Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_667/2025 vom 17. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgericht, Urteil 6B_667/2025 vom 17. Dezember 2025

Parteien: * Beschwerdeführer: A._ (vertreten durch Rechtsanwalt Me Andreas Fabjan) * Beschwerdegegner: 1. Ministère public de la République et canton de Genève, 2. B._ (vertreten durch Rechtsanwalt Me Philippe Currat)

Gegenstand: Zivilforderungen (conclusions civiles) Angefochtenes Urteil: Arrêt der Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf vom 16. April 2025 (AARP/216/2025 P/11064/2018)

I. Sachverhalt und Vorinstanzliche Entscheidungen

Der Beschwerdeführer A._ wurde vom Tribunal de police des Kantons Genf am 27. Juni 2024 wegen Untreue (abus de confiance) und Betrug (escroquerie) verurteilt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde er zur Zahlung von Fr. 332'976.13 und EUR 84'246.44 sowie weiteren Fr. 27'165.60 an B._ (im Folgenden: der Geschädigte) als materiellen Schaden und Verfahrensentschädigung verurteilt.

Auf Berufung des Geschädigten und Anschlussberufung des Beschwerdeführers hin reformierte die Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice Genf (im Folgenden: die Vorinstanz) das erstinstanzliche Urteil am 16. April 2025 massgeblich. Sie verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 1'065'975.76 (zuzüglich 5% Zins ab Urteilsdatum 16. April 2025) sowie weiteren Beträgen von Fr. 3'800.- (ab 10. Juli 2018), Fr. 11'679.50 (ab 30. Januar 2019), Fr. 3'170.- (ab 24. Januar 2022), Fr. 1'290.- (ab 15. September 2022) und Fr. 4'297.25 (ab 27. Dezember 2023) an den Geschädigten als Schadenersatz (Art. 41 und 42 OR).

Dem Urteil lagen im Wesentlichen folgende Sachverhalte zugrunde:

  • Vertragsabschluss und Zahlungen: Am 16. März 2017 schlossen C._ Sàrl (vertreten durch A._ als Gesellschafter-Geschäftsführer) und der Geschädigte einen Architekturvertrag für das Projekt D._ über Fr. 1'148'446.-, einschliesslich Fr. 120'000.- Honorar für die Realisierung. Zwischen April 2017 und März 2018 überwies der Geschädigte insgesamt Fr. 1'065'975.76 auf Konten der C._ Sàrl.
  • Zweckentfremdung der Gelder: Von diesem Betrag wurden nur Fr. 547'206.30 für den Bau des Chalets verwendet, während Fr. 518'769.46 für andere Zwecke zweckentfremdet wurden.
  • Unfertigstellung und Mängel: Die C._ Sàrl wurde 2019 wegen Organisationsmängeln aufgelöst und liquidiert. Ein Sachverständigengutachten vom 2. Februar 2020 (Architekt F._) stellte fest, dass der Rohbau und das Dach zwar fertiggestellt, jedoch erhebliche Mängel, Inkonsistenzen und fehlende Arbeiten (u.a. bei den Terrain- und Abdichtungsarbeiten) bestanden, die die Dauerhaftigkeit des Gebäudes gefährdeten (Risiken von Wassereintritt, Fäulnis, Schimmel). Die Kosten zur normgerechten Fertigstellung wurden auf Fr. 770'381.40 geschätzt.
  • Weitere Schadensposten des Geschädigten:
    • Mietkosten für eine Notunterkunft (Mai bis August 2018) in Höhe von Fr. 3'800.-.
    • Kosten für Baugerüste (G.__ SA) in Höhe von Fr. 11'679.50 (Januar 2019).
    • Kosten für die Sicherung der unvollendeten Baustelle (H._ und I._ SA) in Höhe von insgesamt Fr. 8'757.25 (Januar 2022, September 2022, Dezember 2023).

II. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht

Der Beschwerdeführer focht die zivilrechtlichen Schlussfolgerungen des Genfer Gerichtshofs an und machte im Wesentlichen geltend: 1. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 184 Abs. 3 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV) bezüglich des Sachverständigengutachtens vom 2. Februar 2020, da es nicht kontradiktorisch eingeholt worden sei. 2. Fehlerhafte Definition des Schadens (Art. 41 ff. OR), da die Zivilforderungen auf Fr. 378'769.46 begrenzt werden müssten. Der Rest sei vertragsrechtlicher Natur und gehöre nicht in den Strafprozess. 3. Unzulässigkeit des vollständigen Schadenersatzes, da die Honorare des Beschwerdeführers vertragsgemäss vom Schaden abgezogen werden müssten. 4. Verletzung von Art. 44 OR, indem die Entschädigung aufgrund eines Mitverschuldens des Geschädigten nicht reduziert wurde.

III. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und Grundsätze:

1. Zur Rüge der fehlenden Kontradiktorität der Expertise Der Beschwerdeführer machte geltend, das Gutachten vom 2. Februar 2020 sei nicht kontradiktorisch erstellt worden. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer diesen Mangel nicht vor den kantonalen Instanzen gerügt hatte, was die Rüge grundsätzlich unzulässig machen würde (Art. 80 Abs. 1 BGG). Jedenfalls ergab sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer über seinen Anwalt am 10. August 2020, d.h. Jahre vor dem erstinstanzlichen Urteil, vollständigen Zugang zu den Akten und dem fraglichen Gutachten hatte. Damit war sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 184 Abs. 3 StPO) respektiert worden. Die Rüge wurde daher als unbegründet abgewiesen, soweit sie überhaupt zulässig war.

2. Zum Umfang der Zivilforderungen und der Schadensdefinition

2.1. Grundsätze der Zivilforderungen im Strafprozess (Art. 122, 126 StPO) Das Bundesgericht präzisierte die Voraussetzungen für Zivilforderungen im Strafprozess: * Ein Gericht entscheidet über Zivilforderungen, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO) oder freispricht, der Sachverhalt aber ausreichend feststeht (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). * Die geschädigte Partei kann Zivilforderungen geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet sind (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die rechtliche Grundlage ist meist das Deliktsrecht (Art. 41 ff. OR), wobei der Schaden direkt aus der Straftat resultieren muss (vgl. BGE 148 IV 432 E. 3.1.2; 143 IV 495 E. 2.2.4). * Vertragliche Ansprüche, die nicht auf einer Straftat, sondern auf einem Vertrag beruhen, können nicht im Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden (BGE 148 IV 432 E. 3.2.3).

2.2. Grundsätze des Deliktsrechts (Art. 41 ff. OR) Für die deliktische Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: eine widerrechtliche Handlung, ein Verschulden des Schädigers, ein Schaden und ein Kausalzusammenhang (natürlich und adäquat) zwischen der Handlung und dem Schaden (BGE 132 III 122 E. 4.1). * Schaden: Der Schaden wird als unfreiwillige Verminderung des Nettovermögens definiert (BGE 147 III 463 E. 4.2.1). Die Beweislast für den Schaden liegt beim Geschädigten (Art. 42 Abs. 1 OR). * Kausalität: Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn der Schaden ohne die Handlung nicht eingetreten wäre (conditio sine qua non). Die Feststellung der natürlichen Kausalität ist eine Sachverhaltsfrage (BGE 143 III 242 E. 3.7). Der adäquate Kausalzusammenhang liegt vor, wenn eine Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen. Dies ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft (BGE 143 III 242 E. 3.7). * Quantifizierung: Die Frage, ob ein Schaden vorliegt und wie hoch er ist, ist eine Sachverhaltsfrage, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 9 BV). Hingegen ist die rechtliche Definition des Schadens und die angewendeten Berechnungsgrundsätze eine Rechtsfrage (Art. 106 Abs. 1 BGG). Können die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR erfüllt werden (Schaden nicht exakt bezifferbar), ist die Schätzung des Schadens eine Sachverhaltsfrage, die das Bundesgericht ebenfalls nur auf Willkür überprüft (BGE 126 III 388 E. 8a).

2.3. Anwendung auf den vorliegenden Fall

2.3.1. Hauptschaden (Investitionen in das Chalet) Die Vorinstanz stellte fest, dass von den insgesamt Fr. 1'065'975.76, die der Geschädigte in den Bau des Chalets investiert hatte, Fr. 518'769.46 (fast die Hälfte) zweckentfremdet wurden. Diese Zweckentfremdungen führten kausal zur Unvollendung des Bauwerks. Das Gericht befand, dass das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers eine conditio sine qua non für die Unvollendung war und der Kausalverlauf nicht objektiv unerwartet war. Unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten und die weitere Entwicklung des Zustands des Chalets (Verwitterungsschäden, Verrottungsgefahr, Schimmelbildung über fünf Jahre seit der Expertise, Kosten für einen möglichen Abriss) kam die Vorinstanz in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zum Schluss, dass der Wert des Bauwerks im derzeitigen Zustand bestenfalls Null sei, selbst unter Berücksichtigung der seltenen verwertbaren Teile. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass der dem Geschädigten durch das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers entstandene Schaden den gesamten investierten Betrag von Fr. 1'065'975.76 umfasse.

  • Ablehnung des Abzugs von Honoraren: Die Vorinstanz lehnte den Abzug der Honorare des Beschwerdeführers vom Schaden ab. Sie begründete dies damit, dass es sich um vertragliche Ansprüche handele, über die ein Strafgericht nicht mit materieller Rechtskraft entscheiden könne. Im Falle einer mangelhaften Vertragserfüllung stünden Honorare nur zu, wenn der Mandatar den Schaden selbst trage und seine Leistung nicht völlig unbrauchbar sei (analog Art. 397 Abs. 2 OR; BGE 124 III 423 E. 4a).

2.3.2. Weitere Schadensposten Die Vorinstanz beurteilte die weiteren geltend gemachten Schadensposten im Detail: * Kosten für die Baustellensicherung (Fr. 8'757.25) und Gerüste (Fr. 11'679.50): Diese wurden als direkt mit der Unvollendung des Chalets und somit mit dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers kausal verbunden anerkannt und dem Geschädigten zugesprochen. * Mietkosten für Notunterkunft (Fr. 3'800.-): Diese wurden als kausal anerkannt, da der Geschädigte das Chalet als Hauptwohnsitz nutzen wollte (bestätigt durch offizielle Erklärung von 2017) und die Wohnung eine "Notlösung" infolge der Nichtfertigstellung darstellte. * Abgelehnte Posten: Andere Gerüstrechnungen (nicht bewiesen), Kosten für Waldpflege (übliche Unterhaltskosten), Kosten für architektonische Feststellungen (beziehen sich auf mögliche Verletzungen des Baurechts, nicht auf die hier relevanten zweckentfremdeten Gelder) und weitere Miet- und Lagerkosten (fehlende Beweise für Zahlung oder kausalen Zusammenhang mit der Unvollendung) wurden mangels Kausalzusammenhang oder fehlenden Beweises abgelehnt.

