Gerichtsentscheid: Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 1C_613/2025 vom 5. Dezember 2025.
Gegenstand: Zugang zu amtlichen Dokumenten; Datenschutz.
Parteien:
* Beschwerdeführer: A._ und B._ (Eigentümer des Grundstücks yyy), C._ und D._ (Eigentümer des Grundstücks zzz). Vertreten durch RA Luca Pagani.
* Beschwerdegegner: E._ und F._ (Gesuchsteller für Akteneinsicht), Municipio di Stabio (Gemeinderat Stabio), Commissione cantonale per la protezione dei dati e la trasparenza (Kantonale Datenschutz- und Transparenzkommission).
I. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Im November 2016 ersuchten E._ und F._ (nachfolgend: die Gesuchsteller) den Gemeinderat von Stabio gestützt auf das kantonale Informations- und Transparenzgesetz (LIT, RL 162.100) um Einsicht in die gesamten Baugesuchsakten betreffend die Grundstücke yyy und zzz. Nach gescheiterter Mediation gewährte der Gemeinderat im März 2017 den Zugang zu den Akten. Ein Rekurs der Grundstückseigentümer (A._, B._, C._, D._; nachfolgend: die Beschwerdeführer) wurde von der Kantonalen Datenschutz- und Transparenzkommission (CC-PDT) im Oktober 2018 abgewiesen.
Mit Urteil vom November 2019 (Inz. Nr. 52.2018.525) hiess das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde der Eigentümer teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die CC-PDT zurück. Grund dafür war, dass die Vorinstanzen nicht geprüft hatten, ob Zugangs beschränkungen gemäss Art. 10 Abs. 1 LIT vorlagen und ob eine Anonymisierung persönlicher Daten in den Dokumenten in Betracht kam (Art. 12 LIT). Im Mai 2020 hob die CC-PDT daraufhin die ursprünglichen Beschlüsse des Gemeinderats auf und wies die Akten an diesen zurück.
Nach Anhörung der betroffenen Eigentümer erliess der Gemeinderat Stabio im Oktober 2020 einen neuen Beschluss: Er hiess die Gesuche der Gesuchsteller teilweise gut und gewährte den Zugang beschränkt auf bestimmte Dokumente. Für den Fall, dass Kopien nach der freien Einsichtnahme im Bauamt benötigt würden, ordnete er die Anonymisierung bestimmter Daten (Adressen, Kosten, Gebühren und Namen, ausser jene der Projektverfasser) an. Die CC-PDT wies im Februar 2024 eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss ab, die auf die Verweigerung des Zugangs zu den Akten abzielte.
Mit Urteil vom 18. September 2025 hiess das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde der Eigentümer teilweise gut: Es hob den Beschluss der CC-PDT auf und reformierte den Gemeinderatsbeschluss vom 8. Oktober 2020 dahingehend, dass der Zugang zu den Dokumenten (Einsichtnahme) erst nach der in diesem Beschluss vorgesehenen Anonymisierung erfolgen darf.
Gegen dieses Urteil erheben die Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (sowie subsidiär eine Verfassungsbeschwerde). Sie beantragen im Hauptantrag die Aufhebung des kantonalen Urteils vom 18. September 2025 sowie des Gemeinderatsbeschlusses vom 8. Oktober 2020 und, eventualiter, die Rückweisung der Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Das Bundesgericht hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
II. Prüfungsrahmen des Bundesgerichts
- Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist demnach unzulässig. Die Legitimation der Beschwerdeführer bezüglich der Rüge einer Urheberrechtsverletzung (Art. 6 und 16 URG) wird vom Bundesgericht als zweifelhaft erachtet, da sie nicht als Urheber oder Rechteinhaber ausgewiesen sind. Die Frage wird jedoch offengelassen, da die Beschwerde auch aus anderen Gründen unbegründet ist. Der Antrag auf Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 8. Oktober 2020 ist unzulässig, da dieser durch das kantonale Urteil vom 18. September 2025 ersetzt wurde; der aus der Beschwerdebegründung ersichtliche Antrag auf vollumfängliche Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten gilt jedoch als ausreichend bestimmt.
