Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_346/2025 vom 18. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_346/2025)

I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (II. öffentlich-rechtliche Abteilung) vom 18. Dezember 2025 betrifft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des serbischen Staatsangehörigen A.A.__ (Beschwerdeführer) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Gegenstand des Verfahrens ist der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung seiner Wegweisung aus der Schweiz sowie die Nichteintreten auf Familiennachzugsgesuche zugunsten seiner Ehefrau und seines Sohnes. Die zentralen Rechtsfragen drehen sich um die Voraussetzungen des Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund falscher Angaben oder des Verschweigens wesentlicher Tatsachen (Art. 62 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, AIG) sowie des Rechtsmissbrauchs im Sinne einer Scheinehe (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).

II. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte

Der Beschwerdeführer, geboren 1967, war zunächst mit der serbischen Staatsangehörigen B.A._ verheiratet (1994-1997), aus welcher Ehe zwei Töchter hervorgingen (geb. 1994, 1995). Im Jahr 1997 heiratete er die deutsche Staatsangehörige E._. E.__ zog 2009 in die Schweiz und erhielt 2014 eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Im Jahr 2010 stellte sie ein Familiennachzugsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers, woraufhin dieser im November 2010 in die Schweiz einreiste und im Januar 2011 eine Aufenthaltsbewilligung B (EU/EFTA) erhielt. Diese wurde letztmals bis Oktober 2019 verlängert.

Eine wesentliche Tatsache, die erst spät zutage trat, ist, dass der Beschwerdeführer während seiner Ehe mit E._ weitere zwei Kinder mit seiner ersten Ehefrau B.A._ zeugte (Tochter F.A._ geb. 2001, Sohn G.A._ geb. 2007).

Im März 2018 trennte sich der Beschwerdeführer von E.__. Das Migrationsamt Solothurn (MISA) stellte im Februar 2022 fest, dass sein Anspruch auf eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung erloschen war. Ihm wurde jedoch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Auflagen erteilt (Erwerbstätigkeit, Bestreiten des Lebensunterhalts ohne Sozialhilfe, Schuldenabbau, keine neue Straffälligkeit).

Bereits im Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch zugunsten seines Sohnes G.A.__. Das MISA wies dieses im Juni 2023 ab, da es nicht auf ein gemeinsames Familienleben abziele, sondern der Umgehung der Zulassungsvorschriften diene und somit rechtsmissbräuchlich sei. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Im November 2022 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und E._ geschieden. Im Juni 2023 heiratete der Beschwerdeführer erneut seine erste Ehefrau B.A._.

Die Behörden stellten fest, dass der Beschwerdeführer diverse Verlustscheine in Höhe von über CHF 10'900.- aufwies, mehrfach straffällig geworden war (insbesondere SVG-Widerhandlungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Reisebuschauffeur) und von März bis Juli 2020 Sozialhilfe in Höhe von über CHF 7'700.- bezogen hatte.

Im Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer erneut Familiennachzugsgesuche zugunsten von B.A._ und G.A._. Daraufhin widerrief das MISA im Juni 2024 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, ordnete seine Wegweisung an und trat auf die Familiennachzugsgesuche nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid im Mai 2025.

III. Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Bundesgerichts

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner ehemaligen Ehe mit einer EU/EFTA-Bürgerin grundsätzlich über einen potenziellen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verfügte und sich zudem auf Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens aufgrund seines über 10-jährigen Aufenthalts) berief (E. 1.1).

Der Kern der gerichtlichen Prüfung betraf die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen) bzw. Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG (Rechtsmissbrauch, insbesondere Scheinehe) erfüllt waren (E. 3, 4.1).

