Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_61/2024 vom 19. Dezember 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (1C_61/2024 vom 19. Dezember 2025)

Parteien: * Beschwerdeführer: Comune di Serravalle (vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Gianola) * Beschwerdegegner: Gran Consiglio della Repubblica e Cantone Ticino (vertreten durch das Dipartimento del territorio)

Gegenstand: Das Verfahren betrifft den kantonalen Nutzungsplan der Landschaften mit geschützten Gebäuden und Anlagen (Piano di utilizzazione cantonale dei paesaggi con edifici e impianti protetti, PUC-PEIP). Der Beschwerdeführer focht einen Entscheid des Tessiner Verwaltungsgerichts vom 30. November 2023 an, der die Aufnahme weiterer Alpengebiete in den Perimeter des PUC-PEIP ablehnte.

Hintergrund und Verfahrensverlauf:

  1. Entstehung des PUC-PEIP (Fatti A): Der Regierungsrat des Kantons Tessin (Consiglio di Stato) unterbreitete den PUC-PEIP im Jahr 2009 dem Grossen Rat zur Genehmigung. Ziel des Plans ist die Umsetzung der Koordinationskarte Nr. 8.5 des Kantonalen Richtplans von 1990 (PD '90), um die Bewirtschaftung und den Schutz des Gebiets ausserhalb der Bauzonen zu gewährleisten. Er soll den Erhalt und die Aufwertung schützenswerter Gebäude und Anlagen ermöglichen, die einen wesentlichen Bestandteil der traditionellen lokalen Landschaft darstellen. Der PUC-PEIP regelt insbesondere den Umgang mit historisch-kulturell wertvollen ländlichen Gebäuden (sog. Rustici) und deren zugehörigem Territorium und legt die Ausführungsbestimmungen (NAPUC) für Bautätigkeiten und zulässige Eingriffe fest. Der Grosse Rat genehmigte den Plan am 11. Mai 2010.

  2. Kantonales Verfahren (Fatti B und C): Der damalige Comune di Malvaglia (heute Teil des Comune di Serravalle) reichte am 3. November 2010 beim Tessiner Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Genehmigung des PUC-PEIP ein. Er beantragte die Erweiterung des Planperimeters um bestimmte Alpen- und Maiensässgebiete (u.a. Quarnèi, Urbel, Giumello, Piotta, Pulgabi) in seiner Sektion Malvaglia, um die dortigen Rustici zu schützen und deren Umnutzung zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, indem es den Fall an den Regierungsrat zurückwies, um den Perimeter des PUC-PEIP für einige Gebiete neu festzulegen (Alpen von Prato, Ciou, Prato di Cüm, Sceru, Bolla und Caldözz). Für die vom jetzigen Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren erneut verlangten Gebiete (Quarnèi, Urbel, Giumello, Piotta und Pulgabi) lehnte das Verwaltungsgericht eine Aufnahme in den PUC-PEIP ab.

  3. Bundesgerichtliche Beschwerde (Fatti D): Der Comune di Serravalle focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an. Er beantragte im Hauptantrag die Aufhebung und Reformierung des Urteils dahingehend, dass auch die Gebiete der Alpen von Quarnèi, Urbel, Giumello, Piotta und Pulgabi in den PUC-PEIP-Perimeter aufgenommen werden, und die Rückweisung an den Regierungsrat zur Anpassung des Perimeters. Eventualiter verlangte er die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts:

  1. Zulässigkeit und Legitimation (Diritto 1.1, 1.2):

    • Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 82 lit. a und 86 Abs. 1 lit. d BGG grundsätzlich zulässig.
    • Der Beschwerdeführer rügt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, Willkür in der Anwendung des kantonalen Rechts, Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, des Begründungspflichts sowie der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).
    • Zentrale Rüge-Mängel: Das Bundesgericht hält fest, dass die Gemeinde die Verletzung ihrer Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 16 Abs. 2 KV/TI), die in Planungsfragen grundsätzlich tangiert sein kann, nicht explizit und ausreichend begründet gerügt hat (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine solche Rüge ist für die Legitimation einer Gemeinde gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG essenziell. Ebenso wenig hat die Gemeinde dargelegt, Eigentümerin der ausgeschlossenen Alpen oder Rustici zu sein, um eine direkte Verletzung der Eigentumsgarantie geltend machen zu können. Das Bundesgericht prüft die materielle Begründetheit der Beschwerde jedoch, da sie ohnehin abzuweisen ist.
  2. Prüfungsmasstab (Diritto 1.3, 1.4):

