Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_107/2024 vom 19. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_107/2024 vom 19. Dezember 2025

1. Einleitung und Streitgegenstand

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) vom 19. Dezember 2025 (1C_107/2024) befasst sich mit der Beschwerde von A.__, einer Staatsangehörigen aus Sierra Leone, gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 15. Januar 2024. Streitgegenstand ist die Richtigkeit des im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eingetragenen Geburtsdatums der Beschwerdeführerin. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hatte ihr Geburtsdatum auf den 1. Januar 1997 geändert und mit einem Bestreitungsvermerk versehen, während die Beschwerdeführerin den 15. Oktober 2006 beanspruchte.

2. Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin ersuchte im Mai 2023 in der Schweiz um Asyl und gab den 15. Oktober 2006 als ihr Geburtsdatum an, wodurch sie als unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) gelten würde. Ein Abgleich der Fingerabdrücke zeigte eine Erfassung in Italien im April 2023. Nach der Erstbefragung durch das SEM, in der sie angab, keine Identitätsdokumente zu besitzen oder beschaffen zu können, forderte das SEM Informationen von den italienischen Behörden an. Diese bestätigten die Registrierung mit dem Geburtsdatum 15. Oktober 2006.

Parallel dazu liess das SEM ein Altersgutachten beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) erstellen. Das Gutachten kam zum Schluss, dass von einem durchschnittlichen Alter zwischen 21,4 und 33,1 Jahren und einem Mindestalter von 26,7 Jahren auszugehen sei. Das von ihr angegebene Alter von 16 Jahren und 7 Monaten sei demnach nicht zutreffend und ihre Volljährigkeit bestätigt. Gestützt darauf verfügte das SEM am 28. Juni 2023 die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den 1. Januar 1997 mit einem Bestreitungsvermerk. Gegen diesen Entscheid reichte A.__ Beschwerde beim BVGer ein und legte erstmals Geburtsurkunden und eine National Identity Card mit dem Datum 15. Oktober 2006 vor. Das BVGer wies die Beschwerde ab und bestätigte den ZEMIS-Eintrag des SEM.

3. Rechtlicher Rahmen der Datenberichtigung im ZEMIS

3.1. Zweckbestimmung des ZEMIS und Datenkategorien Das ZEMIS ist gemäss dem Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA; SR 142.51) und der ZEMIS-Verordnung (SR 142.513) ein zentrales Informationssystem zur einheitlichen Bearbeitung von Daten zur Identität von Ausländerinnen und Ausländern, einschliesslich Asylsuchenden. Das Geburtsdatum gehört zu den Stammdaten (Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a ZEMIS-Verordnung). Das Bundesgericht betonte, dass der Eintrag im ZEMIS eine weitreichende Zweckbestimmung besitzt, die über das Asylverfahren hinausgeht. Gemäss Art. 9 BGIAA können Daten des ZEMIS verschiedenen Behörden, darunter Polizeibehörden, der zentralen Ausgleichsstelle (für Leistungsgesuche) und den Zivilstandsämtern (z.B. für Eheschliessungen), zugänglich gemacht werden (vgl. Urteil 1C_236/2023 vom 1. September 2023 E. 2.2.1).

3.2. Datenschutzrechtliche Grundlagen und Beweislast Gesuche um Berichtigung von ZEMIS-Einträgen sind gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (aDSG; SR 235.1) zu beurteilen, da der SEM-Entscheid vor Inkrafttreten des revidierten DSG am 1. September 2023 ergangen ist (Art. 70 DSG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 aDSG hat die Daten bearbeitende Stelle die Richtigkeit der Daten zu gewährleisten und unrichtige Daten zu berichtigen oder zu vernichten. Jede betroffene Person kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (Art. 5 Abs. 2 aDSG, konkretisiert durch Art. 25 Abs. 3 lit. a aDSG für Bundesorgane). Die Beweislastverteilung ist entscheidend: Grundsätzlich hat die Bundesbehörde, die Personendaten bearbeitet, die Richtigkeit der Daten zu beweisen, wenn diese von der betroffenen Person bestritten wird. Die betroffene Person, die eine Änderung verlangt, hat hingegen die Richtigkeit der von ihr gewünschten Änderung zu beweisen. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit abschliessend bewiesen werden, ist bei den Daten ein Bestreitungsvermerk anzubringen (Art. 25 Abs. 2 aDSG). Spricht hingegen mehr für die Richtigkeit der von einer betroffenen Person verlangten Änderung, sind die Personendaten zu berichtigen und ebenfalls mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. Urteile 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.1 und 1C_236/2023 vom 1. September 2023 E. 2.2.3). Das Bundesgericht hält zudem fest, dass die Eintragung eines fiktiven Geburtstags wie des 1. Januar in solchen Fällen nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5).

