Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Januar 2026 (7B_1366/2025)

I. Einleitung Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau zu befinden, mit dem dessen Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft abgewiesen worden war. Der Beschwerdeführer rügte primär eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen und beantragte seine sofortige Haftentlassung, eventualiter eine Vorverlegung der Hauptverhandlung.

II. Sachverhalt (Kurzfassung der relevanten Punkte) A.__ befand sich seit seiner Festnahme am 6. Mai 2024 in Haft. Zunächst in Untersuchungshaft, wurde diese mehrfach verlängert und auch vom Bundesgericht bestätigt. Am 14. Juli 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen diverser Delikte, darunter gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, versuchte Erpressung und Brandstiftung. Die Sicherheitshaft wurde bis zum 14. Januar 2026 verlängert. Die vom Beschwerdeführer beantragte Haftentlassung wies das Zwangsmassnahmengericht am 12. November 2025 ab, was das Obergericht am 8. Dezember 2025 bestätigte. Das Bezirksgericht Rheinfelden setzte die Hauptverhandlung für den Zeitraum vom 27. April 2026 bis zum 11. Juni 2026 an.

III. Rügen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen: 1. Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung: Das Obergericht habe die Komplexität des Verfahrens unzutreffend dargestellt, indem es von 72 statt 41 Straftatdossiers und einem Aktenumfang spreche, der die Gesamtheit aller Angeklagten und nicht nur ihn betreffe. 2. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Das Obergericht habe sich nicht mit dem Einwand befasst, dass das Bezirksgericht nach Anklageerhebung nicht umgehend verfahrensleitende Massnahmen getroffen habe. 3. Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen: Die geplante Dauer von über elf Monaten zwischen Anklageerhebung (14. Juli 2025) und dem Abschluss der Hauptverhandlung (11. Juni 2026), bei einer gesamten Haftdauer von dannzumal 767 Tagen, sei mit dem besonderen Beschleunigungsgebot unvereinbar, da der Fall keine aussergewöhnliche Komplexität aufweise. Er beantragte die sofortige Haftentlassung oder eine Vorverlegung der Hauptverhandlung.

Der dringende Tatverdacht und der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) wurden vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr bestritten.

IV. Erwägungen des Bundesgerichts

1. Sachverhaltsfeststellung (E. 2) Das Bundesgericht bestätigte, dass die Darstellung des Obergerichts, wonach die Anklageschrift rund 72 separate Straftatdossiers umfasse, aktenwidrig sei, da sie die Einstellung eines Teils der ursprünglich untersuchten Sachverhalte unberücksichtigt lasse. Es stellte jedoch fest, dass diese aktenwidrige Feststellung ohne Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens bleibe. Die Kognition des Bundesgerichts im Bereich der Sachverhaltsfeststellung ist restriktiv und beschränkt sich auf die Prüfung offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür).

2. Rechtliches Gehör (E. 3) Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Es sei nicht erforderlich, dass sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetze, sondern lediglich mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten. Der angefochtene Entscheid genüge diesen Anforderungen.

3. Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (E. 4)

  • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht verwies auf die verfassungs- und konventionsrechtlichen Bestimmungen, die in Haftsachen eine besondere Beschleunigung vorschreiben (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO). Bei der Beurteilung, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, die Komplexität des Falles und das Verhalten der Beteiligten massgeblich.
  • Richtwert und Präzedenzfälle: Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht bei nicht besonders schwierigen oder komplexen Fällen einen Richtwert von sechs Monaten zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Hauptverhandlung vor. Eine Dauer von sieben Monaten, die lediglich mit der Überlastung der Behörde begründet wird, ist als unvereinbar erachtet worden. Acht Monate können bei aussergewöhnlicher Komplexität (z.B. internationale Ermittlungen, extrem grosser Aktenumfang von 123 Bundesordnern, besondere Sicherheitsmassnahmen) noch zulässig sein, nicht jedoch bei einem lediglich umfangreichen, aber nicht aussergewöhnlich komplexen Fall (z.B. internationaler Drogenhandel mit fünf Angeklagten und 27 Kilogramm Kokain).
  • Anwendung im vorliegenden Fall:
    • Die geplante Dauer von neun bis elf Monaten zwischen Anklageerhebung (14. Juli 2025) und Abschluss der Hauptverhandlung (11. Juni 2026) überschreitet den sechsmonatigen Richtwert deutlich.
    • Das Bundesgericht verneinte eine aussergewöhnliche Komplexität, die eine solche Dauer rechtfertigen könnte. Zwar sei der Fall mit einer Anklageschrift von 50 Seiten und 29 Bundesordnern nicht von geringem Umfang und die Beteiligung von sechs Beschuldigten erschwere die Terminfindung. Jedoch liege der Aktenumfang deutlich hinter den Fällen zurück, in denen acht Monate noch akzeptiert wurden (z.B. 123 Bundesordner).
    • Entscheidend war für das Bundesgericht, dass nach der Anklageerhebung während mehrerer Monate keine verfahrensleitenden Schritte zur Vorbereitung der Hauptverhandlung erfolgt sind. Das Bezirksgericht hat erst am 21. Oktober 2025 – nach einer Rüge des Zwangsmassnahmengerichts – konkrete Anstalten zur Terminierung getroffen. Dies widerspreche Art. 330 Abs. 1 StPO, der unverzügliche Anordnungen verlangt. Auch seien Beweisanordnungen ausdrücklich erst für Ende Januar 2026 vorgesehen.
    • Die Verzögerungen liessen sich nicht durch die (angebliche) Komplexität erklären, da das Bezirksgericht sie primär mit organisatorischen Schwierigkeiten begründet hatte. Rein organisatorische Gründe oder ein ausgelasteter Verhandlungskalender fallen jedoch in den Verantwortungsbereich der Behörden und können das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht aushebeln.
    • Fazit: Das Bundesgericht bejahte eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen.

