Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts
Einleitung
Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Januar 2026 (Az. 2C_710/2025) betrifft die Verweigerung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung für A.A._, einen italienischen Staatsbürger. Die Vorinstanzen, einschliesslich des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin, hatten die Bewilligung aus Gründen der öffentlichen Ordnung verweigert. A.A._ focht diese Entscheidungen vor dem Bundesgericht an, um die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken.
Sachverhalt
A.A._ beantragte am 15. Januar 2024 eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung, um sich bei seiner Ehefrau B.A._ und seinem jüngsten Sohn in X.__ (TI) niederzulassen. Die Ehefrau ist ebenfalls italienische Staatsbürgerin und besitzt seit August 2016 eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit. Die Ehegatten sind seit dem 23. Juni 2011 gerichtlich getrennt.
A.A.__ weist eine umfangreiche Strafregisterbilanz auf, die sowohl in Italien als auch in der Schweiz zu Verurteilungen führte:
- 29. November 1984 (Mailand): 6 Monate Haft und Busse wegen Verstosses gegen Waffenvorschriften (teilweise erlassen).
- 27. Januar 1987 (Mailand): 2 Jahre und 10 Monate Haft und Busse wegen fortgesetzter Betäubungsmittelverstösse (teilweise erlassen); 5 Jahre Amtsverbot.
- 27. Juni 1989 (Mailand): 6 Monate Haft und Busse wegen fortgesetzter Hehlerei.
- 6. Mai 1994 (Mailand): 1 Jahr und 4 Monate Haft wegen betrügerischen Konkurses (erlassen); 10 Jahre Verbot der Ausübung von Leitungsfunktionen.
- 12. Februar 1999 (Crema): 8 Monate Haft und Busse wegen Hehlerei und Betrug.
- 5. Februar 2001 (Crema): 3 Monate Haft und Busse wegen wiederholter Hehlerei.
- 16. April 2012 (Lugano): 15 Monate Freiheitsstrafe (auf 3 Jahre bedingt) und Entschädigungszahlungen wegen wiederholten Diebstahls (teilweise versucht, 30 Fälle), wiederholter Sachbeschädigung (26 Fälle), wiederholten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (teilweise versucht) und wiederholten Hausfriedensbruchs.
- 25. Juli 2012 (Bundesamt für Migration): Einreiseverbot für die Schweiz für 3 Jahre (bis 24. Juli 2015), vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
- 23. März 2018: Strafbefehl: 60 Tagessätze zu CHF 230.-- wegen wiederholten Diebstahls und wiederholter Sachbeschädigung (September-Oktober 2017; umgewandelt in 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe wegen Nichtbezahlung).
- 26. September 2023: Strafbefehl: 20 Tage Freiheitsstrafe (auf 3 Jahre bedingt) wegen wiederholten Diebstahls und wiederholter Sachbeschädigung (Januar-Februar 2022).
Prozessgeschichte
Der Antrag von A.A._ auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde vom Dipartimento delle istituzioni des Kantons Tessin am 15. April 2024 aus Gründen der öffentlichen Ordnung abgelehnt. Diese Ablehnung wurde sowohl vom Staatsrat (12. März 2025) als auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Tessin (7. November 2025) bestätigt. A.A._ gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde als ordentliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG), da dem Beschwerdeführer als EU/EFTA-Bürger grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung zusteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG kommt nicht zur Anwendung).
1. Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensrechte
Das Bundesgericht stützt sein Urteil grundsätzlich auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden willkürlich oder rechtsverletzend vorgenommen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
- Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV): Der Beschwerdeführer beanstandete, dass das Verwaltungsgericht keine Zeugen angehört, seine persönliche Anhörung abgelehnt und die relevanten Vorakten nicht eingeholt habe. Er behauptete, dadurch seine Verteidigungsthesen, insbesondere jene einer "Infiltrato"-Tätigkeit, nicht hinreichend beweisen zu können.
- Bundesgerichtliche Würdigung: Das Bundesgericht wies diese Rügen zurück. Das Recht auf Beweiserhebung hindere die Behörde nicht daran, das Verfahren abzuschliessen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise eine Überzeugung gebildet hat und weitere Beweismittel daran nichts ändern würden. Der Beschwerdeführer konnte keine substantiierten Argumente vorbringen, die eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung (Art. 9 BV i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) belegen würden. Zudem gewährt Art. 29 Abs. 2 BV kein Recht auf mündliche Äusserung vor der Behörde, auch nicht im Ausländerrecht. Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, hatte er ausreichend Gelegenheit, sich schriftlich zu äussern. Folglich waren die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts für das Bundesgericht verbindlich.
2. Anwendung von Art. 5 Anhang I FZA (Öffentliche Ordnung)
Die Verweigerung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach Art. 5 Anhang I FZA setzt gemäss ständiger Rechtsprechung, die sich an der Richtlinie 64/221/EWG und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs orientiert, eine effektive und hinreichend schwere Bedrohung der öffentlichen Ordnung voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung kann ein solches Massnahme nur rechtfertigen, wenn aus den Umständen ein persönliches Verhalten hervorgeht, das eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung impliziert; präventive oder abschreckende Massnahmen sind ausgeschlossen. Gleichwohl kann bereits früheres Verhalten die Anforderungen einer Gefährdung erfüllen, und es muss nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Betroffene weitere Straftaten begehen wird. Das Risiko der Rückfälligkeit muss nicht null sein.
- Argumentation des Beschwerdeführers: A.A.__ argumentierte, viele seiner Verurteilungen seien zu weit zurückliegend, und die jüngsten seien zu geringfügig, weshalb das "Rehabilitationsprinzip der Strafvollstreckung" berücksichtigt werden müsse.
