Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_241/2025 vom 9. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_241/2025 vom 9. Dezember 2025

Parteien und Gegenstand Im vorliegenden Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Beschwerde des Klosters Fahr (Beschwerdeführer) gegen das Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau. Streitgegenstand war die von der kantonalen Behörde verfügte Unterschutzstellung einer Liegenschaft namens Riegelhaus auf dem Klosterareal. Das Kloster Fahr begehrte den Abbruch des 1946 im Heimatstil erbauten Riegelhauses zugunsten eines wesensgleichen Ersatzneubaus. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die kantonale Unterschutzstellung rechtmässig erfolgt ist.

Instanzenzug und Entscheid des Bundesgerichts Nachdem das Kloster Fahr im Januar 2023 den Abbruch des Riegelhauses beantragt hatte, beschloss das Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau (BKS) am 19. März 2024 die Unterschutzstellung des Gebäudes. Dagegen erhob das Kloster Fahr Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, welches diese am 4. März 2025 nach einer Verhandlung und einem Augenschein abwies. Das Kloster Fahr gelangte daraufhin an das Bundesgericht, welches die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abwies und somit die Unterschutzstellung bestätigte.

I. Formelle Rügen und Verfahrensfragen

  1. Willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften (§§ 25, 27 VKG/AG) Der Beschwerdeführer rügte, der Entscheid des BKS sei formell mangelhaft zustande gekommen. Er beanstandete namentlich die Rolle der Kantonalen Kommission für Denkmalpflege und Archäologie (KKDA) im Verfahren:

    • Ein ausführlicher Fachbericht der kantonalen Denkmalpflege lag der KKDA vor.
    • Der kantonale Denkmalpfleger und die Bauberaterin, welche den Fachbericht erstellt hatte, waren an der KKDA-Sitzung anwesend.
    • Das Protokoll der KKDA-Sitzung wurde von der Bauberaterin verfasst. Der Beschwerdeführer sah darin eine willkürliche Anwendung der §§ 25 Abs. 2 und 3 sowie 27 Abs. 2 der Aargauer Verordnung zum Kulturgesetz (VKG), da die KKDA als unabhängiges Fachgremium konzipiert sei.

    Das Bundesgericht anerkannte zwar, dass die Position der KKDA hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit unklar erscheine und eine gewisse Einflussnahme der Verwaltung auf die Kommission bestehe. Es befand jedoch, dass § 25 Abs. 3 VKG die Teilnahme des Chefs des betroffenen Amtes mit beratender Stimme ausdrücklich vorsehe und somit eine gewisse Beeinflussung gesetzlich in Kauf genommen werde. Auch die Erstellung von schriftlichen Stellungnahmen und Protokollen durch die kantonale Denkmalpflege sei vom kantonalen Recht nicht ausdrücklich geregelt und somit nicht als willkürlich zu qualifizieren. Massgebend sei, dass die KKDA lediglich eine fachliche Stellungnahme abgebe und keine Entscheidkompetenz besitze, welche beim Departement BKS liege. Zudem habe dem Beschwerdeführer auch sein privates Gutachten zur Verfügung gestanden. Die Zweckmässigkeit dieser Regelung sei zwar hinterfragbar, begründe aber keine Willkür.

  2. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Der Beschwerdeführer machte geltend, sein verfassungsrechtlicher Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da er teilweise vom Verfahren ausgeschlossen gewesen sei. Er ging dabei von der Prämisse aus, die KKDA sei die entscheidbefugte Behörde, welche ihn vorweg hätte anhören müssen.

    Das Bundesgericht stellte klar, dass diese Prämisse unzutreffend sei. Die KKDA habe lediglich eine beratende Funktion zuhanden des Departements BKS, welches den eigentlichen Unterschutzstellungsentscheid fälle. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass gewisse Mehrfachbefassungen im Verwaltungsverfahren systemimmanent seien (vgl. Urteil 1C_309/2024 vom 1. April 2025 E. 5.4, wo eine kantonale Fachstelle, die eine Gemeinde berät, sich im Rechtsmittelverfahren erneut äussern darf). Im vorliegenden Fall konnte sich der Beschwerdeführer vor dem Entscheid des Departements zur Stellungnahme der KKDA und zum Fachbericht äussern und machte davon auch Gebrauch. Seine Mitwirkungsrechte seien somit respektiert worden, eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV wurde verneint.

