Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_106/2024 vom 19. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgerichtsurteil 1C_106/2024 vom 19. Dezember 2025

1. Gegenstand und Parteien Das Urteil betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 15. Januar 2024. Der Beschwerdeführer, A.__, ein Staatsangehöriger aus Sierra Leone, begehrte die Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von dem vom Staatssekretariat für Migration (SEM) eingetragenen Datum (1. Januar 2002) auf sein behauptetes Geburtsdatum (7. Juli 2006). Verfahrensbeteiligte waren der Beschwerdeführer und das Staatssekretariat für Migration (SEM).

2. Sachverhalt und Verfahrensablauf Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl und gab dabei an, am 7. Juli 2006 geboren und somit minderjährig zu sein. Ein Abgleich der Fingerabdrücke ergab eine frühere Erfassung in Italien am 9. April 2023, wo er unter demselben Namen und Geburtsdatum registriert, jedoch danach untergetaucht war, ohne Asyl beantragt zu haben.

Am 11. Mai 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt, bei der der Beschwerdeführer erneut das Geburtsdatum 7. Juli 2006 angab und erklärte, keine Identitätsdokumente zu besitzen oder beschaffen zu können.

Am 24. Mai 2023 erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) ein Gutachten zur Altersschätzung. Dieses kam zum Schluss, dass von einem durchschnittlichen Alter zwischen 21,4 und 28,7 Jahren und einem Mindestalter von 21,6 Jahren auszugehen sei. Das angegebene Alter von 16 Jahren und 10 Monaten wurde als unzutreffend beurteilt und die Volljährigkeit bestätigt.

Gestützt darauf verfügte das SEM am 28. Juni 2023 die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den 1. Januar 2002 und fügte einen Bestreitungsvermerk hinzu.

Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und legte dabei neu eine Geburtsurkunde vom 7. Juli 2006, eine vom 5. Juli 2023 und eine National Identity Card vor. Das BVGer wies die Beschwerde am 15. Januar 2024 ab und bestätigte das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum 1. Januar 2002 sowie den Bestreitungsvermerk.

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

3. Rechtliche Grundlagen und Zweck des ZEMIS-Eintrags

  • ZEMIS als zentrales Informationssystem: Das ZEMIS dient der einheitlichen Bearbeitung von Daten zur Identität von Ausländerinnen und Ausländern, einschliesslich Asylsuchenden (Art. 2 und 3 BGIAA; Art. 1 ZEMIS-Verordnung). Das Geburtsdatum ist eine grundlegende Stammdatenangabe (Art. 4 Abs. 1 lit. a ZEMIS-V).
  • Weitergehende Zweckbestimmung: Das Bundesgericht betont, dass die Zweckbestimmung des Geburtsdatumeintrags im ZEMIS über das reine Asylverfahren hinausgeht. Gemäss Art. 9 BGIAA sind diese Daten durch ein Abrufverfahren auch anderen Behörden zugänglich (z.B. Polizei, AHV-Ausgleichsstelle, Zivilstandsämter zur Vorbereitung einer Eheschliessung; vgl. Urteil 1C_236/2023 E. 2.2.1). Dies unterstreicht die Bedeutung der Richtigkeit des Eintrags.
  • Datenschutzrechtliche Beurteilung (Art. 5, 25 aDSG; Art. 19 ZEMIS-V): Gesuche um Berichtigung von ZEMIS-Einträgen werden gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (aDSG) beurteilt, da die SEM-Verfügung vor Inkrafttreten des revidierten DSG erging.
    • Sorgfaltspflicht und Berichtigungsrecht: Wer Personendaten bearbeitet, hat sich von deren Richtigkeit zu überzeugen und Massnahmen zur Berichtigung unrichtiger Daten zu treffen (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Jede betroffene Person kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (Art. 5 Abs. 2 aDSG; Art. 25 Abs. 3 lit. a aDSG).
    • Beweislast und "überwiegende Wahrscheinlichkeit": Grundsätzlich muss die Bundesbehörde die Richtigkeit der bestrittenen Daten beweisen. Die betroffene Person, die eine Berichtigung verlangt, hat hingegen die Richtigkeit der verlangten Änderung zu beweisen. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit bewiesen werden, muss ein "Bestreitungsvermerk" angebracht werden. Spricht jedoch mehr für die Richtigkeit der von der betroffenen Person verlangten Änderung, so sind die Daten zu berichtigen und ebenfalls mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteile 1C_200/2025 E. 4.1 und 1C_236/2023 E. 2.2.3). Die Vorinstanz ging von der Bestimmung des Geburtsdatums nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Ein fiktives Geburtsdatum wie der 1. Januar ist dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden (Urteil 1C_709/2017 E. 2.5).

