Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts zusammen:
Urteil: 1C_727/2025 vom 15. Januar 2026
I. Parteien und Streitgegenstand
Der Beschwerdeführer A._ hat sich an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) gewandt, um eine angeblich unregelmässige Datenbearbeitung durch die Chambre vaudoise immobilière (CVI) anzuzeigen. Nachdem der EDÖB eine formelle Untersuchung ablehnte, erhob A._ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wegen Rechtsverweigerung und fehlender formeller Entscheidung des EDÖB. Das BVGer erliess daraufhin einen Zwischenentscheid, mit dem es einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.- unter Androhung der Nichteintretensverfügung verlangte. Gegen die Zustellung dieses Zwischenentscheids sowie die beigefügte Rechnung erhebt A.__ Beschwerde beim Bundesgericht, da der Entscheid unvollständig zugestellt wurde und die ursprüngliche Zustellungsmitteilung der Post fehlerhaft war.
II. Sachverhaltsübersicht (Relevant für das Urteil)
- Ursprüngliche Beanstandung: A._ beanzeigt am 5. Oktober 2025 beim EDÖB, dass die CVI eine falsche Adressierung (A._-C._ statt A._ & C.__) verwendet habe.
- EDÖB-Reaktion: Der EDÖB verzichtet mit Schreiben vom 9. und 22. Oktober 2025 auf eine formelle Untersuchung mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine erhebliche Datenschutzverletzung.
- Beschwerde beim BVGer: A.__ reichte am 30. Oktober 2025 Beschwerde beim BVGer ein und rügte, der EDÖB habe keinen formellen Entscheid erlassen.
- BVGer-Zwischenentscheid und Zustellungsversuche:
- Am 11. November 2025 erliess das BVGer einen Zwischenentscheid, der einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.- bis zum 2. Dezember 2025 unter Androhung der Nichteintretensverfügung verlangte.
- Dieser Entscheid wurde per Einschreiben am 11. November 2025 an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandt.
- Die Post hinterliess einen Abholungsschein, der jedoch irrtümlich B.A.__ (dem Sohn des Beschwerdeführers) als Empfänger nannte und eine Abholfrist bis zum 19. November 2025 setzte.
- Am 13. November 2025 sandte B.A.__ diesen fehlerhaften Abholungsschein an das BVGer zurück und erklärte, nicht zum Empfang solcher Mitteilungen berechtigt zu sein.
- Am 20. November 2025 sandte das BVGer dem Beschwerdeführer eine Kopie des Zwischenentscheids vom 11. November 2025 per einfachem und Einschreiben zu. Diese Kopie war jedoch unvollständig (zweite Seite fehlte). Das BVGer erinnerte dabei daran, dass die Frist für den Kostenvorschuss (2. Dezember 2025) durch diese erneute Sendung nicht verlängert werde. Der Beschwerdeführer erhielt diese Sendung am 2. Dezember 2025.
- Das ursprüngliche Einschreiben vom 11. November 2025 wurde nach Ablauf der Lagerfrist an das BVGer retourniert. Das BVGer sandte es daraufhin am 21. November 2025 erneut per einfachem Brief zu, wobei der Beschwerdeführer den Erhalt dieses Schreibens bestreitet.
- Reaktion des Beschwerdeführers: Am 2. Dezember 2025, nach Erhalt der unvollständigen Entscheidung, forderte der Beschwerdeführer das BVGer unverzüglich per E-Mail und A+-Brief auf, ihm die fehlende zweite Seite zukommen zu lassen.
- Beschwerde an das Bundesgericht: Am 4. Dezember 2025 reichte A.__ Beschwerde beim Bundesgericht ein mit dem Antrag auf Aufhebung des unvollständigen Entscheids vom 11. November 2025, der beigefügten Rechnung sowie der Feststellung der Unregelmässigkeit des Zustellversuchs vom 12. November 2025 und der Rückweisung der Sache an das BVGer zur Zustellung einer vollständigen Entscheidung.
