Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_519/2025 vom 11. Dezember 2025

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Das Urteil 2C_519/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Dezember 2025 befasste sich primär mit der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens betreffend das Veterinärwesen.

1. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte

Der Beschwerdeführer, A.__, ein Hundehalter, stand wiederholt im Fokus des Veterinärdienstes des Kantons Luzern wegen Beanstandungen seiner Tierhaltung. Bereits im Jahr 2020 wurde mittels einer Vergleichsvereinbarung, die durch das Kantonsgericht Luzern bestätigt wurde, ein partielles Tierhalteverbot gegen ihn verhängt, wobei die Haltung von elf namentlich genannten Hunden ausgenommen und ein Ersatzverbot bei deren Abgang vereinbart wurde.

In den Jahren 2021 und 2022 stellte der Veterinärdienst fest, dass der Beschwerdeführer mehr Hunde hielt als erlaubt. Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung des partiellen Tierhalteverbots und um Erteilung einer Bewilligung zur gewerbsmässigen Zucht und Tierbetreuung wurde im Januar 2023 abgelehnt und diese Ablehnung im Januar 2024 vom Kantonsgericht Luzern bestätigt.

Im Juni 2024 wurden bei einer Kontrolle erneut nicht erlaubte Hunde und Welpen entdeckt, die in der Folge anderweitig untergebracht werden mussten. Im Zuge des daraus resultierenden Verwaltungsverfahrens wurden tierschutzrechtliche Mängel festgestellt. Der Veterinärdienst entband den Beschwerdeführer zwar von den Kosten, wies jedoch sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht im März 2025 aus prozessualen Gründen nicht behandelt.

Der unmittelbar strittige Gegenstand der vorliegenden Beschwerde basiert auf einer "vorsorglichen Verfügung" des Veterinärdienstes vom 13. Dezember 2024. Diese untersagte dem Beschwerdeführer die Zucht mit dem ihm gemäss Urteil vom 26. Januar 2024 erlaubten Hundebestand von total neun Hunden und ordnete die sofortige Ergreifung geeigneter Massnahmen (insbesondere die Separierung nicht kastrierter Hündinnen und Rüden) an, um erneute Deckungen und Trächtigkeiten zu verhindern.

Gegen diese vorsorgliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Das Kantonsgericht hiess im Februar 2025 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verweigerte jedoch die unentgeltliche Verbeiständung. Ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Sistierung des Verfahrens, eingereicht im Juli 2025, wurde vom Kantonsgericht ebenfalls abgewiesen. Gegen diesen letztgenannten Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. Juli 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

2. Rechtliche Problematik und Argumentation des Bundesgerichts

Der Kern der bundesgerichtlichen Prüfung war die Frage, ob die Vorinstanz (Kantonsgericht Luzern) zu Recht die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren verneint hatte. Der Beschwerdeführer berief sich hierbei primär auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV).

2.1. Grundsätze der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV) Das Bundesgericht legte zunächst die ständige Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV dar: * Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege: Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bedürftigkeit) und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Nichtaussichtslosigkeit), hat Anspruch darauf. * Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Verbeiständung): Dieser besteht zusätzlich zur unentgeltlichen Rechtspflege, soweit es zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person notwendig ist.

Im vorliegenden Fall waren die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und die Nichtaussichtslosigkeit seiner Beschwerde von der Vorinstanz bejaht worden (daher die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung). Die strittige Voraussetzung war die "Notwendigkeit" einer anwaltlichen Vertretung.

2.2. Kriterien für die "Notwendigkeit" einer unentgeltlichen Verbeiständung Das Bundesgericht verwies auf seine gefestigte Praxis (vgl. u.a. BGE 144 IV 299 E. 2.1; 130 I 180 E. 2.2; 125 V 32 E. 4b) zur Beurteilung der Notwendigkeit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebende Kriterien sind: * Die Bedeutung der in Frage stehenden Rechtspositionen und die Schwere des drohenden Eingriffs in diese Rechte. * Die sich im Verfahren stellenden rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten. * Die Besonderheiten der anwendbaren Verfahrensbestimmungen. * Die juristischen Kenntnisse der betroffenen Person. * Die anwaltliche Vertretung der Gegenpartei.

