Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_644/2025 vom 22. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Im vorliegenden Urteil 7B_644/2025 vom 22. Dezember 2025 hatte das Schweizerische Bundesgericht über die Beschwerde von A._ gegen eine Einstellungsverfügung des Genfer Ministère public und einen darauf folgenden Entscheid der Chambre pénale de recours zu befinden, die ein Verfahren wegen Vergewaltigung gegen B._ eingestellt hatten.

I. Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin A._ meldete am 26. Dezember 2022 telefonisch bei der Polizei eine Auseinandersetzung mit ihrem Ex-Partner B._ und erklärte, sie sei von ihm vergewaltigt worden. Am Folgetag erstattete sie eine Anzeige und gab an, B._ habe sie im Mai 2022 nach einer Trennung zu einem «Friedensschluss» durch Geschlechtsverkehr eingeladen, dem sie zugestimmt habe. Sie schilderte, er sei dabei sehr gewalttätig geworden, habe sie gewürgt, an den Haaren gerissen und gewaltsam penetriert, obwohl sie ihn mehrfach aufgefordert habe aufzuhören. Anschliessend habe sich B._ für die Vergewaltigung entschuldigt. Sie legte einen medizinischen Bericht ihrer Psychiaterin Dr. C._ vom 27. Dezember 2022 und WhatsApp-Chats mit B._ vor.

In späteren polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen präzisierte A._ den Vorfall auf den 12. Mai 2022 und beschrieb die Intensität der Handlungen. B._ bestritt die Vorwürfe und erklärte, seine Entschuldigungen hätten sich nicht auf den sexuellen Akt bezogen, sondern auf andere Streitigkeiten. Er vermutete, A.__ habe die Anzeige aus Rache erstattet.

Die polizeiliche Analyse der WhatsApp-Nachrichten ergab, dass die von A._ geschilderten Fakten dort nicht erwähnt wurden; vielmehr hatte A._ die Gesellschaft von B.__ gesucht, und Fotos liessen auf ein gutes Einvernehmen nach den angeblichen Taten schliessen.

Weitere Zeugen wurden befragt: * E._ (Freund) bestätigte die Auseinandersetzung vom 26. Dezember 2022. * F._ (Freundin von A._) bestätigte, dass A._ bei Schmerzen während sexueller Handlungen mit B._ üblicherweise einen "Schlag/Klaps auf den Arm" gegeben habe. * Dr. G._ (Psychiater von A._ von 2021 bis 2022) erklärte, er habe mit A._ über einen sexuellen Kontakt mit B.__ gesprochen und erörtert, ob es sich um eine Vergewaltigung handeln könnte. Er wies auf eine Verschlechterung von A.__s psychischer Gesundheit im Sommer 2022 hin, konnte aber einen direkten Zusammenhang mit dem angeblichen Vorfall nicht kategorisch bestätigen.

Nachdem der Ministère public die Einstellung des Verfahrens angekündigt hatte, stellte B._ keine weiteren Beweisanträge. A._ forderte eine Genugtuung von 20'000 Franken und die Einvernahme von Dr. C._, deren medizinischer Bericht vom 25. März 2025 jedoch die Aussagen von A._ nach einem konfliktreichen Treffen mit B.__ im Dezember 2022 wiedergab.

Am 31. März 2025 stellte der Ministère public das Verfahren gegen B._ wegen Vergewaltigung ein. Er begründete dies mit dem konfliktgeladenen Kontext, der zur Vorsicht bei den Parteiaussagen mahnte. A.__s Aussagen seien konfus und widersprüchlich gewesen, was eine alleinige Grundlage für die Annahme, der anfänglich einvernehmliche Geschlechtsakt sei gewaltsam fortgesetzt worden, ausschliesse. Die Zeugenaussagen stützten A.__s Darstellung nicht, und es gab keine medizinischen Befunde unmittelbar nach dem Vorfall. Eine Verurteilung sei unwahrscheinlich, und weitere Beweismittel, wie die Einvernahme von Dr. C._, würden keine neuen Erkenntnisse bringen, da diese A._ erst nach dem Konflikt mit B._ betreute und ihr Bericht lediglich A.__s eigene Aussagen wiedergab.

