Im Folgenden wird das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_966/2025 vom 12. Januar 2026 detailliert zusammengefasst:
I. Einleitung
Das Bundesgericht befasste sich in diesem Verfahren mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Waadt (Chambre des recours civile) vom 30. Oktober 2025. Gegenstand der Beschwerde war der Vorwurf der Rechtsverweigerung (déni de justice) durch die Präsidentin des Bezirksgerichts La Côte im Zusammenhang mit der Festsetzung der elterlichen Rechte und der Unterhaltsbeiträge für das Kind C._, geboren 2023, der nicht verheirateten Eltern A._ (Beschwerdeführer) und B.__. Der Beschwerdeführer beantragte im Wesentlichen die Reform des kantonsgerichtlichen Entscheids und die Anordnung an das Bezirksgericht, unverzüglich eine begründete Entscheidung (provisorische Massnahmen oder Sachentscheid) innerhalb von maximal 15 Tagen zu fällen.
II. Sachverhalt und Verfahrensgang
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Ausgangslage: A._ und B._ streiten sich um die Regelung der elterlichen Rechte und der Unterhaltsbeiträge für ihr gemeinsames Kind. Es waren sowohl ein Verfahren betreffend provisorische Massnahmen als auch ein Hauptverfahren (Fondsache) hängig.
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Verfahren betreffend provisorische Massnahmen:
- Am 5. November 2024 reichte B.__ ein Gesuch um provisorische Massnahmen beim Bezirksgericht La Côte ein.
- Die Bezirksgerichtspräsidentin (Erstinstanz) setzte eine Anhörung für den 28. Februar 2025 an und gewährte dem Beschwerdeführer Fristverlängerungen für die Einreichung von Unterlagen und Stellungnahmen.
- Auf Gesuche von B.__ hin erliess die Erstinstanz am 16. Dezember 2024 und am 24. Januar 2025 zwei superprovisorische Anordnungen zur Regelung der Kinderbetreuung, wobei letztere eine gemeinsame Obhut (garde alternée) festlegte, gültig bis zur Anhörung am 28. Februar 2025.
- An der Anhörung vom 28. Februar 2025 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die abwechselnde Obhut, welche die Erstinstanz sogleich als teilweisen provisorischen Massnahmenentscheid genehmigte. Die Parteien einigten sich, Vergleichsverhandlungen bezüglich Unterhaltsbeiträge und gesetzlichem Wohnsitz des Kindes fortzusetzen. Die Erstinstanz setzte ihnen eine Frist bis zum 30. April 2025, um über den Stand der Verhandlungen zu informieren. Mehrere Fristverlängerungen wurden gewährt, zuletzt am 28. Mai und 27. Juni 2025 für den Beschwerdeführer.
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Hauptverfahren (Fondsache):
- Am 3. April 2025 reichte A.__ eine Klage zur Festsetzung der elterlichen Rechte und Unterhaltsbeiträge ein.
- Die Erstinstanz setzte B.__ eine Frist zur Klageantwort (30. Mai 2025).
- Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 (nach Gesuch von A._ vom 28. April 2025) integrierte die Erstinstanz die provisorischen Massnahmen in das Hauptverfahren und präzisierte, dass im Falle fehlender Einigung ein Entscheid ergehen würde, sodass nicht auf den Abschluss des Hauptverfahrens gewartet werden müsse. B._ erhielt eine neue Frist zur Klageantwort bis zum 29. August 2025, welche mehrmals verlängert wurde, zuletzt bis zum 1. Oktober 2025.
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Weitere Entwicklungen und Beschwerde an das Kantonsgericht:
- Auf ein Gesuch von A.__ vom 8. Juli 2025 hin erklärte die Erstinstanz, dass Vergleichsverhandlungen aussichtslos schienen und sie eine provisorische Massnahmenverfügung aufgrund der Akten und ohne neue Anhörung erlassen werde, sofern keine Partei dies verlange.
- Am 4. August 2025 erliess die Erstinstanz auf ein Dringlichkeitsgesuch von A._ hin eine superprovisorische Anordnung bezüglich Reiseinformationen von B._ mit dem Kind.
- Die Instruktion der Fondsache wurde fortgesetzt. Zuletzt übermittelte die Erstinstanz am 6. Oktober 2025 die Stellungnahmen und Beilagen von A._ (vom 27. und 28. September 2025) an B._ und setzte ihr Fristen bis zum 23. Oktober 2025 (für die Frage der Beiziehung von Steuerakten) und 3. November 2025 (für die Klageantwort).
