Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_819/2025 vom 12. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 6B_819/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Januar 2026

I. Einleitung

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 12. Januar 2026 (6B_819/2025) befasst sich mit einem Rekurs von A.__ gegen ein Urteil der Chambre pénale d'appel et de révision des Genfer Kantonsgerichts vom 16. April 2025. Gegenstand des Verfahrens sind die Strafzumessung, die Frage der Entschädigung für immateriellen Schaden (Genugtuung) sowie die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung.

II. Sachverhalt und Vorinstanzenentscheid

  1. Erstinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel, 26. November 2024): A.__ wurde wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (LStup; Art. 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a LStup) sowie wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG) verurteilt. Die Strafe betrug 30 Monate Freiheitsstrafe, abzüglich 373 Tage Untersuchungshaft. Zudem wurde eine fünfjährige Landesverweisung angeordnet und Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers abgewiesen.

  2. Berufungsurteil (Chambre pénale d'appel et de révision, 16. April 2025): Das Kantonsgericht hiess die Berufung von A.__ teilweise gut.

    • Freispruch vom Betäubungsmitteldelikt: A.__ wurde vom Vorwurf des Drogenhandels (Art. 19 LStup) vollumfänglich freigesprochen.
    • Verurteilung wegen illegaler Einreise und Aufenthalts: Er wurde jedoch der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG) schuldig gesprochen.
    • Strafzumessung: Verhängt wurde eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 CHF, wobei 90 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden (Art. 34 und 51 StGB).
    • Entschädigung für immateriellen Schaden: Dem Beschwerdeführer wurde eine Genugtuung von 42'300 CHF zuzüglich 5% Zinsen ab dem 20. November 2023 für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 lit. c und 431 Abs. 2 StPO).
    • Folgen: Sofortige Freilassung und Anordnung diverser Rückerstattungen.
  3. Wesentliche Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts:

    • A.__ hielt sich ohne gültige Ausweispapiere und Aufenthaltsgenehmigung in Genf auf: vom 8. Februar 2023 bis 6. März 2023 und erneut vom 9. August 2023 bis zu seiner Verhaftung am 20. November 2023.
    • Der Drogenhandelsvorwurf wurde aufgrund der Unverwertbarkeit von Beweismitteln, die durch eine rechtswidrige Durchsuchung seines Mobiltelefons erlangt wurden, nicht aufrechterhalten.

III. Rügen des Beschwerdeführers und bundesgerichtliche Würdigung

Der Beschwerdeführer focht das Urteil des Kantonsgerichts beim Bundesgericht an, hauptsächlich mit der Forderung nach einer tieferen Geldstrafe (45 statt 90 Tagessätze) und einer höheren Genugtuung (93'600 CHF statt 42'300 CHF, basierend auf 200 CHF/Tag).

1. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV)

  1. Rechtlicher Rahmen: Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden in Verletzung des Rechts oder in offensichtlich unrichtiger Weise (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) festgestellt. Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung nicht nur diskutabel oder gar kritisierbar ist, sondern offensichtlich unhaltbar erscheint, sowohl in ihrer Begründung als auch in ihrem Ergebnis. Bei Grundrechtsverletzungen, wie der Willkürrüge, gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Grundsatz "in dubio pro reo" hat im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung keine über die Willkürprüfung hinausgehende Bedeutung.
  2. Kantonale Feststellungen zum illegalen Aufenthalt: Das Kantonsgericht bestätigte, dass A.__ ohne gültige Dokumente in der Schweiz war und sich dort aufhielt. Seine Versuche, dies mit Anwaltskonsultationen oder Ausbildungsplänen zu rechtfertigen, wurden als unzureichend erachtet. Die TPG-Abos (öffentliche Verkehrsmittel) belegten seine Anwesenheit während der fraglichen Perioden. Angesichts seiner einschlägigen Vorstrafen war ihm die Rechtswidrigkeit seines Handelns bekannt.
  3. Kantonale Feststellungen zum Freispruch vom Betäubungsmitteldelikt (Zentraler Punkt): Das Kantonsgericht schloss alle widerrechtlich erlangten Beweismittel aus dem Dossier aus.
    • Rechtswidrigkeit der Telefon-Durchsuchung: Zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle im Tram bestand kein hinreichender Verdacht auf eine andere Straftat als die Verletzung des AuG. Das Anhalterecht (Art. 215 StPO) berechtigte die Polizei nicht zur Durchsuchung des Mobilteletelefons, da dies eine Zwangsmassnahme ist, die restriktiven Bedingungen unterliegt.
    • Querverweis auf BGer 7B_102/2024: Das Kantonsgericht verwies explizit auf ein früheres Bundesgerichtsurteil in derselben Sache, das die Telefon-Durchsuchung als "fishing expedition" qualifiziert hatte. Die Polizei habe wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie das Telefon ohne schriftliches Mandat der Staatsanwaltschaft und ohne hinreichenden Verdacht durchsuchte.
    • Ungültigkeit der Zustimmung: Eine allfällige Zustimmung des Beschwerdeführers zur Durchsuchung war ungültig, da ihm seine prozeduralen Rechte (insbesondere das Recht, sich nicht selbst zu belasten, Art. 158 StPO) vor der Übergabe des entsperrten Telefons nicht mitgeteilt wurden. Der Beschwerdeführer wurde in die Irre geführt.
    • Absolute Unverwertbarkeit: Folglich waren die aus der Telefon-Durchsuchung gewonnenen Daten absolut unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 und 158 Abs. 2 StPO).
    • Verwertungsverbot für abgeleitete Beweismittel: Auch die Aussagen der "Kunden", deren Namen durch die rechtswidrige Analyse des Telefons ermittelt wurden, unterlagen als abgeleitete Beweismittel einem Verwertungsverbot (Art. 141 Abs. 4 und 5 StPO), da sie ohne die Primärbeweisgewinnung nie identifiziert oder befragt worden wären.
    • Ergebnis: Mangels verwertbarer Beweismittel wurde A.__ vom Betäubungsmitteldelikt freigesprochen.
  4. Bundesgerichtliche Ablehnung der Rügen: Der Beschwerdeführer beklagte eine willkürliche Auslassung von Tatsachen, die sich auf seinen immateriellen Schaden auswirken sollten (z.B. "rassistische Kontrolle", Demütigung, Tränen). Das Bundesgericht wies diese Rügen als unsubstantiiert und appellatorisch zurück, da er nicht darlegen konnte, inwiefern das Kantonsgericht die genannten Tatsachen willkürlich nicht berücksichtigt oder willkürlich festgestellt hätte. Die vorinstanzliche Feststellung, dass kein hinreichender Verdacht für andere Straftaten als die Verletzung des AuG bestand, wurde vom Beschwerdeführer nicht widerlegt.

2. Entschädigung für immateriellen Schaden (Genugtuung, Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO)

  1. Rechtlicher Rahmen: Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat der Freigesprochene Anspruch auf Genugtuung bei einer besonders schweren Persönlichkeitsverletzung, insbesondere durch Freiheitsentzug. Die Intensität der Verletzung muss jener von Art. 49 OR entsprechen. Freiheitsentzug qualifiziert in der Regel, daneben können Faktoren wie öffentliche Verhaftung/Durchsuchung, Medienrummel, lange Verfahrensdauer oder schwerwiegende familiäre/berufliche/politische Folgen relevant sein. Allgemeine Unannehmlichkeiten einer Strafverfolgung genügen nicht. Das Bundesgericht prüft die Festsetzung grundsätzlich frei, aber mit Zurückhaltung, da sie stark im Ermessen des Richters liegt. Als Richtwert gelten in der Rechtsprechung 200 CHF pro Tag für kurze ungerechtfertigte Haft. Bei langer Haft ist eine lineare Erhöhung unangemessen, und der Tagessatz wird in der Regel reduziert, da das Faktum der Inhaftierung selbst ebenso schwer wiegt wie die Dauer.
  2. Kantonale Begründung der Genugtuung: Das Kantonsgericht sprach dem Beschwerdeführer für 423 Tage ungerechtfertigte Haft (die 90 Tage für das AuG-Delikt wurden von der Gesamtstrafe abgezogen) eine Genugtuung zu. Es qualifizierte die Haft als "lang" (513 Tage insgesamt, wovon 423 für den Freispruch entschädigungsrelevant waren). Da der Beschwerdeführer keine erschwerenden Faktoren geltend gemacht hatte, reduzierte das Gericht den Tagessatz von 200 CHF auf 100 CHF, was zu einem Betrag von 42'300 CHF führte.
  3. Bundesgerichtliche Würdigung: Das Bundesgericht bestätigte die Ermessensausübung des Kantonsgerichts.
    • Fehlende erschwerende Faktoren: Die vom Beschwerdeführer nachträglich im Bundesgerichtsverfahren vorgebrachten Argumente (z.B. "racial profiling", Verfahrensfehler, fehlende familiäre Unterstützung) wurden als nicht ausreichend substantiiert oder nicht als im Sachverhalt festgestellt abgewiesen. Es wurde betont, dass der Beschwerdeführer diese angeblichen Faktoren im kantonalen Berufungsverfahren nicht oder ungenügend geltend gemacht hatte.
    • Reduktion des Tagessatzes: Die Reduktion des Tagessatzes auf 100 CHF aufgrund der langen Haftdauer und des Fehlens nachgewiesener aggravierender Umstände wurde als zulässig erachtet. Die Frustration und das Gefühl der Ungerechtigkeit seien normale Begleiterscheinungen jeder Untersuchungshaft und keine aggravierenden Faktoren.
    • Persönliche Situation des Beschwerdeführers: Die Tatsache, dass sich seine Lebensumstände (beruflich, sozial) aufgrund der Inhaftierung nicht wesentlich änderten (ledig, keine Kinder, Eltern verstorben, keine Familie in der Schweiz, irregulärer Status), rechtfertigte im Gegenteil eine Reduktion der Genugtuung.
    • Präzedenzfälle: Vergleiche mit anderen Urteilen (z.B. BGer 6B_437/2014, 6B_104/2024, 6B_1374/2021) wurden als nicht stichhaltig oder die kantonale Argumentation stützend erachtet. Die pauschale Rüge der überfüllten Haftanstalt (Champ-Dollon) ohne konkrete Darlegung spezifischer Auswirkungen auf seine Person wurde ebenfalls als ungenügend befunden.
    • Begründungspflicht: Das Bundesgericht sah keine Verletzung der Begründungspflicht, da das Kantonsgericht die rechtlichen Grundlagen darlegte und die Gründe für die Reduktion des Tagessatzes (lange Haft, keine erschwerenden Faktoren) nannte.

