Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_519/2025 vom 20. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 5A_519/2025 vom 20. Januar 2026

1. Einleitung und Streitgegenstand

Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall über die Verteilung des Erlöses aus der Geltendmachung abgetretener Verantwortlichkeitsansprüche im Konkurs gemäss Art. 260 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu befinden. Die Beschwerdeführerin C._, eine Konkursgläubigerin, hatte erfolgreich eine Verantwortlichkeitsklage gegen die Organe der in Konkurs gefallenen B._ SA geführt, nachdem ihr diese Ansprüche von der Konkursmasse abgetreten worden waren. Streitig war primär, ob die im Rahmen dieser Klage zugesprochenen Verzugszinsen der Beschwerdeführerin als Zessionarin oder der Konkursmasse zustehen, sowie die Kompetenz des Konkursamtes zur Vornahme der Verteilung.

2. Sachverhalt und Verfahrensgang

Die B._ SA wurde am 23. August 2012 in Konkurs versetzt. Die Forderung von C._ über CHF 3'213'001.15 wurde im Kollokationsplan vom 19. März 2013 anerkannt. Nach Abschluss des Konkurses am 8. August 2013 und Dividendenzahlungen wurde C.__ ein Verlustschein über CHF 3'062'940.01 ausgestellt.

C._ machte, zusammen mit einer weiteren Gläubigerin, die ihr von der Konkursmasse abgetretenen Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Organe der B._ SA gerichtlich geltend. Die Klage verlangte CHF 3'062'940.01 zuzüglich 5% Zins seit dem 23. August 2012. Nach erfolgreichem Prozess wurde C.__ durch Urteil der Cour de justice vom 16. Juni 2023, bestätigt durch Bundesgerichtsurteil 4A_393/2023 vom 9. Januar 2024, der eingeklagte Betrag nebst Zinsen und Parteientschädigung zugesprochen. Die Beschwerdeführerin kassierte daraus einen Gesamtbetrag von CHF 4'920'561.80 und hatte Prozesskosten von CHF 957'956 (Anwaltshonorar) und CHF 61'038.75 (Gerichtskosten) zu tragen.

Das Konkursamt teilte C._ mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 mit, dass es den Gewinn aus der Geltendmachung der Verantwortlichkeitsansprüche verteile. Es stellte fest, dass die kollokierte Forderung von C._ sowie ihre angefallenen Kosten durch den eingezogenen Betrag gedeckt seien, woraus ein Überschuss von CHF 835'410.59 resultiere, der der Masse zustehe. Das Konkursamt annullierte den Verlustschein von C.__ über CHF 3'062'940.01 und forderte sie auf, den Überschuss an die Konkursmasse zu überweisen.

Gegen diese Mitteilung erhob C.__ Beschwerde (Art. 17 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Genf. Sie argumentierte, ihr stünden die im Verantwortlichkeitsprozess zugesprochenen Verzugszinsen zu, und das Konkursamt sei für die Rückforderung eines allfälligen Überschusses nicht zuständig, sondern müsse den Zivilrechtsweg beschreiten. Das Konkursamt hielt dem entgegen, die abgetretenen Rechte gehörten weiterhin der Masse, der Erlös sei vom Konkursamt zu verteilen, und die kollokierte Forderung trage ab Konkurseröffnung keine Zinsen mehr (Art. 209 Abs. 1 SchKG). Die zugesprochenen Verzugszinsen auf dem Masseanspruch stünden der Masse zu.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde teilweise zu (hinsichtlich der Verteilung des Gewinns als anfechtbare Vollzugshandlung im Sinne von Art. 86 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [VOF]), wies sie im Übrigen jedoch ab (die Aufforderung zur Zahlung sei eine blosse Willensäusserung ohne amtlichen Charakter; die Annullierung des Verlustscheins sei nicht gerügt worden). In der Sache wies sie die Beschwerde ab. Sie bestätigte die Ansicht des Konkursamtes, dass die Verantwortlichkeitsansprüche der Masse gehörten, der Erlös der Masse zustehe (nach Abzug der Zessionskosten und Deckung der ungedeckten kollokierten Forderung) und die kollokierte Forderung keine Zinsen trage. Die zugesprochenen Verzugszinsen auf dem Schadenersatzanspruch stünden der Konkursmasse zu, da es sich um Zinsen auf den abgetretenen Ansprüchen der Gesellschaft und nicht um Zinsen auf der persönlichen Forderung des Gläubigers handle.

3. Rügen vor Bundesgericht

C.__ legte Zivilrechtsbeschwerde beim Bundesgericht ein und rügte im Wesentlichen: * Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV). * Verletzung von Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 86 VOF bezüglich der Qualifikation der Amthandlung als anfechtbare Verfügung. * Verletzung von Art. 260 Abs. 2, 149 Abs. 4, 209 und 265 Abs. 2 SchKG sowie Art. 63 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV bezüglich des Zinsanspruchs und der Verteilung des Erlöses.

4. Erwägungen des Bundesgerichts

4.1. Prozessuales Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit der Beschwerde in der Sache als Zivilrechtsbeschwerde. Es hielt fest, dass "s'en rapporter à justice" seitens des Konkursamtes nicht als Einverständnis mit den Anträgen der Beschwerdeführerin zu verstehen ist, sondern als Verzicht auf die Stellung förmlicher Anträge. Ein neues Rechtsgutachten der Beschwerdeführerin wurde als zulässiges neues Rechtsmittel entgegengenommen. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung wurde als appellatorisch und ungenügend substanziiert abgewiesen.