Die Chambre pénale de recours bestätigte die Einstellungsverfügung am 12. Juni 2025.

A.__ erhob daraufhin subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, rügte eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren sowie des Grundsatzes "in dubio pro duriore" und verlangte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Untersuchung.

II. Erwägungen des Bundesgerichts

1. Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht erklärte die subsidiäre Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da die Beschwerde in Strafsachen als ordentliches Rechtsmittel offensteht (Art. 113 LTF). Die Beschwerde in Strafsachen wurde als zulässig erachtet. A.__ wurde als Beschwerdeberechtigte gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG anerkannt, da sie zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auf Genugtuung, gegen den Beschuldigten geltend machen könnte, was angesichts des angezeigten Delikts nicht von vornherein auszuschliessen sei.

2. Rechtlicher Rahmen der Einstellung und des Grundsatzes "in dubio pro duriore"

2.1. Einstellungsgründe und "in dubio pro duriore" (Art. 319 StPO) Der Ministère public kann ein Verfahren einstellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht für eine Anklageerhebung besteht (lit. a), die Tatbestandsmerkmale einer Straftat nicht erfüllt sind (lit. b) oder andere Prozesshindernisse vorliegen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" (im Zweifel für die Fortführung des Verfahrens) verlangt, dass eine Einstellung oder Nichtanhandnahme nur dann erfolgen darf, wenn die strafbaren Tatsachen oder die Prozessvoraussetzungen klarerweise nicht gegeben sind. Bei zweifelhafter Sach- oder Rechtslage, insbesondere bei schweren Delikten oder wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung gleich hoch oder höher ist als ein Freispruch, ist das Verfahren fortzusetzen und dem Gericht zur Beurteilung zu überweisen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Das Bundesgericht prüft die Anwendung dieses Grundsatzes als Rechtsfrage, während die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur auf Willkür hin überprüft wird (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.).

2.2. Besonderheiten bei "Vier-Augen-Delikten" In Verfahren, die hauptsächlich auf den Aussagen des Opfers basieren und denen die Aussagen des Beschuldigten entgegenstehen, gebietet der Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel eine Anklageerhebung, besonders wenn es sich um typische "Vier-Augen-Delikte" handelt, bei denen oft objektive Beweise fehlen. Eine Anklageerhebung kann jedoch unterbleiben, wenn die Aussagen der klagenden Partei widersprüchlich sind und ihre Glaubwürdigkeit mindern oder wenn eine Verurteilung angesichts der Gesamtumstände von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2).

2.3. Rechtlicher Rahmen der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB)

2.3.1. Objektiver Tatbestand: Nötigung Der bis zum 30. Juni 2024 geltende Art. 190 Abs. 1 StGB bestrafte, wer eine weibliche Person namentlich unter Anwendung von Drohung oder Gewalt, unter Ausübung von psychischem Druck oder unter Ausserstandsetzen, Widerstand zu leisten, zum Beischlaf nötigte. Diese Bestimmung schützte die sexuelle Selbstbestimmung. Für eine Vergewaltigung war erforderlich, dass das Opfer nicht einwilligte, der Täter dies wusste oder in Kauf nahm und die Handlung unter Ausnutzung der Situation oder mittels eines wirksamen Nötigungsmittels vollzog. Es wurde die Überwindung oder Umgehung des Widerstands bestraft, der vernünftigerweise vom Opfer erwartet werden konnte (BGE 148 IV 234 E. 3.3).

2.3.2. Gewalt und psychischer Druck Als Nötigungsmittel galt physische Gewalt (freiwillige Anwendung körperlicher Kraft zur Überwindung des Opfers). Eine bestimmte Intensität war erforderlich, jedoch konnte bereits ein ungewöhnlicher Krafteinsatz genügen, wenn das Opfer überrascht oder verängstigt war (BGE 148 IV 234 E. 3.3). Psychischer Druck (Überraschung, Angst, Gefühl der Hoffnungslosigkeit) musste ebenfalls eine besondere Intensität erreichen. Eine Gesamtbetrachtung der Umstände war stets massgebend (BGE 148 IV 234 E. 3.3).