III. Erwägungen des Bundesgerichts
1. Zulässigkeit der Beschwerde als Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG)
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde, da es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sind solche Entscheide nur anfechtbar, wenn sie einen irreparablen Nachteil verursachen können. Ein irreparabler Nachteil liegt vor, wenn ein Rechtsnachteil entsteht, der durch ein auch für den Beschwerdeführer günstiges Endurteil nicht vollständig beseitigt werden kann (ATF 149 II 476 E. 1.2.1).
- Massgebende Argumentation des Gerichts: Das Bundesgericht bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach die Anforderung eines Kostenvorschusses, der unter Androhung der Nichteintretensverfügung zu leisten ist, einen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt (vgl. ATF 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2). Da das BVGer im vorliegenden Fall eine solche Drohung ausgesprochen hatte, bejahte das Bundesgericht die Zulässigkeit der Beschwerde.
2. Materielle Prüfung der unregelmässigen Zustellung
Das Kernstück der bundesgerichtlichen Prüfung bildete die Frage der Rechtsfolgen unregelmässiger Zustellungen.
2.1 Allgemeiner Rechtsgrundsatz bei unregelmässiger Zustellung
- Grundsatz: Das Bundesgericht erinnerte an den allgemeinen Rechtsgrundsatz (verankert u.a. in Art. 49 BGG und Art. 38 VwVG), dass eine unregelmässige Zustellung einen Entscheid nicht nichtig macht, sondern ihn lediglich denjenigen gegenüber unverbindlich werden lässt, die eigentlich Empfänger gewesen wären. Der Schutz der Parteien ist aber gewährleistet, wenn die unregelmässige Zustellung ihren Zweck trotz des Mangels erreicht (vgl. ATF 139 II 243 E. 11.2; 132 II 21 E. 3.1).
- Massstab des guten Glaubens: Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Partei durch die Unregelmässigkeit tatsächlich irregeführt wurde und dadurch einen Nachteil erlitten hat. Dabei ist der Grundsatz des guten Glaubens massgebend, der dem Betroffenen auferlegt, sich über Existenz und Inhalt eines Entscheids zu erkundigen, sobald er diesen vermuten kann. Andernfalls riskiert er, dass seine Rechtsmittel wegen Verspätung als unzulässig erklärt werden (ATF 139 IV 228 E. 1.3; 111 V 149 E. 4c). Ein passives Abwarten widerspräche dem Gebot des guten Glaubens (ATF 132 II 485 E. 4.3).
2.2 Der Mangel des unvollständigen Entscheids
- Gerichtliche Feststellung: Der Beschwerdeführer hat am 2. Dezember 2025 eine unvollständige Version des Zwischenentscheids (ohne die zweite Seite) erhalten.
- Verhalten des Beschwerdeführers: Er reagierte am selben Tag unverzüglich per E-Mail und A+-Brief und forderte das BVGer zur Zustellung der fehlenden Seite auf. Dieses Verhalten entspricht dem Gebot des guten Glaubens, sich bei Kenntnis eines Mangels aktiv um Aufklärung zu bemühen.
- Verhalten des BVGer: Das Bundesgericht stellte fest, dass aus den Akten des BVGer nicht hervorgeht, dass es dem Ersuchen des Beschwerdeführers nachgekommen und die fehlende Seite nachgereicht hätte. Das BVGer konnte den Erhalt einer vollständigen Version durch den Beschwerdeführer nicht beweisen.
- Folgerung des Gerichts: Da der Beschwerdeführer eine unvollständige und somit unverständliche Entscheidung erhielt, hat er einen Nachteil erlitten, weil die in dieser Entscheidung gesetzte Frist für den Kostenvorschuss am 2. Dezember 2025 ablief, ohne dass ihm der vollständige Inhalt bekannt war. Die Feststellung der unregelmässigen Zustellung hat zur Folge, dass die Frist vom 2. Dezember 2025 dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden kann und ihm eine Wiederherstellung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses gewährt werden muss (vgl. TANQUEREL/BERNARD, Manuel de droit administratif, 3. Aufl., 2025, N° 1576 S. 570; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar BGG, 2. Aufl., 2018, N° 13 Ziff. 8 zu Art. 49 BGG).
