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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_496/2025 vom 8. Dezember 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_496/20251. Einleitung und Parteien
Das Bundesgericht, I. Strafrechtliche Abteilung, befasste sich mit einem Urteil des Tribunal cantonal de la République et canton de Neuchâtel vom 9. April 2025. Gegenstand der Beschwerde war die Verurteilung von A.A._ wegen unerlaubten Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB sowie die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung nach Art. 9 BV. Der Beschwerdeführer A.A._ wurde durch seinen Anwalt vertreten; die Gegenpartei war das Ministère public de la République et canton de Neuchâtel.
2. Sachverhalt
A.A.__, geboren 1990, wurde durch das Kantonsgericht wegen unerlaubten Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30 CHF verurteilt. Die Verurteilung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 (Inkrafttreten von Art. 148a StGB) bis zum 9. August 2017.
Dem Urteil lagen folgende wesentliche Feststellungen zugrunde: Die Ex-Partnerin des Beschwerdeführers, B._, war zwischen dem 1. Mai 2013 und dem 1. März 2018 Empfängerin finanzieller Unterstützung durch den Service communal de l'action sociale (SCAS) der Stadt V._. Im Sommer 2016 erhielt der SCAS einen anonymen Hinweis, dass B._ seit mehreren Jahren mit A.A._, dem Vater ihres zweiten Kindes (E.A.__, geboren 2014), zusammenlebe, ohne dies den Behörden mitgeteilt zu haben. Dies führte zu einer Untersuchung und schliesslich zur Strafuntersuchung.
Das Kantonsgericht stellte fest, dass A.A._ und B._ vom 1. Mai 2015 bis zum 9. August 2017 im offiziellen Wohnsitz von B.__ zusammengelebt hatten. Der Beschwerdeführer hatte während dieser Zeit seinen offiziellen Wohnsitz bei seiner Mutter angegeben.
3. Rechtliche Rügen des Beschwerdeführers
A.A._ focht das kantonale Urteil mit einer Beschwerde in Strafsachen an und rügte im Wesentlichen: * Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) hinsichtlich der Feststellung der Cohabitation mit B._. * Verletzung von Art. 148a StGB, da er keine eigenen Leistungsempfänger war, keine Pflicht zur Meldung an den SCAS hatte und somit keine Garantenstellung innehatte. Er bestritt die Täterschaft oder Mittäterschaft, da er kein strafbares Verhalten an den Tag gelegt habe. * Fehlenden subjektiven Tatbestand (Vorsatz), da er die Cohabitation bestritt. * Schliesslich die Verletzung von Art. 1 CP, Art. 7 EMRK, Art. 10 StPO, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV, basierend auf der Prämisse, dass die Tatbestandsmerkmale von Art. 148a StGB nicht erfüllt seien.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Zulässigkeit Die Beschwerde in Strafsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 78, 80, 90 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 113 BGG nicht zulässig.
4.2. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) Das Bundesgericht prüfte die Rüge der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung mit Zurückhaltung. Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung die tatsächliche Situation klar widerspricht, eine klare Rechtsnorm oder einen unbestrittenen Rechtsgrundsatz grob verletzt oder das Rechts- und Billigkeitsgefühl in stossender Weise trifft. Eine andere, möglicherweise bessere Lösung allein genügt nicht für Willkür (BGE 147 II 454 E. 4.4). Bei der Beweiswürdigung ist Willkür nur gegeben, wenn die Behörde ein Beweismittel ohne ernsthaften Grund unberücksichtigt lässt, dessen Sinn und Tragweite offensichtlich verkennt oder unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1).