3. Strafzumessung (Art. 47 StGB)

  1. Rechtlicher Rahmen: Das Bundesgericht verwies auf seine etablierte Rechtsprechung zu Art. 47 StGB (Grundsätze der Strafzumessung) und Art. 49 Abs. 1 StGB (Gesamtstrafe bei Konkurrenz von Straftaten). Die Strafzumessung liegt weitgehend im Ermessen der Vorinstanz, welches das Bundesgericht nur bei Ermessensüberschreitung, Ermessensmissbrauch oder der Berücksichtigung irrelevanter bzw. Ausserachtlassung relevanter Faktoren korrigiert.
  2. Kantonale Begründung der Strafe: Das Kantonsgericht berücksichtigte für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen (für illegale Einreise und Aufenthalt):
    • Verschulden: Nicht unerheblich, da wissentlich und vorsätzlich gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, trotz jüngster einschlägiger Verurteilung.
    • Zusammenarbeit: Eher gut bei der Identifizierung, aber mangelnde Einsicht und Reue (Rechtfertigungsversuche).
    • Konkurrenz: Ein aggravierender Faktor (Art. 49 Abs. 1 StGB).
    • Vorstrafen: Zahlreich, einschlägig und rezent (letztmals 7. Februar 2023), was auf Beharrlichkeit hindeutete.
    • Prognose: Ungünstig, da keine konkreten Schritte zur Ausreise aus der Schweiz unternommen wurden.
    • Berechnung: 60 Tagessätze für die illegale Einreise als Grundstrafe, plus 30 Tagessätze für den illegalen Aufenthalt. Tagessatzhöhe von 10 CHF aufgrund der prekären wirtschaftlichen Lage.
  3. Bundesgerichtliche Würdigung: Die Rügen des Beschwerdeführers, die Strafe sei überhöht oder durch die Reduktion der Genugtuung motiviert, wurden als unzureichend begründet und appellatorisch zurückgewiesen. Das Bundesgericht sah keine Überschreitung des weiten Ermessensspielraums des Kantonsgerichts. Alle relevanten Kriterien wurden berücksichtigt und die Strafe als nicht übermässig beurteilt.

IV. Ergebnis

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in dem Umfang, in dem sie zulässig war, ab. Die subsidiär gestellte Frage nach der ungenügenden Motivation der Verletzung von Art. 5 Abs. 2 StPO sowie die pauschale Rüge der Verletzung verfassungsrechtlicher Bestimmungen wurden mangels präziser Begründung ebenfalls verworfen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von 1'200 CHF wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei seine finanzielle Lage berücksichtigt wurde (Art. 66 Abs. 1 und 65 Abs. 2 BGG).

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Freispruch von Drogendelikten: Der Beschwerdeführer wurde in der Berufungsinstanz vom Vorwurf des Drogenhandels vollumfänglich freigesprochen. Dies aufgrund eines absoluten Verwertungsverbots von Beweismitteln, die durch eine rechtswidrige Durchsuchung seines Mobiltelefons ohne ausreichenden Verdacht und ohne Rechtsbelehrung erlangt wurden (sog. "fishing expedition", bestätigt durch früheres BGer-Urteil in derselben Sache).
  • Verurteilung wegen illegaler Einreise und Aufenthalts: Die Verurteilung wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts wurde bestätigt. Die Geldstrafe von 90 Tagessätzen wurde vom Bundesgericht als im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz liegend beurteilt.
  • Genugtuung für ungerechtfertigte Haft: Dem Beschwerdeführer wurde eine Genugtuung von 42'300 CHF für 423 Tage ungerechtfertigter Haft zugesprochen. Das Bundesgericht bestätigte die Reduktion des Tagessatzes von 200 CHF auf 100 CHF durch die Vorinstanz. Dies wurde aufgrund der langen Haftdauer und des Fehlens nachgewiesener erschwerender Umstände, die über die üblichen Belastungen einer Untersuchungshaft hinausgehen, als zulässige Ermessensausübung erachtet. Insbesondere wurden die im Bundesgerichtsverfahren neu vorgebrachten "erschwerenden Faktoren" als appellatorisch oder nicht hinreichend belegt zurückgewiesen.
  • Keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung: Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend willkürliche Sachverhaltsfeststellung und fehlende Berücksichtigung von Umständen (wie rassistischer Kontrolle oder Demütigung) wurden als unbegründet abgewiesen, da sie unsubstantiiert oder nicht nachgewiesen waren.