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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit den Beschwerden von A._ (Beschwerdeführerin A.) und B._ (Beschwerdeführer B.) gegen ein Urteil des Kriminalappellationshofs des Kantonsgerichts Freiburg vom 29. September 2023. Die Beschwerdeführenden wurden in den Vorinstanzen wegen übler Nachrede (Diffamation) und teilweise zusätzlich wegen Verleumdung (Calomnie) verurteilt. Das Bundesgericht hat die beiden Verfahren aufgrund des identischen Sachverhalts und ähnlicher Rechtsfragen zur gemeinsamen Beurteilung verbunden (Art. 24 BPG analog zu Art. 71 BGG).
II. SachverhaltDie Verurteilungen der Beschwerdeführenden basieren auf folgenden, von den kantonalen Gerichten festgestellten Fakten:
A.__ (Beschwerdeführerin A.)
B.__ (Beschwerdeführer B.)
Gemeinsame Punkte
Die Beschwerdeführenden rügten im Wesentlichen:
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden ein und lehnte diese ab, soweit sie zulässig waren. Neue Beweismittel, die nach der angefochtenen Entscheidung eingereicht wurden, erklärte das Gericht für unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
1. Gültigkeit des Strafantrags (Beschwerdeführer B.)Der Beschwerdeführer B. rügte, der Strafantrag von C._ gegen ihn sei nicht fristgerecht und formell gültig erfolgt (Art. 30, 31 StGB). Das Bundesgericht führte aus, ein Strafantrag sei gültig, wenn der Berechtigte vor Ablauf der Dreimonatsfrist seinen unbedingten Willen zur Strafverfolgung kundtut. Im vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht fest, dass die Formulierung im Strafantrag vom 9. Februar 2021 zwar "maladroite" (ungeschickt) sei, die Gesamtlesung des Dokuments jedoch klar zeige, dass C._ die Strafverfolgung beider Beschwerdeführenden wünschte. Er erwähnte B.__'s "Liken" des Videos und ersuchte die Behörde, ihn "einzubeziehen", und sprach von "présentes plaintes" (vorliegenden Anträgen). Die Qualifikation obliege ohnehin den Strafverfolgungsbehörden (vgl. BGE 147 IV 199 E. 1.3; 141 IV 380 E. 2.3.4). Diese Rüge wurde daher abgewiesen.
2. Recht auf Gehör und BeweisanträgeDie Beschwerdeführenden beanstandeten die Ablehnung ihrer Beweisanträge als willkürlich und als Verletzung ihres Rechts auf Gehör (Art. 6 EMRK, 29 Abs. 1 und 2 BV, 107, 389 StPO). Sie wollten Zeugen einvernehmen, die angeblich die Glaubwürdigkeit von D.__ in Frage stellen oder ihren "exemplarischen Charakter" belegen sollten ("témoins de moralité").
Das Bundesgericht bestätigte die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz. Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO müssen keine Beweise zu irrelevanten, notorischen, der Behörde bekannten oder bereits hinreichend bewiesenen Tatsachen erhoben werden. Das Gericht argumentierte, die von den Beschwerdeführenden verlangten Zeugen seien nicht in der Lage gewesen, sachdienliche Aussagen zu den streitgegenständlichen Fakten zu machen. Selbst wenn D._ in der Vergangenheit gelogen hätte, bedeute dies nicht, dass er dies auch bezüglich des streitigen Telefonanrufs getan habe. Die Vorinstanz habe sich nicht nur auf die Aussagen von D._, sondern auf eine ganze Kette von Indizien gestützt, die seine Version stützten (siehe unten). Das Bundesgericht sah keine Willkür darin, die Einvernahme von Personen wie B._'s Tochter oder Kollegen abzulehnen, da deren Anwesenheit zum Zeitpunkt des angeblichen Anrufs die Äusserungen von B._ nicht ausschliesse, da er seine Absichten diesen gegenüber hätte verbergen können. Auch die Einvernahme des Generalstaatsanwalts, der angeblich an den Suizidabsichten zweifelte, wäre nicht geeignet gewesen, die Gesamtbewertung zu ändern. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz weder in Willkür verfallen noch das Recht der Beschwerdeführenden verletzt hatte.
3. Sachverhaltsfeststellung (Willkürrüge bzgl. Suizidanruf)Die Beschwerdeführenden bestritten die Feststellung, dass B._ am 13. Februar 2019 D._ angerufen und dabei Suizidabsichten geäussert habe. Sie behaupteten, D.__ habe dies erfunden.
Das Bundesgericht bekräftigte seine zurückhaltende Prüfungsbefugnis bei der Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG, Willkür gemäss Art. 9 BV). Es wies darauf hin, dass die Vorinstanz die Version von D._ als kohärent und glaubwürdig erachtete und durch weitere Elemente im Dossier gestützt sah. Dazu gehörten: * D._ erkannte B._'s leicht wiederzuerkennende Stimme. * D._ informierte umgehend G._ und H._ über den Anruf, welche seine Entscheidung, die Polizei zu alarmieren, bestätigten. * D._ sandte B._ eine E-Mail, um sich nach seinem Zustand zu erkundigen, die unbeantwortet blieb – was angesichts der damaligen Abneigung B._'s gegenüber D._ ungewöhnlich wäre, wenn der Anruf nicht stattgefunden hätte. * D._ nutzte das Ereignis später nicht gegen B._ aus, bis dieser es selbst zwei Jahre später öffentlich machte. Das Bundesgericht lehnte die gegen diese Beweiswürdigung gerichteten appellatorischen Rügen der Beschwerdeführenden ab. Es betonte, dass es nicht willkürlich sei, wenn der festgestellte Sachverhalt aus dem Zusammenwirken verschiedener Elemente oder Indizien schlüssig abgeleitet werden könne (vgl. Urteile 6B_309/2025 E. 1.2; 7B_108/2023 E. 4.2.3).
4. Straftatbestand der Üblen Nachrede (Art. 173 StGB)Das Bundesgericht prüfte die Verurteilung wegen übler Nachrede unter den Gesichtspunkten des objektiven und subjektiven Tatbestands sowie des Befreiungsbeweises (Art. 173 Abs. 2 und 3 StGB).
Rechtliche Grundlagen: * Objektiver Tatbestand (Art. 173 Abs. 1 StGB): Ehrenrührig sind Äusserungen, die die betroffene Person als Mensch der Missachtung preisgeben (BGE 148 IV 408 E. 2.3). Kritik an der beruflichen oder politischen Tätigkeit ist grundsätzlich zulässig, wird aber zur üblen Nachrede, wenn sie Straftaten unterstellt oder klar moralisch missbilligtes Verhalten impliziert (BGE 148 IV 409 E. 2.3). Die Bewertung erfolgt objektiv nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen Dritten im Kontext (BGE 148 IV 409 E. 2.3.2). Eine Tatsachenbehauptung ist von einem Werturteil abzugrenzen; gemischte Äusserungen, die ein Werturteil mit konkreten Fakten verbinden, werden als Tatsachenbehauptung behandelt (BGE 121 IV 76 E. 2a/bb). * Subjektiver Tatbestand: Es genügt, wenn der Täter den ehrenrührigen Charakter seiner Äusserungen kannte und diese dennoch gemacht hat; die Absicht zu verletzen ist nicht erforderlich (bedingter Vorsatz genügt, BGE 137 IV 313 E. 2.1.6). * Befreiungsbeweis (Art. 173 Abs. 2 StGB): Der Täter ist straflos, wenn er die Wahrheit der Behauptungen beweist oder ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Dabei muss er eine Sorgfaltspflicht zur Überprüfung der Wahrhaftigkeit seiner Äusserungen erfüllt haben (BGE 124 IV 149 E. 3b). * Ausschluss des Befreiungsbeweises (Art. 173 Abs. 3 StGB): Der Befreiungsbeweis ist ausgeschlossen, wenn die Äusserungen ohne Rücksicht auf ein öffentliches oder ein anderes genügendes Interesse, hauptsächlich in der Absicht, übel nachzureden, gemacht wurden. Beide Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 137 IV 313 E. 2.4.4; 132 IV 112 E. 3.1).
