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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (1C_231/2025) befasst sich mit einem Rechtsstreit im Bereich des öffentlichen Dienstrechts, insbesondere der Ausstellung und Formulierung eines Arbeitszeugnisses für einen Angestellten der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (EPFL). Der Beschwerdeführer A.__ beantragte primär eine Reform des vorinstanzlichen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 12. März 2025, um eine Modifikation seines Arbeitszeugnisses gemäss seinen Vorstellungen zu erwirken. Subsidiär beantragte er die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Der Kern des Streits betrifft zwei Hauptpunkte: die Qualifikation des Arbeitszeugnisses als "Zwischenzeugnis" und die Beschreibung der Funktion des Beschwerdeführers, welche dieser als "Informatikverantwortlicher" anstelle der von der EPFL verwendeten Bezeichnung "Systemspezialist" wünschte.
II. SachverhaltA.__, Jahrgang 1965, wurde 2003 von der EPFL als Systemspezialist in den Informatikdiensten der Fakultät für Grundlagenwissenschaften eingestellt. Die Anstellung war von mehreren Kündigungen und Wiedereingliederungen geprägt: * 2016: Erste Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit, später annulliert. * 2018: Zweite Kündigung, da kein passender Arbeitsplatz vorhanden sei. Diese Kündigung wurde vom BVGer (Urteil A-2632/2020 vom 5. August 2021) annulliert, und die EPFL wurde zur Wiedereingliederung des Mitarbeiters in seine alte Position oder eine andere zumutbare Arbeit verpflichtet. * 2022: Dritte Kündigung durch die EPFL per 30. Juni 2022, da der Mitarbeiter eine zumutbare Stelle abgelehnt habe. Diese Kündigung war Gegenstand eines separaten Verfahrens vor dem Bundesgericht (1C_232/2025), das am selben Tag entschieden und die Beschwerde abgewiesen wurde.
Nach den Kündigungen von 2022 forderte A.__ im März und Juni 2022 ein Arbeitszeugnis. Nach Erhalt des ersten Dokuments im Juni 2022 verlangte er zahlreiche Änderungen. Es folgten mehrere Versionen des Zeugnisses (August und Oktober 2022). Im Januar 2023 lehnte die EPFL weitere Änderungen ab. Das interne Rekursgremium der ETH-Rats (CRIEPF) ordnete im Oktober 2023 leichte Anpassungen an, die von der EPFL zugestanden wurden, wies den Rekurs aber im Übrigen ab. Das BVGer gab der Beschwerde teilweise statt und änderte das Zeugnis noch in zwei Punkten (Hinzufügen einer ausgeführten Aufgabe und Mitunterzeichnung des Dokuments), lehnte aber die vom Beschwerdeführer primär gewünschten Änderungen ab.
III. Erwägungen des Bundesgerichts A. Zuständigkeit und Zulässigkeit der BeschwerdeDas Bundesgericht prüfte zunächst seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde: 1. Natur des Rechtsstreits: Der Streit betrifft den Inhalt eines Arbeitszeugnisses eines Angestellten im öffentlichen Dienst (Bundepersonal). Grundsätzlich handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gemäss Art. 82 lit. a BGG. 2. Ausschluss nicht-pecuniärer Streitigkeiten: Gemäss Art. 83 lit. g BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen bei nicht-pecuniären Streitigkeiten (sofern es nicht um Gleichstellungsfragen geht) unzulässig. Die entscheidende Frage war daher, ob ein Streit über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses als pecuniär (vermögensrechtlich) oder nicht-pecuniär einzustufen ist. 3. Qualifikation als pecuniär: Das Bundesgericht bestätigte in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BGE 147 III 78 E. 6.8; 142 III 145 E. 6.1; 116 II 379 E. 2b; sowie Urteil 8D_8/2022) ausdrücklich, dass Streitigkeiten betreffend die Ausstellung oder Formulierung von Arbeitszeugnissen als pecuniär zu qualifizieren sind. Dies gilt sowohl für privatrechtliche als auch für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse. 4. Streitwertprüfung (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG): Für pecuniäre Streitigkeiten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens CHF 15'000.- erreicht oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. * Streitwertbestimmung bei Arbeitszeugnissen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Bestimmung des Streitwerts bei Arbeitszeugnissen schwierig ist (vgl. Urteile 8C_553/2022 E. 2.4; 4A_2/2019 E. 7). Es verzichtete auf allgemeingültige Kriterien, betonte jedoch, dass der Wert aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen sei. Relevante Kriterien sind die berufliche Entwicklung und Position des Arbeitnehmers, die ausgeübten Funktionen, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Gehalt. Eine pauschale Festlegung auf einen Bruchteil oder ein Vielfaches des Monatslohns ist nicht zulässig (vgl. Urteil 1C_320/2024 E. 2.5). * Festlegung im vorliegenden Fall: Die Vorinstanz hatte keinen Streitwert festgelegt. Der Beschwerdeführer beantragte mindestens zwei Bruttomonatslöhne (CHF 20'554.-), die Beschwerdegegnerin maximal einen. Das Bundesgericht beurteilte die geforderten Änderungen, insbesondere die Bezeichnung als "Informatikverantwortlicher", als wirtschaftlich bedeutsam für die berufliche Zukunft des Beschwerdeführers. Unter Berücksichtigung der langen Anstellungsdauer (seit 2003), des Alters des Beschwerdeführers (60 Jahre) und seines letzten Bruttomonatslohns (CHF 10'277.40), der sich nachteilig auf dem Arbeitsmarkt auswirken könnte, wurde der Streitwert auf mindestens zwei Bruttomonatslöhne festgelegt. Damit war der Grenzwert von CHF 15'000.- erreicht. Die Beschwerde wurde somit als zulässig befunden.
B. Grundsatz der SachverhaltsbindungDas Bundesgericht hielt fest, dass es grundsätzlich an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Sachverhaltsrügen sind nur zulässig, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer muss dies detailliert darlegen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (Art. 99 BGG). Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nicht erfüllte und teilweise irrelevante Sachverhaltselemente vorbrachte, wurden seine Ausführungen in diesem Punkt nicht berücksichtigt.
C. BefangenheitsrügeDie vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befangenheitsrüge gegen ein Mitglied der CRIEPF wurde aus denselben Gründen wie im parallel entschiedenen Verfahren 1C_232/2025 als unbegründet abgewiesen.
D. Inhalt des ArbeitszeugnissesDer Kern des materiellen Streits betraf die Formulierung des Arbeitszeugnisses, wobei der Beschwerdeführer eine ungenaue Sachverhaltsfeststellung sowie Verletzungen von Art. 330a OR, seines Rechts auf Gehör und der Untersuchungsmaxime geltend machte. Er forderte insbesondere die Bezeichnung als "Informatikverantwortlicher" anstelle von "Systemspezialist" und die Qualifikation als "Zwischenzeugnis".
Rechtliche Grundlagen zum Arbeitszeugnis:
Zur Funktion: "Informatikverantwortlicher" vs. "Systemspezialist":
Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime:
Qualifikation als "Zwischenzeugnis":
Aufgrund der dargelegten Erwägungen wies das Bundesgericht die Beschwerde in dem Masse, wie darauf eingetreten werden konnte, ab. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
V. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte