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1. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (II. öffentlich-rechtliche Abteilung) befasst sich mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, welcher ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) und subsidiär um Ratenzahlung der Gerichtskosten abwies. Die ursprüngliche Streitigkeit betraf die Regulierung (Eliminierung) von Wolfsrudeln im Kanton Wallis. Die Beschwerdeführerinnen B._ (Mutter) und A._ (Tochter), vertreten durch die Mutter, hatten im eigenen Namen, im Namen der Tochter und im Namen der betroffenen Wölfe Beschwerde gegen kantonale Abschussbewilligungen erhoben. Nachdem der Staatsrat des Kantons Wallis mangels Beschwerdelegitimation nicht auf die ursprüngliche Beschwerde eingetreten war, gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Kantonsgericht Wallis. Dort stellten sie das erwähnte Gesuch um URP bzw. Ratenzahlung, welches die Vorinstanz wegen Aussichtslosigkeit der Hauptsache abwies. Gegen diesen Zwischenentscheid des Kantonsgerichts richtete sich die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
2. Sachverhaltliche Hintergründe
Das Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport des Kantons Wallis (DSIS) bewilligte im September und Oktober 2024 die Regulierung mehrerer Wolfsrudel (Nanz, Augstbord, Toules, Héréns-Mandelon). Die Regulierungsphase dauerte bis Ende Januar 2025. B._ legte am 11. Oktober 2024 Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis ein, um die Aufhebung dieser Abschussbewilligungen zu erwirken. Sie handelte dabei im eigenen Namen, im Namen ihrer minderjährigen Tochter A._ und im Namen der von den Abschüssen betroffenen Wölfe. Der Staatsrat trat mit Entscheid vom 5. Februar 2025 mangels Beschwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde ein.
Daraufhin reichte B.__ (für sich und ihre Tochter) Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege bzw. subsidiär um Ratenzahlung der Verfahrenskosten. Das Kantonsgericht Wallis wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 17. Mai 2025 wegen Aussichtslosigkeit der Hauptsache ab und forderte einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- mit der Androhung des Nichteintretens. Gegen diesen ablehnenden Zwischenentscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde an das Bundesgericht.
3. Rechtliche Problematik und massgebende Argumente des Bundesgerichts
Der Kern der bundesgerichtlichen Prüfung war die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege und die Ratenzahlung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens in der Hauptsache verweigerte. Die Beschwerdeführerinnen rügten eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV (Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege), Art. 29 Abs. 1 BV (Rechtsverweigerung) und Art. 29a BV (Rechtsweggarantie).
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht (E. 1)
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da es sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt. Der angefochtene Entscheid über die URP-Verweigerung kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), da er den Zugang zum Gerichtsverfahren faktisch verunmöglichen kann (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_115/2025 E. 1.3). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 (Mutter) und der Beschwerdeführerin 1 (Tochter, vertreten durch die Mutter gestützt auf Art. 304 Abs. 1 ZGB) wurde bejaht.
3.2. Materielle Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 4)
3.2.1. Allgemeine Grundsätze der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) Der Anspruch auf URP setzt gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und dem kantonalen Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege (GUR/VS) kumulativ zwei Voraussetzungen voraus: Mittellosigkeit und nicht aussichtslose Rechtsbegehren. Ein Rechtsbegehren gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und es kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann. Eine summarische Prüfung der Prozessaussichten zum Zeitpunkt des Gesuchs ist massgebend (BGE 142 III 138 E. 5.1).
3.2.2. Beurteilung der Aussichtslosigkeit durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hatte die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die Wolfsregulierung als "sehr gering bzw. aussichtslos" eingestuft. Dies begründete sie hauptsächlich mit der mangelnden Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a des Walliser Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG/VS). Die Vorinstanz führte aus: * Tiere sind nicht parteifähig. * Die Beschwerdeführerinnen seien von den Abschussverfügungen nicht stärker betroffen als die Allgemeinheit. * Die vorgebrachten Argumente für ein schutzwürdiges Interesse seien nicht stichhaltig. * B.__ sei weder eine anerkannte, zur Beschwerdeerhebung legitimierte Organisation noch ein Verband, der egoistische Verbandsbeschwerde führen könnte.
