Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsurteil 6B_839/2024 vom 17. Dezember 2025
Parteien:
* Beschwerdeführerin: A.__, kosovarische Staatsbürgerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marina Gottardi.
* Gegnerin: Ministero pubblico del Cantone Ticino (Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin).
Gegenstand: Strafzumessung und Landesverweisung (wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz [BetmG] u.a.).
Vorinstanz: Corte di appello e di revisione penale des Kantons Tessin (CARP – Strafkammer des Appellations- und Revisionsgerichts).
I. Sachverhalt und Vorinstanzenentscheide
Die Beschwerdeführerin, A.__, geboren 1987 im Kosovo, besitzt seit 1999 eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) in der Schweiz, die stets erneuert wurde. Sie kam als Kleinkind mit ihren Eltern in die Schweiz, kehrte zwischenzeitlich in den Kosovo zurück und zog 1999 definitiv in die Schweiz, wo sie die Sekundarschule besuchte. Sie arbeitete ohne Lehre, lebte ab 15 Jahren alleine und heiratete 2008. Aus dieser Ehe ging 2010 ein Sohn hervor. Nach der Scheidung 2015 übernahm sie die Firma ihres Ex-Mannes, die 2018 gelöscht wurde. Bis 2021 arbeitete sie als Arbeiterin und bezieht seither Krankentaggelder. Eine IV-Prozedur läuft. Sie weist 77 Verlustscheine über CHF 75'000 für unbezahlte Steuern und Krankenkassenprämien auf.
Ihr Schweizer Strafregister weist acht Verurteilungen zwischen 2014 und 2019 aus, unter anderem wegen Entwendung, diverser Verkehrsdelikte (auch schwerer), Gebrauchsdiebstahl eines Motorfahrzeugs, Fahren ohne Führerausweis, Widerhandlungen gegen das AHV/IVG, Diebstahl, Unterlassen der Buchführung, Gläubigerbevorzugung und ungetreue Geschäftsführung. Am 5. März 2021 wurde sie vom Migrationsamt des Kantons Solothurn förmlich verwarnt und auf das Risiko einer Nichterneuerung ihrer Niederlassungsbewilligung hingewiesen.
Ihre Eltern, ein Bruder und Schwestern leben in der Schweiz, zu denen sie gute Beziehungen pflegt. Ihr minderjähriger Sohn, über den sie das gemeinsame elterliche Sorgerecht ausübt, wurde nach ihrer Verhaftung dem Bruder anvertraut und besucht sie wöchentlich im Gefängnis.
Am 15. April 2022 wurde A._ in X._ verhaftet, als sie ein Fahrzeug mit 15 Kokainblöcken (insgesamt 14'856,97 Gramm Nettokokain) fuhr. Gleichzeitig wurde ihr Komplize B._ in Y._ mit einem Mietwagen angehalten; die Fahrzeuge fuhren im Konvoi.
Die erste Instanz (Corte delle assise criminali) verurteilte A._ am 25. April 2023 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) als Mittäterin mit B._ und unidentifizierten albanischen Staatsangehörigen. Es wurde ihr zur Last gelegt, zwischen dem 3. Dezember 2021 und dem 15. April 2022 eine nicht näher bestimmte Menge Kokain mit einem Reinheitsgrad von über 85% transportiert, besessen und in die Schweiz importiert zu haben, wobei 14 kg und 856,97 Gramm Kokain beschlagnahmt wurden. Ein Teil wurde in der Schweiz verkauft, der Rest nach Italien exportiert. Zusätzlich wurde sie der Geldwäscherei schuldig gesprochen, weil sie zwischen dem 4. Dezember 2021 und dem 15. April 2022 Handlungen vornahm, die geeignet waren, die Herkunft, Auffindung oder Einziehung von EUR 10'000 aus dem Drogenhandel zu vereiteln. Sie wurde zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die erste Instanz verzichtete auf die Anordnung einer Landesverweisung.
Auf den Hauptappell der Beschwerdeführerin betreffend die Strafhöhe und den Nebenappell der Staatsanwaltschaft betreffend die Landesverweisung hin, reduzierte die CARP am 20. Juni 2024 die Freiheitsstrafe auf 10 Jahre und ordnete die Landesverweisung für die Dauer von 9 Jahren sowie deren Eintragung im SIS an.
II. Massgebende Rechtsfragen und Begründung des Bundesgerichts
Die Beschwerdeführerin focht das Urteil der CARP vor dem Bundesgericht an und beantragte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 6 Jahre und 6 Monate sowie den Verzicht auf die Landesverweisung, eventualiter deren Reduktion auf 5 Jahre.
