Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (1C_86/2025 vom 19. Dezember 2025) betrifft eine Beschwerde gegen eine Baubewilligung im Kanton Genf. Die Beschwerdegegnerin B.__ ist Eigentümerin mehrerer Parzellen (Nrn. 4773 und 3211) in der Gemeinde Bardonnex, im Dorf Landecy, auf denen sich mehrere Gebäude befinden. Das Gebiet ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) mit der Schutzzielstufe A (Erhaltung der Substanz) aufgeführt und unterliegt zudem einem kantonalen Ortsbildschutzplan (Plan de site Nr. 29962 vom 21. Juni 2017), der die architektonischen und landschaftlichen Qualitäten schützt.
Die Beschwerdegegnerin beantragte die Renovierung und Transformation des Gebäudes Nr. 1450 sowie die Installation einer Wärmepumpe auf Parzelle Nr. 4773. Nach mehreren Projektanpassungen aufgrund von Stellungnahmen verschiedener Fachstellen (u.a. Lärmschutz, Denkmalpflege) erteilte die kantonale Behörde am 27. September 2023 die Baubewilligung unter strenger Einhaltung der Auflagen. Der Beschwerdeführer A.__, Eigentümer einer gegenüberliegenden Parzelle, erhob erfolglos Beschwerde vor dem Tribunal administratif de première instance (TAPI) und der Chambre administrative der Cour de justice des Kantons Genf. Gegen deren Urteil vom 7. Januar 2025 gelangte er an das Bundesgericht.
2. Hauptsächliche Rügen des BeschwerdeführersDer Beschwerdeführer machte im Wesentlichen folgende Rügen geltend: * Verletzung des eidgenössischen Umweltschutzrechts, insbesondere der Lärmschutz-Verordnung (LSV), wegen unzureichender Prüfung und Überschreitung von Lärmimmissionsgrenzwerten. * Willkürliche Anwendung der kantonalen Verordnung über die privaten Parkplätze (VPP) und Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Anzahl der geforderten Parkplätze. * Verletzung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und des Raumplanungsgesetzes (RPG) sowie der Schutzziele des ISOS und des kantonalen Ortsbildschutzplans hinsichtlich der Umgestaltung des historischen Hofes und der Fassadenöffnungen.
3. Erwägungen des Bundesgerichts 3.1. Zur Rüge des Lärmschutzes (Art. 31, 36, 39 LSV)Der Beschwerdeführer argumentierte, der Verkehr auf der Route du Prieur verursache übermässige Lärmimmissionen, die nicht präzise evaluiert worden seien. Er beanstandete, dass das Gericht eine Ortsbegehung und die Anhörung eines Gemeindevertreters zur Feststellung der Verkehrsintensität sowie die Würdigung einer Petition betreffend Verkehrslärm abgelehnt habe.
Das Bundesgericht prüfte diese Rüge anhand der Art. 22 USG und Art. 31, 36, 39 LSV. Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV muss die Behörde Lärmimmissionen bestimmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die Immissionsgrenzwerte (IGW) überschritten sind. Die Vorinstanz hatte, gestützt auf das Gutachten des Service de l'air, du bruit et des rayonnements non ionisants (SABRA), festgestellt, dass Landecy nicht im Strassenlärmkataster aufgeführt ist und keine Überschreitung der IGW für die Empfindlichkeitsstufe II (60 dB(A) tags, 50 dB(A) nachts) vorliegt. Eine technische Bewertung sei daher nicht notwendig.
Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, dass: * Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotografien lediglich Momentaufnahmen darstellten und nicht die für die IGW-Bestimmung massgebliche durchschnittliche Verkehrsbelastung abbildeten. Eine Ortsbegehung hätte diesbezüglich keine objektiven Daten liefern können und sei daher nicht willkürlich abgelehnt worden (vgl. auch BGE 145 I 167 E. 4.1). * Die erwähnte Petition aus dem Jahr 2021 subjektive Beschwerden der Unterzeichner ausdrücke und keine objektiven Daten darstelle, die an der Einhaltung der IGW zweifeln liessen. * Somit keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlagen, die eine Überschreitung der IGW vermuten liessen (vgl. BGE 137 II 30 E. 3.4; Urteile 1C_156/2022 vom 28. März 2023 E. 7.2; 1C_656/2018 vom 4. März 2020 E. 7.2.1). * Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Immissionen auf Basis seiner sonBASE-Datenbank auf 47 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts schätzte, was deutlich unter den IGW liegt. * Ein neueres Lärmkataster des SABRA (im Zusammenhang mit einem nahegelegenen Quartierplan) diese Werte sogar noch nach unten korrigierte (46 dB(A) tags, 34 dB(A) nachts), was über das kantonale Geoinformationssystem (SITG) öffentlich zugänglich ist (vgl. auch BGE 149 I 91 E. 3.4 zu online verfügbaren Informationen). * Angesichts dieser klaren Ergebnisse war die Behörde weder zur Bestimmung der Immissionen gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV noch zu Lärmschutzmassnahmen gemäss Art. 31 Abs. 1 LSV verpflichtet. Auch die Frage einer "erheblichen Änderung" des Gebäudes im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LSV war irrelevant, da keine Überschreitung vorlag.
