Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Chambre pénale de recours des Kantons Genf zu befinden, welcher ein Gesuch um neue Beurteilung (demande de nouveau jugement) der Beschwerdeführerin abgewiesen hatte. Die Beschwerdeführerin war in erster Instanz in Abwesenheit (par défaut) verurteilt worden und machte geltend, ihre Abwesenheit sei entschuldbar gewesen.
A. Sachverhalt
Die 1948 geborene Beschwerdeführerin A.__ wurde zusammen mit Familienmitgliedern wegen Menschenhandels (Art. 182 StGB), Wuchers (Art. 157 StGB) und Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) strafrechtlich verfolgt.
Am 21. Juni 2024 verurteilte das Tribunal correctionnel des Kantons Genf die Beschwerdeführerin in Abwesenheit (par défaut) wegen gewerbsmässigen Wuchers und weiterer AIG-Delikte. Am 24. Juni 2024 meldete die Beschwerdeführerin Berufung an. Gleichzeitig reichte sie am 30. Juni 2024 ein Gesuch um neue Beurteilung (demande de nouveau jugement) ein, mit dem sie neue Verhandlungen und gegebenenfalls ein Gutachten beantragte. Das Tribunal correctionnel wies dieses Gesuch am 8. Juli 2024 ab.
Die gegen diesen Entscheid der ersten Instanz erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde am 6. Januar 2025 von der Chambre pénale de recours ebenfalls abgewiesen. Gegen diesen letztgenannten Entscheid reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde ein.
Der Ablehnung des Gesuchs um neue Beurteilung lagen folgende entscheidrelevante Ereignisse und Abwesenheiten der Beschwerdeführerin zugrunde:
- 12. April 2018: Während einer Hausdurchsuchung erlitt die Beschwerdeführerin ein Unwohlsein, das eine Hospitalisierung erforderte. Dennoch wurde sie am selben Tag von der Polizei befragt und am Folgetag aus der Klinik zur Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft gebracht.
- Juni 2018: Die Beschwerdeführerin beantragte, von einer Gerichtsverhandlung (13. Juni) befreit zu werden, und legte zwei Arztzeugnisse vor, die pauschal ihre Unfähigkeit zur Teilnahme für einen Monat bescheinigten.
- Oktober/November 2023: Zwei für den 2. Oktober und 20. November angesetzte Verhandlungen mussten aus anderen Gründen (Anwaltswechsel, Reise eines Anwalts) abgesagt werden. Die Beschwerdeführerin hatte für den Oktober einen Geleitschein (sauf-conduit) beantragt und erhalten.
- Januar 2024:
- 11. Januar: Die Beschwerdeführerin beantragte die Verschiebung der Verhandlung vom 15. Januar 2024 aus gesundheitlichen Gründen. Sie legte ein Arztzeugnis vom 23. Dezember 2023 vor, das Husten, Fieber, Bauchschmerzen diagnostizierte und ihr riet, einen Monat lang nicht zu reisen.
- 4. und 8. Januar: Weitere Arztzeugnisse diagnostizierten Bronchitis, akute Cholezystitis und Reiseunfähigkeit für zwei bis drei Wochen, solange eine Pneumonie nicht ausgeschlossen sei.
- 15. Januar: Das Tribunal correctionnel stellte die Abwesenheit der Beschwerdeführerin fest und lud sie für eine neue Verhandlung am 25. Januar 2024 vor.
- 24. Januar (Abend): Der Verteidiger der Beschwerdeführerin beantragte die Verschiebung der Verhandlung vom 25. Januar aus medizinischen Gründen. Ein Arztzeugnis vom 20. Januar 2024 bestätigte Husten, Bauchschmerzen und Reiseunfähigkeit bis zur nächsten Kontrolle. Ein Attest vom 23. Januar 2024 von Prof. M.__ (Kardiologe) wies auf chronische Bauchschmerzen hin und empfahl, Flugreisen vor einer Stabilisierung zu unterlassen.
- 25. Januar: Das Tribunal correctionnel leitete das Abwesenheitsverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein.
- März und Juni 2024: Die Verhandlungen wurden fortgesetzt, ebenfalls in Abwesenheit der Beschwerdeführerin, obwohl sie für Juni einen Geleitschein beantragt und erhalten hatte.
- 21. Juni 2024: Urteilsverkündung in Abwesenheit.