- Kognition des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), verlangt jedoch eine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Bei der Geltendmachung von Verfassungsrechten (Art. 106 Abs. 2 BGG) gelten erhöhte Begründungsanforderungen. Die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht wird nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV) überprüft (DTF 150 I 80 E. 2.1). Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist, im klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht oder eine Norm oder einen klaren Rechtsgrundsatz schwer verletzt (DTF 149 II 225 E. 5.2). Der Sachverhalt wird vom Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, er wurde willkürlich (Art. 97 BGG) oder unter Verletzung von Bundesrecht festgestellt.
III. Massgebende Rechtsgrundlagen und Rechtsgrundsätze
Das angefochtene Urteil stützt sich auf das kantonale Informations- und Transparenzgesetz (LIT) und, in dessen Verweis, auf das kantonale Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten (LPDP, RL 163.100). Das LIT regelt die Information der Öffentlichkeit und den Zugang zu amtlichen Dokumenten (Art. 1 Abs. 1 LIT) und bezweckt die freie Meinungsbildung sowie die Förderung der Partizipation am öffentlichen Leben durch Transparenz über Aufgaben, Organisation und Tätigkeit des Staates (Art. 1 Abs. 2 LIT). Es gilt u.a. für Gemeindeversammlungen, Gemeinderäte und deren Kommissionen, Gemeinderäte und Gemeindeverwaltungen (Art. 2 Abs. 1 lit. d LIT). Das kantonale Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Botschaft des Staatsrates zur LIT den Paradigmenwechsel vom Grundsatz der Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Grundsatz der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt hervorgehoben.
IV. Rechtliche Argumente und Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht behandelt die zentralen Rügen der Beschwerdeführer.
1. Rüge des missbräuchlichen Gesuchs und der "Lex specialis" (LE)
- Argument der Beschwerdeführer: Der Zugangsantrag sei missbräuchlich. Das kantonale Baugesetz (LE, RL 705.100) sei eine lex specialis im Sinne von Art. 3 LIT und regele den Zugang zu Baugesuchsakten abschliessend nur während der 15-tägigen Auflagefrist (Art. 6 Abs. 1 LE). Das Fehlen weiterer Zugangsmodalitäten stelle ein "qualifiziertes Schweigen" dar. Nach Abschluss des Verfahrens sei ein Zugang nur gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV bei einem besonders schutzwürdigen Interesse möglich, was hier nicht vorliege. Das Gesuch sei zudem von Racheabsichten und unzulässigem Druck motiviert und sieben Jahre nach Rechtskraft der Baubewilligungen gestellt worden.
- Begründung des Bundesgerichts:
- Die Kritik der Beschwerdeführer ist weitgehend appellatorischer Natur und erfüllt die erhöhten Begründungsanforderungen für Willkürrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
- Art. 6 LE regelt lediglich die Veröffentlichung von Baugesuchen im Rahmen des Einsprache- und Beschwerderechts. Sie regelt nicht den Zugang zu Akten nach Abschluss des Verfahrens und verbietet diesen auch nicht. Keine andere Bestimmung der LE oder LIT schliesst den Baubereich vom Geltungsbereich der LIT aus.
- Der Argumentation, die LE sei eine lex specialis, die den Zugang nach Verfahrensende ausschliesse, folgt das Bundesgericht nicht. Mit der Einführung der LIT wurde der Grundsatz der Geheimhaltung durch das Prinzip der Öffentlichkeit ersetzt. Die Behauptung, in Ermangelung einer spezifischen LE-Bestimmung, die den Zugang verbietet, würden Dokumente grundsätzlich unzugänglich, widerspricht diesem neuen legislativen Paradigma.
- Auch die Rüge des missbräuchlichen Gesuchs ist unbegründet. Die LIT zielt darauf ab, die freie Meinungsbildung und die demokratische Partizipation durch Transparenz staatlicher Tätigkeit zu gewährleisten (Art. 1 Abs. 1-2 LIT). Die Kritik und Kontrolle von Bauentscheidungen liegt im Sinne der Transparenzgesetzgebung (Verweis auf BGE 1C_322/2022 E. 2.4, 3.2-3.3). Die Motive der Gesuchsteller sind grundsätzlich irrelevant (Art. 13 Abs. 1 LIT).
