Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_649/2024 vom 31. Dezember 2025
1. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Chambre constitutionnelle des Genfer Justizhofs zu befinden. Streitgegenstand war die teilweise Ungültigerklärung der kantonalen Volksinitiative IN 197 "Exploitations à proximité des habitations: une distance minimale afin de mieux préserver la santé publique!" durch den Genfer Staatsrat, bestätigt durch die Vorinstanz.
Die Initiative bezweckte die Einführung eines neuen Art. 3C in das Genfer Gesetz über Kiesgruben und ähnliche Betriebe (LGEA). Der projektierte Art. 3C sah vor: "Die Gesamtheit der Tätigkeiten, die sich aus den von diesem Gesetz erfassten Betriebs- und Deponietypen ergeben, wird als potenziell gesundheitsschädlich betrachtet. Der Mindestabstand zwischen den Betriebszonen und den Wohnzonen wird so festgelegt, dass die Gesundheit der betroffenen Personen geschützt und Belästigungen begrenzt werden. In allen Fällen beträgt dieser Abstand nicht weniger als 300 Meter."
Der Genfer Staatsrat erklärte die dritte, fettgedruckte Satzhälfte des vorgeschlagenen Art. 3C für ungültig, da sie dem übergeordneten Recht widerspreche, insbesondere dem Präventionsprinzip und dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Beschwerdeführenden (Initiativkomitee und Einzelpersonen) verlangten die Aufhebung dieses Entscheids und die vollständige Gültigkeit der Initiative.
2. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
A. Formeller Mangel (Ungenügende Sachverhaltsfeststellung) Die Beschwerdeführenden rügten eine ungenaue Sachverhaltsfeststellung, da die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen habe, die IN 197 verfolge ausschliesslich ein Umweltschutzziel. Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich hierbei nicht um die Feststellung eines Sachverhalts handle, sondern um eine rechtliche Würdigung der Initiative, die im Rahmen der materiellen Prüfung zu behandeln sei.
B. Materielle Gültigkeit der Initiative – Der Kern des Falls
I. Allgemeine Grundsätze der Initiativgültigkeit Eine kantonale Volksinitiative muss den materiellen Anforderungen genügen und darf insbesondere nicht dem übergeordneten Recht (kantonal, interkantonal, eidgenössisch oder international) widersprechen. Gemäss Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) haben die Kantone keine Gesetzgebungskompetenz in Bereichen, die durch Bundesrecht abschliessend geregelt sind. In anderen Bereichen dürfen sie Regeln erlassen, solange diese nicht Sinn und Geist des Bundesrechts verletzen oder dessen Umsetzung gefährden. Die Auslegung eines Initiativtextes erfolgt primär nach dem Wortlaut, wobei die Motivation der Initianten zur Klärung herangezogen werden kann, um den vernünftigen Sinn für die Unterzeichnenden zu ermitteln.
II. Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Umweltschutzrecht * Raumplanung (Art. 75 BV): Die Bundesverfassung weist dem Bund die Kompetenz zu, Grundsätze für die Raumplanung festzulegen (umgesetzt im Raumplanungsgesetz, RPG). Die Kantone bleiben in den Grenzen dieser Grundsätze zuständig. * Umweltschutz (Art. 74 BV): Im Bereich des Umweltschutzes hat der Bund eine allgemeine, konkurrierende Gesetzgebungskompetenz mit nachträglich derogierender Wirkung. Dies bedeutet, dass kantonales Recht, das dieselbe Materie wie das Bundesrecht regelt oder weniger weitgehend ist, seine eigenständige Bedeutung verliert, sobald der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat (umgesetzt im Umweltschutzgesetz, USG). * Art. 65 Abs. 1 USG: Solange der Bundesrat nicht ausdrücklich von seiner Verordnungskompetenz Gebrauch gemacht hat, können die Kantone, nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), eigene Vorschriften innerhalb der Grenzen des USG erlassen. * Art. 65 Abs. 2 USG (zentral für den Fall): Kantone dürfen jedoch keine neuen Immissions-, Alarm- oder Planungswerte festlegen, noch neue Vorschriften zur Konformitätsbewertung von Serienanlagen oder zur Verwendung von Stoffen oder Organismen erlassen. * Spielraum der Kantone: Das Bundesgericht stellte fest, dass das USG weder das Präventionsprinzip (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) noch strengere Massnahmen (Art. 11 Abs. 3 USG) detailliert definiert. Folglich verbleibt den Kantonen in diesem Bereich grundsätzlich ein Handlungsspielraum, um Bestimmungen zur Emissionsbegrenzung zu erlassen, sei es präventiv oder als strengere Massnahmen, sofern sie die Bedingungen von Art. 11 Abs. 2 USG einhalten.
III. Das Präventionsprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) und Distanzvorschriften * Inhalt des Präventionsprinzips: Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen, unabhängig von bestehenden Belastungen, präventiv so weit zu begrenzen, wie es der Stand der Technik und die Betriebsbedingungen zulassen und wirtschaftlich tragbar ist. * Distanzvorschriften als Präventionsmassnahme: Die Kompetenz zur Festlegung präventiver Emissionsbegrenzungsmassnahmen umfasst grundsätzlich auch die Möglichkeit, Abstände vorzuschreiben. * Bedingungen für Distanzvorschriften: Solche Distanzvorschriften müssen jedoch stets die Bedingungen von Art. 11 Abs. 2 USG erfüllen: Sie müssen technisch und betrieblich realisierbar, wirtschaftlich tragbar und insgesamt verhältnismässig sein. Das USG duldet Emissionen, die nicht als schädlich oder lästig gelten und nur mit unzumutbarem wirtschaftlichem Aufwand weiter reduziert werden könnten, als Restbelastung (Schrade/Loretan, Kommentar zum USG, N 29b zu Art. 11 USG). Auch wenn Massnahmen wirtschaftlich tragbar wären, können sie aus Verhältnismässigkeitsgründen unzulässig sein (z.B. bei minimalem Umweltnutzen; BGE 124 II 517 E. 5a). * Das USG ist kein "Verhinderungsgesetz": Das Präventionsprinzip darf nicht als systematische Pflicht zur vollständigen Beseitigung vermeidbarer Beeinträchtigungen verstanden werden; es gibt kein Recht auf absolute Ruhe (BGE 133 II 169 E. 3.2). Das USG bildet keine Grundlage für ein faktisches Bau- oder Betriebsverbot für Anlagen (BGE 116 Ib 159 E. 6b). Eine Vorschrift, die den Bau einer Anlage unmöglich macht, widerspricht dem Prinzip der wirtschaftlichen Tragbarkeit und ist somit bundesrechtswidrig (Jäger, Expertise juridique "Éoliennes; marge de manoeuvre des cantons en matière de réglementation", 2019, S. 22). * Erfordernis der Einzelfallprüfung: Art. 11 Abs. 2 USG ist stark auf die Einzelfallprüfung ausgerichtet. Allgemeine und abstrakte Distanzvorschriften, die dem Bundesrecht entsprechen, sind daher schwer vorstellbar, auch wenn sie theoretisch aufgrund von Art. 12 Abs. 2 USG möglich wären. Distanzvorschriften, die den Bau einer Anlage unverhältnismässig erschweren oder verhindern, können nicht auf dem Präventionsprinzip basieren (Jäger, a.a.O., S. 22). Das Präventionsprinzip verlangt einen pragmatischen Ansatz bei der Wahl und Anordnung von Massnahmen, insbesondere wenn Sicherheitsmargen ohne solide wissenschaftliche Grundlage angewendet werden. * Bisherige Rechtsprechung: Das Bundesgericht hat die Frage, ob eine kantonale Bestimmung, die eine konkrete Mindestdistanz zwischen Wohnungen und Betriebszonen vorschreibt, mit dem Präventionsprinzip vereinbar ist, noch nie materiell entschieden (vgl. hierzu den Verweis auf BGer 1C_149/2021, wo eine kommunale 500m-Distanz für Windenergieanlagen nicht auf ihre Konformität mit übergeordnetem Recht geprüft wurde, da die Parteien keine entsprechenden Rügen erhoben hatten).