  1. Widerrufsgrund und Scheinehe (E. 4.1 - 4.2.3):

    • Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG: Eine Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine betroffene Person eine dauerhafte Parallelbeziehung im Ausland unterhält und die Behörden darüber nicht informiert (Verweis auf BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteil 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1).
    • Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG (Rechtsmissbrauch / Scheinehe): Der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird (Verweis auf BGE 127 II 49 E. 5a).
    • Definition Scheinehe (E. 4.2.1): Eine Scheinehe liegt nicht bereits bei ausländerrechtlichen Motiven vor, sondern erfordert konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht die Absicht hatten, eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen. Sie kann auch vorliegen, wenn der anfängliche Ehewille erloschen ist, aber die Ehe aus rechtsmissbräuchlichen Gründen (Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften) aufrechterhalten wird (Verweis auf BGE 130 II 113 E. 4.2). Entscheidend ist das Fehlen des Willens zur Führung einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehegatten.
    • Beweislast und Indizien (E. 4.2.2 - 4.2.3): Die Migrationsbehörde muss eine Scheinehe nachweisen, wobei der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen (Art. 90 AIG) relativiert wird. Bei gewichtigen Hinweisen wird von den Ehegatten erwartet, den echten Ehewillen substantiiert glaubhaft zu machen. Als gewichtige Indizien für eine Scheinehe gelten eine dauerhafte oder länger andauernde Parallelbeziehung sowie die Zeugung eines Kindes mit einer anderen Partnerin als der Ehegattin (Verweis auf Urteile 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.2; 2C_292/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2). Die Feststellung solcher Indizien ist eine Sachverhaltsfrage, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin prüft (Willkür).
  2. Täuschungsabsicht und Verschweigen wesentlicher Tatsachen (E. 4.3):

    • Für den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist eine Täuschungsabsicht der ausländischen Person erforderlich. Sie liegt vor, wenn versucht wird, einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache zu erwecken oder aufrechtzuerhalten.
    • Wesentliche Tatsachen sind nicht nur solche, nach denen ausdrücklich gefragt wurde, sondern auch solche, von denen die ausländische Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dazu gehören insbesondere vor- oder aussereheliche Kinder im Ausland, deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status relevant ist.
    • Das Verschweigen einer dauerhaften Parallelbeziehung täuscht die Behörde über den stabilen Charakter der Beziehung in der Schweiz und erweckt den falschen Anschein einer Monogamie. Dies führt zum Widerruf der Bewilligung (Verweis auf BGE 142 II 265 E. 3.2).

IV. Begründung des Bundesgerichts im vorliegenden Fall

Das Bundesgericht bestätigte die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Behörden getäuscht und eine Scheinehe geführt hatte (E. 5 und 6).

  1. Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Scheinehe (E. 5.1):

    • Indizien für Scheinehe/Parallelbeziehung: Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer während seiner Ehe mit E._ zwei weitere (aussereheliche) Kinder mit seiner ersten Ehefrau B.A._ zeugte. Er besuchte B.A._ und die Kinder in Serbien sehr häufig (gemäss Aussage der damaligen Rechtsvertreterin ca. zweimal wöchentlich als Reisebusfahrer), und B.A._ besuchte ihn auch in der Schweiz. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beziehung zu B.A._ habe sich erst nach der Trennung von E._ im Jahr 2018 intensiviert, wurde als Schutzbehauptung gewertet. Diese Umstände, insbesondere die Zeugung zweier Kinder während der zweiten Ehe, deuteten auf eine dauerhafte Parallelbeziehung hin (E. 5.1.1).
    • Mangelnde Belege für Ehe mit E.__: Der Beschwerdeführer konnte trotz langjähriger Ehe keine weiteren sachdienlichen Beweismittel (ausser Fotos aus den ersten Ehejahren) für eine gelebte Ehe mit E.__ vorlegen. Eine gemeinsame Wohnung wurde als blosses Indiz gewertet, das die Annahme einer inhaltsleer gewordenen Ehe nicht umstösst (E. 5.1.2).
    • Weitere Indizien: Die kurze Zeitspanne zwischen der Scheidung von E._ und der erneuten Heirat mit B.A._ (sechs Monate) sowie die unverzüglichen Familiennachzugsgesuche zugunsten von B.A._ und G.A._ nach Erhalt der eigenständigen Aufenthaltsbewilligung wurden ebenfalls als Indizien für eine Scheinehe gewertet. Angesichts seiner Qualifikationen wäre es dem Beschwerdeführer als Drittstaatenangehörigem ohne die Ehe mit E._ kaum möglich gewesen, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. In einer Gesamtschau kam die Vorinstanz daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit E._ ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven und damit rechtsmissbräuchlich aufrechterhalten hatte (E. 5.1.3).
  2. Täuschungsabsicht (E. 5.1.4):

