Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_251/2025 vom 15. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_251/2025 vom 15. Dezember 2025

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) mit der Referenz 2C_251/2025 vom 15. Dezember 2025 befasst sich mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden. Hauptgegenstand des Verfahrens ist die Regulierung von Wolfsrudeln durch das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden (DIEM) und die Frage der Beschwerdelegitimation von Privatpersonen zur Anfechtung solcher Verfügungen. Die Beschwerdeführerinnen, B._ (Mutter) und ihre minderjährige Tochter A._, legten im eigenen Namen, im Namen der Tochter sowie im Namen der betroffenen Wölfe Beschwerde gegen kantonale Abschuss- und Regulierungsverfügungen ein. Das Obergericht des Kantons Graubünden trat auf diese Beschwerde nicht ein, was die Beschwerdeführerinnen zum Bundesgericht führte.

2. Sachverhalt

Mit Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) verfügte das DIEM Graubünden am 25. September 2024 die Entnahme (Eliminierung) der Wolfsrudel Fuorn und Lenzerhorn sowie die Regulierung ("Jungtierregulation") der Wolfsrudel Jatzhorn und Calanda 2. Eine weitere Verfügung vom 30. September 2024, ebenfalls mit BAFU-Zustimmung, ordnete die Regulierung des Wolfsrudels Rügiul an. Die Regulierungsphase dauerte bis zum 31. Januar 2025.

B._ (Beschwerdeführerin 2) erhob am 28. Oktober 2024 im eigenen Namen, im Namen ihrer Tochter A._ (Beschwerdeführerin 1) und im Namen der Wölfe Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (später Obergericht). Das kantonale Gericht wies ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab und teilte den Abschluss des Schriftenwechsels mit. Mit Urteil vom 17. März 2025 trat das Obergericht des Kantons Graubünden auf die Beschwerde nicht ein und wies zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin 2 ab, wobei es ihr die Gerichtskosten auferlegte.

Die Beschwerdeführerinnen beantragten vor Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie der vorgängigen prozessualen Verfügungen des Kantonsgerichts und der ursprünglichen Abschussverfügungen des DIEM. Sie forderten zudem die Anerkennung des Rechts des Kindes auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt und die Feststellung von Rechtsverletzungen.

3. Massgebende Rechtsgrundlagen und Prüfungsrahmen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide kantonaler Instanzen kann vor Bundesgericht primär nur das Nichteintreten angefochten werden (BGE 144 II 184 E. 1.1). Sollte die Beschwerde diesbezüglich begründet sein, würde die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Materielle Feststellungs- oder Anerkennungsanträge sind im Falle eines Nichteintretensentscheids daher unzulässig.

Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), überprüft die Rügen jedoch grundsätzlich nur auf vorgebrachte und begründete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG), ausser bei offensichtlichen Mängeln. Für die Rüge von Grundrechten und kantonalem Recht gelten erhöhte Anforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kantonales Recht wird, ausser bei spezifischen Rügen, im Wesentlichen nur auf Willkür überprüft (Art. 9 BV). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) und werden nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung korrigiert (Art. 97 Abs. 1 BGG).

