Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (2C_250/2025 vom 15. Dezember 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_250/2025
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das Bundesgericht hatte im Urteil 2C_250/2025 vom 15. Dezember 2025 über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu befinden, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden richtete. Die Beschwerdeführerinnen, B._ (Mutter, nachfolgend Beschwerdeführerin 2) im eigenen Namen sowie im Namen ihrer minderjährigen Tochter A._ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) und im Namen der betroffenen Wölfe, begehrten die Aufhebung der kantonalen Nichteintretensentscheide und der ursprünglichen Abschussverfügungen des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden (DIEM) betreffend die Regulierung mehrerer Wolfsrudel.
Der zentrale Streitpunkt war die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen im kantonalen Verfahren, d.h., ob sie berechtigt waren, die behördlichen Abschussverfügungen anzufechten.
2. Sachverhaltliche Ausgangslage
Das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden (DIEM) verfügte am 3. September 2024, gestützt auf die Zustimmung des BAFU, die Eliminierung des Wolfsrudels Vorab sowie die Jungtierregulation weiterer Wolfsrudel (Stagias, Moesola, Lenzerhorn, Calderas, Mucchetta, Fuorn, Älpelti und Valgronda). Diese Verfügungen wurden am 4. September 2024 veröffentlicht, und die Regulierungsphase dauerte bis zum 31. Januar 2025.
B.__ reichte am 4. Oktober 2024 im eigenen Namen, im Namen ihrer Tochter und im Namen der betroffenen Wölfe Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Das Verwaltungsgericht (später Obergericht) wies ein Gesuch um aufschiebende Wirkung mangels Legitimation ab und trat mit Urteil vom 17. März 2025 schliesslich materiell nicht auf die Beschwerde ein.
3. Eintretensvoraussetzungen vor Bundesgericht
Das Bundesgericht prüfte die Eintretensvoraussetzungen seinerseits mit freier Kognition:
- Legitimation der Wölfe: Das Bundesgericht bekräftigte seine Rechtsprechung (u.a. unter Verweis auf Urteile 2C_291/2024 und 2C_458/2024 vom 15. September 2025), dass Tiere mangels Rechtsfähigkeit keine Beschwerde erheben können. In diesem Punkt war die Beschwerde somit von vornherein unzulässig.
- Anfechtbarkeit des Nichteintretensentscheids: Der Nichteintretensentscheid des Obergerichts stellte einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG einer letzten kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit dar und war grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar.
- Anfechtung von Zwischenverfügungen: Ein Sistierungsentscheid, dessen Wirkung mit dem Endentscheid dahinfällt, war nicht mehr anfechtbar. Verfügungen über die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung und den Abschluss des Schriftenwechsels konnten jedoch zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden, sofern sie sich auf diesen auswirken konnten (Art. 93 Abs. 3 BGG).
- Devolutiveffekt: Das Bundesgericht stellte klar, dass einzig das Urteil des Obergerichts Anfechtungsobjekt war. Die Verfügungen des DIEM vom 3. September 2024 konnten nicht direkt vor Bundesgericht angefochten werden, da der Entscheid des Obergerichts diese ersetzt hatte.
- Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen: Die Beschwerdeführerin 2 war als Adressatin des vorinstanzlichen Urteils zur Beschwerdeerhebung berechtigt. Ihre Vertretung ihrer minderjährigen Tochter (Beschwerdeführerin 1) kraft elterlicher Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB) wurde ebenfalls anerkannt.
- Streitgegenstandsbeschränkung: Da die Vorinstanz materiell nicht auf die Beschwerde eingetreten war, war der Streitgegenstand vor Bundesgericht auf die Frage der Eintretensvoraussetzungen (Legitimation) beschränkt. Materielle Anerkennungs- und Feststellungsanträge der Beschwerdeführerinnen waren daher unzulässig.
4. Materielle Prüfung der Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren
Die zentrale Frage war, ob die Beschwerdeführerinnen im kantonalen Verfahren zur Anfechtung der Abschussverfügung legitimiert waren. Das Bundesgericht prüfte dies gestützt auf den in Art. 111 BGG verankerten Einheitsgrundsatz mit freier Kognition nach den Massgaben von Art. 89 Abs. 1 BGG, da das kantonale Recht (Art. 50 VRP/GR) nicht enger sein durfte als das Bundesrecht.
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Voraussetzungen nach Art. 89 Abs. 1 BGG:
- Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren: Diese Voraussetzung (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG) war unbestritten erfüllt.
- Besondere Betroffenheit (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG): Eine beschwerdeführende Person muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als eine beliebige Dritte betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen.
- Schutzwürdiges Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG): Es muss ein praktischer Nutzen aus dem Erfolg der Beschwerde resultieren, der die rechtliche oder tatsächliche Situation der beschwerdeführenden Person unmittelbar und vorteilhaft beeinflusst. Es muss sich um eigene Rechtspositionen bzw. Interessen handeln; eine blosse Geltendmachung mittelbarer oder ausschliesslich allgemeiner öffentlicher Interessen begründet keine Parteistellung (Ausschluss der Popularbeschwerde).