Die Rüge wurde abgewiesen.
3.2. Zur Rüge der Parkplätze (RPSFP)Der Beschwerdeführer beanstandete eine willkürliche Anwendung der kantonalen Verordnung über die privaten Parkplätze (RPSFP). Er vertrat die Ansicht, dass die Anzahl der Parkplätze für den gesamten Gebäudekomplex (Nrn. 250, 251 und 1450) hätte ermittelt werden müssen, nicht nur für die neue Wohnung im Gebäude Nr. 1450. Zudem habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie eine Ortsbegehung zur Ermittlung der bestehenden Wohnungen abgelehnt habe.
Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Willkür hin (BGE 147 I 433 E. 4.2). Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie unhaltbar ist, in einem offensichtlichen Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, ohne objektive Gründe getroffen wurde oder ein klares Recht verletzt. Auch das Ergebnis muss willkürlich sein (BGE 150 I 50 E. 3.2.7).
Das Bundesgericht wies die Rüge wie folgt ab: * Der Prüfungsgegenstand beschränkte sich auf die Baubewilligung für die Umwandlung des Gebäudes Nr. 1450. Gemäss Art. 1 Abs. 1 RPSFP ist die Verordnung auf die Bestimmung der Parkplatzzahl bei Neu-, Umbau oder Zweckänderung von Gebäuden anwendbar. Es war daher nicht willkürlich, die Prüfung auf die für die geplante neue Wohnung erforderlichen Parkplätze zu beschränken. * Die geplante Anordnung der Parkplätze im historischen Hof entsprach den Vorgaben der Gemeinde und des Service des Monuments et des sites (SMS), die eine Integration aller Parkplätze in diesen Hof verlangten. Dies war aus den Plänen ersichtlich und nicht widersprüchlich. * Daher war es nicht notwendig, die Anzahl und Flächen der Wohnungen in den Gebäuden Nrn. 250 und 251 zu ermitteln. Die Sachverhaltsfeststellung war nicht willkürlich (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 3), und das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt (BGE 145 I 73 E. 7.2.2.1). * Für die neue Wohnung im Gebäude Nr. 1450 (98 m² Geschossfläche) waren zwei Parkplätze vorgesehen. Der Beschwerdeführer behauptete, der relevante Parkplatzschlüssel betrage 1,4 Plätze pro 100 m² (1,3 für Bewohner + 0,1 für Besucher) und nicht 1,3. Selbst bei Annahme von 1,4 Plätzen pro 100 m² konnte er nicht darlegen, dass zwei Parkplätze ungenügend wären, da 98 m² * 1.4/100 = 1.372, was durch zwei Plätze erfüllt wird.
Die Rüge wurde abgewiesen.
3.3. Zur Rüge des Natur- und Heimatschutzes (Art. 6 NHG, Art. 6, 9, 17 RPG, ISOS, Plan de site)Der Beschwerdeführer behauptete, das Projekt verletze Art. 6 NHG und Art. 6, 9, 17 RPG, insbesondere die Schutzziele des ISOS und des kantonalen Ortsbildschutzplans. Er kritisierte die geplante Nutzung des historischen Hofes als Parkplatz und die geplanten Fassadenöffnungen.
Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, inwiefern die Bestimmungen des RPG verletzt seien (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Rüge konzentrierte sich tatsächlich auf die Vereinbarkeit mit dem ISOS und dem Ortsbildschutzplan.
