Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_252/2025 vom 16. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_252/2025 vom 16. Dezember 2025)

I. Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts betrifft ein Nichteintreten auf ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, namentlich im Kontext des Exklusivitätsprinzips des Asylverfahrens. Beschwerdeführende sind A.A. (Mutter, eritreische Staatsangehörige, Jg. 1966) und B.A. (Sohn, eritreischer Staatsangehöriger, Jg. 2000), vertreten durch ihre Anwältin. Beschwerdegegner ist das Office cantonal de la population et des migrations des Kantons Genf.

II. Sachverhalt und Vorinstanzen 1. Hintergrund der Beschwerdeführenden: * A.A. (Beschwerdeführerin 1) reiste am 11. Januar 2012 in die Schweiz ein, erhielt am 12. August 2013 eine vorläufige Aufnahme und ab dem 10. Oktober 2018 eine Aufenthaltsbewilligung, die am 24. September 2024 ablief. * B.A. (Beschwerdeführer 2), der Sohn von A.A., reiste am 18. Oktober 2021 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde am 30. November 2021 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet, was das Bundesverwaltungsgericht am 12. Januar 2022 bestätigte. B.A. ist dieser Wegweisungsentscheidung nicht Folge geleistet. 2. Angebliches erstes Familiennachzugsgesuch (2016): * Am 12. Januar 2023 behaupteten die Beschwerdeführenden gegenüber dem SEM, bereits am 17. September 2016 ein Gesuch um Familiennachzug für B.A. gestellt zu haben, als dieser noch minderjährig war. Dieses Gesuch sei mittels eines Schreibens des Centre social protestant de Genève (CSP) an das SEM geschickt und später mehrfach gemahnt worden. Eine Kopie des angeblichen Schreibens von 2016 wurde vorgelegt. * Das SEM erwiderte am 30. Januar 2023, dieses Gesuch oder die Mahnungen nie erhalten zu haben. Das CSP bestätigte am 14. Februar 2023, keine Aufzeichnungen über die angeblichen Postsendungen zu haben. 3. Zweites Familiennachzugsgesuch (2023): * Am 3. März 2023, als B.A. bereits volljährig war (geb. 10. Oktober 2000), stellten A.A. und B.A. beim kantonalen Amt für Bevölkerung und Migration Genf (OCPM) erneut ein Gesuch um Familiennachzug. Sie führten aus, dass das erste Gesuch von 2016 fristgerecht gewesen sei. * Das OCPM Genf trat auf dieses Gesuch am 5. Februar 2024 nicht ein. Begründung: Das Exklusivitätsprinzip des Asylverfahrens stehe entgegen (B.A. habe dem Wegweisungsentscheid von 2021 Folge zu leisten) und das OCPM sei zudem nicht zuständig, da B.A. im Rahmen seines Asylgesuchs dem Kanton Freiburg zugewiesen worden war. 4. Verfahren vor den Vorinstanzen: * Der Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid des OCPM wurde vom Tribunal administratif de première instance de Genève am 19. August 2024 abgewiesen. * Die Chambre administrative de la Cour de justice de Genève (Cour de justice) wies den Rekurs der Beschwerdeführenden am 25. März 2025 ebenfalls ab. 5. Rechtsbegehren vor Bundesgericht: Die Beschwerdeführenden beantragten die Aufhebung der kantonalen Entscheide und des Nichteintretensentscheids des OCPM. Hauptsächlich verlangten sie die Rückweisung der Sache an das OCPM zur Eröffnung eines Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für B.A. Eventualiter die Rückweisung an die Cour de justice für weitere Abklärungen. Subeventualiter die direkte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zudem rügten sie eine Verletzung von Art. 8, 13 und 14 EMRK.