4.2. Materiellrechtliche Beurteilung und Bezugnahme auf Parallelfall

Das Bundesgericht wies die Rügen der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab und verwies dabei explizit auf die detaillierte Begründung seines Parallelurteils 5A_508/2025 vom 21. November 2025, welches die Beschwerde der anderen Zessionarin (A.__) mit im Wesentlichen identischer Problematik abgewiesen hatte. Die wesentlichen Punkte sind wie folgt:

  • Charakter der Amthandlung (Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 86 VOF): Die Verteilung des Gewinns aus der Geltendmachung der abgetretenen Verantwortlichkeitsansprüche stellt eine Vollzugshandlung des Konkursamtes im Sinne von Art. 86 VOF dar und ist somit mittels Beschwerde nach Art. 17 SchKG anfechtbar. Die blosse Aufforderung zur Zahlung eines Überschusses an die Masse ist jedoch keine solche anfechtbare Verfügung.

  • Erlös aus abgetretener Forderung (Art. 260 Abs. 2 SchKG): Die nach Art. 260 Abs. 2 SchKG abgetretenen Verantwortlichkeitsansprüche gehören weiterhin der Konkursmasse. Der gesamte aus der erfolgreichen Geltendmachung dieser Ansprüche resultierende Erlös, einschliesslich der zugesprochenen Zinsen und Parteientschädigungen, fliesst der Masse zu.

  • Verrechnung und Zinsen (Art. 209 Abs. 1 SchKG):

    • Der Zessionar kann die ihm entstandenen Kosten für die Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche vorab vom Erlös abziehen.
    • Danach wird die ihm zustehende und in der Kollokation anerkannte, aber noch nicht gedeckte Forderung gegen die Konkursmasse aus dem verbleibenden Erlös befriedigt.
    • Kernpunkt: Gemäss Art. 209 Abs. 1 SchKG hört die Verzinsung der Konkursforderungen mit der Konkurseröffnung auf. Dies gilt auch für die Forderung des Zessionars gegenüber der Masse. Daher darf das Konkursamt bei der Verrechnung der Forderung des Zessionars keine Zinsen auf dieser Forderung berücksichtigen.
    • Die im Verantwortlichkeitsprozess zugesprochenen Verzugszinsen sind auf den ursprünglichen, der Gesellschaft entstandenen Schaden und damit auf den abgetretenen Masseanspruch entfallen. Diese Zinsen gehören somit ebenfalls der Konkursmasse und nicht dem Zessionar persönlich. Die Beschwerdeführerin hatte nicht ihre eigene Forderung als indirekten Gläubigerschaden geltend gemacht, sondern den direkt der Gesellschaft entstandenen Schaden im Rahmen der abgetretenen Gesellschaftsforderung.
  • Ablehnung der Argumente der Beschwerdeführerin:

    • Der Verweis auf Art. 149 Abs. 4 SchKG (Schutz des Schuldners bei Zinslosigkeit) ist nicht relevant, da es um die Zinslosigkeit der Forderung des Zessionars gegenüber der Masse geht und nicht um eine Situation, die den Schuldner schützen soll.
    • Das Argument, die Position des Konkursamtes führe zu einem "absurden Ergebnis", wenn alle Gläubiger ihre Ansprüche geltend machen würden, ist unzutreffend. Art. 209 SchKG sieht vor, dass Zinsen auf Konkursforderungen nur dann wieder zu laufen beginnen, wenn nach vollständiger Deckung aller Kapitalforderungen noch ein Überschuss vorhanden ist, bevor dieser an den Schuldner zurückfällt.
    • Der BGE 122 II 341 ist im vorliegenden Kontext nicht einschlägig, da er die spezifische Frage der Zuteilung von Zinsen auf abgetretene Masseforderungen nicht behandelt hat.
  • Art. 63 Abs. 2 OR: Die Rüge der Verletzung von Art. 63 Abs. 2 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) wurde als unzulässig erachtet, da der Streitgegenstand die Verteilung des Prozessgewinns und nicht die Rückforderung eines Überschusses ist.

5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz. Die Verteilung des Erlöses aus der abgetretenen Verantwortlichkeitsklage obliegt dem Konkursamt. Der gesamte Erlös, einschliesslich der zugesprochenen Verzugszinsen, steht der Konkursmasse zu. Der Zessionar kann seine Verfahrenskosten sowie seine im Kollokationsplan anerkannte, aber ungedeckte Forderung verrechnen, wobei diese kollokationsmässige Forderung ab Konkurseröffnung gemäss Art. 209 Abs. 1 SchKG keine Zinsen mehr trägt.

Die Beschwerde wurde somit, soweit zulässig, vollumfänglich abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  1. Zuständigkeit Konkursamt: Die Verteilung des Gewinns aus der Geltendmachung abgetretener Verantwortlichkeitsansprüche (Art. 260 SchKG) ist eine anfechtbare Vollzugshandlung des Konkursamtes.
  2. Massezugehörigkeit des Erlöses: Der gesamte Erlös aus der Klage, einschliesslich zugesprochener Verzugszinsen auf dem Schadenersatzanspruch, gehört der Konkursmasse, da die abgetretenen Ansprüche weiterhin der Masse gehören.
  3. Zinslosigkeit der Gläubigerforderung: Die im Kollokationsplan anerkannte, ungedeckte Forderung des Zessionars gegen die Konkursmasse trägt ab Konkurseröffnung keine Zinsen mehr (Art. 209 Abs. 1 SchKG).
  4. Verrechnungsrecht: Der Zessionar darf die ihm entstandenen Prozesskosten sowie seine ungedeckte, zinslose kollokationsmässige Forderung mit dem Erlös verrechnen, der verbleibende Überschuss ist jedoch an die Masse abzuliefern.
  5. Grundsatzentscheid: Die Rechtsgrundsätze wurden im Parallelfall 5A_508/2025 bereits detailliert dargelegt und hier vollumfänglich bestätigt.