    • Der Beschwerdeführer hatte das MISA im Jahr 2010 nicht über die beiden ausserehelichen Kinder in Kenntnis gesetzt. Dies verunmöglichte es den Behörden, weitere Abklärungen zu einer möglichen Parallelbeziehung zu treffen, die seinen Bewilligungsanspruch in Frage gestellt hätte. Das Gericht befand, der Beschwerdeführer habe um die Bedeutung dieser Kinder für seinen Bewilligungsanspruch wissen müssen, zumal das MISA nach etwaigen Kindern gefragt hatte. Er erwähnte lediglich die beiden älteren Töchter aus der ersten Ehe, verschwieg aber die jüngeren beiden Kinder. Erst im Februar 2024 legte er erstmals alle vier Kinder offen (E. 5.1.4).
  3. Abweisung der Rügen des Beschwerdeführers (E. 5.3):

    • Die Argumente des Beschwerdeführers, er sei rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig genug gewesen, um die Relevanz der ausserehelichen Kinder zu erkennen, überzeugten das Gericht nicht und vermochten keine Willkür aufzuzeigen. Auch der Vorwurf, die Vorinstanz vertrete ein "patriarchales, monolithisches und rückständiges Frauenbild", wurde als appellatorisch abgetan und konnte die vorinstanzlichen Feststellungen nicht erschüttern. Das Gericht hielt fest, dass die ausserehelich gezeugten Kinder bewilligungswesentliche Tatsachen waren, die den Verdacht einer Parallelbeziehung bestätigten und die Annahme einer Scheinehe stützten (E. 5.4).

V. Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 7)

Das Bundesgericht bestätigte die Verhältnismässigkeit des Widerrufs. 1. Ausschluss des Anspruchs: Bei einer Scheinehe, wie im vorliegenden Fall festgestellt, ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 AIG von vornherein ausgeschlossen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG) (E. 7.2). 2. Fehlende Integration: Selbst bei einer Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Art. 96 Abs. 1 AIG) wäre der Widerruf gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass keine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers vorliegt, da er wiederholt leicht straffällig geworden ist, zeitweise von Sozialhilfe abhängig war, bestehende Verlustscheine aufweist und nur knappe Sprachkenntnisse (Niveau A1) besitzt. Dies wiegt besonders schwer, da er seinen Aufenthalt durch die Scheinehe "erschlichen" hat (E. 7.2). 3. Zumutbarkeit der Rückkehr: Eine Rückkehr nach Serbien ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Er verbrachte dort seine ersten 30 Lebensjahre, absolvierte Ausbildungen als Gärtner und Busfahrer und ist mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatstaates bestens vertraut. Zudem sind seine familiären Kontakte in Serbien offensichtlich sehr intensiv (E. 7.2).

VI. Schlussfolgerung

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde damit gegenstandslos.

VII. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  • Widerruf der Aufenthaltsbewilligung: Bestätigung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner Wegweisung.
  • Scheinehe und Täuschungsabsicht: Der Beschwerdeführer führte während seiner zweiten Ehe eine dauerhafte Parallelbeziehung mit seiner ersten Ehefrau, aus der zwei weitere Kinder hervorgingen. Er verschwieg diese wesentlichen Tatsachen bei seinem Familiennachzugsgesuch im Jahr 2010 mit Täuschungsabsicht. Die zweite Ehe wurde aus ausländerrechtlichen Motiven als Scheinehe eingestuft.
  • Indizien: Die Zeugung ausserehelicher Kinder während der zweiten Ehe, die hohe Frequenz der Besuche in Serbien, der Mangel an Belegen für eine gelebte Ehe mit der zweiten Ehefrau über die Anfangsjahre hinaus, die schnelle Wiederheirat mit der ersten Ehefrau nach der Scheidung von der zweiten sowie die unmittelbaren neuen Familiennachzugsgesuche bildeten eine gewichtige Gesamtschau von Indizien.
  • Fehlende Integration und Zumutbarkeit der Rückkehr: Trotz über 10-jährigem Aufenthalt in der Schweiz konnte keine erfolgreiche Integration nachgewiesen werden (Straffälligkeit, Sozialhilfebezug, Schulden, unzureichende Sprachkenntnisse). Die Rückkehr in seinen Heimatstaat Serbien, wo er lange gelebt und intensive familiäre Kontakte hat, ist ihm zumutbar.
  • Abweisung des Familiennachzugs: Aufgrund des Widerrufs der Bewilligung wurde auch das Nichteintreten auf die Familiennachzugsgesuche für die Ehefrau und den Sohn bestätigt.