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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde von A.__ SA (nachfolgend die Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Cour de droit public, vom 13. November 2024. Streitgegenstand war die Rechtmässigkeit der Auferlegung einer Ausgleichsmassnahme in Höhe von 95'000 CHF für die Zerstörung archäologischer Funde im Rahmen eines Bauprojekts. Das Bundesgericht hatte insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene kantonale Entscheidung gegen bundesrechtliche Bestimmungen, insbesondere Art. 24e des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG), sowie gegen Verfahrensrechte wie das Recht auf Gehör und das Willkürverbot, verstösst.
2. SachverhaltDie Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 18'033 in der Gemeinde Val de Bagnes, welche gemäss Zonenplan (PAZ) und Bauvorschriften (RC) sowohl in einer "mittleren Dichtezone R2" als auch in einer "archäologischen Zone" liegt. Im Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Baugesuch für ein Wohnhaus ein. Das kantonale Amt für Gebäude, Denkmäler und Archäologie (SBMA, später OCA) erteilte am 17. Juni 2017 eine positive Vorprüfung, verbunden mit zwei Auflagen: 1. Der Bauherr ist verpflichtet, das Amt mindestens eine Woche vor Beginn der Aushubarbeiten über den genauen Zeitpunkt zu informieren, um eine Überwachung zu ermöglichen. 2. Die Arbeitsplanung muss genügend Zeiträume für allfällig notwendige archäologische Ausgrabungs- und Dokumentationsarbeiten vorsehen (Art. 724 ZGB).
Am 23. Juni 2017 genehmigte der Gemeinderat der Beschwerdeführerin den vorzeitigen Beginn der Baustelleninstallation und der Aushubarbeiten auf eigenes Risiko und erinnerte an die Meldepflicht gegenüber dem SBMA. Der Architekt informierte die Gemeinde am 26. Juni 2017 über den Arbeitsbeginn am 10. Juli 2017; die Arbeiten begannen tatsächlich am 11. Juli 2017. Am 21. Juli 2017 stellte ein Archäologe des Amtes bei einer Kontrolle eine "Nichteinhaltung des archäologischen Vorbescheids" fest, da römische Funde vermutet wurden. Weitere Funde bestätigten die römische Zuschreibung. Daraufhin ordnete das Amt am selben Tag die sofortige Einstellung aller Arbeiten und ein Verbot weiterer Eingriffe an, bis die archäologischen Ausgrabungen und Forschungsarbeiten abgeschlossen seien. Die Kosten für diese archäologischen Arbeiten (Ausgrabungen auf einer intakten Fläche von 50 m² und Freilegung von Resten auf 225 m² der bereits ausgehobenen Fläche) wurden gemäss Kostenvoranschlag des Büros B.__ Sàrl auf maximal 95'000 CHF geschätzt.
Am 8. September 2017 ordnete der Chef des kantonalen Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (DMTE) die Unterschutzstellung der Parzelle und die Übernahme der Grabungskosten von maximal 95'000 CHF durch die Beschwerdeführerin als Kompensation für die Zerstörung des archäologischen Kulturguts an. Der dagegen gerichtete Rekurs wurde vom Staatsrat des Kantons Wallis am 16. Januar 2019 abgewiesen. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 12. Dezember 2019 die Arbeitseinstellung und die Unterschutzstellung, erklärte jedoch das DMTE für die Anordnung der Schadenersatzleistung für inkompetent, ausser bei einem Versagen des Gemeinderats. Die Sache wurde an den Staatsrat zurückgewiesen zur Prüfung dieser Frage. Der Staatsrat stellte mit neuem Entscheid vom 16. Juni 2021 fest, dass kein Versagen des Gemeinderats vorlag, und wies die Angelegenheit an diesen zurück.
Am 19. September 2022 stellte der Gemeinderat fest, dass die Aushubarbeiten auf der Parzelle eine irreparable Schädigung archäologischer Kulturgüter verursacht hatten, und auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen in Höhe von 95'000 CHF. Diese Entscheidung wurde am 10. Januar 2024 vom Staatsrat und am 13. November 2024 vom Kantonsgericht bestätigt. Das Kantonsgericht hielt fest, dass die Inkompetenz des DMTE, die sich auf die Kompensationsmassnahme beschränkte, nicht die Nichtigkeit aller getätigten Handlungen (DMTE-Entscheid, Grabungsbericht, Akte der Behörden) impliziere.
