Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_800/2024 vom 12. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 6B_800/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (I. strafrechtliche Abteilung) vom 12. Dezember 2025 betrifft eine Beschwerde in Strafsachen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau im Sanktionspunkt. Im Kern geht es um die korrekte Strafzumessung, insbesondere die Wahl der Strafart, für mehrfache Pornografie und weitere Delikte.

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

A.__ wurde ursprünglich am 17. November 2021 vom Bezirksgericht Aarau wegen mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB), Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das NISSG und das Waffengesetz zu 9 Monaten bedingter Freiheitsstrafe und Fr. 500.-- Busse verurteilt. Gleichzeitig wurde der bedingte Vollzug einer früheren Geldstrafe widerrufen.

Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 6. Dezember 2022 die Schuldsprüche, änderte jedoch die Sanktionen. Es verurteilte A.__ zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen (als teilweise Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl vom 18. Januar 2019), einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen (als teilweise Zusatzstrafe zu einem weiteren Strafbefehl vom 1. November 2019) und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen als Gesamtstrafe (unter Widerruf der bedingten Geldstrafe).

Dieses Urteil des Obergerichts wurde vom Bundesgericht am 12. April 2024 (im Verfahren 6B_104/2023) im Sanktionspunkt gutgeheissen und zur Begründung der Strafart an das Obergericht zurückgewiesen.

Mit dem nun angefochtenen Urteil vom 4. September 2024 verurteilte das Obergericht A.__ erneut zu den genannten Geldstrafen: 30 Tagessätze bedingt (Zusatzstrafe), 80 Tagessätze unbedingt (Zusatzstrafe), Fr. 500.-- Busse, sowie 180 Tagessätze unbedingt als Gesamtstrafe unter Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 18. Januar 2019.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, mit dem Antrag, das Urteil im Sanktions- und Kostenpunkt aufzuheben und zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Oberstaatsanwaltschaft strebte sinngemäss eine Freiheitsstrafe an.

II. Massgebliche Rechtsgrundlagen und bundesgerichtliche Rechtsprechung

Das Bundesgericht rekapituliert die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung und Strafartwahl:

  1. Strafzumessung nach Verschulden (Art. 47 Abs. 1 StGB): Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei dessen Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Art. 47 Abs. 2 StGB konkretisiert die Bewertung des Verschuldens nach Schwere der Rechtsgutsverletzung/-gefährdung, Verwerflichkeit des Handelns, Beweggründen, Zielen und der Vermeidbarkeit der Tat.

  2. Wahl der Strafart (Geld- vs. Freiheitsstrafe): Die Geldstrafe gilt als mildere Sanktion. Der seit 1. Januar 2018 in Kraft stehende Art. 34 StGB (Geldstrafe mindestens 3, höchstens 180 Tagessätze) verschärft das Sanktionensystem, indem er den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und den der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4). Bei der Wahl der Strafart sind neben dem Verschulden auch die Zweckmässigkeit der Strafe, ihre Auswirkungen auf Täter und soziales Umfeld sowie die präventive Wirksamkeit zu berücksichtigen. Stehen äquivalente Sanktionen zur Wahl, ist der milderen (Geldstrafe) der Vorzug zu geben (Verhältnismässigkeitsprinzip).

  3. Konkrete Methode der Gesamtstrafenbildung: Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden würde (BGE 144 IV 217 E. 2.2, 144 IV 313 E. 1.1.1).

  4. Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur Wahl der Strafart bei mehrfacher Delinquenz:

    • Das Bundesgericht lässt auch unter Geltung der konkreten Strafzumessungsmethode eine Gesamtbeurteilung zu, wenn viele Einzeltaten zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der eng zusammenhängenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse spezialpräventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Dies trägt der mehrfachen und kontinuierlichen gleichartigen Delinquenz Rechnung.
    • Im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität sind Freiheitsstrafen zwar nur als ultima ratio zu verhängen (Urteil 6B_93/2022 E. 1.3.5).
    • Der Fundamentalsatz des materiellen Strafrechts, wonach die Strafe nach dem Verschulden zuzumessen ist (Art. 47 Abs. 1 StGB), darf nicht durch eine zu abstrakte Lesart der Rechtsprechung zur Strafartwahl unterlaufen werden. Das Verschulden beeinflusst die Strafartwahl; schwerste Straftaten sind prinzipiell durch Freiheitsstrafen zu sanktionieren (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Dazu zählen grundsätzlich auch sexuelle Handlungen mündiger Personen mit Kindern im Schutzalter (Art. 187 Ziff. 1 StGB), deren Unrechtsgehalt nicht bagatellisiert werden darf (Art. 197 Abs. 5 StGB).
III. Begründung der Vorinstanz (Obergericht) für die Geldstrafen