- Der Verweis auf BGE 129 I 249 ist nicht einschlägig, da dieser vor Inkrafttreten des LTrans und der LIT ergangen ist, als noch das Geheimnisprinzip galt und ein "besonders schutzwürdiges Interesse" erforderlich war. Die LIT verlangt dies nicht mehr.
2. Rüge der Urheberrechtsverletzung (LDA)
- Argument der Beschwerdeführer: Das angefochtene Urteil verletze Art. 9 Abs. 3 LIT sowie Art. 10 LDA. Die blosse Übergabe der von der Architektin erstellten Dokumente an die Behörde stelle keine Zustimmung zur Vervielfältigung oder Verbreitung dar. Ohne ausdrückliche Genehmigung dürften die Dokumente weder kopiert noch Dritten ausgehändigt werden.
- Begründung des Bundesgerichts:
- Die Rüge bezüglich Art. 9 Abs. 3 LIT ist ungenügend begründet, da die Beschwerdeführer sich nicht mit der Argumentation des kantonalen Gerichts auseinandersetzen, wonach diese Norm die Nutzung und nicht die blosse Einsichtnahme betrifft.
- In der Sache ist keine Verletzung des Bundesrechts (LDA) ersichtlich. Architektonische Pläne geniessen Urheberrechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 2 lit. d-e LDA). Der Urheber hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, wie sein Werk genutzt wird (Art. 10 Abs. 1 LDA).
- Wesentlicher Punkt: Art. 19 Abs. 1 LDA erlaubt den Privatgebrauch eines veröffentlichten Werkes. Als Privatgebrauch gilt jede Nutzung im privaten Kreis oder im Kreis von Personen, die durch enge persönliche Beziehungen verbunden sind (Art. 19 Abs. 1 lit. a LDA).
- Entscheidend: Die Übergabe von Baugesuchsunterlagen (insbesondere Plänen) an die Gemeinde stellt deren erste Veröffentlichung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 LDA dar (Verweis auf BGE 1C_230/2025 E. 2.4.1-2.4.2). Sie werden damit einem relevanten Personenkreis zugänglich gemacht, der nicht zum privaten Kreis des Urhebers gehört. Dieser Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich festgestellt.
- Folglich ist der Privatgebrauch der Baugesuchsunterlagen, einschliesslich der Vervielfältigung (z.B. durch Fotokopien), grundsätzlich gemäss Art. 19 Abs. 1 LDA ohne Zustimmung der Berechtigten erlaubt (Verweis auf BGE 1C_230/2025 E. 2.5). Auch Art. 9 Abs. 2 LIT sieht die Möglichkeit vor, Kopien zu erhalten.
- Bedenken hinsichtlich einer rechtswidrigen zukünftigen Nutzung der Pläne (z.B. für Straftaten) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Zugangsverfahrens.
3. Rüge des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 28 ZGB, Art. 10 Abs. 1 lit. e LIT, Art. 11 Abs. 2 LPDP)
- Argument der Beschwerdeführer: Das kantonale Gericht habe sein Ermessen willkürlich und unverhältnismässig ausgeübt und damit Art. 5, 9, 13 BV, 28 ZGB, 10 Abs. 1 lit. e LIT sowie 11 Abs. 2 LPDP verletzt. Das öffentliche Interesse an Transparenz sei bereits durch die Veröffentlichung im Rahmen des Baugesuchsverfahrens gemäss LE befriedigt worden. Das Gericht habe die privaten Interessen am Schutz der Privatsphäre, der Wohnung und der persönlichen Daten ignoriert. Baugesuchsakten enthielten sensible technische Details (Zugänge, Fluchtwege, Innenraumgestaltung), die Straftaten (Einbrüche in Grenznähe) erleichtern könnten. Es fehle ein überwiegendes, aussergewöhnliches öffentliches Interesse, das die Verletzung ihrer Privatsphäre rechtfertigen würde.
- Begründung des Bundesgerichts:
- Das Bundesgericht stellt keinen Missbrauch des Ermessens durch das kantonale Gericht fest. Art. 13 BV garantiert das Recht auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung. Einschränkungen dieses Rechts müssen gemäss Art. 36 BV eine gesetzliche Grundlage haben, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein.