    • Bundesrecht wendet das Bundesgericht von Amtes wegen an und prüft es frei (Art. 106 Abs. 1 BGG).
    • Kantonales und kommunales Recht prüft das Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV) oder der Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte. Rügen in diesem Bereich erfordern eine qualifizierte Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).
  3. Begründung des Kantonalen Verwaltungsgerichts (Diritto 2):

    • Beweiswürdigung (2.1): Das Verwaltungsgericht stützte seinen Entscheid auf die Akten, eingereichte Fotos, Luftbilder und Google-Ansichten. Die antizipierte Beweiswürdigung, auf einen Augenschein zu verzichten, wurde vom Beschwerdeführer nicht als willkürlich beanstandet.
    • Zweck und Kriterien des PUC-PEIP (2.2, 2.3, 2.4):
      • Der PUC-PEIP zielt darauf ab, Landschaften mit geschützten Gebäuden und Anlagen gemäss der Richtplankarte P3 (ehemals 8.5) abzugrenzen. Er soll den Erhalt und die Aufwertung von Gebäuden und Anlagen ausserhalb der Bauzonen ermöglichen, wo sie einen wesentlichen Bestandteil der traditionellen lokalen Landschaft als Ausdruck der ländlichen Kultur darstellen.
      • Rechtliche Grundlagen: Das Gericht verweist auf Art. 24d Abs. 1 RPG (Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten für ausserlandwirtschaftliche Wohnzwecke) und den früheren Art. 39 Abs. 2 OPT (Umnutzung schützenswerter, landschaftstypischer Gebäude). Diese Bestimmungen erlauben Umnutzungen unter strengen Voraussetzungen, insbesondere wenn Landschaft und Gebäude eine schützenswerte Einheit bilden, der Charakter der Landschaft vom Erhalt der Gebäude abhängt und der dauerhafte Erhalt nur durch die Umnutzung gesichert werden kann.
      • Massgebliche Kriterien: Gemäss Richtplankarte P3 (ex 8.5) sind dies insbesondere Landschaften, die durch die Alternanz zwischen Wäldern und offenen Flächen sowie durch Alpengebiete unter 2000 m ü.M. gekennzeichnet sind und durch die Präsenz ursprünglicher ländlicher Gebäude aufgewertet werden.
      • Ausschlusskriterien: Wald im Sinne der Gesetzgebung, Fruchtfolgeflächen, nationale Infrastruktur, starke Naturgefahren.
      • Grundsatz des PUC-PEIP: Die Aufnahme in den PUC-PEIP-Perimeter rechtfertigt sich ausschliesslich, wenn der historisch-ländliche Charakter klar wahrnehmbar ist. Es muss tatsächlich ursprüngliche Bausubstanz (oder kompatibel umgebaute) in erkennbarer Weise vorhanden sein, die die Merkmale der Landschaft bestimmt. Der Plan verfügt nicht über ein Regelwerk zur Sanierung kompromittierter Landschaften. Wo eine schützenswerte Einheit nach Art. 39 Abs. 2 OPT nicht bereits erkennbar ist, kann die Landschaft nicht aufgenommen werden.
  4. Rügen des Beschwerdeführers und Ablehnung durch das Bundesgericht:

    • Gleichbehandlung (3.1): Die pauschale Rüge einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 Abs. 1 BV), die sich lediglich auf das Höhenkriterium stützte, wies das Bundesgericht mangels hinreichender Substantiierung als unzulässig ab. Es wurden keine vergleichbaren Fälle dargelegt, die unterschiedlich behandelt worden wären.

    • Höhenbegrenzung (3.2, 3.3): Der Beschwerdeführer bestritt die Gültigkeit der Richtplan-Höhenbegrenzung von 2000 m ü.M. im kantonalen Verfahren nicht. Eine nachträgliche Rüge ist daher unzulässig. Die Behauptung, das Höhenlimit sei nur "indikativ" und nicht "absolut", konnte der Beschwerdeführer nicht belegen. Das Bundesgericht befand, das Verwaltungsgericht habe das Kriterium korrekt und nicht willkürlich in seine Gesamtbeurteilung einbezogen.

