Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_623/2025 vom 17. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_623/2025 vom 17. Dezember 2025) detailliert zusammen.

Einleitung

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A.A._ (Beschwerdeführerin), der Ehefrau des rechtskräftig verurteilten B.A._, zu befinden. Gegenstand der Beschwerde war die Verwertung einer beschlagnahmten Liegenschaft, die im hälftigen Miteigentum der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes stand. Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Aargau, hatte die Verwertung der Liegenschaft bestätigt und explizit festgestellt, dass diese ungeachtet des anderslautenden Grundbucheintrags wirtschaftlich vollständig dem Beschuldigten B.A.__ gehöre. Die Beschwerdeführerin rügte primär eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die Unrechtmässigkeit und Unverhältnismässigkeit der Einziehung und Verwertung der Liegenschaft. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Prozessgeschichte und Kern des Vorinstanzentscheids

B.A.__ wurde vom Bezirksgericht Zofingen unter anderem wegen mehrfachen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft verurteilt. Das Bezirksgericht ordnete die Verwertung der beschlagnahmten Liegenschaft an, zog Fr. 120'000.– des Erlöses zugunsten des Kantons Aargau als deliktisch erlangten Betrag ein und verwendete den Rest zur Deckung der Verfahrenskosten. Ein allfälliger Restbetrag sollte gemäss der damals noch gültigen Bestimmung von aArt. 71 Abs. 3 StGB zur Sicherung von Ersatzforderungen mit Beschlag belegt bleiben.

Die Beschwerdeführerin A.A._ legte gegen die Verwertungsanordnung Berufung ein und beantragte, von einer Verwertung der Liegenschaft abzusehen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies ihre Berufung ab. Es präzisierte das bezirksgerichtliche Urteil dahingehend, dass es ausdrücklich festhielt, die Liegenschaft gehöre "ungeachtet des anderslautenden Grundbucheintrags wirtschaftlich dem Beschuldigten" B.A._. Zudem passte es die rechtliche Grundlage für die Aufrechterhaltung des Beschlags für den Restbetrag an die seit dem 1. Januar 2024 geltende Bestimmung von Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO an.

Rügen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht

Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen folgende Rügen geltend: 1. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Sie sei zu den Fragen der Einziehung und Verwertung der Liegenschaft, insbesondere der wirtschaftlichen Zurechnung, nicht oder nicht ausreichend angehört worden und sei vom Entscheid des Obergerichts in diesem Punkt überrascht worden. 2. Unrechtmässigkeit der Einziehung und Verwertung: Die Liegenschaft stehe im Miteigentum, und die Voraussetzungen für einen strafprozessualen "Durchgriff" auf ihr Vermögen seien nicht gegeben. 3. Fiskalische Motivation und Unverhältnismässigkeit: Die Einziehung diene vorrangig fiskalischen Interessen des Kantons statt der Befriedigung von Geschädigten und sei zudem unverhältnismässig und existenzvernichtend.

Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Rügen anhand der massgebenden strafrechtlichen und strafprozessualen Bestimmungen:

  1. Anspruch auf rechtliches Gehör (Erwägung 3):

    • Das Bundesgericht weist die Gehörsrüge als unbegründet ab. Es hält fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör das Mitwirkungsrecht umfasst, in einem Verfahren wirksam Stellung nehmen zu können, insbesondere zu Sachverhaltsfragen und zu einer Argumentation, mit der vernünftigerweise gerechnet werden muss (Überraschungsverbot).
    • Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin bereits zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen und zur Einziehung und Verwertung der Liegenschaft angehört worden, habe aber geschwiegen. Auch sei der Antrag auf Einziehung und Verwertung bereits in der Anklageschrift enthalten gewesen und die Beschwerdeführerin als betroffene Drittperson genannt.
    • Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanzen den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin nicht verletzt haben, da die Vorinstanz ihren Entscheid nicht auf eine Argumentation gestützt habe, die zuvor kein Thema gewesen sei und mit der die Beschwerdeführerin vernünftigerweise nicht hätte rechnen müssen. Die wirtschaftliche Zurechnung sei eine Schlussfolgerung aus den bereits bekannten Fakten.
  2. Einziehung und Verwertung der Liegenschaft (Erwägung 4):

    • Grundsätze der Einziehung (Art. 70 StGB) und Ersatzforderung (Art. 71 StGB): Das Gericht erläutert, dass Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermögenswerten vorsieht, die durch eine Straftat erlangt wurden (oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen/belohnen). Dies gelte auch für Surrogate. Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile und soll verhindern, dass strafbares Verhalten sich lohnt (sozialethisches Gebot, BGE 146 IV 201 E. 8.4.3; 144 IV 1 E. 4.2.1). Ist der Vermögenswert nicht mehr vorhanden, tritt gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe ein.
    • Beschlagnahme (Art. 263 StPO) und Verrechnung (Art. 442 StPO): Vermögenswerte können zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Ersatzforderungen beschlagnahmt werden. Die Strafbehörden können ihre Forderungen mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.
    • Der "strafprozessuale Durchgriff" bei Drittpersonen: Das Bundesgericht hebt eine zentrale bundesgerichtliche Praxis hervor (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2): Deckungsbeschlagnahmen und Einziehungen sind gegenüber dem Eigentum von unbeteiligten Drittpersonen in der Regel unzulässig. Eine Ausnahme besteht jedoch, "wenn die Drittperson mit der beschuldigten Person wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen 'Durchgriff' vorliegen". Dasselbe gelte für Vermögenswerte, die wirtschaftlich der beschuldigten Person gehören, weil sie "nur durch ein Scheingeschäft an eine 'Strohperson' übertragen worden sind". In solchen Fällen wird von einer Personenidentität ausgegangen.
    • Änderung der Rechtsgrundlage für Ersatzforderungen: Das Bundesgericht weist auf die Gesetzesänderung hin, wonach per 1. Januar 2024 aArt. 71 Abs. 3 StGB (Regelung der Sicherstellung von Ersatzforderungen) durch Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO ersetzt wurde, der die Beschlagnahme von Vermögenswerten für Ersatzforderungen explizit im Rahmen der strafprozessualen Beschlagnahme regelt (sog. "strafprozessualer Arrest").

    • Anwendung auf den Fall – Begründung der wirtschaftlichen Zurechnung (Erwägung 4.3):

      • Scheingeschäft bei der Anzahlung: Das Bundesgericht stützt sich auf die überzeugenden Feststellungen der Vorinstanz. Die Anzahlung von Fr. 130'000.– für die Liegenschaft stammte mindestens zu Fr. 120'000.– aus deliktischen Mitteln. Diese Fr. 130'000.– wurden von der G._GmbH auf das Geschäftskonto der I._ (die Firma von B.A._) überwiesen und noch am selben Tag von B.A._ auf das Privatkonto der Beschwerdeführerin weitergeleitet. Von dort aus wurde die Anzahlung an die Verkäuferin (ebenfalls G.__GmbH) getätigt.
      • Die Vorinstanz habe willkürfrei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vor dieser Überweisung lediglich einen geringen Kontostand von Fr. 1'222.19 hatte und keine anderen Mittel für den Kauf ersichtlich waren. B.A._s widersprüchliche Erklärungen (erst "Rückzahlung von Privatdarlehen", dann "technisches Problem" des Kontos, später wieder "Privatdarlehen") wurden als unglaubhaft verworfen, insbesondere da keine entsprechenden Darlehen in den Firmenakten ersichtlich waren und B.A._ im selben Jahr bereits hohe Bezüge hatte.
      • Die Bezeichnung "Salär" bei der Überweisung auf das Konto der Beschwerdeführerin wurde von B.A.__ selbst als Fehler bezeichnet, da die Beschwerdeführerin nie bei seiner Firma angestellt war.
      • Aufgrund dieser Beweise stand für die Vorinstanz fest und das Bundesgericht bestätigt, dass der Betrag von Fr. 130'000.– durch eine Straftat (ungetreue Geschäftsbesorgung von B.A.__) erlangt wurde und die Beschwerdeführerin nicht aktiv an den Vermögensverschiebungen beteiligt war, sondern lediglich als Mittlerin fungierte.
      • Geringfügige Eigenleistungen: Die Beschwerdeführerin konnte ihre angeblich substanziellen Eigenleistungen am Bau der Liegenschaft (ausser Reinigungsarbeiten) nicht darlegen. Der Geschäftsführer der Verkäuferin bestätigte, dass die Eigenleistungen von B.A.__ zu erbringen gewesen wären. Zahlungen für Hypothekarzinsen, Gebäudeversicherung oder Beiträge zur indirekten Amortisation über Säule 3a änderten nichts an der Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Berechtigung B.A.__s.
      • Fazit zur wirtschaftlichen Zurechnung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Eintragung der Beschwerdeführerin als hälftige Miteigentümerin im Grundbuch ein "blosses Scheingeschäft" darstellt und somit die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff erfüllt sind.
  3. Fiskalische Motivation und Verhältnismässigkeit (Erwägung 5):

