Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_624/2024 vom 10. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (1C_624/2024 vom 10. Dezember 2025) detailliert zusammen:

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_624/2024 vom 10. Dezember 2025

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das Bundesgericht befasste sich im vorliegenden Urteil mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 11. September 2024. Gegenstand des Verfahrens war die Genehmigung eines Strukturverbesserungsprojekts, das den Neubau eines Ökonomiegebäudes für Milchkühe und den Umbau eines bestehenden Anbindestalls auf den Parzellen Nrn. 1889, 1897, 1898, 1899, 1902 und 1906 in Steinhaus, Gemeinde Ernen, umfasst. Der Beschwerdeführer A.__ wandte sich gegen die vom Staatsrat des Kantons Wallis erteilte Projektgenehmigung und die damit verbundenen Subventionsgewährung, welche das Kantonsgericht Wallis zuvor bestätigt hatte.

Das Verfahren war von einer langjährigen und komplexen Vorgeschichte geprägt, die bereits mehrere Gerichtsentscheide, einschliesslich früherer Bundesgerichtsurteile (u.a. 1C_25/2011, 1C_35/2011), betreffend ähnliche Bauvorhaben auf denselben Parzellen umfasste. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an den Staatsrat zurück.

2. Hintergrund und Verfahrensgeschichte

Bereits im Jahr 2018 erhielt der Beschwerdegegner eine Baubewilligung für einen Stall, die jedoch nicht umgesetzt wurde. Stattdessen reichte er ein umfassenderes Strukturverbesserungsprojekt ein. Nach dessen Publikation im Juni 2019 legte der Beschwerdeführer Einsprache ein. Der Staatsrat genehmigte das Projekt zunächst, doch das Kantonsgericht hob diese Genehmigung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und unzureichender Koordinationsprüfung auf. Nach Klärung, dass das ursprüngliche Bauprojekt nicht mehr verfolgt werde, genehmigte der Staatsrat das Strukturverbesserungsprojekt erneut im April 2022. Auch dieser Entscheid wurde vom Kantonsgericht auf Beschwerde des A.__ hin wieder aufgehoben. Erst die dritte Genehmigung des Staatsrates vom Mai 2023 wurde vom Kantonsgericht im September 2024 bestätigt, was zur vorliegenden Bundesgerichtsbeschwerde führte. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) äusserte sich im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens kritisch zum Projekt, insbesondere bezüglich der Mindestabstände und des Landschaftsschutzes.

3. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte mehrere Rügen des Beschwerdeführers, von denen es die meisten als begründet erachtete, was zur Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils führte.

3.1. Vollständigkeit der Auflageunterlagen und Rechtliches Gehör * Rüge des Beschwerdeführers: Die im Juni 2019 öffentlich aufgelegten Projektunterlagen seien unvollständig gewesen, da diverse Vormeinungen kantonaler Dienststellen erst nach der Auflage erstellt worden und nicht Teil des Auflageprojekts gewesen seien. Dies verletze Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) und Art. 17 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (kVLw), wonach alle erforderlichen Auflagen in den aufgelegten Dokumenten enthalten sein müssen. * Beurteilung des Kantonsgerichts: Das Kantonsgericht anerkannte, dass die Vormeinungen grösstenteils erst nach der Auflage abgegeben wurden. Es liess jedoch offen, ob dies Art. 17 Abs. 2 kVLw verletze, da dem Beschwerdeführer die Unterlagen später zugestellt worden seien und er die Möglichkeit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen. Somit sei sein persönlicher Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. * Beurteilung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die kantonale Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer persönlich kein Nachteil aus der verspäteten Vervollständigung der Unterlagen erwachsen war. Unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung, wonach sich Beschwerdeführende nicht auf ein allfälliges Interesse Dritter an einer erneuten Publikation berufen können, wenn sie selbst nicht an der Ergreifung eines Rechtsmittels gehindert wurden (Urteil 1C_241/2024), erachtete das Bundesgericht die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 kVLw durch das Kantonsgericht im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV als nicht willkürlich. Diese Rüge wurde daher als unbegründet abgewiesen.