Das Obergericht wandte für die retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) das neue Recht (Art. 34 StGB) als milder an, da es die Höchstgrenze der Geldstrafe auf 180 Tagessätze beschränkt, während das alte Recht bis zu 360 Tagessätze ermöglicht hätte. Es unterteilte die zu beurteilenden Delikte in drei zeitliche Abschnitte, jeweils bezogen auf bereits ergangene Strafbefehle:

  1. Delikte bis 18. Januar 2019 (mehrfache Pornografie, etc.):

    • Strafartwahl: A.__ galt ex ante als Ersttäter mit günstiger Legalprognose. Eine bedingte Geldstrafe sei ausreichend.
    • Verschulden: Für die schwerste Form der Pornografie (Abbildung der analen Penetration eines sehr kindlich anmutenden Mädchens) wurde ein mittelschweres Verschulden angenommen und eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen erachtet. Trotz über 1'000 konsumierter und gespeicherter Dateien und daraus resultierendem "deutlich mehr als 180 Tagessätze" angemessener Strafe, wurde die Strafe auf 180 Tagessätze gedeckelt, da dies die gesetzliche Obergrenze der Geldstrafe darstelle.
    • Täterkomponente: Eine Strafreduktion von 60 Tagessätzen erfolgte aufgrund einer positiven Täterkomponente (eigeninitiativ begonnene psychotherapeutische Behandlung seiner pädosexuellen Neigungen, Geständnis).
    • Ergebnis: Eine hypothetische Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen, woraus eine bedingte Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen resultierte (abzüglich 90 Tagessätze aus dem Vorstrafbefehl).
  2. Delikte vom 19. Januar 2019 bis 1. November 2019 (mehrfache Pornografie, Waffengesetz):

    • Strafartwahl: Obwohl A.__ in der Probezeit erneut straffällig wurde, was Zweifel an seinem Wohlverhalten weckte, sei eine unbedingte Geldstrafe zweckmässig. Die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz seien keine schweren Straftaten, und hinsichtlich der Pornografie werde er retrospektiv nicht als vorbestraft betrachtet. Eine unbedingte Geldstrafe treffe ihn finanziell empfindlich und entfalte spezialpräventive Wirkung.
    • Verschulden: Wiederum wurden rund 750 konsumierte Dateien angenommen, die eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von "deutlich mehr als 180 Tagessätzen" erfordern würden, jedoch erneut auf 180 Tagessätze gedeckelt.
    • Täterkomponente: Erneut 60 Tagessätze Reduktion für Geständnis und Therapie.
    • Ergebnis: Eine hypothetische Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen, woraus eine unbedingte Zusatzstrafe von 80 Tagessätzen resultierte (abzüglich 40 Tagessätze aus dem Vorstrafbefehl).
  3. Delikte vom 2. November 2019 bis 25. August 2020 (mehrfache Pornografie, NISSG):

    • Strafartwahl: Der NISSG-Verstoss sei von geringem Verschulden. Bei der Pornografie sei A._ zwar Wiederholungstäter, die Ursache seiner Delinquenz liege jedoch in pädophilen Neigungen (psychische Störung). Eine Freiheitsstrafe sei zwar kurzfristig wirksam, würde A._ aber aus seinem sozialen Umfeld reissen und eine Destabilisierung bewirken, was mittel- bis langfristig die Therapie erschweren und die Legalbewährung negativ beeinflussen könnte. Eine Geldstrafe hingegen ermögliche die Fortführung der Therapie im gewohnten Umfeld und sei unter spezialpräventiven Gesichtspunkten vorzuziehen.
    • Verschulden: Wiederum wurde eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen für den schwersten Fall angenommen, die durch weitere Delikte auf "deutlich mehr als 180 Tagessätze" erhöht worden wäre, aber auf 180 Tagessätze gedeckelt wurde.
    • Täterkomponente: Täterkomponenten wurden grundsätzlich neutral gewertet, die mehrfachen Vorstrafen wirkten straferhöhend, das Geständnis wurde als weniger gewichtig erachtet.
    • Ergebnis: Eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen.
  4. Widerruf und Gesamtstrafe: Der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Strafbefehl vom 18. Januar 2019 wurde widerrufen. Da die neu auszusprechende Strafe bereits die Obergrenze von 180 Tagessätzen erreicht habe, zeitige der Widerruf keine weitere Wirkung auf das Strafmass.