- Am 6. Oktober 2025 reichte A.__ beim Kantonsgericht des Kantons Waadt einen Rekurs wegen Rechtsverweigerung ein. Das Kantonsgericht wies diesen Rekurs mit Entscheid vom 30. Oktober 2025 ab.
III. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten (Art. 72 Abs. 1 BGG), welche als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG qualifiziert wird. Bei der Rüge der unzulässigen Verzögerung ist der Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (E. 1.1 unter Verweis auf BGE 143 III 416 E. 1.4).
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Unzulässigkeit von Feststellungsbegehren und neuen Beweismitteln:
- Die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers (z.B. Beginn der Litispendenz am 6. September 2024) wurden als unzulässig erachtet, da sie lediglich die Motive für die Hauptanträge betrafen und keine eigenständigen Sachanträge darstellten (E. 1.1).
- Die vom Beschwerdeführer nachgereichten Akten (z.B. ein Dokument vom 24. Januar 2025 und ein ärztliches Zeugnis vom 4. November 2025) wurden gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG als unzulässige neue Beweismittel zurückgewiesen. Das ärztliche Zeugnis, welches eine gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund der "administrativen Situation" des Beschwerdeführers bescheinigte, wurde zudem als irrelevant und zu allgemein befunden, um eine unzulässige Verzögerung nachzuweisen (E. 1.2).
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Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Rügeprinzip):
- Das Bundesgericht wies darauf hin, dass es das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), jedoch grundsätzlich nur die erhobenen Rügen prüft (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss die Begründung des angefochtenen Entscheids diskutieren und präzise aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht verkannt hat. Eine bloss wörtliche Wiederholung der kantonalen Argumentation genügt nicht (E. 2.1).
- Besonders bei der Rüge von Grundrechten (wie der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung oder der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV) ist eine klare und detaillierte Begründung gemäss dem Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) erforderlich (E. 2.1, 2.2).
- Ermessensentscheide, wie die Beurteilung einer unzulässigen Verzögerung, werden vom Bundesgericht nur zurückhaltend überprüft. Ein Eingreifen erfolgt nur, wenn die kantonale Instanz ohne Grund von Lehre und Rechtsprechung abweicht, irrelevante Tatsachen berücksichtigt, wesentliche Elemente ignoriert oder zu einem offensichtlich unfairen Ergebnis gelangt (E. 2.3).
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Begründung des Kantonsgerichts (Vorinstanz):
Das Kantonsgericht hatte in seinem Entscheid die Rüge der Rechtsverweigerung zurückgewiesen und dies ausführlich begründet (E. 3):
- Diligentes Vorgehen der Erstinstanz: Die Vorinstanz stellte fest, dass die Erstinstanz generell viele Instruktionsmassnahmen ergriffen und regelmässig und rasch gehandelt habe, oft mehrmals pro Monat seit dem 5. November 2024. Sie habe drei superprovisorische Anordnungen erlassen (16. Dezember 2024, 24. Januar 2025, 4. August 2025) und eine Teilstreitbeilegungskonvention am 28. Februar 2025 genehmigt.
- Gründe für die Verfahrensdauer:
- Instruktion noch im Gang: Das Kantonsgericht hielt fest, dass die fehlenden Entscheide im provisorischen Massnahmen- und im Hauptverfahren darauf zurückzuführen seien, dass die Instruktion noch nicht abgeschlossen war.
- Einigungsversuche: Zwischen dem 28. Februar 2025 und dem 10. Juli 2025 hätten die Parteien Vergleichsverhandlungen geführt.
- Verhalten des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz betonte, dass die Dauer der Instruktionsphase hauptsächlich dem Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet sei. Er habe sich geweigert, bei der vollständigen Ermittlung seiner finanziellen Situation durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen umfassend zu kooperieren, was für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags unerlässlich war. Zudem habe der Beschwerdeführer seit dem 27. Juni 2025 selbst "pêle-mêle" (kreuz und quer) zahlreiche (etwa zehn) Eingaben gemacht, was den Fortschritt der Verfahren verzögert habe.
- Aktueller Stand: Die Erstinstanz habe erst am 6. Oktober 2025 (am selben Tag, an dem der Beschwerdeführer seine Beschwerde einreichte) die Stellungnahmen und Beilagen des Beschwerdeführers an die Kindesmutter weiterleiten und ihr eine Frist zur Stellungnahme setzen können. Auch sei die Kindesmutter erst per 3. November 2025 zur Klageantwort im Hauptverfahren angehalten gewesen. Die Erstinstanz sei zudem nach einer weiteren superprovisorischen Anordnung vom 22. Oktober 2025 nun in der Lage, das provisorische Dossier zu prüfen und eine entsprechende Anordnung zu erlassen.
- Kindeswohl: Das Kantonsgericht sah das Kindeswohl nicht gefährdet, da die Betreuung durch die Konvention vom 28. Februar 2025 geregelt sei, was dem Kind Stabilität verschaffe, und das Wechselmodell den Kontakt zwischen Vater und Tochter gewährleiste.
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Beurteilung der Rügen des Beschwerdeführers durch das Bundesgericht:
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Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Litispendenz):
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe willkürlich ignoriert, dass er bereits am 6. September 2024 ein Schlichtungsgesuch betreffend das Kind eingereicht habe, was den Beginn der Litispendenz markiere. Das Bundesgericht wies diese Rüge als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer habe selbst – selbst wenn das Schlichtungsgesuch Litispendenz begründet hätte – keine konkreten Schritte oder Massnahmen in diesem Schlichtungsverfahren vor seiner Klage im Hauptverfahren dargelegt. Die blosse Nennung des Datums reiche nicht aus, um die Diligenz der Erstinstanz in der Führung des Hauptverfahrens zu beurteilen. Die Behauptung, es sei "keine begründete Entscheidung zur Stabilisierung der Situation ergangen", mache keinen Sinn, da keine Schlichtungsbewilligung (autorisation de procéder) erwirkt worden sei, die ein Hauptverfahren ermöglicht hätte. Zudem habe er die bereits ergangenen superprovisorischen Massnahmen, die gerade auf eine rasche und vorläufige Regelung abzielen, ignoriert. Die Rüge entsprach somit nicht den Anforderungen des Rügeprinzips (E. 4).
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Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (Recht auf rasche und faire Behandlung):
Der Beschwerdeführer beklagte eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, da die Erstinstanz zu viele und zu lange Fristen für die Kindesmutter gewährt habe und "nie innerhalb einer angemessenen Frist entschieden" habe. Das Bundesgericht erachtete auch diese Rüge als unzulässig. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mit der "äusserst ausführlichen" Begründung der Vorinstanz auseinandergesetzt. Er habe lediglich versucht, seine eigene Würdigung des Sachverhalts an die Stelle der richterlichen zu setzen, ohne aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in ihrem Ermessensentscheid (E. 2.3) die unzulässige Verzögerung zu Unrecht verneint habe. Insbesondere habe er die wesentlichen Argumente der Vorinstanz – die drei superprovisorischen Anordnungen, die Ratifizierung der teilweisen Konvention, die Einigungsversuche von Februar bis Juli 2025 und vor allem sein eigenes Verhalten (mangelnde Kooperation bei Finanzunterlagen, multiple eigene Eingaben) – ignoriert. Auch diese Rüge war somit unzureichend begründet (E. 5).
IV. Fazit und Bundesgerichtsentscheid
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als unzulässig. Die vom Beschwerdeführer beantragten superprovisorischen Massnahmen vom 5. Januar 2026 wurden damit gegenstandslos. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Keine Rechtsverweigerung festgestellt: Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts, dass keine unbegründete Verzögerung oder Rechtsverweigerung durch die erstinstanzliche Richterin vorlag.
- Verfahrensdauer begründet: Die Dauer der Verfahren wurde durch umfassende Instruktionsmassnahmen, Vergleichsverhandlungen der Parteien und insbesondere durch das Verhalten des Beschwerdeführers selbst (unzureichende Kooperation bei der Dokumentenherausgabe zur Klärung seiner finanziellen Situation und eine Vielzahl eigener, oft unkoordinierter Eingaben) gerechtfertigt.
- Kindeswohl gesichert: Das Wohl des Kindes war durch bereits getroffene superprovisorische Massnahmen und eine ratifizierte Konvention über die gemeinsame Obhut stets gewährleistet.
- Unzulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde wurde als unzulässig erachtet, weil der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Begründung nicht erfüllte (unzureichende Auseinandersetzung mit der detaillierten Begründung der Vorinstanz) und unzulässige neue Beweismittel einreichte. Das Bundesgericht übt bei Ermessensentscheiden nur eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis aus und sah keinen Anlass zum Eingreifen.