- Juni/Juli 2024: Zur Begründung ihres Gesuchs um neue Beurteilung legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte vor, die ihre gesundheitliche Situation (Bronchitis, Gallensteine, allergische Reaktion auf Jod, Hospitalisierung) detaillierter darlegten und Reiseunfähigkeit bis Mitte Februar 2024 attestierten, obwohl sie danach sofort wieder nach B.__ reiste.
B. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da es sich um einen Endentscheid in einer Strafsache einer letzten kantonalen Instanz handelte und die Beschwerdeführerin die formellen Anforderungen erfüllte.
1. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 1 StPO)
- Rüge: Die Beschwerdeführerin rügte, die kantonale Instanz habe eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das erstinstanzliche Gericht (welches eigene Internet-Recherchen zu ihrer Person und Familie ohne vorgängige Parteianhörung durchgeführt hatte) zu Unrecht als im Rechtsmittelverfahren geheilt betrachtet. Sie hielt dies für einen schwerwiegenden Verfahrensfehler.
- Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte klar, dass sich die Frage der Heilung hier gar nicht stelle. Die kantonale Instanz habe die gesammelten Daten als "ohne Einfluss auf den Ausgang der Sache" beurteilt. Da die Beschwerdeführerin diese Feststellung der fehlenden Relevanz nicht bestreite, sei der Entscheid der Vorinstanz nicht aufgrund dieser Gehörsverletzung als fehlerhaft anzusehen. Die Rüge wurde daher abgewiesen.
2. Verletzung von Art. 366 Abs. 1 StPO und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV)
- Rüge: Die Beschwerdeführerin beanstandete, die kantonale Instanz habe das Vorgehen des Tribunal correctionnel gebilligt, die zweite Verhandlung (Art. 366 Abs. 2 StPO) lediglich zehn Tage nach der ersten anzusetzen. Sie sah darin einen Verstoss gegen Art. 366 Abs. 1 StPO und schlechten Glauben, da die Behörde gewusst haben müsse, dass sie nicht teilnehmen könne.
- Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Verletzung von Art. 366 Abs. 1 StPO nicht im Rahmen eines Gesuchs um neue Beurteilung nach Art. 368 StPO geltend gemacht werden könne. Die Anwendung von Art. 366 StPO (Einleitung des Abwesenheitsverfahrens) sei mittels Berufung anzufechten. Das Gesuch um neue Beurteilung nach Art. 368 StPO betreffe hingegen die Frage der entschuldbaren Abwesenheit des Verurteilten an der Verhandlung, an der das Abwesenheitsverfahren eingeleitet wurde (Art. 368 Abs. 3 StPO). Da die Beschwerdeführerin die falsche Rüge im falschen Verfahren erhob, wurde dieser Punkt als unzulässig erklärt.
3. Verletzung von Art. 114 und 368 Abs. 3 StPO sowie willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG)
- Rüge: Die Beschwerdeführerin rügte, die kantonale Instanz habe willkürlich angenommen, ihre Abwesenheit am 25. Januar 2024 sei nicht entschuldbar gewesen, und habe zudem die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu ihrer Reisefähigkeit zu Unrecht abgelehnt.
- Rechtliche Grundlagen:
- Antizipierte Beweiswürdigung (Art. 139 Abs. 2 StPO): Beweise müssen nur erhoben werden, wenn sie relevant sind und nicht bereits ausreichend bewiesen sind. Eine Ablehnung verstösst nur dann gegen das rechtliche Gehör, wenn die antizipierte Beweiswürdigung willkürlich ist (ATF 147 IV 534).
- Privatgutachten vs. Gerichtsgutachten: Arztzeugnisse einer Partei haben nicht den gleichen Beweiswert wie ein gerichtliches Gutachten, können aber die Einholung eines solchen rechtfertigen (ATF 141 IV 369). Die abschliessende Beurteilung der Verhandlungsunfähigkeit obliegt dem Gericht, nicht dem Arzt (7B_441/2024).
- "Ohne triftigen Grund" (Art. 368 Abs. 3 StPO): Eine Abwesenheit ist nur dann nicht entschuldbar, wenn sich der Verurteilte eindeutig vorsätzlich der Verhandlung entzogen hat. Entschuldbar ist sie bei objektiver Unmöglichkeit (höhere Gewalt) oder subjektiver Unmöglichkeit. Der Beschuldigte muss bei Hinderung unverzüglich die Behörde informieren (7B_441/2024).