  5. Rechtfertigung der Summe der Strafen (>180 TS): Das Obergericht verteidigte, dass die Addition der Zusatzstrafen und der neuen unabhängigen Strafe auch über 180 Tagessätze liegen dürfe, ohne das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe zu verletzen. Dies basiere auf der Rechtsprechung, die bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz die Addition von Strafen erlaube, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte nicht doppelt profitiere (BGE 145 IV 1, 377).

IV. Urteil des Bundesgerichts

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gut und weist die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurück.

  1. Verletzung Bundesrechts durch die Vorinstanz: Das Bundesgericht rügt, dass das Obergericht Geldstrafen ausfällt, obwohl es selbst festhält, dass diese angesichts der Vielzahl der Handlungen und der betroffenen Bilddateien nicht schuldangemessen sind und "deutlich mehr als 180 Tagessätze" erforderlich wären. Dies verstösst gegen den Grundsatz der Strafzumessung nach Verschulden (Art. 47 StGB).

  2. Missachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Strafartwahl: Das Obergericht lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausser Acht, die eine Gesamtbeurteilung mehrerer, zeitlich und sachlich eng verknüpfter Straftaten zulässt und eine Freiheitsstrafe vorsehen kann, wenn eine Geldstrafe bei keinem der Delikte geeignet ist, in genügendem Masse spezialpräventiv auf den Täter einzuwirken (Verweis auf Urteil 6B_141/2021). Die Vorinstanz hat nach Ansicht des Bundesgerichts selbst eine "kriminelle Veranlagung" des Beschwerdegegners festgestellt, die eine "härtere Gangart" verlangen würde.

  3. Unterlaufen des Fundamentalsatzes des materiellen Strafrechts: Das Bundesgericht erinnert daran, dass der Fundamentalsatz, die Strafe nach dem Verschulden zuzumessen, nicht durch eine zu abstrakte Auslegung der Strafartwahl unterlaufen werden darf. Schwere Straftaten, wie die hier vorliegende Pornografie, sind prinzipiell durch Freiheitsstrafen zu sanktionieren (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Der Unrechtsgehalt dieser Taten darf nicht bagatellisiert werden.

Das Bundesgericht entscheidet, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur Wahl der Strafart, insbesondere die ausschliessliche Verhängung von Geldstrafen, den Anforderungen des Bundesrechts nicht genügen.

V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  • Kernproblem: Die Vorinstanz (Obergericht) wählte für mehrfache Pornografie und weitere Delikte ausschliesslich Geldstrafen, obwohl sie selbst ein höheres, über der gesetzlichen Obergrenze von 180 Tagessätzen liegendes Verschulden attestierte.
  • Bundesgerichtliche Kritik:
    • Nicht schuldangemessene Strafen: Das Festhalten an Geldstrafen, obwohl diese als nicht schuldangemessen erachtet wurden, verstösst gegen Art. 47 StGB.
    • Fehlende Spezialprävention: Die Vorinstanz berücksichtigte nicht genügend die spezialpräventive Wirkung einer Freiheitsstrafe bei wiederholter, eng verknüpfter Delinquenz, insbesondere angesichts der vom Obergericht festgestellten "kriminellen Veranlagung" des Täters (Verweis auf BGE 6B_141/2021).
    • Bagatellisierung schwerer Delikte: Der Fundamentalsatz, dass das Verschulden die Strafartwahl beeinflusst und schwere Straftaten wie Pornografie prinzipiell mit Freiheitsstrafe zu ahnden sind, wurde unterlaufen (Verweis auf BGE 147 IV 241 E. 3.2). Die Begründung des Obergerichts, eine Geldstrafe sei wegen der Pädophilie und der laufenden Therapie des Täters vorzuziehen, hielt der bundesgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
  • Ergebnis: Das Bundesgericht hob das Urteil im Sanktionspunkt auf und wies die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurück, implizierend, dass eine Freiheitsstrafe ernsthaft in Betracht gezogen werden muss.