- Verhältnismässigkeit: Ein bloss abstraktes, unbewiesenes Risiko einer nicht unerheblichen Verletzung der Privatsphäre ist nicht ausreichend, um den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu verweigern (Verweis auf BGE 142 II 324 E. 3.4; 1C_322/2022 E. 3.1). Die Beschwerdeführer setzen sich nicht mit der Argumentation des kantonalen Gerichts auseinander, wonach eine Anonymisierung der internen architektonischen Entscheidungen unpraktikabel wäre und de facto zu einer totalen Zugangsverweigerung führen würde. Sie schlagen keine konkreten alternativen Anonymisierungsmethoden vor (mangelnde Substantiierung).
- Der Zugang zu Baugesuchsakten – insbesondere zu Plänen – ist ein essenzielles Instrument zur Überprüfung der baurechtlichen Konformität und der Verwaltungspraxis. Er gewährleistet die freie Meinungsbildung und die Transparenz der Verwaltungstätigkeit (Art. 1 Abs. 2 LIT). Die Behauptung, das öffentliche Interesse an Transparenz sei bereits durch die LE-Veröffentlichung befriedigt, ist unbegründet.
- Der Gemeinderat hat bereits eine gründliche Aktenprüfung vorgenommen, sensible Dokumente (E-Mails, Briefe, Stellungnahmen der Eigentümer, Einsprachen) ausgeschlossen und die Anonymisierung von Namen, Kosten und Adressen angeordnet. Dies unterstreicht die Verhältnismässigkeit des Entscheids, da er den Zugang auf die für die Transparenz in Bauangelegenheiten notwendigen Akten beschränkt.
- Die Möglichkeit, architektonische Merkmale der Gebäude zu kennen, wird vom Bundesgericht als weniger relevant erachtet als das Interesse an der Transparenz. Zudem waren die personenbezogenen Daten (insbesondere die architektonischen Merkmale) bereits im Rahmen des Bauverfahrens öffentlich zugänglich, was die Prävalenz des öffentlichen Interesses zusätzlich untermauert (Verweis auf BGE 1C_322/2022 E. 3.3).
- Das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Risiko einer Nutzung der Pläne für Straftaten ist ein rein abstraktes und unbewiesenes Risiko, das für eine Zugangsverweigerung nicht ausreicht. Die Beschwerdeführer benennen auch keine spezifischen Dokumente oder Pläne, die ihre Privatsphäre konkret verletzen würden, sondern rügen pauschal den Zugang zu den gesamten Akten.
- Die erneute Berufung auf den Urheberrechtsschutz ist hier ebenfalls irrelevant, da der Privatgebrauch veröffentlichter Dokumente gewährleistet ist (Art. 19 Abs. 1 lit. a LDA).
Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die kantonale Einschätzung, wonach im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Transparenz der staatlichen Tätigkeit im Baubereich ausnahmsweise dem privaten Interesse der Beschwerdeführer überwiegt (Art. 10 Abs. 1 lit. e LIT), weder willkürlich noch unverhältnismässig ist.
V. Schlussfolgerung
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird, soweit zulässig, abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Beschwerdeführern auferlegt.
VI. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht bestätigt den weitgehenden Zugang zu Baugesuchsakten gemäss dem kantonalen Informations- und Transparenzgesetz (LIT). Es weist die Argumente der Grundstückseigentümer zurück, wonach das Baugesetz eine Spezialnorm sei, der Zugangsantrag missbräuchlich sei oder das Urheberrecht sowie der Schutz der Privatsphäre eine vollständige Zugangsverweigerung rechtfertigen würden. Insbesondere bekräftigt das Gericht den Paradigmenwechsel zum Öffentlichkeitsprinzip, wonach Zugangsgesuche grundsätzlich auch nach Abschluss eines Bauverfahrens zulässig sind und kein "besonders schutzwürdiges Interesse" erfordern. Die Einreichung von Bauplänen bei der Behörde stellt eine Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechts dar, die den Privatgebrauch einschliesslich des Kopierens erlaubt. Das öffentliche Interesse an der Transparenz der Verwaltungstätigkeit, das die Überprüfung der Baurechtskonformität und -praxis ermöglicht, überwiegt das private Interesse an der Geheimhaltung, insbesondere wenn personenbezogene Daten bereits anonymisiert wurden und ein abstraktes Risiko missbräuchlicher Nutzung nicht ausreicht.