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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (I. strafrechtliche Abteilung) vom 12. Dezember 2025 betrifft eine Beschwerde in Strafsachen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau im Sanktionspunkt. Im Kern geht es um die korrekte Strafzumessung, insbesondere die Wahl der Strafart, für mehrfache Pornografie und weitere Delikte.
I. Sachverhalt und ProzessgeschichteA.__ wurde ursprünglich am 17. November 2021 vom Bezirksgericht Aarau wegen mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB), Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das NISSG und das Waffengesetz zu 9 Monaten bedingter Freiheitsstrafe und Fr. 500.-- Busse verurteilt. Gleichzeitig wurde der bedingte Vollzug einer früheren Geldstrafe widerrufen.
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 6. Dezember 2022 die Schuldsprüche, änderte jedoch die Sanktionen. Es verurteilte A.__ zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen (als teilweise Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl vom 18. Januar 2019), einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen (als teilweise Zusatzstrafe zu einem weiteren Strafbefehl vom 1. November 2019) und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen als Gesamtstrafe (unter Widerruf der bedingten Geldstrafe).
Dieses Urteil des Obergerichts wurde vom Bundesgericht am 12. April 2024 (im Verfahren 6B_104/2023) im Sanktionspunkt gutgeheissen und zur Begründung der Strafart an das Obergericht zurückgewiesen.
Mit dem nun angefochtenen Urteil vom 4. September 2024 verurteilte das Obergericht A.__ erneut zu den genannten Geldstrafen: 30 Tagessätze bedingt (Zusatzstrafe), 80 Tagessätze unbedingt (Zusatzstrafe), Fr. 500.-- Busse, sowie 180 Tagessätze unbedingt als Gesamtstrafe unter Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 18. Januar 2019.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, mit dem Antrag, das Urteil im Sanktions- und Kostenpunkt aufzuheben und zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Oberstaatsanwaltschaft strebte sinngemäss eine Freiheitsstrafe an.
II. Massgebliche Rechtsgrundlagen und bundesgerichtliche RechtsprechungDas Bundesgericht rekapituliert die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung und Strafartwahl:
Strafzumessung nach Verschulden (Art. 47 Abs. 1 StGB): Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei dessen Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Art. 47 Abs. 2 StGB konkretisiert die Bewertung des Verschuldens nach Schwere der Rechtsgutsverletzung/-gefährdung, Verwerflichkeit des Handelns, Beweggründen, Zielen und der Vermeidbarkeit der Tat.
Wahl der Strafart (Geld- vs. Freiheitsstrafe): Die Geldstrafe gilt als mildere Sanktion. Der seit 1. Januar 2018 in Kraft stehende Art. 34 StGB (Geldstrafe mindestens 3, höchstens 180 Tagessätze) verschärft das Sanktionensystem, indem er den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und den der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4). Bei der Wahl der Strafart sind neben dem Verschulden auch die Zweckmässigkeit der Strafe, ihre Auswirkungen auf Täter und soziales Umfeld sowie die präventive Wirksamkeit zu berücksichtigen. Stehen äquivalente Sanktionen zur Wahl, ist der milderen (Geldstrafe) der Vorzug zu geben (Verhältnismässigkeitsprinzip).
Konkrete Methode der Gesamtstrafenbildung: Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden würde (BGE 144 IV 217 E. 2.2, 144 IV 313 E. 1.1.1).
Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur Wahl der Strafart bei mehrfacher Delinquenz:
Das Obergericht wandte für die retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) das neue Recht (Art. 34 StGB) als milder an, da es die Höchstgrenze der Geldstrafe auf 180 Tagessätze beschränkt, während das alte Recht bis zu 360 Tagessätze ermöglicht hätte. Es unterteilte die zu beurteilenden Delikte in drei zeitliche Abschnitte, jeweils bezogen auf bereits ergangene Strafbefehle:
Delikte bis 18. Januar 2019 (mehrfache Pornografie, etc.):
Delikte vom 19. Januar 2019 bis 1. November 2019 (mehrfache Pornografie, Waffengesetz):
Delikte vom 2. November 2019 bis 25. August 2020 (mehrfache Pornografie, NISSG):
Widerruf und Gesamtstrafe: Der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Strafbefehl vom 18. Januar 2019 wurde widerrufen. Da die neu auszusprechende Strafe bereits die Obergrenze von 180 Tagessätzen erreicht habe, zeitige der Widerruf keine weitere Wirkung auf das Strafmass.
Rechtfertigung der Summe der Strafen (>180 TS): Das Obergericht verteidigte, dass die Addition der Zusatzstrafen und der neuen unabhängigen Strafe auch über 180 Tagessätze liegen dürfe, ohne das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe zu verletzen. Dies basiere auf der Rechtsprechung, die bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz die Addition von Strafen erlaube, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte nicht doppelt profitiere (BGE 145 IV 1, 377).
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gut und weist die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurück.
Verletzung Bundesrechts durch die Vorinstanz: Das Bundesgericht rügt, dass das Obergericht Geldstrafen ausfällt, obwohl es selbst festhält, dass diese angesichts der Vielzahl der Handlungen und der betroffenen Bilddateien nicht schuldangemessen sind und "deutlich mehr als 180 Tagessätze" erforderlich wären. Dies verstösst gegen den Grundsatz der Strafzumessung nach Verschulden (Art. 47 StGB).
Missachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Strafartwahl: Das Obergericht lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausser Acht, die eine Gesamtbeurteilung mehrerer, zeitlich und sachlich eng verknüpfter Straftaten zulässt und eine Freiheitsstrafe vorsehen kann, wenn eine Geldstrafe bei keinem der Delikte geeignet ist, in genügendem Masse spezialpräventiv auf den Täter einzuwirken (Verweis auf Urteil 6B_141/2021). Die Vorinstanz hat nach Ansicht des Bundesgerichts selbst eine "kriminelle Veranlagung" des Beschwerdegegners festgestellt, die eine "härtere Gangart" verlangen würde.
Unterlaufen des Fundamentalsatzes des materiellen Strafrechts: Das Bundesgericht erinnert daran, dass der Fundamentalsatz, die Strafe nach dem Verschulden zuzumessen, nicht durch eine zu abstrakte Auslegung der Strafartwahl unterlaufen werden darf. Schwere Straftaten, wie die hier vorliegende Pornografie, sind prinzipiell durch Freiheitsstrafen zu sanktionieren (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Der Unrechtsgehalt dieser Taten darf nicht bagatellisiert werden.
Das Bundesgericht entscheidet, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur Wahl der Strafart, insbesondere die ausschliessliche Verhängung von Geldstrafen, den Anforderungen des Bundesrechts nicht genügen.
V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte