Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1041/2023 vom 29. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Dezember 2025 (7B_1041/2023)

Parteien: * Beschwerdeführer: A._, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff * Beschwerdegegner: 1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, 2. B._, 3. C._, 4. D._ (vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer)

Gegenstand: Mehrfache falsche Anschuldigung, mehrfache Verleumdung, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen etc.

Sachverhalt (Vorgeschichte): Der Beschwerdeführer A.__ wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wegen einer Vielzahl von Delikten angeklagt, darunter mehrfache falsche Anschuldigung, mehrfache Verleumdung, üble Nachrede, Drohung, Beschimpfung und mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Die vorgeworfenen Äusserungen stehen mutmasslich im Zusammenhang mit einem Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Schaffhausen, in dem das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern sistiert wurde.

Das Kantonsgericht Schaffhausen befand A._ am 30. September 2021 in den meisten Punkten schuldig (mit Freispruch in zwei geringfügigen Punkten) und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 60.- sowie einer Busse von Fr. 1'000.-. Zudem wurde der bedingte Strafvollzug einer früheren Geldstrafe widerrufen. Die Zivilklagen der Privatkläger B._ und C.__ wurden abgewiesen.

Gegen dieses Urteil erhob A._ Berufung und die Privatklägerin D._ Anschlussberufung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Urteil vom 5. Mai 2023 bestätigte das Obergericht die Schuldsprüche und das Strafmass weitgehend, hiess die Berufung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Privatklägerin D._ teilweise gut. Es verurteilte A._ zur Entschädigung von D.__ für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 9'734.30.

Erwägungen des Bundesgerichts:

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen ein, wies jedoch wiederholt auf die strengen Begründungsanforderungen gemäss Bundesgerichtsgesetz (BGG) hin, denen der Beschwerdeführer in weiten Teilen seiner Beschwerde nicht gerecht wurde.

  1. Formelle Anforderungen an die Beschwerde (Erw. 2 und 3):

    • Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG): Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in Strafsachen wiederholt missachtete. Er beschränkte sich darauf, auf frühere Eingaben und Plädoyers zu verweisen oder diese zusammenfassend wiederzugeben, anstatt sich konkret mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen und eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Appellatorische Kritik ist vor Bundesgericht unzulässig.
    • Sachverhaltsfeststellung und Willkürrüge (Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 97 Abs. 1 BGG): Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde. Eine Berichtigung oder Ergänzung ist nur möglich, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) ist. Der Beschwerdeführer wich nach Belieben von den vorinstanzlichen Feststellungen ab, ohne diese als willkürlich auszuweisen oder hinreichend zu begründen. Auch die Funktion des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel hat vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung.
  2. Anwendung von Art. 404 StPO (Erw. 4):

    • Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 404 StPO, der besagt, dass das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten überprüft. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Freispruch in zwei Punkten sowie die Abweisung der Zivilklagen in Rechtskraft erwachsen seien. Das Bundesgericht sah keine unrichtige Anwendung dieser Bestimmung durch die Vorinstanz und wies die Rüge als unbegründet ab.
  3. Beweisanträge und Gehörsverletzung (Erw. 5):

    • Der Beschwerdeführer beklagte die Abweisung seiner Beweisanträge als irrelevant und rügte eine Verletzung verschiedener Verfahrensbestimmungen (Art. 331, 339, 345 StPO, BV, EMRK).
    • Die Vorinstanz hatte die Beweisanträge als verspätet erachtet, da der Verteidiger sie erst im Rahmen seines Plädoyers und somit nach Abschluss des Beweisverfahrens gestellt hatte, nachdem er zu Beginn der Berufungsverhandlung explizit auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet hatte. Ein zusätzlicher Beweisantrag (Befragung eines Beschwerdegegners) wurde zudem als nicht wesentlich beurteilt.
    • Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer sich nicht sachgerecht mit dieser Begründung auseinandersetzte, insbesondere nicht mit der Begründung der Verspätung und der fehlenden Wesentlichkeit. Auch die Rüge einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung wurde nicht willkürfrei begründet.
  4. Materielle Rechtsfragen und Schuldprüche (Erw. 6):