4. Folgen der Verletzung (E. 5)

  • Grundsatz: Eine Haftentlassung aufgrund einer Beschleunigungsgebotsverletzung ist nur in Ausnahmefällen angezeigt, wenn die Verzögerung derart gravierend ist, dass die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist, und die Behörden erkennbar nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung zum Abschluss zu bringen. In der Regel genügt die förmliche Feststellung der Verletzung im Dispositiv, deren Berücksichtigung bei den Kostenfolgen und gegebenenfalls eine Strafreduktion durch das Sachgericht.
  • Anwendung im vorliegenden Fall:
    • Das Bundesgericht lehnte die sofortige Haftentlassung ab. Es stellte fest, dass seit Oktober 2025 konkrete verfahrensleitende Schritte unternommen wurden, die Hauptverhandlung verbindlich angesetzt ist und Beweisanordnungen vorgesehen sind. Das Verfahren befinde sich in einem fortgeschrittenen Stadium und werde erkennbar weitergeführt.
    • Die materiellen Haftvoraussetzungen (dringender Tatverdacht, Wiederholungsgefahr) seien weiterhin gegeben. Angesichts der beantragten Freiheitsstrafe von zehn Jahren sei bei einer bisherigen Haftdauer von etwas mehr als 20 Monaten keine Überhaft zu befürchten.
    • Folglich: Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzustellen und bei der Kosten- und Entschädigungsfolge zu berücksichtigen. Das Sachgericht wird der Verletzung zudem bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen haben.
    • Ablehnung der Vorverlegung: Der Antrag auf Vorverlegung der Hauptverhandlung auf Februar 2026 wurde ebenfalls abgewiesen. Die Terminplanung liege grundsätzlich im Ermessen der kantonalen Gerichte. Das Bundesgericht greife nur zurückhaltend ein, wenn die Behörden weiterhin nicht gewillt wären. Dies sei hier nicht der Fall. Eine zusätzliche Vorverlegung würde die sachgerechte Vorbereitung der Verhandlung beeinträchtigen, und der angesetzte Zeitraum ab Ende April 2026 erscheine angesichts der Umstände als nachvollziehbar. Es wurde jedoch klargestellt, dass das Verfahren keinerlei weitere Verzögerung mehr dulde.

V. Ergebnis Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es stellte eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen fest. Die Kostenregelung des vorinstanzlichen Verfahrens, soweit dem Beschwerdeführer Gerichtskosten auferlegt wurden, wurde aufgehoben. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der sofortigen Haftentlassung und der Vorverlegung der Hauptverhandlung, wurde die Beschwerde abgewiesen. Es wurden keine Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren erhoben, und der Kanton Aargau wurde verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung auszurichten.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bejahte eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen, da die geplante Dauer von neun bis elf Monaten zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Hauptverhandlung den Sechs-Monats-Richtwert für nicht aussergewöhnlich komplexe Fälle deutlich überschreitet. Massgebend waren die monatelange Untätigkeit der Behörden nach Anklageerhebung und die unzureichende Begründung der Verzögerung mit organisatorischen Schwierigkeiten statt einer aussergewöhnlichen Komplexität. Eine sofortige Haftentlassung wurde jedoch verweigert, da die materiellen Haftvoraussetzungen weiterhin gegeben sind, keine Überhaft droht und die Behörden inzwischen konkrete Schritte zur Verfahrensfortführung unternommen haben. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wird im Urteilsdispositiv festgestellt, bei den Kostenfolgen berücksichtigt und muss vom Sachgericht bei der Strafzumessung gewürdigt werden. Der Antrag auf Vorverlegung der Hauptverhandlung wurde ebenfalls abgewiesen, jedoch mit dem expliziten Hinweis, dass keine weiteren Verzögerungen geduldet werden.