    • Ausschluss der Alpen Quarnèi, Urbel, Giumello, Piotta (4.1, 4.3):

      • Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass in diesen Gebieten (Quarnèi, Giumello, Piotta) die Mehrheit der Gebäude verfallen ist.
      • Fehlendes Kernkriterium: Für alle genannten Alpen fehlte das grundlegende Kriterium der Alternanz zwischen Wäldern und offenen Flächen, da die Zonen teilweise steinig sind, über der Waldgrenze liegen und sich mehrheitlich über 2000 m ü.M. befinden.
      • Würdigung durch das Bundesgericht: Der Beschwerdeführer bestreitet das Fehlen dieses Kriteriums nicht. Er macht lediglich geltend, dies sei nicht das einzige Kriterium. Das Bundesgericht bekräftigt jedoch, dass dieses die Hauptvoraussetzung darstellt. Die Vorinstanz habe dieses grundlegende und unbestrittene Kriterium nicht willkürlich angewandt. Der Beschwerdeführer konnte keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung darlegen, da er lediglich seine eigene Interpretation der Situation gegen die des Gerichts stellte, ohne eine offensichtliche Unhaltbarkeit nachzuweisen.
    • Ausschluss der Alpe Pulgabi (4.5):

      • Das Verwaltungsgericht befand, dass die Bau- und Geländesituation in Pulgabi, insbesondere im Hinblick auf die Aussenanlagen (Pflasterungen, Stützmauern, Zäune, Tische, Vordächer), nicht den Erwartungen des PUC-PEIP entspreche, da diese Elemente den ursprünglichen Charakter veränderten.
      • Würdigung durch das Bundesgericht: Der Beschwerdeführer bestritt dies nur pauschal mit dem Argument, die Bauten seien der ländlichen Zivilisation der Vergangenheit entsprechend errichtet und nicht verfremdet worden. Auch hier konnte er keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung nachweisen. Das Bundesgericht erachtete die Einschätzung der Vorinstanz, die Aussenanlagen stünden im Widerspruch zu den Qualitätsanforderungen des PUC-PEIP, als nicht willkürlich.
    • Verhältnismässigkeit (4.4): Die Rüge der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) wurde ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass die angefochtenen Massnahmen ungeeignet, unnötig oder unverhältnismässig wären. Das Bundesgericht übt bei der Beurteilung lokaler Verhältnisse und reiner Ermessensfragen Zurückhaltung.

    • Anspruch auf rechtliches Gehör (4.2): Das Gericht räumte ein, dass die Begründung des kantonalen Urteils prägnant war, befand aber, sie habe sich mit allen entscheidenden und relevanten Punkten auseinandergesetzt und genüge damit den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV.

Fazit:

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in den zulässigen Teilen ab. Es entstehen keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Tessiner Verwaltungsgerichts, bestimmte Alpengebiete (Quarnèi, Urbel, Giumello, Piotta, Pulgabi) nicht in den kantonalen Nutzungsplan für geschützte Landschaften (PUC-PEIP) aufzunehmen. Die Ablehnung stützt sich hauptsächlich auf das Fehlen des entscheidenden Kriteriums der "Alternanz zwischen Wäldern und offenen Flächen", die Lage über der Waldgrenze und über 2000 m ü.M., das Vorhandensein zahlreicher verfallener Gebäude sowie auf als störend empfundene Aussenanlagen, die den ursprünglichen historisch-ländlichen Charakter der Gebiete beeinträchtigen. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Kriterien des PUC-PEIP nicht willkürlich angewandt oder die Sachverhalte willkürlich festgestellt hat, und wies die weiteren Rügen der Gemeinde (Gleichbehandlung, Verhältnismässigkeit, Begründungspflicht) mangels Substantiierung oder Begründetheit ab. Eine explizite Rüge der Gemeindeautonomie, die für die Legitimation relevant gewesen wäre, wurde vom Beschwerdeführer zudem nicht vorgebracht.