- Bundesgerichtliche Würdigung: Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation. Die verstrichene Zeit seit einer Straftat ist nur eines der zu berücksichtigenden Elemente. Im vorliegenden Fall, der durch wiederholte Gesetzesverstösse gekennzeichnet ist, ist eine Gesamtwürdigung der Situation geboten. Dabei sind auch ältere und gegebenenfalls andersartige Delikte zu berücksichtigen, da sie ein über die Zeit wiederkehrendes Fehlverhalten belegen (Verweis auf BGer 2C_61/2024 E. 6.3.1; 2C_550/2023 E. 5.2; 2C_481/2020 E. 5.4.2).
- Die Strafregisterauszüge zeigten, dass sich die Verurteilungen des Beschwerdeführers zwischen 1984 und 2001 in Italien regelmässig ereigneten. Nach einer längeren Pause folgten ab 2012 in der Schweiz weitere, schwerwiegende Verurteilungen (30 Diebstähle, 26 Sachbeschädigungen, Datenmissbrauch), die zu einer bedingten Freiheitsstrafe und einem dreijährigen Einreiseverbot führten. Auch danach, im Alter, folgten 2018 und 2023 weitere Verurteilungen wegen Diebstahls und Sachbeschädigung. Diese kontinuierliche Serie von Straftaten, deren Art und Umfang, wurde als klare Belege für eine andauernde und effektive Gefahr für die öffentliche Ordnung gewertet.
- Das Argument des Beschwerdeführers, er habe lediglich "kleine Fehler" begangen oder sei "in Schwierigkeiten mit der Justiz geraten", wurde angesichts der aktenkundigen und verbindlichen Verurteilungen als unzutreffend beurteilt. Seine Behauptung, ein Teil der Verurteilungen sei auf seine "Infiltrato"-Tätigkeit zurückzuführen, wurde nicht als erwiesen angesehen und hätte zudem eine Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erfordert, die nicht vorgebracht wurde.
3. Anwendung des internen Rechts (AIG)
Der Beschwerdeführer berief sich auf Art. 63 AIG, der die Widerrufsgründe für Niederlassungsbewilligungen regelt.
- Bundesgerichtliche Würdigung: Das Bundesgericht stellte klar, dass Art. 63 AIG hier nicht anwendbar ist, da es um eine Aufenthaltsbewilligung geht. Massgebend sind die Widerrufsgründe für Aufenthaltsbewilligungen gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden bei "erheblicher oder wiederholter Verletzung bzw. Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit". Angesichts der Vielzahl und Schwere der Verurteilungen des Beschwerdeführers, auch über einen langen Zeitraum hinweg, wurde das Vorliegen dieses Widerrufsgrundes bejaht.
4. Anwendung von Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben)
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Rechts auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips.
- Recht auf Privatleben: Das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK kann in der Regel erst nach einem legalen Aufenthalt von etwa zehn Jahren geltend gemacht werden, bei besonders erfolgreicher Integration auch früher. A.A.__ beabsichtigte erst 2024 in der Schweiz zu leben und hatte zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Verurteilungen im Land erlitten. Ein Recht auf Schutz des Privatlebens wurde daher verneint (Verweis auf DTF 149 I 207 E. 5.3; 147 I 268 E. 1.2.4).
- Recht auf Familienleben: Auch dieses Recht wurde als nicht verletzt erachtet. Die Ehegatten waren seit 2011 gerichtlich getrennt. Das Gericht sah die Möglichkeit, dass die Ehefrau und der im Jahr 2008 geborene Sohn, die bereits in einer Grenzgemeinde leben, entweder mit dem Beschwerdeführer nach Italien umziehen oder weiterhin in der Schweiz wohnen bleiben und den Kontakt zu ihm, wenige Kilometer von seinem potenziellen neuen Wohnsitz in Italien entfernt, aufrechterhalten. In beiden Fällen wären die familiären Beziehungen gewahrt und Art. 8 EMRK respektiert (Verweis auf DTF 137 I 247 E. 4.1.2; 2C_550/2023 E. 6.2.2). Auch die vom Beschwerdeführer angeführten Herzprobleme könnten im Rahmen familiärer Unterstützung gewährleistet werden.
Fazit
Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Vorinstanzen hatten die Verweigerung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zu Recht gestützt auf die effektive und hinreichend schwere Bedrohung der öffentlichen Ordnung durch das wiederholte und schwerwiegende kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers. Weder die Bestimmungen des FZA noch des AIG oder der EMRK wurden verletzt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Umfassende Vorstrafen: Der italienische Beschwerdeführer weist eine lange und schwere Liste von Verurteilungen in Italien und der Schweiz auf, die sich über Jahrzehnte erstreckt.
- Gefahr für die öffentliche Ordnung: Das Bundesgericht bestätigte, dass diese wiederholten Delikte eine aktuelle und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (Art. 5 Anhang I FZA). Die Zeitdauer der Delikte und das Alter des Beschwerdeführers wurden als nicht entlastend beurteilt, sondern als Teil einer Gesamtwürdigung des kontinuierlichen Fehlverhaltens.
- Anwendbarkeit internen Rechts: Die Verweigerung der Bewilligung war auch nach internem Recht (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) wegen der erheblichen und wiederholten Gefährdung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt.
- Keine EMRK-Verletzung: Das Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) wurde nicht verletzt, da der Beschwerdeführer keinen ausreichend langen legalen Aufenthalt vorweisen konnte und die familiären Beziehungen aufgrund der gerichtlichen Trennung und der Grenznähe weiterhin aufrechterhalten werden können.
- Ablehnung Verfahrensfehler: Rügen bezüglich des rechtlichen Gehörs wurden zurückgewiesen, da keine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung dargelegt werden konnte.