2.3.3. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz Vergewaltigung war eine Vorsatztat. Der Täter musste wissen oder in Kauf nehmen, dass das Opfer nicht einwilligte. Dies konnte aus äusseren Umständen abgeleitet werden, wenn das Opfer klare und erkennbare Zeichen der Ablehnung (Weinen, Bitten um Ruhe, Gegenwehr, Fluchtversuch) zeigte (BGE 148 IV 234 E. 3.4). Das Bundesgericht verwies auf neuere Rechtsprechung (BGE 6B_399/2024 vom 5. September 2025), wonach die Akzeptanz sadomasochistischer oder "derber" sexueller Praktiken zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht auf zukünftige Zustimmung schliessen lässt. Gleichzeitig können die Anforderungen an die Äusserung des Einverständnisses je nach Umständen und Praktiken höher sein.

3. Anwendung auf den vorliegenden Fall

3.1. Feststellung der üblichen Praktiken und des anfänglichen Einverständnisses Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass A._ am 12. Mai 2022 dem Geschlechtsverkehr mit B._, einschliesslich der Positionen (Missionar, Doggy Style), zugestimmt hatte. Handlungen wie das Greifen an den Hals oder die Haare sowie das Schlagen auf das Gesäss gehörten gemäss den Aussagen beider Parteien zu ihren üblichen Praktiken, die auf Wunsch von A.__ erfolgten. Das Bundesgericht befand, diese Feststellung sei nicht willkürlich, da sie auf A.__s eigenen Aussagen basierte.

3.2. Reaktion auf das Würge-Greifen Bezüglich des Greifens an A._s Hals in der Doggy-Style-Position stellte die Vorinstanz fest, dass A._ ihre Überraschung durch einen Schrei geäussert hatte, woraufhin B._ seinen "Griff" gelockert hatte. Auch diese Feststellung wurde vom Bundesgericht als nicht willkürlich bestätigt, da A._ nicht bestritt, dass B._ die Handlung abbrach, als sie ihre Überraschung über eine an sich übliche Geste in einer ungewohnten Position äusserte. Dies deutet darauf hin, dass A._ fähig war, Nicht-Einverständnis zu kommunizieren und B.__ darauf reagierte.

3.3. Beurteilung der späteren Handlungen und der Kommunikation des Widerstands Die entscheidende Frage betraf die nachfolgenden Handlungen, als B._ A._ "tierisch und stark" penetriert, sie "sehr stark an den Haaren" gezogen und ihr "grosse" Klapse auf das Gesäss gegeben haben soll, während A._ "aïe, aïe, non, stop" gesagt habe. Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass A._ – gemäss ihren eigenen Aussagen, jenen von B._ und der Zeugin F._ – im Falle von Schmerzen bei sexuellen Handlungen mit B._ üblicherweise einen "Schlag/Klaps auf den Arm" gegeben habe. Dies sei am 12. Mai 2022 nicht geschehen; A._ habe das Ende des Geschlechtsverkehrs abgewartet und nur verbal protestiert. Die Vorinstanz schloss daraus, dass das mangelnde Einverständnis nicht klar und energisch geäussert worden sei, und B._ die Ablehnung von A._ nicht unbedingt erkannt habe. Das Bundesgericht bestätigte diese Argumentation. Es hob hervor: * B._ hatte an sich Gesten ausgeführt, die zu den üblichen sexuellen Praktiken des Paares gehörten, auch wenn A._ die Intensität in diesem Fall als exzessiv empfand. * A._ bestritt nicht, dass sie diesen Gesten, die nicht frei von körperlicher Beeinträchtigung waren, grundsätzlich zugestimmt hatte. * A._ hatte das vereinbarte Signal (Klaps auf den Arm) nicht angewendet, obwohl sie dies bei Schmerzen sonst tat und sie bei dem früheren Würge-Greifen durch einen Schrei erfolgreich B._ zum Stoppen bewegen konnte. * Angesichts dessen konnte B._ davon ausgehen, dass A.__ den Handlungen zustimmte.

Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Chambre pénale de recours, ohne Bundesrecht zu verletzen oder willkürlich zu handeln, annehmen durfte, die von A._ geäusserte Ablehnung sei für B._ nicht erkennbar gewesen. Das erhebliche Unwohlsein von A._, das von der Vorinstanz nicht geleugnet wurde, konnte die Wahrnehmung des Einverständnisses durch B._ nicht ändern.

4. Rüge der Verletzung des Rechts auf effektive Untersuchung A._ rügte zudem eine Verletzung ihres Rechts auf eine effektive Untersuchung (Art. 3 und 8 EMRK). Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück: * Die geforderte Einvernahme von Dr. C._ hätte keine neuen Erkenntnisse gebracht, da ihr Bericht A._s eigene Aussagen wiedergab und der zum Tatzeitpunkt behandelnde Psychiater bereits einvernommen worden war. * Die Behörden hatten eine umfassende Untersuchung durchgeführt (Einvernahmen, Gegenüberstellungen, WhatsApp-Analyse). Die Tatsache, dass das Ergebnis nicht den Erwartungen der Beschwerdeführerin entsprach, begründete keine Verletzung des Rechts auf eine effektive Untersuchung. * Eine gewisse Verzögerung des Verfahrens (Januar 2023 bis März 2025) reichte allein nicht aus, um eine Verletzung der EMRK festzustellen, zumal A._ die Behörden nicht zur Eile angetrieben hatte.

5. Ergebnis Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Strafsachen ab. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig erklärt.

III. Wesentliche Punkte der Zusammenfassung

Das Bundesgericht bestätigt die Einstellungsverfügung im Fall einer angeblichen Vergewaltigung mit der zentralen Begründung, dass die fehlende Einwilligung des Opfers für den Beschuldigten nicht klar erkennbar war, obwohl das Opfer innere Ablehnung empfand.

  1. Kontext einvernehmlicher "derber" Praktiken: Das Paar hatte in der Vergangenheit einvernehmliche sexuelle Praktiken ausgeübt, die bereits das Greifen an Hals und Haare sowie Klapse auf das Gesäss umfassten. Dies bildete den Ausgangspunkt für die Beurteilung der fraglichen Handlungen.
  2. Kommunikation des Widerstands: Das Opfer verfügte über ein etabliertes nonverbales Signal (Klaps auf den Arm) zur Kommunikation von Schmerz oder Unwohlsein, das es während der umstrittenen Akte nicht nutzte.
  3. Erfolgreiche frühere Kommunikation: Bei einer früheren Handlung (Würge-Greifen in ungewohnter Position) im selben sexuellen Kontakt hatte das Opfer seine Überraschung durch einen Schrei kommuniziert, woraufhin der Beschuldigte die Handlung umgehend einstellte. Dies zeigte die Fähigkeit des Opfers, Nicht-Einverständnis effektiv zu äussern, und die Bereitschaft des Beschuldigten, darauf zu reagieren.
  4. Fehlende Erkennbarkeit für den Beschuldigten: Da das Opfer das etablierte Signal nicht nutzte und die zuvor erfolgreiche Methode der verbalen Äusserung nicht in der notwendigen Deutlichkeit wiederholte, konnte der Beschuldigte die mangelnde Einwilligung nicht als solche erkennen.
  5. Grundsatz "in dubio pro duriore": Angesichts der fehlenden objektiven Beweismittel, der Widersprüchlichkeit der Aussagen des Opfers und der genannten Umstände, die die Erkennbarkeit des Widerstands für den Beschuldigten infrage stellten, war eine Verurteilung als unwahrscheinlich zu betrachten. Die Einstellung des Verfahrens gemäss dem Grundsatz "in dubio pro duriore" war daher gerechtfertigt.
  6. Keine Verletzung des Rechts auf effektive Untersuchung: Die Behörden hatten eine umfassende Untersuchung durchgeführt, und die Tatsache, dass die Ergebnisse die Vorwürfe des Opfers nicht hinreichend stützten, stellte keine Verfahrensverletzung dar.