III. Erwägungen des Bundesgerichts

1. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) * Grundsatz: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist im Ausländerrecht unzulässig, wenn die angefochtene Entscheidung eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Es genügt für die Zulässigkeit, dass ein potenzieller Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung plausibel dargelegt wird. * Exklusivitätsprinzip des Asylverfahrens (Art. 14 Asylgesetz, AsylG): Art. 14 Abs. 1 AsylG besagt, dass ein Asylsuchender, sofern er keinen Rechtsanspruch hat, kein Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung nach Ausländerrecht einleiten kann, solange sein Asylverfahren läuft oder bis er die Schweiz nach einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid verlassen hat. Art. 14 Abs. 5 AsylG sieht vor, dass ein bereits laufendes ausländerrechtliches Verfahren durch die Asylgesuchstellung annulliert wird. Das Exklusivitätsprinzip gilt hier, da B.A. ein Asylgesuch gestellt hat, das abgelehnt wurde, und die Wegweisung angeordnet ist. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung manifest (offensichtlich) ist. * Kein Rechtsanspruch aus innerstaatlichem Recht: A.A. hatte zunächst eine vorläufige Aufnahme und dann eine Aufenthaltsbewilligung. Die entsprechenden Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Art. 85 Abs. 7 aAIG, Art. 44 AIG) sehen für den Familiennachzug von Kindern keine zwingende Bewilligung, sondern Ermessen vor. Die Beschwerdeführenden bestreiten dies nicht. Daher ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dieser Grundlage nicht zulässig. * Kein Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens): Ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Art. 8 EMRK (Privatleben) ist nur ausnahmsweise gegeben. Da die Beschwerdeführenden keine besonders erfolgreiche Integration des B.A. darlegten, kann ein solcher potenzieller Anspruch hier nicht angenommen werden. * Kein Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) für das Gesuch von 2023: * Art. 8 EMRK kann einen Aufenthaltsanspruch für minderjährige ausländische Kinder begründen, deren Eltern ein gesichertes Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, oder für volljährige Kinder in besonderer Abhängigkeit (z.B. wegen Behinderung/Krankheit). * B.A. war zum Zeitpunkt des Gesuchs von 2023 bereits volljährig (22 Jahre alt). Eine besondere Abhängigkeit von der Mutter wurde nicht dargelegt. Die von den Beschwerdeführenden angeführte EMRK-Rechtsprechung zu "jungen Erwachsenen" ist nicht einschlägig, da diese Fälle Personen betrafen, die jünger waren und nach jahrelangem Aufenthalt in einem Land von der Ausweisung bedroht waren, nicht aber ein erstmaliges Nachzugsgesuch in diesem Alter. Folglich wird auch hier kein manifestes Recht auf Aufenthaltsbewilligung plausibel dargelegt. * Betreffend das angebliche Gesuch von 2016: * Die Beschwerdeführenden machen geltend, bereits am 17. September 2016, als B.A. noch minderjährig war, ein erstes Nachzugsgesuch gestellt zu haben, das vom SEM nicht bearbeitet wurde. Ein solcher Verfahrensmangel dürfe ihnen nicht zum Nachteil gereichen. * Das Bundesgericht hält fest, dass in diesem Fall die nachträgliche Volljährigkeit nicht hinderlich wäre. Es müsse jedoch immer noch ein Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK vorliegen. A.A.'s Status (vorläufige Aufnahme, dann Aufenthaltsbewilligung) verleiht nur unter bestimmten Bedingungen ein gesichertes Anwesenheitsrecht, das nach der Rechtsprechung einen Nachzugsanspruch begründen könnte. Da die Beschwerdeführenden nicht darlegen, dass diese Bedingungen erfüllt wären, sei fraglich, ob überhaupt ein Rechtsanspruch hinreichend dargelegt wird. * Entscheidender Punkt: Das Bundesgericht lässt die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde in diesem spezifischen Punkt offen, da die Beschwerde ohnehin materiell unbegründet ist. * Unzulässigkeit weiterer Rechtsbegehren: * Das Begehren um direkte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geht über den Streitgegenstand hinaus (Nichteintretensentscheid) und ist unzulässig. * Die Begehren auf Aufhebung der früheren kantonalen Entscheide sind wegen der devolutiven Wirkung des Rechtsmittels ebenfalls unzulässig. * Deklaratorische Begehren (Feststellung einer EMRK-Verletzung) sind subsidiär zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren und daher ebenfalls unzulässig.

2. Überprüfungsumfang und Sachverhaltsfeststellung Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht frei. Eine Verletzung kantonalen Rechts wird nur auf Willkür hin überprüft. Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, sie wurden willkürlich oder unter Verletzung von Bundesrecht festgestellt und dies ist für den Ausgang des Verfahrens entscheidend. Hierfür bedarf es einer qualifizierten Rüge.

3. Untersuchungsmaxime und Beweislast (Art. 19, 20 Abs. 1 LPA/GE; Art. 8 ZGB) * Rüge der Beschwerdeführenden: Die Cour de justice habe zu Unrecht einen "strengen Beweis" für den Versand des Gesuchs von 2016 verlangt und die Untersuchungsmaxime verletzt. * Bundesgericht: Die Untersuchungsmaxime (Art. 19, 20 Abs. 1 LPA/GE) verpflichtet die Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, entbindet die Parteien aber nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Insbesondere müssen sie Tatsachen darlegen und Beweismittel nennen, die sie am besten kennen. * Grad des Beweises: Die Cour de justice hat zu Recht die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Versand von Verfahrensakten (z.B. Art. 48 Abs. 1 BGG für Fristenwahrung) herangezogen, welche einen strengen Beweis des Versands verlangt (nicht nur überwiegende Wahrscheinlichkeit). Es ist vertretbar, diese Grundsätze auf den Versand eines Nachzugsgesuchs an die Behörde zu übertragen, insbesondere da Nachzugsgesuche fristgebunden sein können (vgl. Art. 85 Abs. 7 aAIG). * Abgrenzung: Die Beschwerdeführenden berufen sich auf sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung zur Zustellung von Massenverfügungen, wo überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Diese Rechtsprechung betrifft jedoch die Zustellung durch die Behörde und ist nicht auf den Versand durch eine Partei übertragbar. * Ergebnis: Das Bundesgericht sieht keine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts oder Verletzung von Bundesrechtsgrundsätzen durch die Forderung nach strengem Beweis. Der Umstand, dass die Beweisführung durch den Zeitablauf erschwert wurde, ist den Beschwerdeführenden anzulasten, da sie nach 2017 bis 2023 keine Schritte unternahmen, um den Verbleib ihres angeblichen Gesuchs von 2016 zu klären.

