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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (2C_569/2023 vom 23. Dezember 2025) detailliert zusammen.
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 2C_569/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts1. Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit der Beschwerde von A.__ (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen betreffend die Bemessung von Stipendien. Beschwerdegegner ist das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen. Im Kern geht es um die Frage, ob die von den kantonalen Behörden vorgenommene Kürzung der Stipendienhöhe aufgrund der Intensität einer Weiterbildung rechtmässig ist.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen Die 1968 geborene Beschwerdeführerin absolvierte ab Oktober 2019 die Ausbildung "Dipl. Psychologische Beraterin B.__". Ihr ursprüngliches Stipendiengesuch für 2019/20 wurde im Oktober 2019 vom Bildungsdepartement St. Gallen abgelehnt, primär mit der Begründung, es handle sich nicht um eine Erstausbildung, die Ausbildung sei nicht anerkannt, und Ausnahmeregelungen seien nicht anwendbar. Das kantonale Verwaltungsgericht hob diesen Rekursentscheid im Januar 2021 auf und wies die Angelegenheit zur Prüfung des Stipendienanspruchs an die Stipendienabteilung zurück. Eine Beschwerde des Kantons St. Gallen gegen diesen Rückweisungsentscheid wurde vom Bundesgericht im August 2021 (Urteil 2C_226/2021) mangels Beschwerdebefugnis nicht behandelt. Damit stand dem Grunde nach fest, dass der Beschwerdeführerin für ihre Weiterbildung ein Stipendienanspruch zukommt.
In der Folge sprach die Stipendienabteilung der Beschwerdeführerin mit neuer Verfügung vom September 2021 Stipendien in der Höhe von Fr. 4'850.-- für das Ausbildungsjahr 2019/20 und Fr. 6'100.-- für 2020/21 zu. Die Berechnung erfolgte unter Berücksichtigung der Intensität der Ausbildung, die für 2019/20 10 ECTS-Punkte und für 2020/21 12 ECTS-Punkte betrug. Ausgehend von 60 ECTS-Punkten für ein Vollzeitstudienjahr wurde der Stipendienanspruch entsprechend gekürzt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel der Beschwerdeführerin, einschliesslich der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hielt fest, die pauschalisierte Berechnung unter Berücksichtigung des Studienaufwands sei nachvollziehbar und diene der Abgrenzung zwischen ausbildungsbedingten Kosten der Weiterbildung und übrigen, ausbildungsunabhängigen Lebenshaltungskosten.
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 83 lit. k BGG) Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Grundsätzlich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf welche kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG). Stipendien gelten als Subventionen. Ein Anspruch auf Subventionen liegt vor, wenn das einschlägige Recht die Bedingungen für die Gewährung genügend konkret umschreibt und kein Ermessen der Behörde besteht, ob sie einen Beitrag gewähren will. Auch wenn "Kann-Vorschriften" (z.B. "kann gewährt werden") ein Indiz gegen einen Anspruch darstellen können, schliessen sie diesen nicht in jedem Fall aus.
Im vorliegenden Fall verweist das Bundesgericht auf Art. 3 lit. c der St. Galler Kantonsverfassung (KV/SG), welcher einen Anspruch auf Beihilfen für Aus- und Weiterbildung gewährleistet. Die einschlägigen kantonalen Bestimmungen (Art. 1 Abs. 1 StipG/SG, Art. 1, 2 und 9 StipV/SG) regeln die Bedingungen für die Beitragsberechtigung und die ausnahmsweise Gewährung von Stipendien (anstatt Studiendarlehen) für Weiterbildungen. Obwohl Art. 2 und 9 StipV/SG Kann-Formulierungen enthalten, erachtete das Bundesgericht die Voraussetzungen der Stipendiengewährung gesamthaft als hinreichend konkret und präzise, um von einem Anspruch auszugehen. Es verwies dabei auf sein früheres Urteil 2C_226/2021. Folglich trat das Bundesgericht auf die Beschwerde ein.
3.2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht, von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (wie hier Art. 3 lit. c KV/SG) und interkantonalem Recht. Kantonalem Recht kommt dabei nur eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zu, namentlich auf Willkür oder Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gilt für Grundrechte und kantonales Recht. Der Sachverhalt wird vom Bundesgericht grundsätzlich aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz übernommen, es sei denn, diese sind offensichtlich unrichtig oder beruhen auf einer Rechtsverletzung.
3.3. Streitfrage: Bemessung der Stipendienhöhe Die Berechtigung der Beschwerdeführerin, Stipendien zu erhalten, war unstreitig. Streitig war ausschliesslich deren Bemessung.
Massgebliche Rechtsgrundlagen für die Bemessung:
Argumentation der Vorinstanz: Die Vorinstanz stellte fest, dass der Studienaufwand der Beschwerdeführerin 10 ECTS-Punkte (2019/20) bzw. 12 ECTS-Punkte (2020/21) betrug, was einem Pensum von ca. 15% eines Vollzeitstudiums (60 ECTS-Punkte oder 1500-1800 Arbeitsstunden) entspreche. Die Vorinstanz bestätigte die Kürzung des maximalen Stipendienbetrags (gemäss Art. 30 StipV/SG) entsprechend der (geringeren) Intensität der Weiterbildung. Sie begründete dies damit, dass die Stipendien gemäss Art. 1 und 12 StipG/SG ausschliesslich den ausbildungsbedingt ergänzungsbedürftigen familiären Unterhalt decken sollen. Die Berücksichtigung der Intensität der Weiterbildung mittels ECTS-Punkten sei sachgerecht, um Leistungsbezügern rechtsgleich zu behandeln, je nach dem mit der Ausbildung verbundenen Arbeitsaufwand.
Rügen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. c KV/SG (keine gesetzliche Grundlage für die Kürzung) und eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV).
Würdigung der Rügen durch das Bundesgericht:
Verletzung von Art. 3 lit. c KV/SG (Kantonales verfassungsmässiges Recht): Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 3 lit. c KV/SG einen justiziablen Anspruch auf Bildungsbeihilfen verankert. Bei der Konkretisierung solcher sozialen Grundrechte kommt dem kantonalen Gesetzgeber jedoch eine beträchtliche Gestaltungsfreiheit zu. Das Gericht befand, dass die Auslegung der Vorinstanz, wonach der Stipendienanspruch grundsätzlich auf ausbildungsbedingte Mehrkosten beschränkt ist, nicht zu beanstanden sei. Diese Definition sei im Gesetz (Art. 1 und 12 StipG/SG) hinreichend bestimmt und verletze weder den Gesetzesvorbehalt noch andere Verfassungsgarantien (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 36 Abs. 1 BV). Der Umstand, dass die Kantone unter dem Stipendienkonkordat eine gewisse Freiheit bei der Deckung von Fehlbeträgen haben, bedeute nicht, dass das kantonale Recht zwingend einen weitergehenden Anspruch über die ausbildungsbedingten Kosten hinaus gewähren müsste. Andere Gründe für die Ergänzungsbedürftigkeit des Unterhalts (z.B. Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit) seien für die Stipendienausrichtung nicht massgebend. Eine Verletzung der Kantonsverfassung wurde daher verneint.
Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV): Das Rechtsgleichheitsgebot verlangt, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Bundesgericht befand, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Weiterbildung nur einen Bruchteil des Arbeitsaufwands eines Vollzeitstudiums darstellt. Die Berücksichtigung der Intensität der Weiterbildung mittels ECTS-Punkten stelle einen sachlichen Grund für die Kürzung dar und diene gerade der rechtsgleichen Behandlung von Leistungsbezügern. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Bemessungsmethode nur bei der Beschwerdeführerin zur Anwendung gelange und nicht auch bei anderen Teilzeitstudierenden oder Personen mit geringerem Studienaufwand. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots wurde ebenfalls verneint.
4. Fazit und Gerichtsentscheid Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wurde entsprochen, da sie bedürftig ist und ihre Beschwerde unter Berücksichtigung von Art. 3 lit. c KV/SG nicht als aussichtslos galt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte