Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025
1. Einleitung
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2025 befasst sich mit der Kosten- und Entschädigungsfrage in einem Strafverfahren, welches nach erfolgtem Strafantrag mit einem Freispruch und einer Verfahrenseinstellung endete. Im Kern geht es um die Auslegung und Anwendung der Art. 427 Abs. 2 und Art. 432 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) hinsichtlich der Kostenauflage an eine sich aktiv beteiligende Privatklägerschaft. Die Beschwerdeführerin, A.A._, wehrt sich gegen die vom Obergericht des Kantons Aargau verfügte Kosten- und Entschädigungspflicht zulasten des Beschwerdegegners, B.A._.
2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Das Bezirksgericht Kulm stellte am 21. Juni 2023 ein Verfahren gegen B.A._ wegen Tätlichkeiten ein und sprach ihn vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei. Die Zivilforderung von A.A._ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Das Bezirksgericht auferlegte B.A.__ gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten und wies dessen Entschädigungsbegehren ab.
B.A._ erhob daraufhin erfolgreich Berufung gegen diesen Kosten- und Entschädigungsentscheid. Das Obergericht des Kantons Aargau verpflichtete in einem ersten Urteil vom 6. Februar 2024 A.A._ zur Zahlung einer Entschädigung und zur Übernahme der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren. Gegen diesen Entscheid erhob A.A._ erfolgreich Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Urteil 6B_231/2024 vom 21. Juni 2024). Das Bundesgericht hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, da das Obergericht zu Unrecht eine Säumnis der A.A._ und einen konkludenten Verzicht auf die Teilnahme am Berufungsverfahren angenommen hatte.
Im nun angefochtenen Urteil vom 20. Dezember 2024 auferlegte das Obergericht des Kantons Aargau A.A._ erneut die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Fr. 2'390.--) und verpflichtete sie, B.A._ eine Entschädigung von Fr. 7'216.50 für dieses Verfahren zu bezahlen. Zudem wurden A.A._ die Kosten des Berufungsverfahrens nach der Rückweisung durch das Bundesgericht (Fr. 2'188.--) sowie die Entschädigung des Beschwerdegegners für diesen Verfahrensabschnitt (Fr. 3'508.70) auferlegt. Einen eigenen Entschädigungsanspruch der A.A._ verneinte die Vorinstanz. A.A.__ gelangte daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
3. Massgebende Rechtsgrundlagen und frühere Rechtsprechung
Das Bundesgericht beleuchtet im Urteil die folgenden zentralen Bestimmungen der StPO:
- Art. 427 Abs. 2 StPO (Kosten bei Antragsdelikten): Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn eine Einstellung oder ein Freispruch ergeht und soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist.
- Art. 432 Abs. 2 StPO (Entschädigung bei Antragsdelikten): Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen.
- Art. 426 Abs. 2 StPO (Kosten trotz Freispruch/Einstellung): Diese Bestimmung erlaubt die Kostenauflage an die beschuldigte Person trotz Freispruch oder Einstellung, wenn diese die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat oder wenn sie in anderer Weise mutwillig oder grobfahrlässig ihre Verfahrensrechte ausgeübt hat.
- Art. 428 Abs. 1 StPO (Kosten Rechtsmittelverfahren): Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
- Art. 4 ZGB (Recht und Billigkeit): Das Gericht hat nach Recht und Billigkeit zu entscheiden, wo das Gesetz ihm einen Ermessensspielraum einräumt.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 427 Abs. 2 StPO und Art. 432 Abs. 2 StPO betont die Differenzierung zwischen der "antragstellenden Person" und der "Privatklägerschaft":
- Antragstellende Person (die auf ihre Rechte verzichtet oder sie nicht ausübt): Hier ist eine Kosten- oder Entschädigungspflicht nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens zulässig (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2). Dies betrifft Fälle, in denen der Antragsteller lediglich den Strafantrag stellt, sich aber ansonsten nicht aktiv am Verfahren beteiligt oder gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO auf seine Parteistellung verzichtet hat.
- Privatklägerschaft (die sich aktiv am Verfahren beteiligt): Hier können die Verfahrenskosten und Entschädigungen bei Freispruch oder Einstellung ohne die zusätzliche Voraussetzung eines mutwilligen oder grob fahrlässigen Verhaltens auferlegt werden (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2). Die Kostenpflicht hängt also von der aktiven Beteiligung als Privatkläger ab.
- Die französischsprachigen Fassungen der Art. 427 Abs. 2 und 432 Abs. 2 StPO wurden mit der Teilrevision von 2022 an die eindeutigen deutsch- und italienischsprachigen Fassungen angeglichen, um diese Unterscheidung zu verdeutlichen.
- Der Vorinstanz steht bei der Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO und Art. 432 Abs. 2 StPO ein weites Ermessen zu, welches das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft und nur bei offensichtlicher Unbilligkeit oder grundloser Abweichung von den entwickelten Grundsätzen eingreift.
4. Rügen der Beschwerdeführerin
A.A.__ rügte im Wesentlichen:
- Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV): Die Vorinstanz habe die Kostenauflage zu ihren Lasten unzureichend begründet und sich nicht mit den massgeblichen Kriterien auseinandergesetzt.
- Falsche Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO: Die Vorinstanz habe sie als Privatklägerin allein aufgrund des Verfahrensausgangs (Freispruch/Einstellung) kostenpflichtig gemacht, ohne andere Kriterien zu berücksichtigen. Sie habe lediglich ihr Recht auf Strafantragstellung wahrgenommen. Das anfänglich von der Staatsanwaltschaft sanktionierte Verhalten des Beschwerdegegners zeige, dass der Strafantrag nicht grundlos gewesen sei. Ihre Rolle sei vergleichbar mit der einer "nur" antragstellenden Person, da ihr geringer Zivilanspruch keinen nennenswerten Mehraufwand verursacht habe. Eine Kostenauflage sei zudem nach Art. 4 ZGB unbillig, insbesondere angesichts ihrer Position als betagte und vulnerable Person.
- Falsche Anwendung von Art. 432 Abs. 2 StPO: Die Entschädigungspflicht folge aus dem ihrer Ansicht nach fehlerhaften Kostenentscheid.
- Kosten des obergerichtlichen Verfahrens: Analog sei auch hier die Staatskasse für die Kosten und Entschädigungen zuständig.
5. Erwägungen des Bundesgerichts
5.1. Eintreten
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, da A.A.__ als vom angefochtenen Urteil beschwerte Partei ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG hat, da ihr Kosten und Entschädigungen auferlegt wurden.
5.2. Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
Das Bundesgericht verwirft die Rüge der Gehörsverletzung. Die Vorinstanz habe ihre Argumentation ausreichend dargelegt und begründet, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin verwirft und die Kostenauflage vornimmt (E. 2.3). Eine ausführliche Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Vorbringen sei nicht erforderlich.
5.3. Kosten- und Entschädigungsauflage (Art. 427 Abs. 2 und Art. 432 Abs. 2 StPO)
Das Bundesgericht folgt der Argumentation der Vorinstanz und weist die Beschwerde ab:
- Differenzierung zwischen antragstellender Person und Privatklägerschaft: Das Bundesgericht bekräftigt die ständige Rechtsprechung, wonach die Anforderungen für eine Kosten- und Entschädigungsauflage an eine aktiv am Verfahren beteiligte Privatklägerschaft (wie A.A.__) weniger streng sind als an eine lediglich strafantragstellende Person, die sich passiv verhält oder auf ihre Parteistellung verzichtet hat. Für die aktive Privatklägerschaft genügt die Tatsache des Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens (sofern Art. 426 Abs. 2 StPO beim Beschuldigten nicht greift), während die "mutwillige oder grob fahrlässige" Verfahrenseinleitung nur für die passive antragstellende Person relevant ist (E. 3.1.1, 3.1.3).
- Aktive Beteiligung der Beschwerdeführerin: Entgegen ihrer Behauptung, ihre Rolle sei mit einer blosser Antragstellerin vergleichbar, stellte das Bundesgericht fest, dass sich A.A.__ als Straf- und Zivilklägerin aktiv am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hatte (E. 3.4.2). Sie stellte Verfahrensanträge, nahm an der Hauptverhandlung teil und verlangte die Bestrafung des Beschwerdegegners sowie Genugtuung und Prozessentschädigung. Diese aktive Wahrnehmung ihrer privatklägerischen Rechte ist entscheidend.
- Irrelevanz des Begründungsaufwands für Zivilpunkt: Der Einwand, der geringe Zivilanspruch habe kaum Aufwand verursacht, wird als irrelevant betrachtet. Das Bundesgericht führt aus, dass bei Einstellung oder Freispruch die Zivilklage ohnehin meist auf den Zivilweg verwiesen oder mit minimalem Aufwand abgewiesen wird. Würde man auf diesen Aufwand abstellen, wäre die gesetzliche Unterscheidung zwischen antragstellender Person und Privatklägerschaft (Art. 427 Abs. 2 StPO) sinnlos (E. 3.4.2).
- Abgrenzung zu BGE 138 IV 248: Das Bundesgericht stellt klar, dass der von A.A.__ zitierte BGE 138 IV 248 eine andere Konstellation betraf, in der der Beschwerdeführer sich wie ein blosser Antragsteller verhalten und nicht aktiv am Verfahren teilgenommen hatte. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben (E. 3.4.2).
- Keine Unbilligkeit (Art. 4 ZGB): Die Vorinstanz hat ihr Ermessen gemäss Art. 4 ZGB nicht überschritten. Angesichts der aktiven Beteiligung der Beschwerdeführerin und der klaren gesetzlichen Regelung erweist sich die Kostenverlegung weder als offensichtlich unbillig noch als in stossender Weise ungerecht. Der Hinweis auf einen früheren Strafbefehl ist nicht relevant für die hier zu beurteilende Frage der Kostenauflage nach Freispruch/Einstellung (E. 3.4.2).
- Entschädigungspflicht: Da die Überlegungen für die Entschädigungspflicht nach Art. 432 Abs. 2 StPO analog jenen für die Kostenauflage nach Art. 427 Abs. 2 StPO sind, ist auch dieser Entscheid des Obergerichts bundesrechtskonform (E. 3.5).
- Kosten des obergerichtlichen Verfahrens: Da A.A.__ auch vor der Vorinstanz aktiv am Verfahren teilgenommen und vollumfänglich unterlegen ist, muss sie die Kosten dieses Verfahrensabschnitts tragen und den Beschwerdegegner entschädigen (E. 3.6 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 1 StPO).
6. Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dem Beschwerdegegner wird keine Entschädigung zugesprochen, da ihm keine Umtriebe entstanden sind.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigt die Auferlegung von Verfahrenskosten und Parteientschädigungen an die Beschwerdeführerin als Privatklägerschaft, obwohl der Beschuldigte freigesprochen bzw. das Verfahren eingestellt wurde. Entscheidend ist die aktive Beteiligung der Beschwerdeführerin als Straf- und Zivilklägerin am erstinstanzlichen Verfahren. Gemäss Art. 427 Abs. 2 und Art. 432 Abs. 2 StPO ist in solchen Fällen keine zusätzliche mutwillige oder grob fahrlässige Verfahrenseinleitung erforderlich, im Gegensatz zu Fällen, in denen eine Person lediglich Strafantrag gestellt, aber nicht aktiv am Verfahren teilgenommen hat. Das Bundesgericht verneint eine Gehörsverletzung und erachtet den Ermessensentscheid der Vorinstanz als bundesrechtskonform und nicht als unbillig.