Anwendung auf die Beschwerdeführenden:
Der Beschwerdeführer B. bestritt seine Verurteilung wegen Verleumdung gegenüber D.__.
Rechtliche Grundlagen: * Abgrenzung zur üblen Nachrede: Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede. Sie setzt voraus, dass die ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen falsch sind und der Täter die Falschheit seiner Äusserungen kannte ("wider besseres Wissen"). Bedingter Vorsatz genügt hier nicht; es ist strikte Kenntnis erforderlich (BGE 150 IV 10 E. 5.7.2). Im Gegensatz zur üblen Nachrede muss bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörde die Falschheit der Behauptung nachweisen.
Anwendung auf B._ (Beschwerdeführer B.) bezüglich D._: * E-Mail an die Deputation: B._ beschuldigte D._, fälschlicherweise einen Suizidversuch gemeldet zu haben. Da das Bundesgericht die Feststellung der Vorinstanz bezüglich des stattgefundenen Suizidanrufs bestätigte (siehe oben Punkt 3), war die Behauptung von B._, D._ habe gelogen, objektiv falsch. Angesichts der Gesamtumstände war das Bundesgericht der Ansicht, dass B._ die Falschheit seiner Behauptung kannte ("wider besseres Wissen"). * Bezeichnung als "Lügner" auf Facebook: Auch hier stützte sich B._'s Argumentation auf die – vom Gericht abgelehnte – Prämisse, D._ habe bezüglich des Anrufs gelogen. B._ konnte sich nicht auf andere angebliche "Lügen" D.__'s berufen, da er diese erst nach der Veröffentlichung des Videos im Februar 2021 erfahren haben will. Die Rügen des Beschwerdeführers B. gegen seine Verurteilung wegen Verleumdung wurden daher abgewiesen.
6. Strafzumessung (Art. 47 StGB) und bedingter Vollzug (Art. 42 StGB)Der Beschwerdeführer B. rügte eine Verletzung von Art. 47 StGB und, dass ihm der bedingte Vollzug hätte gewährt werden müssen (Art. 42 StGB). Das Bundesgericht wies diese Rügen zurück. Die Argumentation von B._, er habe eine engagierte Persönlichkeit und einen "versöhnlichen Geist" gezeigt, wurde nicht als stichhaltig erachtet. Die Vorinstanz hatte im Gegenteil festgehalten, dass B._ seine Handlungen nie eingestellt habe und noch in den Berufungsverhandlungen D.__ als "Lügner" und "Manipulator" bezeichnete. Es wurden keine Umstände festgestellt, die das Ermessen der Vorinstanz bei der Strafzumessung oder der Ablehnung des bedingten Vollzugs als willkürlich erscheinen liessen.
7. Zivilforderungen (Genugtuung, Art. 49 OR)Der Beschwerdeführer B. bestritt die Zuweisung einer Genugtuung an D._ und führte an, dieser habe keinen Schaden erlitten, da er wieder Arbeit gefunden habe. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Art. 49 OR eine Genugtuung für immateriellen Schaden, d.h. die Beeinträchtigung des moralischen Wohlergehens, vorsieht, im Gegensatz zu Art. 41 OR, der materiellen Schaden kompensiert. Da die Verurteilung von B._ in der Hauptsache bestätigt wurde, sah das Bundesgericht keinen Grund, vom Prinzip oder der Höhe der D._ zugesprochenen Genugtuung (1'000 Fr.) abzuweichen, welche die Vorinstanz unter Berücksichtigung der beruflichen und psychophysischen Folgen für D._ festgesetzt hatte. Diese Rüge wurde ebenfalls abgewiesen.
V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht hat die Beschwerden von A._ und B._ abgewiesen und ihre Verurteilungen wegen übler Nachrede und Verleumdung bestätigt.
Die Kosten des Verfahrens wurden den unterliegenden Beschwerdeführenden auferlegt.