IV. Anwendung auf die IN 197 * Die strittige Initiative IN 197 legt keine Immissionsgrenzwerte fest, fällt daher nicht unter das Verbot von Art. 65 Abs. 2 USG, sondern unter Art. 65 Abs. 1 USG. * Ziel der Initiative: Die Initiative zielt gemäss ihrem Titel und Text darauf ab, die öffentliche Gesundheit zu schützen und Belästigungen durch Lärm und Luftverschmutzung (Staub, Feinstaub) zu begrenzen. Dies sind klare Umweltschutzziele. * Bundesrechtliche Regelung: Der Bundesrat hat bereits Verordnungen zur Durchführung des USG im Bereich Lärmschutz (Lärmschutz-Verordnung, LSV) und Luftreinhaltung (Luftreinhalte-Verordnung, LRV) sowie zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) erlassen. Kiesgruben sind Anlagen im Sinne des USG, die sowohl der LRV als auch der LSV unterliegen und UVP-pflichtig sind. * Problematik der 300m-Distanz: Während eine kantonale Grundsatzbestimmung zum Schutz von Wohnzonen vor Betriebsbelastungen grundsätzlich mit Art. 11 Abs. 2 USG vereinbar sein kann, entzieht die Einführung eines fixen, kantonsweiten Mindestabstands von 300 Metern die Möglichkeit einer Einzelfallabwägung der Interessen. Eine solche starre Regelung respektiert das Präventionsprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG nicht. * Fehlende Einzelfallprüfung: Eine so detaillierte Vorschrift, die für das gesamte Kantonsgebiet gilt, verhindert eine Analyse des Einzelfalls und die Berücksichtigung der spezifischen Umstände jeder Situation. Dies ist besonders heikel, da die Behörden auch eine ausreichende Rohstoffversorgung sicherstellen müssen (Art. 3 Abs. 3 lit. d RPG), und die Ausbeutung von Kiesgruben nur dort sinnvoll ist, wo die benötigten Materialien vorkommen und deren Abbau technisch und wirtschaftlich machbar ist. * Widerlegung der Argumente der Beschwerdeführenden: Die Beschwerdeführenden argumentierten, die 300-Meter-Regel diene als "Anfangsschutzplanke" und ermögliche trotzdem konkrete Bewertungen und Ausnahmen (Art. 4 Abs. 4 LGEA). Das Bundesgericht entgegnete, dass Art. 4 Abs. 4 LGEA jedoch nur für die Erweiterung von Kiesgruben ausserhalb der Richtplangrenzen gelte und überdies eine einstimmige schriftliche Zustimmung erfordere, was keine generelle Abweichung für die ursprüngliche Standortwahl oder neue Betriebe darstelle. * Schlussfolgerung zur 300m-Distanz: Die Einführung eines kantonsweiten Mindestabstands von 300 Metern zwischen Betriebszonen und Wohnzonen ist nicht mit dem Präventionsprinzip (einschliesslich des Verhältnismässigkeitsprinzips) des USG vereinbar. Dieses Prinzip erlaubt keine allgemeine und abstrakte Sicherheitsdistanz, ohne eine konkrete Einzelfallprüfung zu gewährleisten.
IV. Ergebnis Das Bundesgericht bestätigte somit, dass die Vorinstanz mit der Ungültigerklärung des Art. 3C Satz 3 der Initiative keine Verletzung des Bundesrechts begangen hat. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Die kantonale Volksinitiative IN 197 sah einen Mindestabstand von 300 Metern zwischen Betriebszonen (insbesondere Kiesgruben) und Wohnzonen vor, um die öffentliche Gesundheit zu schützen und Umweltbelastungen zu minimieren. Das Bundesgericht entschied, dass diese starre, kantonsweite Mindestdistanzbestimmung gegen das Präventionsprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) und das Verhältnismässigkeitsprinzip verstösst. Das Bundesrecht im Umweltschutzbereich erfordert eine konkrete Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Betriebsbedingungen, der wirtschaftlichen Tragbarkeit und der spezifischen Umstände. Eine pauschale Distanzregelung, die eine solche Abwägung ausschliesst und potenziell die wirtschaftliche Nutzung von Rohstoffen unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht, ist mit dem übergeordneten Bundesrecht nicht vereinbar.