3. Massgebende RechtsgrundlagenDie Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen folgende Rügen geltend:
4.1. Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)Rüge der Beschwerdeführerin: Nach der Rückweisung an die Gemeinde hätte eine neue Instruktion und Anhörung erfolgen müssen. Das Verfahren sei von der Gemeindeverwaltung geführt worden, nicht vom Gemeinderat. Es hätte eine neue Expertise eingeholt werden müssen, da der B.__-Bericht von einer als inkompetent erklärten kantonalen Behörde in Auftrag gegeben wurde.
Würdigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück. * Die Beschwerdeführerin hatte nach der Rückweisung an den Gemeinderat ausreichend Gelegenheit, sich schriftlich zu äussern. * Der B.__-Bericht war nicht von einer gänzlich inkompetenten Behörde in Auftrag gegeben worden, da die kantonale Behörde für die Arbeitseinstellung und die Unterschutzstellung der Parzelle zuständig war (Art. 20 Abs. 1 LcPN). Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht dargelegt, inwiefern der Bericht nicht als Beweismittel in die Akten der Gemeinde hätte aufgenommen werden dürfen. * Betreffend die Instruktion durch die Gemeindeverwaltung: Die Beschwerdeführerin hat nicht erklärt, inwiefern dies gegen eine Rechtsnorm oder einen Rechtsgrundsatz verstösst. Das Bundesgericht verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Instruktion einer administrativen Prozedur, sofern keine gegenteilige gesetzliche Grundlage besteht, an kommunale Dienste delegiert werden kann, solange die Entscheidung vom Gemeinderat getroffen wird (vgl. BGE 2C_358/2023 vom 5. April 2024 E. 4.8). Die Beschwerdeführerin hat keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts gerügt. * Die Weigerung, eine neue Expertise anzuordnen, stellt eine antizipierte Beweiswürdigung dar. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur auf Willkür hin (Art. 9 BV), was eine qualifizierte Begründung nach Art. 106 Abs. 2 BGG erfordert. Eine solche Rüge wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht.
4.2. Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG)Rüge der Beschwerdeführerin: Der Sachverhalt sei unvollständig. Es sei nicht genügend berücksichtigt worden, dass das Baugesuch bereits im Februar 2017 eingereicht wurde und die Gemeinde den vorzeitigen Arbeitsbeginn bewilligte. Zudem seien bereits vor den Bauarbeiten Leitungen (Abwasser, Strom) verlegt worden, welche die Schäden verursacht haben könnten. Es seien keine archäologischen Elemente gesichert oder erfasst worden, was eine historische Rekonstruktion unmöglich mache.
Würdigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht weist die Rüge als appellatorisch zurück. * Die Vorinstanz hat die Fakten der Baugenehmigung und der vorzeitigen Arbeitsbewilligung berücksichtigt. * Die kantonalen Instanzen haben sich ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der bereits verlegten Leitungen befasst. Der B.__-Bericht erwähnte die Abwasserleitung und stellte fest, dass die archäologischen Reste dort noch vorhanden waren. Auch die elektrische Leitung wurde erwähnt, und deren Verlegung hatte keinen Einfluss auf das Verschwinden der Funde. Eventuelle begrenzte Schäden durch diese Leitungen würden das Ausmass der von der Beschwerdeführerin verursachten Schäden nicht in Frage stellen. Es ist keine Willkür ersichtlich. * Die Behauptung, es seien keine archäologischen Elemente erfasst worden oder eine Rekonstruktion sei unmöglich, widerspricht den Feststellungen der Vorinstanzen, die auf eine massive Beeinträchtigung archäologischer Elemente hinweisen. Die Rüge ist rein appellatorisch.