2.3 Der Mangel des irrtümlichen Abholungsscheins
- Widerlegbare Vermutung der korrekten Postzustellung: Das Gericht erinnerte daran, dass für Einschreiben eine widerlegbare Vermutung besteht, wonach der Postbote den Abholungsschein korrekt in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers eingelegt und das angegebene Datum korrekt ist. Diese Vermutung führt zu einer Beweislastumkehr zulasten des Empfängers. Dieser muss das Fehlen des Einwurfs beweisen, wobei blosse Fehlermöglichkeiten der Post nicht ausreichen, sondern konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler erforderlich sind (ATF 142 IV 201 E. 2.3; BGE 6B_428/2022 E. 1.2).
- Anwendung auf den Fall: Im vorliegenden Fall hat die Post einen Fehler gemacht, indem sie B.A._ (den Sohn des Beschwerdeführers) anstelle von A._ als Empfänger des Abholungsscheins für das Einschreiben vom 11. November 2025 nannte. B.A.__ hat diesen Fehler unverzüglich dem BVGer mitgeteilt und erklärt, nicht zum Empfang solcher Mitteilungen berechtigt zu sein.
- Folgerung des Gerichts: Unter diesen sehr speziellen Umständen konnte der Beschwerdeführer den Nachweis erbringen, dass der Abholungsschein nicht dem tatsächlichen Adressaten zugestellt wurde. Die Tatsache, dass B.A._ der Sohn des Beschwerdeführers ist und unter derselben Adresse wohnt, ändert nichts daran, da B.A._ den Abholungsschein ausdrücklich zurückgewiesen und an das BVGer zurückgesandt hat. Dies bedeutet, dass das Einschreiben vom 11. November 2025 nicht als sieben Tage nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG), da dieser erste Zustellversuch von einem grundlegenden Fehler (falscher Empfänger auf dem Abholungsschein) behaftet war.
3. Fazit und Anordnung
Das Bundesgericht gelangte zur Überzeugung, dass die Beschwerde begründet ist. Es hiess die Beschwerde gut und wies die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Das BVGer hat dem Beschwerdeführer eine vollständige Entscheidung erneut zuzustellen und ihm eine neue Frist für die Leistung des Kostenvorschusses einzuräumen.
Die Frage der aufschiebenden Wirkung wurde dadurch gegenstandslos. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigungen zugesprochen, da der Beschwerdeführer nicht durch einen professionellen Rechtsvertreter vertreten war (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat in diesem Urteil die Beschwerde von A.__ gegen einen unvollständig zugestellten Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) gutgeheissen. Das Gericht befand, dass sowohl die Zustellung eines nur teilweise übermittelten Entscheids (fehlende Seite) als auch die fehlerhafte Benennung des Empfängers auf einem Abholungsschein der Post (an den Sohn statt an den Beschwerdeführer) eine unregelmässige Zustellung darstellen. Solche Mängel führen dazu, dass die Zustellung dem Empfänger nicht entgegengehalten werden kann, insbesondere wenn er unverzüglich und im guten Glauben auf den Mangel hinweist. Das Bundesgericht präzisierte, dass die Zustellfiktion gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG bei einem von Anfang an fehlerhaften Abholungsschein (falscher Empfängername) nicht greift. Als Konsequenz muss dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses eingeräumt werden, nachdem ihm eine vollständige und korrekte Entscheidung zugestellt wurde. Der Entscheid unterstreicht die Bedeutung der korrekten Zustellung von behördlichen und gerichtlichen Schriftstücken und die Schutzfunktion des Prinzips des guten Glaubens für den Empfänger.