Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_856/2024 vom 22. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgerichtsentscheid 5A_856/2024 vom 22. Dezember 2025

1. Einleitung und Parteien Das Bundesgericht, II. Zivilrechtliche Abteilung, befasste sich mit einer zivilrechtlichen Beschwerde des Vaters A._ (Beschwerdeführer) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Neuenburg vom 5. November 2024. Dieses hatte die Wiederaufnahme einer Unterhaltsklage für die minderjährige Tochter C._ durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (APEA) bestätigt. Die Mutter B.__ (Beschwerdegegnerin) hatte die Unterhaltsklage eingereicht. Hauptstreitpunkt war die Frage, ob vor der Klageerhebung ein obligatorischer Schlichtungsversuch hätte stattfinden müssen oder ob eine Ausnahme von dieser Pflicht gegeben war.

2. Sachverhalt und Prozessgeschichte Die Parteien sind unverheiratete Eltern der 2007 geborenen Tochter C.__, deren Obhut bei der Mutter liegt. In den vergangenen Jahren gab es bereits mehrere Verfahren bezüglich Obhut, Besuchsrecht und Unterhaltsbeiträgen.

  • April 2019: Der Vater stellte ein Gesuch, das auf die Aufhebung sämtlicher Unterhaltsbeiträge für seine Tochter abzielte.
  • 21. November 2019: Die Parteien einigten sich darauf, den Unterhaltsbeitrag bis zum Ausgang eines IV-Verfahrens des Vaters zu sistieren.
  • 11. Mai 2020: Die APEA erliess eine Verfügung, mit der sie das Verfahren betreffend Unterhaltszahlungen klassierte (d.h. abschloss oder zu den Akten legte).
  • 9. Januar 2021: Die Mutter reichte bei der APEA ein Gesuch um Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ein, da der Vater seit November 2019 keine Alimente mehr geleistet hatte.
  • April 2021: Die APEA erläuterte, dass in Kindesschutzverfahren ein weniger formeller Rahmen üblich sei und oft eine Schlichtungsanhörung stattfinde, um eine gütliche Einigung zu erzielen.
  • 15. Juli 2021: Bei einer als "Schlichtungsanhörung" bezeichneten Verhandlung bezifferte die Mutter den monatlichen Unterhalt auf CHF 1'200. Der angemessene Unterhaltsbedarf des Kindes wurde auf CHF 1'066 festgelegt. Die Parteien einigten sich erneut, die Frage der Unterhaltsbeiträge bis zum Ausgang des IV-Verfahrens zu sistieren.
  • Juli 2022: Die IV sprach dem Vater eine Viertelsrente rückwirkend ab 1. Februar 2020 zu, woraufhin der Vater Rekurs einlegte.
  • Januar 2023: Die APEA beschloss, das Urteil über die Unterhaltsbeiträge bis zum Entscheid über die IV-Rente abzuwarten.
  • Januar 2024: Der Vater informierte die APEA über die Abweisung seines IV-Rekurses und seine Absicht, einen neuen IV-Antrag zu stellen. Gleichzeitig forderte er die APEA auf, das ausgesetzte Verfahren als Schlichtungsverfahren gemäss ZPO zu beenden und mangels Zuständigkeit für eine Schlichtungsbewilligung (Autorisation de procéder) zu klassieren.
  • 28. Februar 2024: Die APEA-Präsidentin entschied, dass die Mutter von der Ausnahme des obligatorischen Schlichtungsversuchs gemäss Art. 198 lit. b bis aZPO profitieren könne. Sie ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an.
  • März 2024: Der Vater legte gegen diese APEA-Entscheidung Rechtsmittel beim Kantonsgericht Neuenburg ein, beantragte u.a. die Feststellung der Unzulässigkeit des Gesuchs der Mutter vom 9. Januar 2021 wegen fehlenden Schlichtungsversuchs.
  • 5. November 2024: Das Kantonsgericht wies den Rekurs des Vaters ab und bestätigte die Wiederaufnahme des Verfahrens.

3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

3.1. Zulässigkeit des Rechtsmittels (E. 1) Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde. Es handelte sich um einen Zwischenentscheid (décision incidente), der die funktionelle Zuständigkeit betraf und damit gemäss Art. 92 BGG sofort anfechtbar war. Der Streitwert von CHF 30'000 (Art. 51 Abs. 4 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) wurde erreicht.

3.2. Anwendbares Recht und Prüfungsraster (E. 2) Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen (Art. 95, 96 BGG) von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), ist aber an die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen gebunden (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten wird nur bei substanziierter Rüge geprüft (Art. 106 Abs. 2 BGG). Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden (Art. 4 ZGB) übt das Bundesgericht Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz ohne Grund von Lehre und Rechtsprechung abgewichen ist, sich auf irrelevante Tatsachen stützt, relevante Elemente ignoriert oder zu einem offensichtlich ungerechten Ergebnis kommt. Der Sachverhalt wird grundsätzlich wie von der Vorinstanz festgestellt zugrunde gelegt (Art. 105 Abs. 1 BGG), eine Korrektur ist nur bei offensichtlich unrichtiger oder rechtsverletzender Feststellung möglich (Art. 105 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 BGG).

3.3. Obligatorischer Schlichtungsversuch und die Ausnahme von Art. 198 lit. b bis aZPO (E. 3)

3.3.1. Grundsätze des Schlichtungsverfahrens Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht grundsätzlich einen obligatorischen Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vor (Art. 197 ZPO). Die Klage kann erst nach Erhalt einer Schlichtungsbewilligung (autorisation de procéder) eingereicht werden (Art. 209 und Art. 244 Abs. 3 lit. b ZPO). Ziel ist es, die Gerichte zu entlasten und gütliche Einigungen zu fördern.

3.3.2. Die Ausnahme gemäss Art. 198 lit. b bis aZPO Die ZPO listet die Ausnahmen vom obligatorischen Schlichtungsversuch abschliessend in Art. 198 und 199 auf. Für den vorliegenden Fall war Art. 198 lit. b bis aZPO relevant (in Kraft bis 31. Dezember 2024), welcher besagte, dass ein Schlichtungsverfahren entfällt, wenn sich ein Elternteil vor Klageerhebung betreffend Unterhaltsbeiträge und Kindesbelange an die Kindesschutzbehörde (APEA) gewandt hat (Art. 298b und 298d ZGB). Diese Ausnahme sollte die Vervielfachung von Verfahren vermeiden, wenn bereits Einigungsversuche – auch erfolglose – stattgefunden hatten. Die Form für den Nachweis eines solchen Verfahrens war nicht streng. Wichtig war jedoch die zeitliche Komponente: Die vorherige Schlichtung darf nicht zu weit in der Vergangenheit liegen, da sich sonst die Umstände ändern könnten und ein neuer Schlichtungsversuch nicht mehr als unnütz erachtet würde. Die Lehre schlug hier Fristen von drei Monaten (analog Art. 209 Abs. 3 ZPO) oder sechs Monaten vor. Das Bundesgericht hatte in BGE 5A_459/2019 (publiziert in FamPra.ch 2020 S. 526) bereits entschieden, dass ein Zeitraum von acht Monaten zwischen einem Schreiben und der Klageerhebung zu lang war, um die Ausnahme von Art. 198 lit. b bis aZPO noch beanspruchen zu können.

3.3.3. Argumentation der Vorinstanz Das Kantonsgericht hatte entschieden, dass die APEA bereits seit April 2019 mit Unterhaltsfragen befasst gewesen sei. Obwohl das Verfahren am 11. Mai 2020 "klassiert" wurde (was das Kantonsgericht als "offensichtlich zu Unrecht" geschehen erachtete, aber dessen Gültigkeit offen liess), sei das Gesuch der Mutter vom 9. Januar 2021 als eigenständige Unterhaltsklage zu qualifizieren. Die Anhörung vom 15. Juli 2021 sei als Schlichtungsanhörung anzusehen gewesen, in der die Mutter ihre Forderung beziffert und der Unterhaltsbedarf festgelegt worden sei. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, es wäre übermässig formalistisch, das Gesuch der Mutter als unzulässig zu erklären, da sich die Eltern bereits an die "Schlichtungsbehörde" (APEA) gewandt hätten. Der Zeitablauf zwischen der Anhörung vom 21. November 2019 und der Klageeinreichung am 9. Januar 2021 (über 13 Monate) würde keinen neuen Schlichtungsversuch erzwingen, da die Verzögerung durch die Sistierung des Verfahrens in Erwartung des IV-Entscheids gerechtfertigt sei und sich die Umstände in der Zwischenzeit nicht geändert hätten.