4.3. Verletzung des "Kompetenzprinzips", Art. 5 BV und Art. 9 BVRüge der Beschwerdeführerin: Da der Entscheid des kantonalen Departements vom 8. September 2017 (betreffend die finanzielle Kompensation) wegen manifester Inkompetenz aufgehoben wurde, hätten auch alle früheren Handlungen, insbesondere der B.__-Bericht, annulliert werden müssen.
Würdigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht verwirft diese Rüge. * Eine Entscheidung, die von einer zwar im Einzelfall inkompetenten, aber in diesem Bereich generell entscheidungsbefugten Behörde erlassen wurde, ist nicht automatisch nichtig, sondern lediglich anfechtbar oder aufhebbar. Die Entscheidung des DMTE wurde annulliert, nicht für nichtig erklärt. * Die Frage der Kompetenz (Art. 33 Abs. 4 LcPN, abhängig von einem Versagen der Gemeinde) war im Übrigen komplex und nicht offensichtlich. Es bestanden parallele Kompetenzen. * Selbst bei Annahme einer Nichtigkeit der Kompensationsanordnung war das kantonale Departement gemäss Art. 20 Abs. 1 LcPN generell für die Anordnung von archäologischen Grabungen und Forschungen zuständig. Daher gab es keinen Grund, den B.__-Bericht aus den Akten zu entfernen.
4.4. Verletzung von Art. 24e NHG (Ausgleichsmassnahme)Rüge der Beschwerdeführerin: Es sei keine Zerstörung archäologischer Funde nachgewiesen. Der B.__-Bericht sei nicht verwertbar. Es fehle an einer ausreichenden Instruktion, um den Schaden und die Verursachung durch die Beschwerdeführerin zu belegen. Der Betrag von 95'000 CHF sei unbegründet. Zudem sei das Gutglaubensprinzip verletzt, da Baugenehmigungen erteilt wurden.
Würdigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht erachtet die Voraussetzungen von Art. 24e lit. c NHG als erfüllt. * Der B.__-Bericht konnte von der Gemeinde verwertet werden. Dieser Bericht stellte fest, dass die römischen Bauvolumen oberhalb der Kanalisation bereits zerstört waren und unterhalb nur noch Fundamente existierten. Eine umfassende Verwertung und Interpretation der Überreste war nicht mehr möglich, was einen irreparablen Schaden darstellt. * Die Vorinstanz hat die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin über das Ausmass der Aushubarbeiten (24 m³ auf 30-50 cm Tiefe) festgestellt. Gestützt auf den Bericht des SBMA vom 19. Juli 2017 mit Fotos, den Architektenbrief und Zeugenaussagen, wurde von Aushubarbeiten bis zu 2 Metern Tiefe und auf einer Fläche von 150 m² ausgegangen. * Die Bedingungen für eine Ausgleichsmassnahme gemäss Art. 24e lit. c NHG (irreparabler Schaden) sind erfüllt. * Die Rüge der Willkür wurde durch die Beschwerdeführerin nicht ausreichend begründet, indem sie lediglich zuvor abgewiesene Rügen wiederholte. * Das Gutglaubensprinzip (Art. 5 Abs. 3 BV) wurde nicht verletzt. Die Erteilung von Bau- und Baubewilligungen ist eine separate Frage und nicht unvereinbar mit der hier angefochtenen Entscheidung über die Kompensationsmassnahme. Die anfängliche Kompetenzverwechslung der Behörden stellt weder eine Zusicherung noch ein treuwidriges Verhalten dar. Die Kompensationspflicht ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 24a NHG und Art. 33 LcPL), unabhängig von einer allfälligen Zusage der Beschwerdeführerin.
5. FazitDas Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, ab. Es bestätigt die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Beschwerdeführerin durch die Aushubarbeiten irreparable Schäden an archäologischen Funden verursacht hat. Die auferlegte Ausgleichsmassnahme von 95'000 CHF stützt sich zu Recht auf Art. 24e NHG. Weder das Recht auf Gehör noch das Willkürverbot noch andere Kompetenz- oder Sachverhaltsrügen wurden vom Bundesgericht als stichhaltig erachtet.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: