht, allenfalls sei E._ privat forderungsberechtigt, nicht die B._ AG. Dieses Vorbringen war gemäss Bundesgericht mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzuges unzulässig. Vorinstanzlich hatte A._ lediglich die F._ GmbH als mögliche Klägerin genannt. Das Bundesgericht bestätigte die Argumentation der Vorinstanz, wonach A._ davon ausgehen musste, dass E._ für die in der Schweiz domizilierte B._ AG gehandelt hatte, insbesondere da frühere Verträge für das Schweizer Grundstück ebenfalls mit der B._ AG geschlossen worden waren. Die Tatsache, dass E._ für die Abwicklung auch die F._ GmbH (eine deutsche Gesellschaft, die ebenfalls von E._ vertreten wurde) als Hilfsperson beiziehen durfte, sei unerheblich. Zudem hatte die F._ GmbH ihre allfälligen Forderungen aus dem Mäklervertrag rechtzeitig an die B.__ AG abgetreten.

4.3. Zum Kausalzusammenhang zwischen Mäklertätigkeit und Vertragsschluss

Das Bundesgericht bestätigte das Vorliegen des erforderlichen psychologischen Kausalzusammenhangs zwischen der Tätigkeit der B._ AG (vertreten durch E._) und dem Kaufentschluss. * Beweiswürdigung: Die Vorinstanz hatte glaubhaft festgestellt, dass der Käufer erst über die "H._ OHG" von dem Verkauf erfahren, das Schloss mit E._ besichtigt und ihr nach Zustellung "guter Unterlagen" die Kaufzusage erteilt hatte. * Keine Unterbrechung: Die spätere Abwicklung des Verkaufs durch die D._ AG und der höhere Verkaufspreis unterbrachen den Kausalzusammenhang nicht, da der Käufer sich aufgrund der Bemühungen der B._ AG zum Kauf entschlossen hatte. Das Bundesgericht verneinte auch, dass A._ einen alternativen Kausalzusammenhang (z.B. durch die D._ AG) beweisen konnte. Die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich angeblicher Zerstrittenheit oder untauglicher Kapitalnachweise der Beschwerdegegnerin waren als unerheblich für den Kausalzusammenhang abgewiesen worden.

4.4. Zur Höhe des Mäklerlohns

Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 414 OR (üblicher Lohn) anwendbar war, da kein Konsens über die genaue Höhe der Provision bestand. * Üblichkeit: Die Vorinstanz hatte die Höhe des Mäklerlohns willkürfrei auf Basis früherer Vereinbarungen zwischen den Parteien und unter Berücksichtigung der speziellen Eigenschaften des Schlosses auf 3% des Kaufpreises (CHF 6'500'000, da dies der von der Beschwerdegegnerin kommunizierte Kaufpreis war, auf dessen Basis der Käufer seine Zusage gemacht hatte) festgesetzt. Dies resultierte in CHF 195'000. * Keine Kürzung: Die Heranziehung der früheren Vereinbarungen wurde als naheliegend und frei von Ermessensmissbrauch erachtet. Eine Kürzung der Provision aufgrund der späteren Tätigkeit der D.__ AG wurde ebenfalls verneint, da der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen war.

4.5. Zu den Verrechnungsforderungen des Beschwerdeführers

Das Bundesgericht wies auch die Verrechnungsforderungen des Beschwerdeführers ab. * Schadenersatzanspruch: Ein behaupteter Schadenersatzanspruch aus einem früher gescheiterten Verkaufsversuch (wegen angeblicher Zuführung eines zahlungsunfähigen Käufers) wurde verneint. Die Zahlungsunfähigkeit des damaligen Käufers war nicht bewiesen, und ein fehlender Zahlungswille lag im Verantwortungsbereich des Verkäufers. Die geltend gemachten Kosten (Hypothekarzinsen, Unterhalt etc.) stellen zudem normale Eigentümerlasten dar und keinen Schaden. Der Mehrerlös aus dem erfolgreichen Verkauf des Schlosses überstieg zudem die behaupteten Schäden bei weitem. * Doppelmäkelei: Eine Verwirkung des Lohnanspruchs oder Nichtigkeit des Vertrages wegen unzulässiger Doppelmäkelei wurde verneint. Der Käufer hatte bestätigt, in keinem Vertragsverhältnis mit der B.__ AG gestanden zu haben. Der Beschwerdeführer konnte keine Willkür in der Beweiswürdigung der Vorinstanz darlegen.

4.6. Zur Dispositionsmaxime

Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime verletzt, indem sie den Lohnanspruch auf einen neuen, konkludenten Mäklervertrag stützte, während die Beschwerdegegnerin sich auf den früheren Vertrag bezogen habe, wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bekräftigte, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57 ZPO) und innerhalb des durch die Rechtsbegehren definierten Streitgegenstands (Art. 58 ZPO) auch einen von den Parteien nicht explizit eingenommenen Rechtsstandpunkt beurteilen darf. Eine Überschreitung der Rechtsbegehren lag nicht vor.

5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts, indem es feststellte, dass: 1. Ein konkludenter Mäklervertrag zwischen den Parteien für den erfolgreichen Verkauf des Schlosses bestand, da der Verkäufer die Tätigkeit der professionellen Mäklerin wissentlich tolerierte und die Entgeltlichkeit impliziert war. Die genaue Höhe der Provision war kein subjektiv wesentlicher Vertragspunkt. 2. Die Aktivlegitimation der B._ AG gegeben war, da der Verkäufer von deren Vertretung ausgehen musste und eine allfällige Forderungsabtretung von Hilfspersonen erfolgte. 3. Ein psychologischer Kausalzusammenhang zwischen der Mäklertätigkeit der B._ AG und dem Kaufentschluss des Käufers bestand und dieser nicht durch die spätere Einbindung eines anderen Maklers unterbrochen wurde. 4. Die zugesprochene Mäklerprovision von CHF 195'000 (3% von CHF 6'500'000) der Üblichkeit nach Art. 414 OR entsprach, unter Berücksichtigung früherer Vereinbarungen und der Besonderheit des Objekts. 5. Die geltend gemachten Verrechnungsforderungen des Verkäufers (Schadenersatz aus früherem gescheiterten Verkauf, Doppelmäkelei) unbegründet waren, da kein Schaden nachgewiesen und keine unzulässige Doppelmäkelei vorlag. 6. Die Dispositionsmaxime nicht verletzt wurde, da das Gericht das Recht von Amtes wegen anwenden darf und keine Überschreitung der Rechtsbegehren erfolgte.

Die Beschwerde wurde somit abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.