1. Sachverhaltsfeststellung und Willkür (Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG)
Die Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung, insbesondere hinsichtlich ihrer Rolle in der kriminellen Vereinigung, angeblichen Drucks in der Haft und der Rekonstruktion ihres Lebenslaufs.
- Rolle in der kriminellen Vereinigung: Die CARP hatte im Gegensatz zur ersten Instanz, die dem Komplizen B.__ die dominierende Rolle zugeschrieben hatte, eine gleichwertige Rolle der Beschwerdeführerin festgestellt. Die Beschwerdeführerin sei dem Komplizen nicht untergeordnet gewesen. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es stellte fest, dass die CARP die Aussagen der Beschwerdeführerin als nicht spontan, nicht konstant und oft widersprüchlich zu objektiven Beweismitteln gewürdigt hatte. Die Beschwerdeführerin habe zwar teilweise kooperiert, dies aber erst, als sie mit unwiderlegbaren objektiven Befunden konfrontiert wurde. Ihre Inkohärenzen betrafen wesentliche Aspekte der Tat (Entschädigung, Fahrzeugkauf, Versteck, Transportmodalitäten, Gründe für die Beteiligung), was auf ein prozessuales Verhalten zur Minderung ihrer Verantwortung hindeute. Die Rüge, ihre Rolle sei die eines "Opfers" oder "Bauernopfers" gewesen, wies das Bundesgericht als appellatorisch zurück. Es führte an, die CARP habe überzeugend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin wie der Komplize über ein verschlüsseltes Telefon verfügte, allein nach Belgien reiste, ihr allein erhebliche Mengen Kokain anvertraut wurden und sie allein die volle Verfügungsgewalt über die Drogen bei der Rückkehr hatte. Diese Elemente rechtfertigten die Schlussfolgerung einer gleichwertigen Beteiligung.
- Angeblicher Druck in der Haft: Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, von ihrem Komplizen im Gefängnis unter Druck gesetzt worden zu sein, was die CARP als unwahr und instrumentell zur Erlangung einer Verlegung beurteilt hatte. Das Bundesgericht ging auf diese Rüge nicht ein, da die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hatte, inwiefern eine korrigierte Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt den Ausgang des Verfahrens (Strafzumessung oder Landesverweisung) beeinflussen würde (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie berief sich nicht mehr auf die Milderung wegen echten Reue.
- Rekonstruktion des Lebenslaufs: Die Beschwerdeführerin beanstandete, die CARP habe ihren Lebenslauf willkürlich und in offenem Widerspruch zu den Akten rekonstruiert. Das Bundesgericht wies dies zurück. Die CARP habe sich im Wesentlichen auf ihre eigenen Aussagen sowie auf die Akten des Migrationsamtes und das Strafregister gestützt. Die festgestellten Inkohärenzen beträfen zudem primär die Tatschilderung und nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die die CARP nicht als Hauptgrund für ihre fehlende Glaubwürdigkeit herangezogen habe.
2. Strafzumessung (Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB)
Die Beschwerdeführerin rügte, die von der CARP festgesetzte Freiheitsstrafe von 10 Jahren sei übermässig und willkürlich.
- Würdigung durch die CARP:
- Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG: Die CARP qualifizierte die Schuld als gravissima (sehr schwerwiegend) aufgrund der hohen Anzahl von Reisen in kurzer Zeit (7 Fahrten in wenigen Monaten) und der grossen Menge transportierter Betäubungsmittel (über 14 kg Kokain). Dies zeuge von hoher krimineller Energie, tief verwurzeltem Deliktswillen und erstaunlicher Skrupellosigkeit. Die Taten seien lukrativ, kalkuliert und organisiert, mit präziser Aufgabenverteilung als regelmässige Tätigkeit ausgeübt worden. Die internationale Dimension und die Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation wirkten erschwerend. Die Organisation habe der Beschwerdeführerin grosses Vertrauen entgegengebracht. Der Drogenhandel sei erst mit der Verhaftung beendet worden. Mildernd wurde nur die Tatsache berücksichtigt, dass die letzte Kokainlieferung nicht auf den Markt gelangte, was aber nicht ihr Verdienst sei. Subjektiv habe die nicht drogenabhängige Beschwerdeführerin aus Gewinnstreben gehandelt, obwohl sie ein auskömmliches Einkommen hatte und ihre Schulden hätte abbauen können, somit eine Wahl hatte. Sie habe sich zudem für die Eröffnung eines neuen Lieferkanals direkt in der Schweiz eingesetzt. Die hypothetische Ausgangsstrafe für diese Straftat wurde auf nicht unter 10 Jahren angesetzt.