3.3.4. Rügen des Beschwerdeführers Der Vater rügte eine Verletzung von Bundesrecht. Er argumentierte, der Zeitablauf von über 13 Monaten zwischen der Schlichtungsanhörung vom November 2019 und dem Gesuch vom Januar 2021 sei exzessiv und gemäss der Bundesgerichtspraxis (8 Monate in BGE 5A_459/2019) zu lang. Er bestritt auch das Argument der "Sistierung", da das vorhergehende Verfahren nicht sistiert, sondern am 11. Mai 2020 klassiert worden sei.

3.3.5. Entscheidung und Begründung des Bundesgerichts Das Bundesgericht gab dem Beschwerdeführer Recht. Es stellte fest, dass die Vorinstanz sich nicht klar dazu geäussert hatte, ob der Zeitablauf von über 13 Monaten (zwischen Nov. 2019 und Jan. 2021) an sich exzessiv sei. Die Begründung der Vorinstanz, wonach die Verzögerung durch die Sistierung des Verfahrens im IV-Verfahren begründet sei, sei nur für den Zeitraum vom 21. November 2019 bis zum 11. Mai 2020 relevant. Ab dem 11. Mai 2020 wurde das Verfahren jedoch durch die APEA klassiert (zu den Akten gelegt), nicht sistiert. Für den Zeitraum von fast acht Monaten nach der Klassierungsverfügung bis zur Einreichung des Gesuchs durch die Mutter konnte das Argument der "Sistierung" daher keine Gültigkeit mehr beanspruchen. Das Argument der Vorinstanz, die "Umstände" hätten sich in der Zwischenzeit nicht geändert, sei zudem zu vage und ohne konkrete Präzisierungen in Anbetracht der Klassierungsverfügung nicht nachvollziehbar. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht habe (Art. 4 ZGB), indem sie die Frage des zu langen Zeitablaufs und die daraus folgende Entbehrlichkeit eines (neuen) Schlichtungsversuchs unzureichend beurteilt habe. Es sei nicht tragbar, dass die Mutter ohne einen neuen Schlichtungsversuch oder eine Schlichtungsbewilligung vorgehen konnte. Die anderen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen, insbesondere die behauptete Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, mussten angesichts dieses Ergebnisses nicht mehr geprüft werden.

4. Fazit und Kosten (E. 4) Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurück. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt, da sie unterlag. Die Gerichtsstandsgesuche des Beschwerdeführers wurden gutgeheissen, jenes der Beschwerdegegnerin mangels Nachweises ihrer Bedürftigkeit abgewiesen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts Neuenburg auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es entschied, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht hatte, indem sie die Mutter ohne einen neuen obligatorischen Schlichtungsversuch klagen liess. Die Ausnahme von der Schlichtungspflicht (Art. 198 lit. b bis aZPO) war nicht gegeben, da zwischen der letzten "Schlichtungsanhörung" und der Klageerhebung der Mutter ein Zeitraum von über 13 Monaten lag. Die Begründung der Vorinstanz, diese Verzögerung sei durch eine Sistierung des Verfahrens gerechtfertigt, hielt einer Überprüfung durch das Bundesgericht nicht stand, da das Vorverfahren zwischenzeitlich "klassiert" (zu den Akten gelegt) und nicht lediglich sistiert worden war. Ein Zeitraum von fast acht Monaten nach der Klassierung ohne neue Schlichtung wurde als zu lang erachtet, um die Ausnahmebestimmung noch anwenden zu können.