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Anwendung auf den vorliegenden Fall:
- Abschussverfügung als Regulierungsakt: Das Gericht stellte fest, dass die Abschussverfügung eine Massnahme zur Regulierung des Wolfsbestandes darstellt und keine direkten Rechtsbeziehungen zu den Beschwerdeführerinnen regelt. Sie waren nicht Adressatinnen der Verfügung.
- Fehlende "besondere Betroffenheit":
- Die Tatsache, dass die minderjährige Beschwerdeführerin 1 potenziell länger mit einer dezimierten Wolfszahl leben müsste, wurde als nicht ausreichend erachtet, um ihre persönliche Lebensqualität mehr zu berühren als die anderer Tier- und Wolfsfreundinnen.
- Für die Beschwerdeführerin 2 ergab sich aus ihrer nachhaltigen und sorgsamen Lebenshaltung gegenüber Natur und Umwelt ebenfalls keine besondere Betroffenheit im Vergleich zu anderen Menschen.
- Die Mitgliedschaft in Umweltschutzorganisationen wie GARN/GARN YOUTH HUB war irrelevant, da diese nicht zu den gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) zur Beschwerdeführung im öffentlichen Interesse legitimierten Organisationen gehören.
- Geltendmachung öffentlicher Interessen: Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen – wie Investitionen in Biodiversität, die besondere Rolle der Natur in der Familie oder ein grösseres Verantwortungsbewusstsein – liefen letztlich auf die Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen (Natur- und Umweltschutz) hinaus. Dafür sind gemäss Bundesrecht (Art. 12 NHG) ausschliesslich qualifizierte Organisationen legitimiert, nicht aber Privatpersonen.
- Internationale Abkommen:
- Aarhus-Konvention (Art. 9): Das Bundesgericht bestätigte erneut, dass die Aarhus-Konvention keine Popularbeschwerde vorsieht und die Mitgliedsstaaten nicht zur Einführung einer solchen verpflichtet (Verweis auf 2C_291/2024 und 2C_458/2024). Eine Verletzung wurde verneint.
- Biodiversitätsübereinkommen (Art. 8 und 9): Dieses richtet sich primär an die Vertragsstaaten und eröffnet Privatpersonen keine Möglichkeit, als nicht direkt Betroffene öffentliche Interessen gerichtlich geltend zu machen.
- UNO-Kinderrechtskonvention (KRK, Art. 3, 12, 14): Die Garantien der KRK beziehen sich auf Verfahren, in denen das Kind involviert ist oder "betreffende Angelegenheiten". Da die Beschwerdeführerin 1 durch die Abschussverfügung weder Adressatin noch besonders berührt war, fand die KRK keine Anwendung. Das Kindeswohl und das Anhörungsrecht wurden nicht tangiert, da es sich nicht um eine sie betreffende Angelegenheit handelte.
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Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV): Das Gericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da diese, nachdem sie die besondere Betroffenheit zu Recht verneint hatte, nicht mehr auf das schutzwürdige Interesse eingehen musste. Auch das Abschliessen des Schriftenwechsels war nicht zu beanstanden, da die Angelegenheit als spruchreif erachtet werden durfte.
- Willkür bei Anwendung kantonalen Rechts (Art. 9 BV): Die Entscheidung des Obergerichts in einzelrichterlicher Zuständigkeit aufgrund einer offensichtlich unbegründeten Beschwerde (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRP/GR) wurde als nicht willkürlich beurteilt. Die kantonalen Verfassungsnormen (Art. 6 und 8 KV/GR) wurden als allgemeine Grundsätze und nicht als eigenständige Grundlagen für den Gerichtszugang über das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz hinaus angesehen.
5. Ergebnis und Kosten
Die Beschwerde wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, als unbegründet abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- wurden der Beschwerdeführerin 2 auferlegt, welche auch für die Kosten ihrer Tochter aufzukommen hatte (Art. 304 Abs. 1 ZGB).
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Keine Rechtsfähigkeit von Tieren: Wölfe können mangels Rechtspersönlichkeit keine Beschwerde erheben.
- Keine Beschwerdelegitimation für Privatpersonen bei allgemeinen Umweltinteressen: Die Beschwerdeführerinnen waren nicht besonders berührt durch die Wolfsregulierungs-Verfügung. Ihr persönliches Engagement für Natur- und Umweltschutz oder die Lebenserwartung der Tochter begründen keine spezifische Nähe zur Streitsache, die über das Interesse einer beliebigen Drittperson hinausgeht.
- Ausschluss der Popularbeschwerde: Die Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen (Natur- und Umweltschutz) ist privaten Personen ohne direkte, besondere Betroffenheit verwehrt. Für solche Beschwerden sind ausschliesslich die in Art. 12 NHG genannten Organisationen legitimiert.
- Internationale Abkommen: Die Aarhus-Konvention, das Biodiversitätsübereinkommen und die UN-Kinderrechtskonvention gewähren in diesem Kontext keine erweiterte Beschwerdelegitimation für Privatpersonen oder Kinder. Die Kinderrechtskonvention ist nicht anwendbar, da die Massnahme das Kind nicht persönlich betrifft.
- Prozessuale Rügen: Die Rügen bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs und willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts wurden ebenfalls als unbegründet erachtet.
- Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Legitimation der Beschwerdeführerinnen im kantonalen Verfahren wurde somit vom Bundesgericht bestätigt.