4. Recht auf Gehör und weitere Abklärungen (Art. 29 Abs. 2 BV) * Rüge der Beschwerdeführenden: Die Cour de justice habe das Recht auf Gehör verletzt, indem sie keine Einvernahmen (Parteien, Zeugen D._ und C._) und keine Postanfrage vorgenommen hat. * Bundesgericht: Eine Behörde kann auf weitere Beweismassnahmen verzichten (antizipierte Beweiswürdigung), wenn die bereits erhobenen Beweise zur Meinungsbildung ausreichen und die neuen Beweise das Ergebnis nicht ändern würden. Dies ist nur bei Willkür rügbar. * Einvernahme der Beschwerdeführenden: Nicht willkürlich, da alle relevanten Elemente bereits schriftlich vorlagen. * Einvernahme C.__ (ehemalige CSP-Beraterin): Nicht willkürlich. Das CSP hatte bereits angegeben, keine Aufzeichnungen zu haben. Eine Aussage der Beraterin allein wäre kein strenger Beweis. * Einvernahme D.__ (Dolmetscherin): Nicht willkürlich. Ihre Aussage hätte lediglich den unbestrittenen Telefonkontakt mit dem SEM im Herbst 2017 bestätigt, aber keinen Beweis für den Versand des Gesuchs von 2016 erbracht. * Anfrage bei der Post: Nicht willkürlich. Die Beweislast lag bei den Beschwerdeführenden, und es wurde nicht dargelegt, was sie hinderte, selbst eine solche Anfrage zu stellen.

5. Rüge der EMRK-Verletzung (Art. 8, 13, 14 EMRK) * Exklusivitätsprinzip und "manifestes" Recht: Wie bereits erwähnt, setzt eine Ausnahme vom Exklusivitätsprinzip des Asylverfahrens ein manifestes Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung voraus. * Gesuch von 2023 (nach Volljährigkeit): Die diesbezüglichen Rügen sind unzulässig (siehe oben). * Angebliches Gesuch von 2016 (während Minderjährigkeit): Die Cour de justice hat festgestellt, dass die Beschwerdeführenden den strengen Beweis des Versands des Gesuchs vom 17. September 2016 an das SEM nicht erbracht haben. Es reiche nicht aus, eine Kopie des Schreibens vorzulegen oder auf spätere Mahnungen zu verweisen, wenn der Empfänger den Erhalt bestreitet und die Absenderstelle (CSP) keine Nachweise hat. Zudem sei es unüblich, dass das CSP ein Nachzugsgesuch an das SEM statt an die kantonale Behörde richte und später dem Sohn zur Asylgesuchstellung rate, während angeblich ein Nachzugsgesuch lief. * Ergebnis: Die Beschwerdeführenden bestreiten diese Sachverhaltsfeststellung des fehlenden Beweises nicht als willkürlich. Da der Beweis des angeblichen Gesuchs von 2016 nicht erbracht wurde, erübrigt sich die Prüfung, ob A.A. ein "manifestes Recht" auf Familiennachzug gehabt hätte.

IV. Fazit und Kosten Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war. Angesichts ihrer finanziellen Situation werden jedoch keine Gerichtskosten erhoben.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der eritreischen Mutter und ihres Sohnes ab. Der Nichteintretensentscheid auf das Gesuch um Familiennachzug wird gestützt auf das Exklusivitätsprinzip des Asylverfahrens (Art. 14 AsylG) und das Fehlen eines manifesten Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung. Das spätere Nachzugsgesuch von 2023, als der Sohn bereits volljährig war, erfüllt die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK für einen Rechtsanspruch nicht. Das angeblich bereits 2016 eingereichte Gesuch (als der Sohn minderjährig war) konnte nicht mit dem erforderlichen strengen Beweis des Versands belegt werden. Die Rügen bezüglich der Untersuchungsmaxime und des rechtlichen Gehörs wurden als unbegründet abgewiesen, da die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich war und die Beweislast für den Versand bei den Beschwerdeführenden lag.