- Verhandlungsfähigkeit (Art. 114 StPO): Die Anforderungen sind nicht sehr hoch, da der Verteidiger beistehen kann.
- Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG): Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, nicht nur in ihrer Begründung, sondern auch im Ergebnis.
- Begründung des Bundesgerichts:
- Würdigung der medizinischen Dokumente: Die kantonale Instanz habe das Alter und die chronischen Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin nicht ignoriert, aber festgestellt, dass diese sie nicht absolut von der Teilnahme abhielten oder von zahlreichen Reisen vor und nach der fraglichen Periode abhielten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst Geleitscheine beantragte, spreche für ihren Willen, teilzunehmen.
- Die vorgelegten Arztzeugnisse (23. Dezember 2023, 4./8./20./23. Januar 2024) seien von der Vorinstanz nicht willkürlich gewürdigt worden. Insbesondere die Zeugnisse, die sich auf die Abwesenheit am 15. Januar bezogen, waren für die entscheidende Frage der Entschuldbarkeit der Abwesenheit am 25. Januar (Einleitung des Abwesenheitsverfahrens) nur bedingt relevant oder bereits zu alt. Die Diagnosen (Bronchitis, Cholestatitis, Bauchschmerzen, Angstzustände, Herzrasen) wurden in ihrer Schwere und Reisehinderung als nicht ausreichend oder nicht akut genug eingestuft. Es fehlten objektive medizinische Belege für eine absolute Reiseunfähigkeit. Der Kardiologe (Medecin 2) erwähnte chronische Beschwerden, die sie zuvor nicht am Reisen gehindert hatten. Die Tatsache, dass sie später (ab 16. Februar 2024) trotz angeblich persistierender Risiken wieder reisen durfte und auch tatsächlich reiste (z.B. nach B.__), relativierte die Glaubwürdigkeit der Reiseunfähigkeit.
- Indizien für fehlenden Teilnahmewillen: Die kantonale Instanz durfte aufgrund einer Gesamtwürdigung zu der Überzeugung gelangen, dass die Beschwerdeführerin nicht die Absicht hatte, an ihrem Prozess teilzunehmen. Ähnliche "Malaise"-Vorfälle bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, wiederholte Abwesenheiten, das Nutzen des Schweigerechts bei seltenen Auftritten und das Reisen für private Zwecke trotz angeblicher Reiseunfähigkeit verstärkten diese Annahme.
- Spätere Abwesenheiten: Die Berücksichtigung ihrer Abwesenheit von den Verhandlungen im März und Juni 2024 (obwohl sie für Juni einen Geleitschein hatte) war ebenfalls nicht willkürlich. Diese Abwesenheiten schwächten die Glaubwürdigkeit ihrer Ausreden für den 25. Januar weiter und bestätigten den fehlenden Teilnahmewillen.
- Ablehnung der Expertise: Da die medizinische Situation durch die zahlreichen vorgelegten Dokumente ausreichend dokumentiert war und die Vorinstanz keine Willkür bei der antizipierten Beweiswürdigung begangen hatte, war die Ablehnung einer weiteren gerichtlichen Expertise gerechtfertigt.
C. Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung eines Gesuchs um neue Beurteilung einer in Abwesenheit verurteilten Beschwerdeführerin. Es verwarf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die rechtswidrig erlangten Informationen nicht entscheiderheblich waren. Eine Rüge betreffend die zu kurze Frist zur zweiten Verhandlung wurde als unzulässig erachtet, da solche formellen Aspekte des Abwesenheitsverfahrens via Berufung, nicht aber im Rahmen eines Gesuchs um neue Beurteilung zu rügen sind. Schliesslich befand das Bundesgericht, die kantonale Instanz habe nicht willkürlich angenommen, die Abwesenheit der Beschwerdeführerin sei nicht entschuldbar gewesen. Die medizinischen Begründungen für ihre Reiseunfähigkeit waren als zu vage oder nicht akut genug befunden worden, zumal die Beschwerdeführerin vor und nach der kritischen Periode reiste und sich Indizien für einen generellen fehlenden Teilnahmewillen ergaben. Die Ablehnung einer zusätzlichen gerichtlichen Expertise war somit ebenfalls nicht willkürlich.