4. Behandlung der Rügen des Beschwerdeführers

  • Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV): Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Argumenten zum verminderten Beweiswert des Altersgutachtens auseinandergesetzt. Das Bundesgericht wies dies zurück. Es hielt fest, der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass die Behörde die wesentlichen Vorbringen prüft und berücksichtigt, aber nicht jedes einzelne Argument ausdrücklich widerlegen müsse. Die Begründung müsse dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid anzufechten. Diese Anforderungen seien erfüllt worden.
  • Verletzung der Kinderrechtskonvention (KRK, Art. 3 und 22): Die Rüge des Beschwerdeführers, es seien keine hinreichenden Abklärungen zur Einhaltung der KRK erfolgt, wurde vom Bundesgericht als unsubstantiiert zurückgewiesen. Es wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren als Minderjähriger galt, eine Beiständin hatte und rechtlich vertreten war. Eine konkrete Verletzung wurde nicht dargelegt.
  • Sachverhaltswürdigung und Beweiswürdigung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 12 VwVG, Art. 9 BV): Dies bildete den Kern der Beschwerde, wobei der Beschwerdeführer sinngemäss eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügte.

    • Prüfungsstandard des Bundesgerichts: Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und greift nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder einer Rechtsverletzung (insbesondere Willkür gemäss Art. 9 BV) ein (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beweiswürdigung wird ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (BGE 144 II 332 E. 4.2). Willkür liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ein entscheidwesentliches Beweismittel ohne sachlichen Grund unberücksichtigt gelassen oder unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).
    • Würdigung des Altersgutachtens des IRM:
      • Methodik: Das Gutachten basierte auf körperlicher, zahnröntgenologischer und radiologischer Untersuchung (linke Hand, Schlüsselbeine mittels CT), gestützt auf Empfehlungen der AGFAD und das Methodendokument SGRM.
      • Befunde:
        • Zahnröntgen (Weisheitszähne): Mindestalter 17,38 Jahre, Durchschnittsalter 21,4 Jahre. Gutachter verwiesen auf limitierte Daten zur Zahnentwicklung für die Population aus Sierra Leone.
        • Röntgen der linken Hand: Mindestalter 16,1 Jahre.
        • Schichtröntgenscan der Schlüsselbeine: Ossifikationsstadium 4, was einem Mindestalter von 21,6 Jahren und einem Durchschnittsalter von 28,7 Jahren entspricht. Die Gutachter wiesen darauf hin, dass die Referenzstudie nicht derselben Population entstammt wie der Beschwerdeführer.
        • Fazit des Gutachtens: Bestätigung der Volljährigkeit, das angegebene Alter von 16 Jahren und 10 Monaten sei nicht möglich.
      • Kritik des Beschwerdeführers und Stellungnahme des BGer: Der Beschwerdeführer kritisierte, dass bei der Schlüsselbeinanalyse keine populationsspezifischen Referenzwerte verwendet wurden. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass gemäss Methodendokument SGRM und bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteile 1C_452/2021 E. 4.1.3 und 1C_709/2017 E. 4.3) keine gravierenden interethnischen Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung vorliegen und die Ergebnisse daher übertragbar sind.
      • Beweiswert des Gutachtens: Das Bundesgericht erachtete die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht als ernsthaft erschüttert. Das Ossifikationsstadium 4 der Schlüsselbeine (Mindestalter 21,6 Jahre) liegt deutlich über der Volljährigkeitsgrenze von 18 Jahren (bereits ab Stadium 3c). Die Altersspanne von 21,4 bis 28,7 Jahren für das durchschnittliche Lebensalter liegt weit ausserhalb des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums. Auch die Diskrepanz zwischen den durchschnittlichen Altersangaben aus Zahn- und Schlüsselbeinanalyse (21,4 vs. 28,7 Jahre) erschüttert die Glaubwürdigkeit nicht ernsthaft, zumal die unsichere Datenlage zur Zahnentwicklung in der Gutachtenaussage berücksichtigt wurde und das behauptete Alter des Beschwerdeführers sehr deutlich auch unter dem tieferen der beiden durchschnittlichen Altersangaben liegt.
    • Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente:
      • Beweiswert: Die Vorinstanz hatte den später eingereichten Dokumenten (Geburtsurkunden, ID-Karte) einen verminderten Beweiswert zugemessen, obwohl sie keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufwiesen. Dies begründete sie mit der verbreiteten Korruption in staatlichen Institutionen in Sierra Leone, dem Fehlen von Belegen über den legalen Erwerb der Dokumente und insbesondere mit den sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers (anfänglich keine Dokumente und Unmöglichkeit der Beschaffung, dann plötzliche Beschaffung in kurzer Zeit über Familienmitglieder in Tunesien).
      • Stellungnahme des BGer: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen (Korruption, widersprüchliche Aussagen, schnelle Beschaffung) den Dokumenten willkürfrei einen herabgeminderten Beweiswert zusprechen durfte. Weitere Abklärungen zur Echtheit seien nicht notwendig gewesen, da sich der Sachverhalt für die Vorinstanz insgesamt genügend ergab (BGE 136 I 229 E. 5.3).
    • Schlussfolgerung zur Beweiswürdigung: Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, dass die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen, angesichts des Altersgutachtens und der weiteren Umstände zum Schluss gelangen durfte, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum 1. Januar 2002 sei wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer behauptete Datum 7. Juli 2006.

5. Ergebnis Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden konnte, als unbegründet abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, wodurch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • ZEMIS-Eintrag und Rechtsgrundlage: Das Geburtsdatum im ZEMIS ist eine zentrale Identitätsangabe mit weitreichender Bedeutung über das Asylverfahren hinaus. Berichtigungsgesuche werden nach altem Datenschutzgesetz beurteilt, wobei die Richtigkeit der verlangten Änderung nach überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die betroffene Person zu beweisen ist.
  • Altersgutachten als Hauptbeweismittel: Das Gericht stützte sich massgeblich auf ein gerichtsmedizinisches Gutachten, das anhand mehrerer Methoden (insbesondere Schlüsselbeinanalyse) ein Mindestalter von 21,6 Jahren und eine Altersspanne von 21,4 bis 28,7 Jahren ermittelte. Die Rüge mangelnder populationsspezifischer Referenzwerte wurde als unerheblich abgewiesen, da die interethnische Übertragbarkeit der Skelettreifung grundsätzlich bejaht wird und das festgestellte Alter deutlich über der Volljährigkeitsgrenze lag.
  • Geringer Beweiswert der Dokumente: Die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Identitätsdokumente erhielten aufgrund der allgemeinen Korruptionssituation im Herkunftsland und insbesondere wegen der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu deren Besitz und Beschaffung nur einen herabgeminderten Beweiswert.
  • Keine Willkür: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung als nicht willkürlich. Die Entscheidung, das Geburtsdatum 01.01.2002 (mit Bestreitungsvermerk) als überwiegend wahrscheinlicher anzusehen, war angesichts der medizinischen Expertise und der geringen Glaubwürdigkeit der vorgelegten Dokumente vertretbar.
  • Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der KRK: Diese Rügen wurden mangels Substantiierung oder weil die Anforderungen erfüllt waren, abgewiesen.