    • Verjährung (Art. 97 Abs. 3 StGB): Der Beschwerdeführer argumentierte, Ehrverletzungsdelikte verjährten in vier Jahren und vor Mai 2019 datierte Tatvorwürfe hätten als verjährt eingestuft werden müssen. Das Bundesgericht stellte klar, dass nach Art. 97 Abs. 3 StGB die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Da dies der Fall war, sei die Rüge unbegründet.
    • Strafantrag: Der Einwand des Beschwerdeführers, es fehle die Feststellung, ob ein rechtzeitiger Strafantrag gestellt wurde, wurde vom Bundesgericht nicht behandelt. Der Beschwerdeführer hatte diesen formellen Einwand nicht bereits im Berufungsverfahren erhoben, womit das Erfordernis der Ausschöpfung des Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht erfüllt war.
    • Üble Nachrede (Art. 173 StGB): Der Beschwerdeführer kritisierte die Anwendung von Art. 173 StGB, insbesondere die Beweislastverteilung beim Gutglaubensbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz die bundesgerichtliche Praxis korrekt zitiert habe, wonach der Täter zur Erfüllung seiner Informations- und Sorgfaltspflicht die ihm zumutbaren Schritte zur Überprüfung der Richtigkeit seiner Äusserungen unternommen haben muss und die Beweislast dafür beim Beschuldigten liegt. Der Grundsatz "in dubio pro reo" greift hier nicht. Die Rüge, die Vorinstanz weiche von der Rechtsprechung zu gemischten Werturteilen ab, wurde mangels substanziierter Begründung ebenfalls abgewiesen.
    • Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB): Der Beschwerdeführer bestritt die Absicht, eine Strafverfolgung gegen die Beschwerdegegnerin 4 herbeizuführen. Das Bundesgericht bestätigte, dass gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung eine Eventualabsicht für den Tatbestand des Art. 303 StGB genügt und die Vorinstanz deren Vorliegen nicht willkürlich bejahte.
    • Drohung (Art. 180 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB): Der Beschwerdeführer stellte die Schwere seiner Äusserungen ("pass bloss auf, wenn ich dich in der Stadt sehe" und "Arschloch") in Abrede, indem er sie als "alltägliche Sprüche" bezeichnete. Das Bundesgericht folgte der vorinstanzlichen Würdigung, dass der Satz im aggressiven Tonfall angesichts der Umstände geeignet war, den Beschwerdegegner 3 in Angst und Schrecken zu versetzen. Auch das Wort "Arschloch" könne den Tatbestand der Beschimpfung erfüllen.
    • Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB): Der Beschwerdeführer machte einen Rechtsirrtum geltend, da er nicht gewusst habe, dass ein richterliches Verbot bereits rechtskräftig war, weil er dagegen ein Rechtsmittel eingelegt hatte und den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht begriffen habe. Die Vorinstanz hatte dies als Schutzbehauptung gewertet und willkürfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer schlicht nicht gewillt war, der Verfügung Folge zu leisten. Das Bundesgericht stützte diese Beurteilung und wies die Rüge ab.
  5. Freie Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) (Erw. 7):

    • Der Beschwerdeführer berief sich auf das Recht der freien Meinungsäusserung zur Kritik von Behördenfehlern. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Rüge nicht den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügte. Angesichts der Umstände des Falles waren die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Äusserungen nicht vom Recht auf freie Meinungsäusserung geschützt.
  6. Adhäsionsklage (Erw. 8):

    • Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Verpflichtung zur Entschädigung der Privatklägerin D.__. Da er jedoch keinen Bezug auf die Begründung der Vorinstanz oder die relevanten Honorarnoten nahm, verfehlte er die Begründungsanforderungen. Das Bundesgericht trat in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde ein.

Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des A.__ gegen das Urteil des Obergerichts Schaffhausen, das ihn wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, Verleumdung, übler Nachrede, Drohung, Beschimpfung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilte, weitgehend abgewiesen.

Die zentralen Gründe für die Abweisung waren: 1. Mangelnde Substantiierung: Ein Grossteil der Rügen des Beschwerdeführers genügte nicht den strengen Begründungsanforderungen des BGG. Statt sich mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinanderzusetzen, wiederholte er oft seine bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Standpunkte oder wich vom verbindlich festgestellten Sachverhalt ab. 2. Korrekte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz: Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz in Bezug auf: * Die Verjährung von Ehrverletzungsdelikten (Art. 97 Abs. 3 StGB), die bei Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr eintritt. * Die Beweislastverteilung beim Gutglaubensbeweis im Rahmen der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), die beim Beschuldigten liegt. * Die Zulässigkeit der Eventualabsicht für den Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB). * Die Würdigung der beanstandeten Äusserungen als Drohung oder Beschimpfung im Kontext der Umstände. * Die Ablehnung eines entschuldbaren Rechtsirrtums beim Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). 3. Prozedurale Fehler des Beschwerdeführers: Nicht alle Einwände (z.B. betreffend den Strafantrag) wurden bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht, was die Behandlung durch das Bundesgericht verhinderte (Erschöpfung des Instanzenzugs). Beweisanträge wurden als verspätet oder nicht wesentlich erachtet. 4. Keine Verletzung der freien Meinungsäusserung: Die gerügte Verletzung der freien Meinungsäusserung wurde mangels qualifizierter Begründung nicht vertieft geprüft und die Verurteilung als mit Verfassungs- und Konventionsrecht vereinbar befunden.

Das Urteil unterstreicht die Rolle des Bundesgerichts als oberste Rechtsinstanz, die primär Rechtsfragen prüft und nicht als übergeordnete Appellationsinstanz für Sachverhaltsfragen oder die Beweiswürdigung fungiert, es sei denn, es liegt Willkür vor.