  3. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht Der Beschwerdeführer rügte weiter, das Protokoll des verwaltungsgerichtlichen Augenscheins enthalte keine Feststellungen des Gerichts und er habe keine Möglichkeit gehabt, sich vor dem Urteil dazu zu äussern, da dieses noch am selben Tag gefällt und das Protokoll erst nachträglich zugestellt worden sei.

    Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück. Es hielt fest, dass die Vorinstanz die Parteien am Ende des Augenscheins darauf hingewiesen habe, dass der Fall unmittelbar danach beraten werde. Der Beschwerdeführer habe bei dieser Gelegenheit nicht verlangt, sich vorab zum Protokoll äussern zu können, was als Verzicht interpretiert werden durfte. Zudem habe das Protokoll, wie vom Beschwerdeführer selbst bemerkt, kaum richterliche Feststellungen enthalten, sondern überwiegend Meinungsäusserungen der Parteien. Es sei daher nicht so gewesen, dass das Urteil auf unzutreffenden sachverhaltlichen Feststellungen basierte, die nicht mehr korrigiert werden konnten.

II. Materielle Rügen (Schutzwürdigkeit und Interessenabwägung)

  1. Beweiswert des Fachberichts der kantonalen Denkmalpflege Das Bundesgericht bekräftigte, dass gutachterlichen Amtsberichten von Aufsichtsbehörden und Fachkommissionen, wie etwa den Stellungnahmen der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD), grundsätzlich ein erhöhter Beweiswert zukomme. Es liess offen, ob dies im vorliegenden Fall vollumfänglich gelte, da die KKDA eine gewisse Nähe zur Verwaltung aufweise. Es befand jedoch, dass dem Fachbericht der Bauberaterin der kantonalen Denkmalpflege aufgrund deren besonderer Sachkunde und der fehlenden Auftragsbeziehung zur Eigentümerin jedenfalls erhebliche Bedeutung beizumessen sei. Das Verwaltungsgericht habe sich zudem nicht blindlings auf den Bericht verlassen, sondern einen eigenen Augenschein durchgeführt, einen Architekten als Fachrichter beigezogen und sich kritisch mit der Einschätzung des Berichts auseinandergesetzt.

  2. Schutzwürdigkeit des Riegelhauses nach kantonalem Recht Der Beschwerdeführer warf dem Verwaltungsgericht eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts und willkürliche Beweiswürdigung vor. Er monierte, das Riegelhaus werde nicht als Baute im "Landistil" wahrgenommen und einer massgeblichen Publikation fehle eine besondere Bedeutung.

    Das Bundesgericht verneinte Willkür. Es verwies darauf, dass selbst der Privatgutachter des Beschwerdeführers das Riegelhaus dem "späten Heimatstil" bzw. dem "Landistil" zuordnete. Die fehlende Bedeutung in einer Publik aus den 1990er-Jahren sei nicht ausschlaggebend, da sich die fachliche Anschauung zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern im Laufe der Zeit weiterentwickele und jede Generation neu bestimme, welche Zeitzeugen als erhaltenswert gelten (vgl. Urteil 1C_2/2023 vom 2. Juni 2023 E. 3.6).

  3. Kantonale Bedeutung des Schutzobjekts (§ 27 Abs. 1 lit. b KG/AG) Das Verwaltungsgericht hatte die kantonale Bedeutung des Riegelhauses bejaht, da es innerhalb der Klosteranlage einen eigenständigen, unverwechselbaren und prägnanten Baustil aus einer jüngeren Epoche repräsentiere und im Kanton Aargau baustilistisch und nutzungstechnisch Seltenheitswert besitze. Der Beschwerdeführer sah darin eine willkürliche Beweiswürdigung, da sich das Verwaltungsgericht nur auf eine beiläufige Aussage des kantonalen Denkmalpflegers gestützt habe.

    Das Bundesgericht erwiderte, diese Schlussfolgerung sei willkürfrei. Weder der Fachbericht der kantonalen Denkmalpflege noch das Gutachten des Beschwerdeführers hätten Vergleichsbauten im Kanton Aargau genannt (lediglich ein Objekt im Kanton Zürich). Es sei daher nicht willkürlich, von einem Seltenheitswert im Kanton Aargau auszugehen. Die Bedeutung des Gebäudes als neueres Element und Zeuge einer jüngeren Phase der Klosterentwicklung sei ebenfalls nachvollziehbar. Die Frage, ob die nur kurze Nutzung als Bäuerinnenschule die gesellschafts- und wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung massgeblich schmälere, sei Ermessenssache und die gegenteilige Einschätzung der kantonalen Behörden nicht unhaltbar.

  4. Interessenabwägung und Art des Entscheids Der Beschwerdeführer beanstandete schliesslich, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bei der Interessenabwägung unvollständig festgestellt und damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Er argumentierte, wenn die Vorinstanz es für möglich halte, dass seine Interessen (aufgrund eines noch zu erarbeitenden Gesamtkonzepts und einer Nutzungsanalyse) die öffentlichen Erhaltungsinteressen überwiegen könnten, hätte sie nicht mittels eines Endentscheids die Unterschutzstellung bestätigen, sondern den Departementsentscheid aufheben und zur weiteren Abklärung zurückweisen müssen. Eine Verweisung dieser Frage in ein späteres Schutzentlassungsverfahren sei unzulässig.

    Das Bundesgericht widersprach dieser Ansicht. Es sei Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, aufzuzeigen, dass die Schutzmassnahme seinem Anliegen entgegenstehe. Das Verwaltungsgericht habe eine Interessenabwägung vorgenommen und sei zur Auffassung gelangt, dass die öffentlichen Schutzinteressen derzeit – d.h. ohne Vorliegen eines Gesamtkonzepts und einer Nutzungsanalyse – klar überwiegen. Das Gericht könne den Beschwerdeführer nicht zur Vorlage solcher Konzepte zwingen. Als gerichtliche und letzte kantonale Instanz sei das Verwaltungsgericht primär zur Überprüfung der Rechtsanwendung seiner Vorinstanz gehalten. Es sei ohne Verletzung des Vertrauensprinzips befugt gewesen, einen Sachentscheid zu fällen, zumal der Beschwerdeführer keine Überarbeitung seines Gesuchs in Aussicht gestellt habe. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sei mangels substanziierter Begründung nicht ersichtlich. Zudem habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer ausdrücklich auf das Verfahren zur Aufhebung der Unterschutzstellung nach § 28 VKG hingewiesen, was zeige, dass seine Pläne zur Fortentwicklung des Klosters nicht auf unabsehbare Zeit definitiv verunmöglicht würden.

Schlussfolgerung Die Beschwerde wurde in allen Punkten abgewiesen.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Verfahrensrechtliche Rügen: Das Bundesgericht verneinte willkürliche Anwendung kantonaler Vorschriften und Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Es hielt fest, dass die Kantonale Kommission für Denkmalpflege und Archäologie (KKDA) lediglich eine beratende Funktion hat und der Einfluss der kantonalen Denkmalpflege auf die KKDA gemäss kantonalem Gesetz akzeptiert ist. Eine Mehrfachbefassung sei im Verwaltungsverfahren systemimmanent. Auch die Rüge bezüglich des Augenscheinsprotokolls des Verwaltungsgerichts wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtet hatte.
  • Materielle Rügen (Schutzwürdigkeit): Das Bundesgericht bestätigte die Schutzwürdigkeit und kantonale Bedeutung des Riegelhauses. Es wies die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich der Stileinordnung und fehlender früherer Erwähnung zurück, indem es auf die sich entwickelnde Sichtweise in der Denkmalpflege und den Seltenheitswert des Gebäudes im Kanton Aargau verwies.
  • Interessenabwägung und Art des Entscheids: Das Bundesgericht befand, dass das Verwaltungsgericht berechtigt war, einen Sachentscheid zu fällen, auch wenn die Interessen des Klosters an einem Ersatzneubau bei Vorlage eines detaillierten Gesamtkonzepts allenfalls überwiegen könnten. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, den Beschwerdeführer zur Erstellung solcher Konzepte zu verpflichten. Der Hinweis auf das kantonale Schutzentlassungsverfahren gemäss § 28 VKG zeige, dass die Pläne des Klosters nicht definitiv verunmöglicht seien, womit auch keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) vorliege.