4. Prüfung der Rügen der Beschwerdeführerin durch das Bundesgericht

4.1. Beizug neuer Beweismittel Die Beschwerdeführerin beantragte den Beizug von Akten des SEM betreffend eine Anhörung vom 2. Juli 2024. Das Bundesgericht wies diesen Antrag ab, da es sich um neue Beweismittel handelt und die Beschwerdeführerin nicht darlegte, weshalb diese erst vor Bundesgericht eingereicht werden sollten oder dass erst der angefochtene Entscheid Anlass dazu gab (Art. 99 Abs. 1 BGG).

4.2. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sich die Vorinstanz angeblich nicht mit ihren Argumenten bezüglich des Beweiswerts des Altersgutachtens auseinandergesetzt habe. Das Bundesgericht verwarf diese Rüge. Es stellte fest, dass das BVGer die Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich gehört, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt habe. Eine Behörde muss sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen detailliert auseinandersetzen, solange die Begründung so abgefasst ist, dass der Betroffene die Tragweite des Entscheids verstehen und diesen anfechten kann (BGE 143 III 65 E. 5.2). Dies sei vorliegend der Fall gewesen.

4.3. Verletzung der Kinderrechtskonvention (KRK) Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung von Art. 3 und Art. 22 KRK geltend, indem angeblich keine hinreichenden Sachverhaltsabklärungen stattgefunden hätten. Das Bundesgericht wies auch diese Rüge ab, da sie nicht substanziiert begründet wurde. Es wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem BVGer als Minderjährige galt, eine Beiständin zur Seite hatte und rechtlich vertreten war, was den Verpflichtungen aus der KRK entsprochen habe.

4.4. Falsche Sachverhalts- und Beweiswürdigung (Art. 9 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 12 VwVG)

4.4.1. Grundlagen der Überprüfung Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels entscheidend für den Verfahrensausgang sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beweiswürdigung wird vom Bundesgericht ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (BGE 144 II 332 E. 4.2). Willkür liegt vor, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2). Fachgutachten unterliegen zwar der freien richterlichen Beweiswürdigung, jedoch darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1).

4.4.2. Würdigung des Altersgutachtens des IRM Das BVGer stützte sich massgeblich auf das Altersgutachten des IRM. * Methodik: Das IRM führte körperliche, zahnröntgenologische und radiologische Untersuchungen (Röntgen der linken Hand, CT der Schlüsselbeine) durch. Die Begutachtung orientierte sich an Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) und dem Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM). * Ergebnisse: Die körperliche Untersuchung ergab keine wachstumsbeeinflussenden Krankheiten. Die zahnröntgenologische Untersuchung der Weisheitszähne ergab ein Durchschnittsalter von 21,4 Jahren; ein Mindestalter konnte aufgrund limitierter Daten zur Population aus Sierra Leone nicht bestimmt werden. Das Röntgen der linken Hand ergab ein Mindestalter von 16,2 Jahren. Der CT-Scan der Schlüsselbeine ergab ein Ossifikationsstadium 4 (links) bzw. 5 (rechts). Unter Berücksichtigung des weiter entwickelten Stadiums 5 ergab sich ein Mindestalter von 26,7 Jahren und ein durchschnittliches Alter von 33,1 Jahren. * Kritik der Beschwerdeführerin und Stellungnahme des Bundesgerichts: * Referenzwerte und ethnische Zugehörigkeit: Die Beschwerdeführerin kritisierte, dass keine populationsspezifischen Referenzwerte für die Schlüsselbeinanalyse verwendet wurden. Das BGer verwies auf das Methodendokument SGRM, welches festhält, dass es auf der Grundlage des aktuellen internationalen Schrifttums keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung gebe und die Ergebnisse daher auf andere ethnische Gruppen übertragbar seien (vgl. 1C_452/2021 E. 4.1.3 und 1C_709/2017 E. 4.3). Die Schlüssigkeit des Gutachtens wurde dadurch nicht ernsthaft erschüttert. * Inkonsistenz der Altersangaben: Die Beschwerdeführerin monierte die Inkonsistenz zwischen dem mittels Zahnanalyse ermittelten Durchschnittsalter (21,4 Jahre) und dem mittels Schlüsselbeinanalyse ermittelten Mindestalter (26,7 Jahre) bzw. Durchschnittsalter (33,1 Jahre). Das BGer räumte ein, dass die grosse Differenz nicht ausführlich erklärt bzw. begründet werde. Es tolerierte dies jedoch im vorliegenden Fall, da das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter (16 Jahre 7 Monate) sehr deutlich auch unter dem tieferen der beiden gutachterlich festgestellten Durchschnittsalter liegt. Die gutachterliche Bestätigung der Volljährigkeit sei insgesamt eindeutig und schlüssig. Im datenschutzrechtlichen Kontext sei zudem die überwiegende Wahrscheinlichkeit von zwei verschiedenen Geburtsdaten relevant, wobei nicht allein das Mindestalter, sondern insbesondere das geschätzte durchschnittliche Lebensalter eine Rolle spiele (vgl. 1C_200/2025 E. 4.3 und 1C_709/2017 E. 2 und 4).

4.4.3. Würdigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente Das BVGer hatte den von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Dokumenten (zwei Geburtsurkunden, eine National Identity Card) einen verminderten Beweiswert zugemessen. * Begründung der Vorinstanz: Dies wurde mit der in Sierra Leone verbreiteten Korruption in staatlichen Institutionen, der Möglichkeit der illegalen Beschaffung der Dokumente, den sich widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin (zuerst nie Pass/ID, dann schnell beschafft über Familie in Tunesien) und einer Diskrepanz bei der Körpergrösse (170 cm auf ID vs. 164 cm im Gutachten) begründet. * Bestätigung durch das Bundesgericht: Das BGer erachtete diese Würdigung als nicht willkürlich oder unhaltbar. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen keine weiteren Abklärungen zur Echtheit der Dokumente vorgenommen habe, da der Sachverhalt für die Vorinstanz insgesamt genügend aus den vorliegenden Unterlagen hervorging und die Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert worden wäre (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3).

4.4.4. Gesamtbeurteilung der Sachverhalts- und Beweiswürdigung Zusammenfassend bestätigte das Bundesgericht, dass die Vorinstanz mit Blick auf das Altersgutachten und die weiteren tatsächlichen Umstände, ohne in Willkür zu verfallen, zum Schluss kommen durfte, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum 1. Januar 1997 wahrscheinlicher ist als das von der Beschwerdeführerin behauptete Datum 15. Oktober 2006. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder Art. 12 VwVG wurde in diesem Zusammenhang nicht festgestellt.

5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Die Beschwerde erwies sich als unbegründet und wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Ausnahmsweise wurden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wurde.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  • Streitgegenstand: Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS; Altersfeststellung einer Asylsuchenden.
  • Massgebendes Recht: Altes Datenschutzgesetz (aDSG) und ZEMIS-Verordnung; Beweislast liegt bei der beschwerdeführenden Person für die Richtigkeit der verlangten Änderung.
  • Altersgutachten: Das IRM-Gutachten, basierend auf umfassenden radiologischen Untersuchungen (insbesondere der Schlüsselbeine), kam zu einem Mindestalter von 26,7 Jahren und einem Durchschnittsalter von 21,4 bis 33,1 Jahren, was das behauptete Alter von 16 Jahren 7 Monaten klar widerlegte.
  • Kritik am Gutachten: Rügen bezüglich nicht-populationsspezifischer Referenzwerte und Inkonsistenz der Altersangaben wurden vom Bundesgericht als nicht willkürlich bewertet, da die allgemeine Übertragbarkeit von Skelettreifungsstudien anerkannt wird und das angegebene Alter der Beschwerdeführerin weit ausserhalb aller Schätzungen lag.
  • Beweiswert der Dokumente: Die nachträglich eingereichten Identitätsdokumente erhielten einen herabgeminderten Beweiswert, gestützt auf die Glaubwürdigkeitsprobleme (Korruptionsanfälligkeit im Herkunftsland, widersprüchliche Aussagen der Beschwerdeführerin, Diskrepanz bei Körpergrösse).
  • Ergebnis: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung als nicht willkürlich und wies die Beschwerde ab. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum 1. Januar 1997 mit Bestreitungsvermerk bleibt bestehen, da es als überwiegend wahrscheinlicher erachtet wurde.