Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das Bundesgericht hatte im Urteil 1C_383/2024 vom 4. Dezember 2025 über eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen zu befinden. Gegenstand war eine Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage der Sunrise GmbH auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. 3514 an der U.__strasse. Die Beschwerdeführenden, eine Gruppe von Anwohnern, beantragten die Aufhebung der Baubewilligung oder die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Sie rügten insbesondere Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Unabhängigkeit von Fachbehörden, der Standortevaluation, der Regelungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), der Qualitätssicherungssysteme sowie des Orts- und Landschaftsbildes.
2. Kognition des Bundesgerichts
Das Bundesgericht beurteilt öffentlich-rechtliche Angelegenheiten grundsätzlich auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführenden vorgebracht und begründet werden (Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts wird, abgesehen von spezifischen Fällen, nur auf Willkür überprüft. Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) und können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen und für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Reine appellatorische Kritik ist unzulässig.
3. Behandlung der massgebenden Rügen und rechtlichen Argumente
3.1. Rügen bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
Die Beschwerdeführenden machten verschiedene Gehörsverletzungen geltend. Das Bundesgericht prüfte diese als formelle Rügen vorab:
3.2. Unabhängigkeit der Fachbehörde (IKL, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 BV)
Die Beschwerdeführenden beanstandeten die wiederholte Einholung von Stellungnahmen des Interkantonalen Labors (IKL) durch den Regierungsrat, da das IKL die Bauunterlagen bereits vorgängig geprüft hatte, was die Unabhängigkeit verletze. Das Bundesgericht stellte klar, dass für Exekutivbehörden nicht die strengen Anforderungen an die Unbefangenheit von Gerichten gemäss Art. 30 BV bzw. Art. 6 EMRK gelten, sondern das weniger strenge Gebot der Unbefangenheit nach Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 I 326 E. 5.1 und 5.2). Eine Ausstandspflicht von nichtrichterlichen Amtspersonen besteht nur bei persönlichem Interesse, Geringschätzung einer Partei oder gravierenden amtlichen Fehlern. Da die Beschwerdeführenden nichts dergleichen substanziieren konnten, wies das Bundesgericht die Rüge ab.
3.3. Standortevaluation und Schutz von Tieren/Pflanzen
3.4. Gültigkeit der NISV und Vorsorgeprinzip
Die Beschwerdeführenden behaupteten, die NISV verletze übergeordnetes Gesetzes- und Verfassungsrecht, insbesondere Art. 13 Abs. 2 USG, den Gesundheitsschutz und das Vorsorgeprinzip. Das Bundesgericht verwies auf seine konstante Rechtsprechung, insbesondere das Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023. Darin wurde bestätigt, dass das Schutzkonzept der NISV gesetzes- und verfassungskonform ist. Das BAFU kommt seiner Aufgabe nach, die internationale Forschung und technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls Anpassungen der NISV zu verlangen. Auch der von den Beschwerdeführenden zitierte MEVISSEN/SCHÜRMANN-Bericht wurde berücksichtigt. Es gibt keine genügenden wissenschaftlichen Hinweise dafür, dass Schwankungen der Strahlungsintensität bei adaptiven Antennen, die die Grenzwerte einhalten, negative gesundheitliche Auswirkungen haben. Dies gilt auch für die Anwendung des Korrekturfaktors KAA gemäss Ziff. 63 Anhang 1 NISV (Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 6).
3.5. Berechnung der Strahlung (Antennendiagramme)
Die Beschwerdeführenden beanstandeten, dass die Hauptstrahlrichtung der Antenne bei -5,5° (gegen unten) liege, im Standortdatenblatt jedoch horizontal (0°) dargestellt sei, was zu einer Unterschätzung der Strahlung an tiefer liegenden Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) führe.
Die Beschwerdegegnerin erklärte, die Diagramme seien auf 0° normiert ("normalized to 0°") und das umhüllende Diagramm aller Einzeldiagramme (für verschiedene elektrische Neigungswinkel und Frequenzen) werde zur Berechnung herangezogen. Dieses Vorgehen entspricht gemäss BAFU der gängigen Praxis und gewährleistet, dass keine Unterschätzung der vertikalen Richtungsabschwächung erfolgt; die berechnete Feldstärke fällt eher zu hoch aus. Obwohl die neueste Vollzugsempfehlung des BAFU (Nachtrag vom 23. Februar 2021, Kap. 3.3.5) eine andere Ausrichtung der umhüllenden Antennendiagramme empfiehlt, sei das angewandte Vorgehen auch nach Ansicht des BAFU korrekt und führt zum selben Endergebnis, da am kritischsten OMEN Nr. 6 die vertikale Richtungsabschwächung mit 0 dB ausgewiesen wurde. Das Bundesgericht fand keine Gründe, von der fachlichen Beurteilung des BAFU abzuweichen.
3.6. Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme)
Die Beschwerdeführenden monierten die Untauglichkeit der QS-Systeme der Antennenbetreiberinnen. Das Bundesgericht hielt an seiner konstanten Praxis fest, dass die grundsätzliche Tauglichkeit der QS-Systeme zur Kontrolle von adaptiven Antennen, die nach dem Worst-Case-Szenario bewilligt wurden, nicht anzuzweifeln ist (vgl. z.B. Urteile 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 7; 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9). Es verwies auf die vom BAFU nach einer früheren Aufforderung des Bundesgerichts (Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 8.3) eingeleiteten Massnahmen zur schweizweiten Überprüfung der QS-Systeme, einschliesslich Vor-Ort-Kontrollen und Datenbankprüfungen. Die Auswertung dieser laufenden Kontrollen steht noch aus, doch besteht aufgrund der bisherigen Rechtsprechung kein Anlass, an der Tauglichkeit zu zweifeln. Zudem sind die QS-Systeme auch in der Lage, den bewilligungskonformen Betrieb von adaptiven Antennen unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors zu überprüfen (Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 7).
3.7. Orts- und Landschaftsbild, ideelle Immissionen
Die Rüge einer Verletzung des Orts- und Landschaftsbilds wurde als unsubstanziiert zurückgewiesen, da die Beschwerdeführenden nicht darlegten, inwiefern die genannte Norm (Art. 15 Bauordnung der Stadt Schaffhausen) verletzt sein sollte und keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts vorlag.
Hinsichtlich der befürchteten Wertminderung von Immobilien aufgrund "ideeller Immissionen" bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, dass eine Beschränkung solcher Immissionen durch planungs- und baurechtliche Vorschriften im Ermessen der Planungsbehörden liegt (BGE 138 II 173 E. 7.4.3). Da die Beschwerdeführenden keine konkrete Bestimmung nannten oder substanziiert darlegten, weshalb die Vorinstanz durch die Verneinung rechtlich relevanter ideeller Immissionen Bundesrecht verletzt hätte, wurde auf die Rüge nicht weiter eingegangen.
4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die unterliegenden Beschwerdeführenden wurden zu den Gerichtskosten und einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftung verurteilt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: