Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_525/2025 vom 17. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_525/2025)

Datum des Urteils: 17. Dezember 2025 Gericht: Bundesgericht, I. Strafrechtliche Abteilung Parteien: * Beschwerdeführerin: A._ (Privatklägerin) * Beschwerdegegner: B._ (Beschuldigter), Ministère public de l'État de Fribourg

Gegenstand: Sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie; Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft.

I. Sachverhalt
  1. Erstinstanzliches Urteil (21. November 2022, Juge de police de la Veveyse FR):

    • B.__ wurde wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie schuldig gesprochen.
    • Verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von 3'000 Franken.
    • Verpflichtung zur Zahlung eines symbolischen Betrags von 1 Franken als Genugtuung an die Privatklägerin A.__.
  2. Kantonales Berufungsurteil (28. März 2025, Cour d'appel pénal des Kantons Freiburg):

    • Das Urteil der ersten Instanz wurde reformiert und B.__ von den genannten Anklagepunkten freigesprochen.
    • A.__ wurde mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
    • Die kantonale Instanz begründete den Freispruch damit, dass nach Prüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Parteien ein unüberwindlicher Zweifel (doute insurmontable) an der Schuld von B.__ verblieb.
    • Vorgeworfene Fakten: Zwischen April und Juni 2018 soll B._, der Patenonkel der damals 10-jährigen A._, während wöchentlicher Boxstunden verschiedene sexuelle Berührungen vorgenommen haben. Zu unbestimmten Zeitpunkten im Jahr 2019 soll er sexuell konnotierte Äusserungen in Anwesenheit von A.__ gemacht, ihr pornografisches Material gezeigt und sie am Gesäss berührt haben.
  3. Beschwerde an das Bundesgericht (A.__):

    • A._ beantragte die Reform des kantonalen Urteils, die Schuldigsprechung von B._ und die Verhängung der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafen (10 Monate bedingt, 3'000 Franken Busse, zusätzlich 10-jähriges Berufs- und Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen).
    • Sie forderte die Zuspruch ihrer Zivilforderungen in Höhe von 1 Franken symbolischer Genugtuung sowie 9'495.60 Franken für notwendige Verteidigungskosten.
    • Subsidiär verlangte sie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils oder die Rückweisung an die Vorinstanz.
II. Rechtliche Würdigung und Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht befasste sich primär mit der Frage der Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG) in einem Fall, in dem lediglich eine symbolische Genugtuung von 1 Franken gefordert wird.

  1. Grundlagen der Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft:

    • Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert, wenn sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilforderungen auswirken kann (vgl. ATF 148 IV 432 E. 3.3; 146 IV 76 E. 3.1).
    • Zivilforderungen sind solche, die auf Zivilrecht (insbesondere Art. 41 ff. OR für Schaden und Genugtuung) beruhen und üblicherweise vor Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen.
    • Im Falle eines Freispruchs setzt die Legitimation voraus, dass die Privatklägerschaft im Strafverfahren Zivilforderungen geltend gemacht hat, soweit dies zumutbar war (ATF 137 IV 246 E. 1.3.1). Dies bedeutet, dass die Privatklägerschaft nicht lediglich eine Reservation ihrer Zivilforderungen erklären, sondern konkrete Anträge in der Sache stellen muss (ATF 127 IV 185 E. 1b).
    • Eine Genugtuung nach Art. 49 Abs. 1 OR setzt voraus, dass die Beeinträchtigung objektiv eine gewisse Schwere aufweist und von der Person subjektiv als ausreichend starkes moralisches Leid empfunden wurde, um einen gerichtlichen Ausgleich zu rechtfertigen.
  2. Anwendung auf den vorliegenden Fall:

    • Die Beschwerdeführerin wurde mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen, was grundsätzlich ihre Legitimation zur Beschwerde gegen diese Verweisung begründen könnte (vgl. BGE 6B_701/2020 E. 1.2).
    • Keine Zivilforderung: Die von der Beschwerdeführerin geforderten Verteidigungskosten von 9'495.60 Franken gemäss Art. 433 StPO stellen keine Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG dar (vgl. BGE 6B_314/2024 E. 3.2). Daher konnte diesbezüglich keine Beschwerdelegitimation gegeben sein.
    • Die Kernfrage – die symbolische Genugtuung von 1 Franken: Das Bundesgericht musste klären, ob eine Forderung von 1 Franken als symbolische Genugtuung tatsächlich eine Zivilforderung im Sinne von Art. 81 BGG darstellt (eine Frage, die in BGE 6B_1248/2021 E. 1.2 offengelassen wurde).