Zum rechtlichen Stellenwert des ISOS führte das Bundesgericht aus: * Gemäss Art. 6 NHG zeigt die Aufnahme eines Objekts in ein Bundesinventar an, dass es besonders schützenswert ist. Diese Schutzwirkung entfaltet sich jedoch grundsätzlich nur im Rahmen der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 NHG). * Bei kantonalen oder kommunalen Aufgaben, wie der Erteilung einer Baubewilligung, entfaltet das ISOS keine unmittelbar verbindliche Wirkung. Es ist vielmehr Ausdruck eines eidgenössischen Schutzinteresses, das der Richter bei der Interessenabwägung im Bereich der Ortsbildpflege zu berücksichtigen hat (vgl. BGE 135 II 209 E. 2.1; Urteile 1C_148/2024 vom 15. Juli 2025 E. 4.1; 1C_572/2022 vom 2. November 2023 E. 3.2). Die Umsetzung des Schutzes erfolgt primär durch kantonales Recht, hier den Ortsbildschutzplan.
Das Bundesgericht wies die Rüge wie folgt ab: * Zum historischen Hof: * Das Projekt sah keine Eingriffe in die Substanz des Hofes vor, sondern lediglich die Zuweisung von zwei Parkplätzen. * Das ISOS empfiehlt zwar besondere Aufmerksamkeit für solche Räume, um ihre Funktion und Natur zu bewahren und übermässigen Asphaltierungen zu vermeiden (ISOS-Blatt Nr. 1848, S. 12). Der Beschwerdeführer bestritt jedoch nicht, dass die Nutzung des Hofes als Parkplatz einer verbreiteten Praxis entspricht und nicht als Funktionsänderung angesehen werden kann ("eine cour hat die Bestimmung, Fahrzeuge, insbesondere landwirtschaftliche, aufzunehmen, wenn die Gebäude als Bauernhof genutzt werden, und dann individuelle Fahrzeuge, wenn die Gebäude zu Wohnzwecken dienen"). * Die Empfehlung bezüglich des Belags wurde eingehalten; die Kiespflästerung blieb erhalten (Fotobericht, Orthofotos des SITG). Eine Beeinträchtigung der historischen Substanz war nicht erkennbar. * Der kantonale Ortsbildschutzplan, der den ISOS-Schutz umsetzt, verbietet keine Parkplätze oder mögliche Anpassungen (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung zum Plan de site), auch wenn er den Baubestand schützt. * Zu den Fassadenöffnungen: * Das ISOS zielt auf den Schutz der räumlichen und historisch-architektonischen Qualitäten des historischen Kerns von Landecy ab; der Gebäudehülle des Gebäudes Nr. 1450 wurde keine spezifische Bedeutung beigemessen (ISOS-Blatt Nr. 1848). * Der Ortsbildschutzplan verlangt die Erhaltung des Gebäudes Nr. 1450 (Plan de site, Legende; Art. 4 Abs. 1 Verordnung), verbietet jedoch nicht prinzipiell die Erhaltung der Mauern "im Originalzustand", insbesondere nicht der Nordfassade, die nicht als "alte zu erhaltende Mauern" gekennzeichnet ist (Art. 3 Abs. 1 Verordnung). Wartungs- oder Umbauarbeiten zur Anpassung oder Komfortverbesserung sind zulässig (Art. 4 Abs. 2 Verordnung). * Die geplanten Öffnungen waren gemäss den Plänen von "begrenzter Dimension", veränderten die Volumetrie nicht und betrafen die Gebäudehülle nur sehr geringfügig. Die Vorinstanz beurteilte sie als typologisch konform und harmonisch mit den anderen Gebäuden an der Route du Prieur, was durch Fotos untermauert wird und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. * Die Vorinstanz hatte die Gutachten des SMS und der Commission des monuments, de la nature et des sites (CMNS) berücksichtigt, die sich nach Projektanpassungen positiv zum Vorhaben geäussert und zahlreiche Bedingungen zur Sicherstellung des Substanzschutzes und der Integration in das Ortsbild gestellt hatten. Der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass diese Bedingungen unzureichend seien. * Angesichts der richterlichen Zurückhaltung bei der Beurteilung lokaler Verhältnisse, insbesondere im Bereich des Heimatschutzes (vgl. BGE 147 I 393 E. 5.3.2; 132 II 408 E. 4.3; Urteil 1C_271/2025 vom 8. September 2025 E. 3.1), war die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Arbeiten seien weder durch die Schutzinstrumente verboten noch beeinträchtigten sie das geschützte Ortsbild, nicht zu beanstanden.
Die Rüge wurde abgewiesen.
4. Fazit und KostenDas Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Gerichtskosten von 4'000 CHF wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, der zudem der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von 3'000 CHF zu zahlen hat.
5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht bestätigte die Baubewilligung für die Renovation und Transformation eines Gebäudes im geschützten Ortsbild von Landecy, Kanton Genf. Die wesentlichen Punkte des Urteils sind: