Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Januar 2026 (7B_1366/2025)
I. Einleitung Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau zu befinden, mit dem dessen Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft abgewiesen worden war. Der Beschwerdeführer rügte primär eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen und beantragte seine sofortige Haftentlassung, eventualiter eine Vorverlegung der Hauptverhandlung.
II. Sachverhalt (Kurzfassung der relevanten Punkte) A.__ befand sich seit seiner Festnahme am 6. Mai 2024 in Haft. Zunächst in Untersuchungshaft, wurde diese mehrfach verlängert und auch vom Bundesgericht bestätigt. Am 14. Juli 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen diverser Delikte, darunter gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, versuchte Erpressung und Brandstiftung. Die Sicherheitshaft wurde bis zum 14. Januar 2026 verlängert. Die vom Beschwerdeführer beantragte Haftentlassung wies das Zwangsmassnahmengericht am 12. November 2025 ab, was das Obergericht am 8. Dezember 2025 bestätigte. Das Bezirksgericht Rheinfelden setzte die Hauptverhandlung für den Zeitraum vom 27. April 2026 bis zum 11. Juni 2026 an.
III. Rügen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen: 1. Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung: Das Obergericht habe die Komplexität des Verfahrens unzutreffend dargestellt, indem es von 72 statt 41 Straftatdossiers und einem Aktenumfang spreche, der die Gesamtheit aller Angeklagten und nicht nur ihn betreffe. 2. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Das Obergericht habe sich nicht mit dem Einwand befasst, dass das Bezirksgericht nach Anklageerhebung nicht umgehend verfahrensleitende Massnahmen getroffen habe. 3. Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen: Die geplante Dauer von über elf Monaten zwischen Anklageerhebung (14. Juli 2025) und dem Abschluss der Hauptverhandlung (11. Juni 2026), bei einer gesamten Haftdauer von dannzumal 767 Tagen, sei mit dem besonderen Beschleunigungsgebot unvereinbar, da der Fall keine aussergewöhnliche Komplexität aufweise. Er beantragte die sofortige Haftentlassung oder eine Vorverlegung der Hauptverhandlung.
Der dringende Tatverdacht und der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) wurden vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr bestritten.
IV. Erwägungen des Bundesgerichts
1. Sachverhaltsfeststellung (E. 2) Das Bundesgericht bestätigte, dass die Darstellung des Obergerichts, wonach die Anklageschrift rund 72 separate Straftatdossiers umfasse, aktenwidrig sei, da sie die Einstellung eines Teils der ursprünglich untersuchten Sachverhalte unberücksichtigt lasse. Es stellte jedoch fest, dass diese aktenwidrige Feststellung ohne Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens bleibe. Die Kognition des Bundesgerichts im Bereich der Sachverhaltsfeststellung ist restriktiv und beschränkt sich auf die Prüfung offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür).
2. Rechtliches Gehör (E. 3) Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Es sei nicht erforderlich, dass sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetze, sondern lediglich mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten. Der angefochtene Entscheid genüge diesen Anforderungen.
3. Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (E. 4)
4. Folgen der Verletzung (E. 5)
V. Ergebnis Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es stellte eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen fest. Die Kostenregelung des vorinstanzlichen Verfahrens, soweit dem Beschwerdeführer Gerichtskosten auferlegt wurden, wurde aufgehoben. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der sofortigen Haftentlassung und der Vorverlegung der Hauptverhandlung, wurde die Beschwerde abgewiesen. Es wurden keine Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren erhoben, und der Kanton Aargau wurde verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung auszurichten.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bejahte eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen, da die geplante Dauer von neun bis elf Monaten zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Hauptverhandlung den Sechs-Monats-Richtwert für nicht aussergewöhnlich komplexe Fälle deutlich überschreitet. Massgebend waren die monatelange Untätigkeit der Behörden nach Anklageerhebung und die unzureichende Begründung der Verzögerung mit organisatorischen Schwierigkeiten statt einer aussergewöhnlichen Komplexität. Eine sofortige Haftentlassung wurde jedoch verweigert, da die materiellen Haftvoraussetzungen weiterhin gegeben sind, keine Überhaft droht und die Behörden inzwischen konkrete Schritte zur Verfahrensfortführung unternommen haben. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wird im Urteilsdispositiv festgestellt, bei den Kostenfolgen berücksichtigt und muss vom Sachgericht bei der Strafzumessung gewürdigt werden. Der Antrag auf Vorverlegung der Hauptverhandlung wurde ebenfalls abgewiesen, jedoch mit dem expliziten Hinweis, dass keine weiteren Verzögerungen geduldet werden.