    • Zweck der adhäsiven Zivilklage:

      • Das Bundesgericht betonte, dass der Zweck der adhäsiven Zivilklage im Strafverfahren darin besteht, der geschädigten Person eine aktivere Beteiligung am Strafprozess zu ermöglichen und die Notwendigkeit eines separaten Zivilprozesses zu vermeiden. Dies bietet Vorteile wie den Verzicht auf Gerichtskostenvorschüsse und die umfassende Abklärung des Sachverhalts (FF 2006 1057, S. 1152).
      • Die adhäsive Zivilklage soll über Bestand und Inhalt der Zivilforderungen entscheiden und auf die Verurteilung des Täters zur Zahlung von Schadenersatz abzielen (Stéphanie Converset, 2009, S. 44).
      • Die Rechtsprechung anerkennt, dass Zivilforderungen nicht nur Schadenersatz und Genugtuung umfassen, sondern auch Anträge auf Unterlassung, Beseitigung einer widerrechtlichen Handlung oder Feststellung der Widerrechtlichkeit (ATF 129 IV 216 E. 1.2.2).
      • Die geschädigte Person hat ein Recht auf Wiedergutmachung des ihr entstandenen Schadens, aber kein direktes Interesse an der Bestrafung des Täters (Jeandin/Fontanet, in Commentaire romand CP, N. 2 zu Art. 122 CPP).
      • Das Bundesgericht geht restriktiv und streng vor, um zu verhindern, dass die Privatklägerschaft die Rolle der Staatsanwaltschaft übernimmt oder ein Rachebedürfnis befriedigt (ATF 141 IV 1 E. 1.1).
    • Beurteilung der symbolischen Genugtuung:

      • Die Beschwerdeführerin beschränkte sich auf die Forderung eines symbolischen Frankens als Genugtuung, ohne weitere Angaben zu Umfang oder Ausmass ihres moralischen Leidens zu machen.
      • Ihr Argument, dass die Anerkennung durch einen Franken symbolischer Genugtuung ihr eine "Anerkennung" auf straf- und zivilrechtlicher Ebene verschaffe, die wertvoller sei als jeder höhere Betrag, wurde vom Bundesgericht nicht gefolgt.
      • Das Gericht hielt fest, dass es der Privatklägerschaft obliegt, den Grund und die Höhe ihres allfälligen Schadens oder Schmerzensgeldes präzise zu beziffern und ihre Anträge zu individualisieren (vgl. BGE 6B_193/2014 E. 2.2). Eine Reduktion auf einen symbolischen Franken befreit nicht von diesen Begründungspflichten, insbesondere nicht von der Notwendigkeit, effektive Zivilanträge in der Sache zu stellen.
      • Gerade weil nur ein symbolischer Franken gefordert wurde, war es nicht möglich festzustellen, ob die Beeinträchtigung subjektiv als moralisches Leid empfunden wurde, das stark genug wäre, um eine Entschädigung nach Art. 49 Abs. 1 OR zu rechtfertigen.
      • Das Bundesgericht folgerte, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Forderung nach einer symbolischen Genugtuung primär ein für sie günstiges Strafurteil zu erreichen suchte, ohne jedoch zu belegen, dass dieses eine konkrete Auswirkung auf ihre Zivilforderungen hätte. Dies steht im Widerspruch zum restriktiven Ansatz bei der Zulassung der Privatklägerschaft.
      • Der Einwand der Beschwerdeführerin, ein Freispruch würde die Ablehnung ihrer Genugtuungsansprüche im Zivilrecht bedeuten, wurde als für die Legitimation irrelevant erachtet (vgl. BGE 6B_1192/2021 E. 5). Zumal bei einem symbolischen Franken nicht ersichtlich ist, wie die Geltendmachung ihrer Ansprüche im Zivilprozess erschwert würde.
      • Die Beschwerdeführerin hat auch keine Abwehrmassnahmen aus dem Persönlichkeitsrecht (Art. 28 ff. ZGB) geltend gemacht, wie etwa die Feststellung der Widerrechtlichkeit (vgl. ATF 129 IV 216 E. 1.2.2), obwohl die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) anwendbar war.
  3. Schlussfolgerung zur Legitimation:

    • Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, dass das kantonale Urteil, welches die Beschwerdeführerin mit ihren rein symbolischen Zivilforderungen auf den Zivilweg verwies, keinen konkreten Einfluss auf die Beurteilung ihrer Zivilforderungen hat (vgl. ATF 127 IV 185 E. 1a).
    • Folglich verfügte die Beschwerdeführerin nicht über die Beschwerdelegitimation in der Sache (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG).
III. Entscheid des Bundesgerichts
  1. Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
  3. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Berücksichtigung ihrer nicht günstigen finanziellen Situation (Art. 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 BGG).
  4. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 BGG).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Privatklägerin A.__ als unzulässig erklärt und ihr die Beschwerdelegitimation in der Sache abgesprochen. Dies, weil sie im Strafverfahren lediglich eine symbolische Genugtuung von 1 Franken für moralisches Leid geltend gemacht hatte. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine derart geringe und unsubstantiierte Forderung nicht den Zielen der adhäsiven Zivilklage entspricht, nämlich der effektiven Wiedergutmachung eines Schadens oder moralischen Leids. Eine symbolische Forderung lässt nicht erkennen, dass das Leiden subjektiv stark genug ist, um eine Genugtuung nach Art. 49 Abs. 1 OR zu rechtfertigen. Das Gericht betonte die restriktive Auslegung der Beschwerdelegitimation, um zu verhindern, dass die Privatklägerschaft die Rolle der Staatsanwaltschaft einnimmt oder Rachebedürfnisse befriedigt. Da der Verweis auf den Zivilweg bei einer rein symbolischen Forderung keinen konkreten Einfluss auf die Beurteilung effektiver Zivilforderungen hat, fehlt die gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG erforderliche Voraussetzung für die Legitimation. Die Beschwerde war daher unbegründet, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.