3.2.3. Bestätigung durch das Bundesgericht Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Einschätzung als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es führte aus, dass die Beschwerdeführerinnen als Nicht-Adressatinnen der Verfügungen eine besondere, beachtenswerte und nahe Beziehung zur Streitsache sowie eine Betroffenheit in ihrer eigenen Rechtsposition nachweisen müssten. Die Geltendmachung von allgemeinen öffentlichen Interessen genüge nicht und laufe auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus (vgl. BGE 151 I 19 E. 8.4.1; 150 II 123 E. 4.1).
Insbesondere verwies das Bundesgericht auf seine konstante Rechtsprechung in ähnlichen Fällen, die ebenfalls die Beschwerdelegitimation im Kontext von Wolfsregulierungen verneint: * Das Engagement für den Erhalt der Natur allein begründet keine besondere Betroffenheit (Urteile 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 3.3.4; 2C_458/2024 vom 15. September 2025 E. 4.2.5). * Die Beschwerde dient ausschliesslich allgemeinen öffentlichen Interessen und stellt eine verpönte Popularbeschwerde dar (Urteile 2C_291/2024 E. 3.3.3; 2C_458/2024 E. 4.2.4). * Wölfe sind nicht rechtsfähig, und die Beschwerdeführerin 2 kann nicht als deren Vertreterin auftreten (Urteile 2C_291/2024 E. 3.4; 2C_458/2024 E. 4.3).
Angesichts dieser klaren Rechtsprechung und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen keine über die Allgemeinheit hinausgehende, qualifizierte Betroffenheit geltend machen konnten, erwies sich die Beschwerde in der Hauptsache als aussichtslos. Die Verweigerung der URP durch die Vorinstanz verletzte daher Art. 29 Abs. 3 BV nicht.
3.2.4. Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Das Bundesgericht wies die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück. Die Vorinstanz war im Rahmen der summarischen Prüfung der URP nicht verpflichtet, sich zu allen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen detailliert zu äussern, solange sie sich mit den entscheiderheblichen Punkten auseinandergesetzt und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet hat (BGE 150 III 1 E. 4.5).
3.3. Rügen der Rechtsverweigerung und Rechtsweggarantie (E. 5)
Die Beschwerdeführerinnen rügten ferner eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), da die Vorinstanz ihnen einen Kostenvorschuss auferlegte, ohne ihre finanziellen Möglichkeiten geprüft und die Ratenzahlung abgelehnt zu haben.
3.3.1. Würdigung des Bundesgerichts Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Ratenzahlung zu Recht verweigerte. Nachdem die URP wegen Aussichtslosigkeit der Hauptsache zu Recht abgewiesen wurde, war die Vorinstanz berechtigt, einen Kostenvorschuss zu verlangen. Gerichte verfügen bei der Erhebung eines Kostenvorschusses und der Entscheidung über Ratenzahlungen über einen grossen Ermessensspielraum (Urteile 2C_163/2024 E. 6.1; 2C_513/2012 E. 3.1).
Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vermittelt zwar einen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, verbietet aber nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Dazu gehört auch die Erhebung eines Kostenvorschusses, sofern dessen Höhe den tatsächlichen Zugang zum Gericht nicht verunmöglicht oder übermässig erschwert (BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 143 I 227 E. 5.1). Die Beschwerdeführerinnen hatten weder dargelegt, dass die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten hätte, noch dass Art. 29 Abs. 1 oder 29a BV einen direkten Anspruch auf Ratenzahlung verschaffen würden. Auch wurde die Höhe des Kostenvorschusses (Fr. 1'000.--) nicht als unverhältnismässig gerügt. Das Bundesgericht stellte zudem fest, dass die Vorinstanz die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin 2 als aktenkundig erachtete und sich so implizit zur Mittellosigkeit positionierte, bevor sie die Ratenzahlung aufgrund der Aussichtslosigkeit ablehnte. Eine Rechtsverletzung war somit nicht feststellbar.
4. Entscheid des Bundesgerichts
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde ebenfalls wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (im Hinblick auf die ungenügende Begründung) abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wurden der Beschwerdeführerin 2 (Mutter) auferlegt, die auch für die Kosten ihrer Tochter aufzukommen hat (Art. 304 Abs. 1 ZGB).
5. Zusammenfassende Essenz