4. Begründung des Bundesgerichts im Detail

4.1. Eintretensvoraussetzungen zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

  • Beschwerdelegitimation der Wölfe: Das Bundesgericht stellte fest, dass Tiere mangels Rechtsfähigkeit keine Beschwerde erheben können (vgl. Urteile 2C_291/2024 E. 3.4; 2C_458/2024 E. 4.3). Die Beschwerde im Namen der Wölfe ist daher unzulässig.
  • Anfechtung des Nichteintretensentscheids: Gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig, da er einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts darstellt, die keiner der Ausnahmen von Art. 83 BGG unterliegt.
  • Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen:
    • Die Verfügung zur Abweisung des Sistierungsgesuchs (16. Januar 2025) entfaltet mit dem Endentscheid keine Wirkung mehr und ist daher nicht mehr anfechtbar (Art. 93 Abs. 3 BGG).
    • Die Verfügung über den Abschluss des Schriftenwechsels (3. Februar 2025) kann zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden, da sie sich auf diesen auswirken kann (Art. 93 Abs. 3 BGG).
  • Anfechtungsobjekt (Devolutiveffekt): Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist einzig das Urteil des Obergerichts. Die Verfügungen des DIEM vom 25. bzw. 30. September 2024 können nicht direkt angefochten werden, da sie durch den devolutiven Effekt des kantonalen Verfahrens vom Obergerichtsentscheid ersetzt wurden. Eine Aufhebung durch das Bundesgericht käme nur bei Gutheissung der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und Rückweisung an die Vorinstanz in Frage.
  • Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen:
    • Die Beschwerdeführerin 2 ist als Adressatin des obergerichtlichen Nichteintretensentscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
    • Die Beschwerdeführerin 2 ist Inhaberin der elterlichen Sorge über die Beschwerdeführerin 1 (Art. 304 Abs. 1 ZGB) und kann ihre Tochter vertreten. Auch in diesem Punkt ist die Legitimation gegeben.
  • Beschränkung auf die Eintretensfrage: Da die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, beschränkt sich die Prüfung des Bundesgerichts auf die Eintretensfrage. Materielle Anträge, wie die Anerkennung eines Rechts des Kindes oder die Feststellung von Rechtsverletzungen, fallen ausserhalb dieses Streitgegenstandes und sind daher unzulässig.

4.2. Materieller Prüfpunkt: Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen im kantonalen Verfahren nach Massgabe von Art. 89 Abs. 1 BGG, da das kantonale Recht (Art. 50 VRP/GR) nicht enger sein darf und keine weitergehenden Ansprüche einräumt.

  • Voraussetzungen nach Art. 89 Abs. 1 BGG:

    • Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren: Diese Voraussetzung ist erfüllt.
    • Besondere Betroffenheit (lit. b): Eine Person muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als eine beliebige Dritte betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen.
    • Schutzwürdiges Interesse (lit. c): Es muss ein praktischer Nutzen bestehen, der sich bei Erfolg der Rechtsbegehren ergäbe, d.h. eine unmittelbare, vorteilhafte Beeinflussung der eigenen rechtlichen oder tatsächlichen Situation. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse genügt nicht und schliesst die Popularbeschwerde aus.
  • Anwendung auf den vorliegenden Fall:

    • Die Abschussverfügung ist eine Massnahme zur Regulierung des Wolfsbestandes und regelt keine Rechtsbeziehungen zu den Beschwerdeführerinnen. Sie waren nicht Adressatinnen der Verfügung.
    • Die Tatsache, dass die minderjährige Beschwerdeführerin 1 potenziell länger mit einer dezimierten Wolfspopulation leben müsste, berührt ihre persönliche Lebensqualität nicht stärker als die anderer Tier- und Wolfsfreundinnen.
    • Die nachhaltige Lebenshaltung und das Engagement für Natur und Umwelt der Beschwerdeführerin 2 begründen keine besondere Betroffenheit im Vergleich zu anderen Menschen.
    • Der verfügte Abschuss trifft die Beschwerdeführerinnen nicht in ihrer persönlichen Rechtsstellung. Ihre Argumente laufen auf die Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen am Natur- und Umweltschutz hinaus. Dies stellt eine unzulässige Popularbeschwerde dar.
    • Die Mitgliedschaft in Organisationen wie GARN oder GARN YOUTH HUB verleiht keine Beschwerdelegitimation, da es sich dabei nicht um gemäss Art. 12 NHG zur Beschwerdeführung im öffentlichen Interesse legitimierte Organisationen handelt.
    • Die Beschwerdeführerinnen machen keine besondere Beziehungsnähe zu dieser konkreten Abschussverfügung geltend, die über allgemeine Interessen am Schutz der Biodiversität hinausginge. Das Bundesgericht verneint daher die besondere Betroffenheit im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG. Die Vorinstanz hat insoweit kein Bundesrecht verletzt.