- Geldwäscherei: Die Schuld wurde als mittelmässig eingestuft, da der gewaschene Betrag von EUR 10'000 relativ gering und eng mit dem Hauptdelikt verbunden war. Eine hypothetische Freiheitsstrafe von etwa 3 Monaten wurde als angemessen erachtet.
- Persönliche Umstände: Die CARP sah keine wesentlichen mildernden Umstände in ihrem Leben. Ihre wiederholten Delikte ohne Notwendigkeit, im Erwachsenenalter mit Mutterverantwortung, in Kenntnis der Risiken, und kurz nach einer förmlichen Verwarnung des Migrationsamtes wirkten strafschärfend. Die früheren acht nicht-spezifischen Verurteilungen in fünf Jahren zeugten von einer "erstaunlichen Leichtigkeit, Normen zu übertreten, und einer gewissen Uneinsichtigkeit".
- Prozessuales Verhalten: Die nicht spontane, nicht sofortige und nicht vollständige Zusammenarbeit wurde durch teilweise Geständnisse mildernd berücksichtigt. Dieser mildernde Effekt wurde als Ausgleich für die strafschärfenden Vorstrafen und die Konkurrenz mit der Geldwäscherei betrachtet. Die Gesamtstrafe wurde auf 10 Jahre festgelegt.
- Würdigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht erachtete die Strafe von 10 Jahren als streng, aber nicht exzessiv, da sie innerhalb des Strafrahmens lag (1 bis 20 Jahre gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2 und Art. 305bis StGB) und alle relevanten Kriterien des Art. 47 StGB berücksichtigt wurden.
- Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG: Die als "gravissima" eingestufte Schuld der Beschwerdeführerin wurde bestätigt. Ihre Rüge einer untergeordneten Rolle wurde als unbegründet abgewiesen (siehe oben). Ein Vergleich mit anderen Fällen sei ohne konkrete Referenzen nicht zielführend.
- Geldwäscherei: Die Behauptung, das Geldwäschereidelikt müsse als "absorbiert" gelten und dürfe zu keiner Strafschärfung führen, wurde vom Bundesgericht als falsch zurückgewiesen. Dies würde systematisch zur Straflosigkeit der Selbstgeldwäscherei führen, was im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts stehe (BGE 145 IV 335 E. 3.1). Die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzip bei Konkurrenz) sei korrekt erfolgt, und die hypothetische Zusatzstrafe von 3 Monaten reflektiere die relative Marginalität dieses Delikts.
- Persönliche Umstände: Die Vorstrafen seien entgegen der Beschwerdeführerin nicht irrelevant (BGE 6B_49/2012 E. 1.2). Die acht Verurteilungen in kurzer Zeit zeugten von einer Leichtigkeit, Gesetze zu verletzen. Die CARP habe sie jedoch nicht wesentlich strafschärfend berücksichtigt. Die partielle Zusammenarbeit wurde als mildernd gewertet, auch wenn nicht im von der Beschwerdeführerin gewünschten Ausmass. Eine besondere Sensibilität aufgrund der langen Haftzeit und ihrer Rolle als Mutter sei eine allen längeren Haftstrafen innewohnende Konsequenz und rechtfertige nur marginale Korrekturen (BGE 6B_776/2020 E. 4.2). Die CARP habe beachtet, dass sie ihren Sohn und ihre Familie wöchentlich treffen könne.
3. Landesverweisung (Art. 66a StGB, Art. 13 BV, Art. 8 EMRK)
Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefallklausel) und eventualiter die Unverhältnismässigkeit der Dauer.
- Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB ist die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG eine zwingende Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre. Die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) erlaubt den Verzicht auf die Landesverweisung, wenn sie für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde (1. Bedingung) und das öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht dem privaten Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz überwiegt (2. Bedingung, kumulativ).
- Abwägung der Interessen durch die CARP und das Bundesgericht: Die CARP hatte entschieden, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung in jedem Fall überwiege, unabhängig davon, ob ein Härtefall vorliege. Das Bundesgericht schloss sich dem an.