Das Bundesgericht stellte fest, dass die kantonale Behörde ihre Überzeugung hinsichtlich der Cohabitation auf eine Vielzahl konvergierender Beweismittel stützte: * Die Erklärungen des Beschwerdeführers und von B._, welche die Cohabitation bestritten, wurden als unglaubwürdig und den Akten widersprechend eingestuft (z.B. Auffinden von A.A._'s Schlüsselbund und seiner Person in B._'s Wohnung bei der Hausdurchsuchung, obwohl er keine Schlüssel haben sollte und selten dort schlafe). * Regelmässige Präsenz der Fahrzeuge des Beschwerdeführers in der Nähe von B._'s Wohnung. * Aussage des Stiefvaters des Beschwerdeführers, dass A.A._ einen Teil seiner Sachen bei B._ gelassen habe und nur noch dreimal pro Woche nach Hause komme. * Zeugenaussagen von Nachbarn, die den Beschwerdeführer regelmässig trafen und ihn für den Ehemann von B._ hielten. * Täglicher Austausch von Nachrichten zwischen A.A._ und B._, die typische Anliegen eines zusammenlebenden Paares betrafen (Mahlzeiten, Termine, Familienangelegenheiten, Müllentsorgung). * Fotos von B._'s Wohnung, die persönliche Gegenstände des Beschwerdeführers (Toilettenartikel, Schuhe, Sportartikel, Kleidung, Motorradausrüstung) zeigten. * Fotos des Zimmers, das A.A._ angeblich bei seiner Mutter nutzte, das ungenutzt wirkte und eher auf einen allmählichen Auszug hindeutete. * Die Tatsache, dass der Stiefvater des Beschwerdeführers den Mietvertrag für B._'s Wohnung unterschrieben hatte, wurde als Gewährleistung für ein angemessenes Zuhause für die nunmehr vierköpfige Familie interpretiert.
Das Bundesgericht qualifizierte die Argumentation des Beschwerdeführers als appellatorische Kritik, die lediglich seine eigene Version der Tatsachen der gut begründeten Feststellung des Kantonsgerichts entgegenhielt. Die Würdigung der Beweise als Ganzes war nicht willkürlich. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung wurde daher abgewiesen.
4.3. Verletzung von Art. 148a StGB (Unerlaubter Bezug von Sozialleistungen)
4.3.1. Normativer Rahmen und Täuschung durch Unterlassen Art. 148a Abs. 1 StGB bestraft, wer durch falsche oder unvollständige Angaben, Verschweigen von Tatsachen oder auf andere Weise Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe für sich oder Dritte unrechtmässig bezieht. Diese Bestimmung bildet einen Auffangtatbestand zur Betrugsnorm des Art. 146 StGB. Eine Täuschung kann sowohl aktiv (falsche/unvollständige Angaben) als auch passiv (Verschweigen von Tatsachen) erfolgen. Das Bundesgericht betonte, gestützt auf die Botschaft des Bundesrates und seine ständige Rechtsprechung (u.a. BGE 6B_886/2024 vom 3. Februar 2025, E. 2.1.2), dass das "Verschweigen von Tatsachen" auch passives Verhalten umfasst, insbesondere das Unterlassen der Meldung über eine Veränderung oder Verbesserung der Lage. Entgegen der für die Kommission durch Unterlassen (Art. 11 StGB) erforderlichen Garantenstellung wird die Täuschung durch Verschweigen gemäss Art. 148a StGB unabhängig von einer Garantenstellung inkriminiert. Es genügt die Nichtmitteilung von Änderungen der Situation, wenn die Gesetzgebung eine Meldepflicht vorsieht.
4.3.2. Korrektur der kantonalen Begründung und Anwendung auf A.A.__ Das Bundesgericht stellte fest, dass das Kantonsgericht irrtümlicherweise die Art. 11 Abs. 2 und 3 StGB sowie eine Garantenstellung des Beschwerdeführers aus kantonalen Sozialhilfegesetzen (Art. 45 und 51 des Neuchâteler Gesetzes über die soziale Hilfe [LASoc]) abgeleitet hatte. Diese Argumentation sei fehlerhaft, da Art. 148a StGB passives Verhalten gerade unabhängig von einer Garantenstellung unter Strafe stellt. Dieser Rechtsfehler hatte jedoch keine Auswirkung auf das Ergebnis, da der Straftatbestand des Art. 148a StGB ohnehin erfüllt ist.