2.4. Beurteilung durch das Bundesgericht Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Würdigung der Schadensposten: * Zur Wertlosigkeit des Bauwerks: Die Rüge des Beschwerdeführers, der Wert des Bauwerks sei nicht Null, wurde als unzulässig erachtet, da er lediglich seine eigene Sachverhaltswürdigung der vorinstanzlichen entgegensetzte, ohne Willkür darzulegen. Die Schätzung des Gutachtens von 2020 bezüglich der Fertigstellungskosten stand der aktuellen Wertlosigkeit nach fünf Jahren weiterer Schäden nicht entgegen. * Zur Abgrenzung deliktischer/vertraglicher Ansprüche: Das Bundesgericht wies die Argumentation des Beschwerdeführers zurück, wonach die Forderungen über Fr. 378'769.46 vertragsrechtlicher Natur seien. Es bekräftigte, dass das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers die Unvollendung des Chalets und dessen Wertlosigkeit verursacht habe. Der Kausalzusammenhang sei natürlich und adäquat. Die Vorinstanz sei nicht in Willkür verfallen, indem sie den gesamten investierten Betrag als deliktischen Schaden anerkannte. Gleiches gelte für die weiteren zugesprochenen Beträge (Sicherung, Gerüst, Miete). * Zum Abzug von Honoraren: Die Vorinstanz habe zu Recht den Abzug der vertraglich vereinbarten Honorare von den deliktischen Zivilforderungen des Geschädigten abgelehnt. Honorare seien vertragsrechtlicher Natur und könnten im Rahmen eines Strafverfahrens nicht gegen deliktische Ansprüche aufgerechnet werden, um diese zu mindern. Ob die Honorare trotz mangelhafter Vertragserfüllung geschuldet seien, sei eine Frage des Zivilrichters.

2.5. Zur Rüge des Mitverschuldens (Art. 44 OR) Der Beschwerdeführer beantragte eine Reduktion des Schadenersatzes gemäss Art. 44 OR wegen Mitverschuldens des Geschädigten, da die Verschlechterung des Immobilienwertes dem Geschädigten anzulasten sei. * Grundsätze: Das Bundesgericht führte aus, dass eine Reduktion nach Art. 44 Abs. 1 OR in Betracht kommt, wenn die Handlungen des Geschädigten zur Entstehung oder Vergrösserung des Schadens beigetragen haben. Ein Mitverschulden setzt ein vorwerfbares Verhalten des Geschädigten voraus, insbesondere mangelnde Aufmerksamkeit oder eine den Vorsichtsregeln widersprechende Haltung (vgl. BGE 107 Ib 155 E. 2b). * Ablehnung: Das Bundesgericht wies die Rüge mangels ausreichender Begründung als unzulässig ab (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, welches konkrete schuldhafte Verhalten des Geschädigten vorlag oder welche Massnahmen dieser zur Schadensvermeidung unterlassen hätte.

IV. Ergebnis des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Da die Beschwerde als aussichtslos erachtet wurde, lehnte das Bundesgericht auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei seine finanzielle Situation berücksichtigt wurde (Art. 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 BGG).

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Schadensumfang: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass der Geschädigte aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Untreue und des Betruges einen deliktischen Schaden in Höhe der gesamten investierten Gelder (Fr. 1'065'975.76) erlitten hatte, da das unvollendete Bauwerk aufgrund der Zweckentfremdung und der weiteren Verwitterung als wertlos galt (Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR).
  2. Kausalzusammenhang: Die Zweckentfremdung der Gelder wurde als natürliche und adäquate Ursache für die Unvollendung und Wertlosigkeit des Chalets angesehen.
  3. Abgrenzung deliktischer/vertraglicher Ansprüche: Das Bundesgericht bekräftigte, dass im Adhäsionsverfahren nur Forderungen geltend gemacht werden können, die direkt aus der Straftat resultieren. Daher wurden die Honorarforderungen des Beschwerdeführers, die vertraglicher Natur sind, nicht zum Abzug zugelassen.
  4. Weitere Schadensposten: Kosten für die Sicherung der Baustelle, Gerüste und die Miete einer Notunterkunft wurden als direkt kausal mit der Straftat in Verbindung stehende Schäden anerkannt. Andere Posten wurden mangels Beweises oder Kausalzusammenhangs abgelehnt.
  5. Mitverschulden (Art. 44 OR): Eine Reduktion des Schadenersatzes wegen Mitverschuldens des Geschädigten wurde nicht vorgenommen, da der Beschwerdeführer kein konkretes schuldhaftes Verhalten des Geschädigten darlegen konnte.
  6. Expertenbeweis: Die Rüge der fehlenden Kontradiktorität des Gutachtens wurde zurückgewiesen, da das rechtliche Gehör gewahrt und die Rüge zudem nicht prozessordnungsgemäss erhoben wurde.