    • Das Bundesgericht weist die Rüge der Beschwerdeführerin, die Einziehung sei fiskalisch motiviert und unverhältnismässig, ebenfalls ab.
    • Es betont, dass der primäre Zweck der Einziehung darin besteht, den Ausgleich deliktischer Vorteile herbeizuführen und zu verhindern, dass strafbares Verhalten sich lohnt. Dies sei ein wichtiges öffentliches Interesse.
    • Das Bundesgericht argumentiert, dass das "offensichtlich missbräuchliche Verhalten" von B.A.__, der deliktisch erlangte Gelder über das Konto seiner Frau zur Finanzierung der Liegenschaft nutzte, nicht geschützt werden dürfe.
    • Die Einziehung und Verwertung sei geeignet, erforderlich und zumutbar. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des sozialethischen Gebots überwiege das private Interesse der Beschwerdeführerin und der Familie, in einer aus Deliktserlös finanzierten Liegenschaft zu wohnen, auch wenn die Verwertung "existenzvernichtend" wirken möge.
  4. Kein Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot (Erwägung 6):

    • Das Bundesgericht stellt fest, dass die Präzisierung des obergerichtlichen Dispositivs – insbesondere die Feststellung der wirtschaftlichen Zurechnung und die Anpassung der Rechtsgrundlage für den Beschlag – keinen Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) darstellt. Die Beschwerdeführerin werde dadurch nicht schlechter gestellt, da bereits das Bezirksgericht die Verwertung der Liegenschaft angeordnet hatte und die obergerichtliche Präzisierung lediglich der korrekten Begründung und Gesetzesanwendung dient.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht bestätigt die Verwertung der im Miteigentum stehenden Liegenschaft, da diese ungeachtet des Grundbucheintrags wirtschaftlich vollständig dem verurteilten Ehemann (B.A._) zuzurechnen ist. Die Gelder für die Anzahlung stammten nachweislich aus deliktischen Handlungen des Ehemanns und wurden lediglich über das Konto der Ehefrau (A.A._) geleitet, die damit als "Strohperson" in einem Scheingeschäft fungierte. Das Gericht wies die Rüge der Gehörsverletzung ab, da die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Ferner wurde die Einziehung und Verwertung als verhältnismässig erachtet, da das öffentliche Interesse, dass strafbares Verhalten sich nicht lohnen darf, das private Interesse überwiegt. Die obergerichtliche Präzisierung des Urteilsdispositivs wurde nicht als Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot gewertet. Die Beschwerde wurde somit abgewiesen.