3.2. Zonenkonformität des Bauvorhabens (Verletzung des Willkürverbots Art. 9 BV) * Rüge des Beschwerdeführers: Das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform. * Beurteilung des Kantonsgerichts: Das Kantonsgericht stützte sich auf die Aussagen des Staatsrats, der kantonalen Dienststelle für Raumentwicklung und eines Geometers, wonach die Parzellen überwiegend in der Landwirtschaftszone lägen bzw. der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten seien. Der Geometer gab an, der letzte homologierte Zonenplan für Steinhaus datiere vom 23. Juni 2010. * Beurteilung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte eine schwere Willkürverletzung (Art. 9 BV) durch das Kantonsgericht fest. Es erinnerte daran, dass es bereits in einem früheren Urteil (1C_25/2011) die Frage der Zonierung für dieselben Parzellen als unklar erachtet und ein Projekt aufgehoben hatte. Entscheidend war jedoch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass der vom Geometer und Kantonsgericht als "letzter homologierter Zonenplan" bezeichnete Plan vom 23. Juni 2010 durch das eigene Bundesgerichtsurteil 1C_35/2011 vom 29. August 2011 (ebenfalls auf Beschwerde des A.__) aufgehoben worden war. Demnach datierte der letzte rechtsgültige homologierte Zonenplan für Steinhaus vielmehr vom 17. März 1974. Gemäss diesem Plan, dessen Kopie der Beschwerdeführer vorlegte, läge das vorliegende Projekt vollumfänglich in der Dorferweiterungszone. Die Abstützung des Entscheids auf unbelegte Auskünfte bzw. nicht rechtsgültige planerische Grundlagen wurde als willkürlich beurteilt. Dieser Mangel führte bereits zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

3.3. Einhaltung der Mindestabstände nach Luftreinhalte-Verordnung (LRV) * Rüge des Beschwerdeführers: Die Mindestabstände nach LRV würden nicht eingehalten. Diese müssten gegenüber der Wohnbauzone und nicht nur gegenüber bestehenden Wohnbauten eingehalten werden. * Beurteilung des Kantonsgerichts: Das Kantonsgericht folgte der kantonalen Dienststelle für Umwelt, wonach der Stall 55 m Abstand zu bewohnten Parzellen in der Wohnzone einhalten müsse. Es stellte fest, dass die relevanten Parzellen entweder unbebaut seien oder der Abstand eingehalten werde. * Beurteilung des Bundesgerichts: * Grundsatz: Das Bundesgericht bekräftigte, dass ein landwirtschaftliches Ökonomiegebäude eine stationäre Anlage nach Art. 2 Abs. 1 LRV darstellt und die Emissionen gemäss USG und LRV zu begrenzen sind. Neue Tierhaltungsanlagen müssen gemäss Anhang 2 Ziff. 512 LRV die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen einhalten (oder zu Wohnbauten Dritter, wenn sich der Betrieb in der Landwirtschaftszone befindet). * Problem 1: Ungenaue Zonierung: Aufgrund der unter Ziff. 3.2 festgestellten Unklarheit über die geltende Zonenplanung konnte nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Distanzen zur nächstgelegenen Wohnzone eingehalten werden. * Problem 2: Veraltete Berechnungsgrundlagen: Das Bundesgericht berücksichtigte die Stellungnahme des BAFU, das drei Fehler in den kantonalen Berechnungen (gestützt auf den veralteten FAT-Bericht 1995) identifizierte. Noch wichtiger war der Hinweis, dass das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, dass der FAT-Bericht 1995 nicht mehr für alle Stallsysteme eine störungsgerechte Beurteilung erlaubt und grundsätzlich die neuesten technischen Grundlagen von Agroscope (publiziert 2018) zu bevorzugen sind (Urteil 1C_113/2022). Diese neuen Empfehlungen basieren auf verschmutzten Flächen statt Tierzahlen und beurteilen mehrere Anlagen als Gesamtanlage, was zu erheblich höheren Mindestabständen führen würde, die das Projekt nach Einschätzung des BAFU nicht einhalten kann. Die kantonalen Behörden hatten sich mit diesen neueren Empfehlungen unbestrittenermassen nicht auseinandergesetzt. * Schlussfolgerung: Da weder die Zonengrenzen hinreichend geklärt waren noch die massgebenden, aktuellen technischen Grundlagen zur Luftreinhaltung berücksichtigt wurden, konnte nicht geprüft werden, ob das Bauprojekt die bundesrechtlichen Vorgaben einhält. Auch aus diesem Grund war der angefochtene Entscheid aufzuheben.