- Öffentliches Interesse: Das öffentliche Interesse an der Entfernung von Personen, die sich schwerer Betäubungsmitteldelikte schuldig gemacht haben, ist sehr gross (BGE 139 II 121 E. 5.3). Auch der EGMR misst dem öffentlichen Interesse bei Drogendelikten regelmässig ein überragendes Gewicht bei (BGE 139 I 145 E. 2.5). Die Beschwerdeführerin wurde als Erwachsene wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG (über 14 kg Kokain bei 7 Transporten) verurteilt, die die Gesundheit vieler Menschen gefährden. Sie handelte skrupellos im Rahmen eines internationalen Drogenhandels und aus Gewinnstreben, obwohl sie ein auskömmliches Einkommen hatte. Ihr erstes Delikt erfolgte vor den monatlichen Lohnabzügen durch das Betreibungsamt (ab März 2022). Sie delinquierte zudem wenige Monate nach der förmlichen Verwarnung des Migrationsamtes, was auf eine "beunruhigende kriminelle Eskalation" hindeute. Weder die Gefahr einer Freiheitsstrafe noch einer Landesverweisung hielten sie ab. Ihre Schuld wurde als gravissima eingestuft und sie wurde zu 10 Jahren Haft verurteilt. Das öffentliche Interesse an ihrer Ausweisung ist daher beträchtlich.
- Privates Interesse und "Zweijahresregel": Gemäss der "Zweijahresregel" (aus dem Migrationsrecht übernommen), überwiegt bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren das private Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nur in Ausnahmefällen das öffentliche Interesse an der Ausweisung. Solche Ausnahmefälle lagen hier nicht vor.
- Integrationsgrad und Familienbande: Obwohl die Beschwerdeführerin über 20 Jahre in der Schweiz lebte, ist ihre Integration gemäss CARP als nicht besonders gelungen zu bezeichnen (fehlende Ausbildung, instabile Arbeit, Gleichgültigkeit gegenüber Schulden, mangelnde Assimilation schweizerischer Werte). Ihr engstes Familienband ist der minderjährige Sohn. Die Behauptung, der Sohn sei Schweizer Bürger, widerspricht den Akten (Aufenthaltsbewilligung, nicht für Schweizer ausgestellt). Der Sohn wird zum Zeitpunkt ihrer Haftentlassung volljährig sein und kann dann selbst über seinen Aufenthaltsort entscheiden. Die Beschwerdeführerin hat im Kosovo gelebt, die Sprache, Gebräuche und Sitten kennen gelernt und dort eine Wohnung erworben. Dort leben auch Verwandte (Cousin), die ihr Unterstützung bieten könnten. Es gibt keine Hinweise, dass ihre Gesundheitsprobleme im Kosovo nicht angemessen behandelt werden könnten. Eine Wiedereingliederung im Kosovo, obwohl anfangs schwierig, sei zumutbar.
- Fazit Landesverweisung: Das private Interesse der Beschwerdeführerin überwiegt das beträchtliche öffentliche Interesse an ihrer Ausweisung nicht. Die Landesverweisung ist rechtmässig.
- Dauer der Landesverweisung (9 Jahre):
- Die Beschwerdeführerin beantragte eine Reduktion auf 5 Jahre. Das Bundesgericht hielt die Dauer von 9 Jahren für verhältnismässig. Der Richter verfügt bei der Festlegung der Dauer über einen weiten Ermessensspielraum (5 bis 15 Jahre). Massgebend sind die Notwendigkeit des Schutzes der Gesellschaft, die Gefährlichkeit des Täters, das Rückfallrisiko und die Schwere potenzieller zukünftiger Straftaten, unabhängig von der Schwere der Schuld.
- Angesichts der Schwere der Taten, der skrupellosen Begehungsweise und der Beteiligung an einer internationalen Drogenorganisation sowie des von der CARP festgestellten "wenig beruhigenden künftigen Verhaltens" (Rückfallgefahr), sei die Gesellschaft zu schützen. Eine Dauer von 9 Jahren liege im mittleren Bereich des gesetzlichen Rahmens und sei angemessen. Die Rüge, die SIS-Registrierung mache die Dauer unverhältnismässig, wurde nicht geprüft, da die Registrierung selbst nicht beanstandet wurde.
III. Ergebnis und Kosten
Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit zulässig, ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei. Es weist die Rügen betreffend willkürliche Sachverhaltsfeststellung (insbesondere zur gleichwertigen Rolle in der Drogenorganisation) und unverhältnismässige Strafzumessung zurück. Die vom Appellationsgericht angeordnete Landesverweisung für 9 Jahre wird ebenfalls bestätigt. Das Bundesgericht erachtet das öffentliche Interesse an der Landesverweisung von Personen, die sich schwerster Drogendelikte schuldig gemacht haben, als sehr hoch und als höher als das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz. Ihre Integration sei trotz langjährigem Aufenthalt mangelhaft, die Reintegration im Kosovo zumutbar, und der minderjährige Sohn werde bei ihrer Entlassung volljährig sein. Eine Reduktion der Strafe oder ein Verzicht auf die Landesverweisung aufgrund eines Härtefalls oder aus Verhältnismässigkeitsgründen wird abgelehnt.