Das Bundesgericht hebt hervor, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung grundsätzlich geboten ist, wenn das Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen droht. Ist der Eingriff schwerwiegend, aber nicht besonders stark, muss die Angelegenheit zusätzlich Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweisen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre.

2.3. Anwendung auf den vorliegenden Fall

a) Schwere des Eingriffs: Das Bundesgericht verneinte, dass das vorinstanzliche Verfahren besonders stark in grundlegende Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingreife. Die umstrittene "vorsorgliche Verfügung" vom 13. Dezember 2024 betraf ein einstweiliges Züchtungsverbot für die bereits erlaubten neun Hunde und Massnahmen zur Verhinderung weiterer Vermehrung. Da die eigentlichen tierschutzrechtlichen Massnahmen (partielles Tierhalteverbot, Ablehnung der gewerbsmässigen Zucht) bereits rechtskräftig beurteilt bzw. vereinbart waren, sah das Bundesgericht in den vorläufigen Anordnungen lediglich eine Konkretisierung früherer Verpflichtungen, nicht aber eine Ausweitung des Tierhalteverbots oder die Beschlagnahme weiterer Tiere. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Tierhaltung sei "sein Leben", wurde als am Kern der Sache vorbeigehend erachtet.

b) Rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten: Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass das Verfahren keine Schwierigkeiten aufweise, die eine unentgeltliche Verbeiständung notwendig machten. * Rechtliche Schwierigkeiten: Die Beurteilung des gestützt auf Art. 23 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) ausgesprochenen vorsorglichen Zuchtverbots werfe keine komplexen rechtlichen Fragen auf. * Tatsächliche Schwierigkeiten: Die entscheidenden tatsächlichen Umstände seien vom Kantonsgericht von Amtes wegen abzuklären (§ 53 VRG/LU). Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, inwiefern die Einreichung einer tierärztlichen Stellungnahme oder die Berücksichtigung eines allfälligen Gutachtens aus einem parallelen Strafverfahren besondere juristische Kenntnisse erfordern würde. * Parallelverfahren: Das Bundesgericht stellte klar, dass der Ausgang eines parallelen Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz für das vorliegende Verwaltungsverfahren nicht entscheidend sei. Die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung im Strafverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) könne nicht auf die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im vorliegenden Verwaltungsverfahren übertragen werden, da unterschiedliche Streitgegenstände und Rechtsgrundlagen vorliegen. * Anschein der Vorbefassung: Die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich eines "Anscheins der Vorbefassung" des Veterinäramtes wurde als unzulässige Ergänzung des Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht berücksichtigt.

3. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Zusammenfassend gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass das vorinstanzliche Verfahren weder besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreife noch Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweise, die einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 29 Abs. 3 BV rechtfertigen würden. Die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung durch die Vorinstanz wurde als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden erachtet.

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls abgewiesen, wobei ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wurde (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung durch das Kantonsgericht Luzern. Es stellte fest, dass die im Kern stehende vorsorgliche Verfügung, die ein Züchtungsverbot und Massnahmen zur Verhinderung der Vermehrung der Hunde anordnete, keinen "besonders starken" Eingriff in die grundlegenden Rechtspositionen des Beschwerdeführers darstellte, sondern eine Konkretisierung bereits bestehender tierschutzrechtlicher Verpflichtungen. Zudem wies das Verfahren keine komplexen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, die eine anwaltliche Vertretung notwendig gemacht hätten. Insbesondere wurde die Relevanz eines parallelen Strafverfahrens für die Notwendigkeit der Verbeiständung in der vorliegenden administrativen Angelegenheit verneint, da unterschiedliche Streitgegenstände und Kriterien vorliegen. Die Beschwerde wurde somit abgewiesen, und die beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren aufgrund von Aussichtslosigkeit ebenfalls verweigert.