3.4. Landschafts- und Ortsbildschutz (Art. 3 NHG) * Rüge des Beschwerdeführers: Das Projekt trage dem Landschafts- und Ortsbildschutz nicht hinreichend Rechnung (Verletzung von Art. 3 NHG). * Beurteilung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht verzichtete aus prozessökonomischen Gründen auf eine detaillierte Auseinandersetzung mit dieser Rüge, da die Beschwerde bereits aus anderen Gründen gutgeheissen wurde. Es wies jedoch darauf hin, dass gemäss BAFU der geplante Neubau erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild habe und die Anforderungen von Art. 3 NHG nur bedingt erfüllt seien. * Wichtiger Hinweis für das weitere Verfahren: Das Bundesgericht betonte, dass, sollte sich die Darstellung des Beschwerdeführers zur Zonierung (Dorferweiterungszone gemäss Zonenplan 1974) als zutreffend erweisen, gemäss Art. 82 des Bau- und Zonenreglements (BZR) der Gemeinde Ernen die maximale Gebäudelänge 15 m betrage. Angesichts der geplanten Länge von 41 m wäre somit über eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu befinden, wie dies bereits im Urteil 1C_25/2011 angedeutet wurde.

4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, dass das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts aufgrund der willkürlichen Abstützung auf nicht rechtsgültige planerische Grundlagen (Zonierung) und der unzureichenden Prüfung der bundesrechtlichen Vorgaben zur Luftreinhaltung (Missachtung aktueller Agroscope-Empfehlungen) aufzuheben sei. Die Sache wurde zur neuen Beurteilung an den Staatsrat des Kantons Wallis als erstinstanzlich zuständige Behörde zurückgewiesen. Das Bundesgericht hielt fest, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass das Projekt nach Behebung der Mängel noch bewilligt werden könne.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Zonierung ist willkürlich beurteilt: Das Kantonsgericht stützte sich auf einen Zonenplan, der bereits durch ein früheres Bundesgerichtsurteil (1C_35/2011) aufgehoben worden war. Dies stellt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) dar.
  2. Mindestabstände nach LRV unzureichend geprüft: Die kantonalen Behörden versäumten es, die aktuellen, präferierten Agroscope-Empfehlungen von 2018 zur Berechnung der Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen zu bewohnten Zonen zu berücksichtigen. Zudem ist die Prüfung aufgrund der unklaren Zonierung von vornherein erschwert.
  3. Landschafts- und Ortsbildschutz: Das BAFU äusserte erhebliche Bedenken. Sollte sich die Zonierung als Dorferweiterungszone erweisen, wären die maximalen Gebäudelängen des kommunalen Bau- und Zonenreglements (BZR) zu beachten, was eine Ausnahmebewilligung für das geplante Projekt erfordern könnte.
  4. Rückweisung: Das Bundesgericht hob das Urteil auf und wies die Sache an den Staatsrat Wallis zur neuen Beurteilung zurück, damit die genannten Mängel behoben und eine korrekte rechtliche und faktische Grundlage geschaffen werden kann.
  5. Abgewiesene Rüge: Die Rüge der unvollständigen Auflageunterlagen wurde abgewiesen, da das persönliche Recht des Beschwerdeführers auf Gehör nicht verletzt wurde und er sich nicht auf allfällige Interessen Dritter berufen konnte.