4.3. Weitere gerügte Rechtsverletzungen

  • Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV):
    • Es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Vorinstanz das schutzwürdige Interesse nicht separat prüfte, nachdem die besondere Betroffenheit zu Recht verneint wurde, da beide Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen.
    • Die Beendigung des Schriftenwechsels durch die Vorinstanz war zulässig, da die Angelegenheit angesichts der klaren Sach- und Rechtslage als spruchreif erachtet werden durfte.
  • Willkürliche Anwendung kantonalen Rechts (Art. 9 BV):
    • Die Vorinstanz durfte von einer offensichtlich unbegründeten Beschwerde ausgehen und die Sache in einzelrichterlicher Zuständigkeit entscheiden (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRP/GR).
    • Die Art. 6 (individuelle und gesellschaftliche Verantwortung) und Art. 8 (Verfahrensgarantien, Rechtsschutz) der Kantonsverfassung Graubünden sind allgemeine Grundsätze und keine eigenständigen Grundlagen, die den Beschwerdeführerinnen über die gesetzlichen Bestimmungen (wie Art. 50 VRP/GR) hinaus eine Gerichtszugangslegitimation verschaffen. Die Auslegung von Art. 50 VRP/GR durch die Vorinstanz war nicht willkürlich.
  • Verletzung der Aarhus-Konvention (Art. 9): Das Bundesgericht bekräftigte seine Rechtsprechung, wonach die Aarhus-Konvention keine Popularbeschwerde vorsieht und die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, eine solche einzuführen. Daher wurde die Konvention durch die Verweigerung der Legitimation nicht verletzt.
  • Verletzung des Biodiversitätsübereinkommens (Art. 8 und 9): Dieses Übereinkommen richtet sich primär an die Vertragsparteien (Staaten) und eröffnet Privatpersonen keine Möglichkeit, als nicht direkt Betroffene Beschwerde zur Verfolgung öffentlicher Interessen zu führen.
  • Verletzung der UNO-Kinderrechtskonvention (KRK; Art. 3, 12, 14 Abs. 1): Die Garantien der KRK beziehen sich auf Verfahren, in denen das Kind involviert oder direkt betroffen ist. Da die Beschwerdeführerin 1 weder Adressatin der Verfügung war noch besonders betroffen ist, greifen die Bestimmungen der KRK (wie das Kindeswohlprinzip oder das Anhörungsrecht) vorliegend nicht. Eine Tangierung der Glaubens- und Gewissensfreiheit ist ebenfalls nicht ersichtlich.

5. Ergebnis und prozessuale Anordnungen

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos beurteilt wurde. Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin 2 auferlegt, wobei sie auch für die Kosten ihrer Tochter aufkommen muss. Es werden keine Parteientschädigungen geschuldet.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  1. Keine Beschwerdelegitimation für Tiere: Wölfe können mangels Rechtsfähigkeit keine Beschwerde erheben.
  2. Fokus auf Eintretensfrage: Das Bundesgericht prüfte primär, ob das kantonale Obergericht zu Recht auf die Beschwerde der Privatpersonen nicht eingetreten ist. Materielle Anträge der Beschwerdeführerinnen konnten aufgrund des Nichteintretens nicht beurteilt werden.
  3. Fehlende besondere Betroffenheit: Die Beschwerdeführerinnen (Mutter und Tochter) wurden durch die Abschussverfügung der Wölfe nicht stärker als beliebige Dritte in ihren persönlichen Rechtsstellungen betroffen. Ihr Interesse am Natur- und Umweltschutz wurde als allgemeines öffentliches Interesse beurteilt, was eine unzulässige Popularbeschwerde darstellt.
  4. Keine Legitimation als Umweltschutzorganisation: Die Beschwerdeführerinnen sind keine gemäss Art. 12 NHG zur Beschwerdeführung im öffentlichen Interesse legitimierten Organisationen.
  5. Keine Verletzung internationaler Abkommen: Die Aarhus-Konvention, das Biodiversitätsübereinkommen und die Kinderrechtskonvention sehen in dieser Konstellation keine individuelle Beschwerdebefugnis für Privatpersonen zur Geltendmachung allgemeiner Umweltinteressen vor und wurden durch den Nichteintretensentscheid nicht verletzt.
  6. Unbegründete Gehörs- und Willkürrügen: Das Bundesgericht wies die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts als unbegründet zurück.
  7. Abweisung und Kosten: Die Beschwerde wurde abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Erfolgsaussichten abgelehnt, und die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen auferlegt.