4.3.3. Täterkreis und Mittäterschaft Art. 148a StGB ist ein "Generaldelikt", das heisst, jede natürliche Person kann Täter sein. Der Täter muss nicht zwingend der direkte Empfänger der unrechtmässigen Leistungen sein (vgl. Botschaft FF 2013 5433; Schlegel, Handkommentar StGB, 5. Aufl. 2024, Art. 148a N. 2; Wohlers, forumpoenale 1/2024 S. 30). Das Bundesgericht führte aus, dass auch ein Konkubinatspartner einer Sozialhilfeempfängerin, mit der er zusammenlebt, sich dieser Straftat als Mittäterschaft schuldig machen kann. Mittäter ist, wer in Mittäterschaft vorsätzlich und entscheidend an der Entscheidung zur Tatbegehung, deren Organisation oder Ausführung mitwirkt, so dass er als einer der Hauptbeteiligten erscheint. Eine gemeinsame Tatentschliessung ist erforderlich, die auch konkludent erfolgen kann; dolus eventualis genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1).
Im vorliegenden Fall war die Cohabitation des Beschwerdeführers mit B.__ und deren Kind zentral für die Unrechtmässigkeit der Leistungen. Ohne diese Cohabitation wäre kein objektives Tatbestandselement erfüllt gewesen. Die Rolle des Beschwerdeführers war somit nicht sekundär. Er beteiligte sich aktiv an der Täuschung, indem er seinen offiziellen Wohnsitz bei seiner Mutter beibehielt und eine fiktive Trennungsvereinbarung mit einem fiktiven alternierenden Sorgerecht erstellte. Zudem konnte er nicht ignorieren, dass die Miete der Wohnung, in der er lebte, von den Sozialdiensten bezahlt wurde, während er selbst arbeitete und ein Einkommen hatte. Er konnte nicht annehmen, dass dieser Vorteil rechtmässig war. Angesichts dieser Umstände konnte das Kantonsgericht ohne Verletzung von Art. 148a StGB annehmen, dass der Beschwerdeführer als Mittäter zur Tat beigetragen hat, indem er die Sozialdienste über das gemeinsame Zusammenleben im Irrtum beliess.
4.3.4. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz) Art. 148a StGB ist ein Vorsatzdelikt. Bei der Variante des "Verschweigens von Tatsachen" wird verlangt, dass der Täter das Bestehen und den Umfang seiner Meldepflicht sowie den Täuschungswillen kennt. Dolus eventualis genügt (BGE 6B_886/2024 E. 2.1.3). B.__ hatte eingeräumt, ihre Meldepflicht gekannt zu haben. Angesichts der regelmässigen Kontakte mit dem SCAS war es für das Kantonsgericht unvorstellbar, dass sie dies nicht mit dem Beschwerdeführer besprochen hätte. Die Täuschung wäre nicht möglich gewesen, hätte der Beschwerdeführer seinen Adresswechsel gemeldet. Das Bundesgericht bestätigte den gemeinsamen, wissentlichen Entschluss der Konkubinatspartner zur Nicht-Offizialisierung ihrer Lebensgemeinschaft, um unrechtmässig Leistungen zu beziehen.
4.3.5. Mitverschulden der Behörden Die vom Beschwerdeführer implizit geltend gemachte Mitverantwortung des SCAS (weil er ihn nicht kontaktiert hatte) ist kein Aspekt der Arglist und spielt daher für die Tatbestandserfüllung von Art. 148a Abs. 1 StGB keine Rolle. Sie könnte jedoch bei der Bemessung des Verschuldens und damit der Strafhöhe oder der Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB (minder schwerer Fall) berücksichtigt werden. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rügen erhob, wurde dieser Punkt nicht weiter geprüft.
4.4. Weitere Rügen Die Rügen der Verletzung von Art. 1 StGB, Art. 7 EMRK, Art. 10 StPO, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV wurden als unbegründet abgewiesen, da sie auf der irrigen Prämisse beruhten, dass keine Cohabitation vorlag und die Tatbestandsmerkmale von Art. 148a StGB nicht erfüllt seien.
5. Schlussfolgerung und Kosten Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Strafsachen, soweit sie zulässig war, ab. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig erklärt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Bedürftigkeit (monatliches Nettoeinkommen von ca. 7'500 CHF bei monatlichen Ausgaben von ca. 3'000 CHF) abgewiesen. Die Gerichtskosten von 3'000 CHF wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: