Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_600/2025 vom 15. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 2C_600/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Dezember 2025

1. Einleitung und Parteien

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) befasst sich mit der zentralen Frage der Beschwerdelegitimation eines Denunzianten in einem Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt. Beschwerdeführer ist A.__, der sich gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichtshofs des Kantons Genf (Cour de justice) wehrt, welcher seine Beschwerde mangels Legitimation für unzulässig erklärt hatte. Beschwerdegegnerin ist die Anwaltskommission des Kantons Genf (Commission du Barreau du canton de Genève).

2. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A._ hatte seinen Interessenvertreter, den Rechtsanwalt B._, im Oktober 2019 mandatiert. Das Mandat endete im Februar 2024. Im September 2024 denunzierte A._ seinen ehemaligen Anwalt bei der Genfer Anwaltskommission. Er warf B._ mehrere Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.

Der Präsident der Anwaltskommission stellte das Verfahren am 10. März 2025 ein. Auf Antrag des Beschwerdeführers bestätigte die Plenarkommission diese Einstellung am 23. Juni 2025. Gegen diesen Einstellungsentscheid reichte A._ am 28. Juli 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof des Kantons Genf ein. Mit Urteil vom 9. September 2025 erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde von A._ für unzulässig, da ihm in seiner Eigenschaft als Denunziant die Beschwerdelegitimation fehle.

3. Prozessuale Vorbemerkungen des Bundesgerichts zum Umfang der Beschwerde

Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG). Es stellt fest, dass die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers für das Verfahren vor Bundesgericht gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG gegeben ist, da er Adressat des angefochtenen Unzulässigkeitsentscheids ist.

Entscheidend ist jedoch die Abgrenzung des Streitgegenstandes vor Bundesgericht: Gemäss konstanter Rechtsprechung (u.a. BGE 142 I 155 E. 4.4.2) bestimmt sich der Streitgegenstand durch das angefochtene Urteil. Da das Kantonsgericht die Beschwerde des A.__ einzig wegen fehlender Legitimation für unzulässig erklärt hat, ohne sich materiell zur Denunziation zu äussern, kann das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nur prüfen, ob diese Unzulässigkeitserklärung zu Recht erfolgte.

Folgerichtig erklärt das Bundesgericht jene Anträge des Beschwerdeführers für unzulässig, die über die Prüfung der kantonalen Beschwerdelegitimation hinausgehen: * Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die kantonale Behörde für eine materielle Prüfung der Denunziation ist unzulässig, da das Bundesgericht höchstens an das Kantonsgericht zurückweisen könnte, damit dieses erstmalig die materielle Prüfung vornimmt. * Rügen, die den Grund der Denunziation (z.B. Verletzung des rechtlichen Gehörs, falsche Anwendung der Anwaltsregeln, Willkür bei der Einstellung) betreffen, sind ebenfalls unzulässig, da sie den materiellen Streitgegenstand betreffen und somit den Rahmen des vorliegenden Verfahrens sprengen. * Reine Feststellungsanträge (z.B. die Feststellung einer Verletzung von Art. 9, 29 Abs. 1 BV oder Art. 13 EMRK) sind grundsätzlich subsidiär und hier mangels eigener Tragweite gegenüber dem Aufhebungsantrag unzulässig.

Das Bundesgericht stützt sich auf die vom Kantonsgericht festgestellten Sachverhalte (Art. 105 Abs. 1 BGG), da der Beschwerdeführer keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1, 106 Abs. 2 BGG) geltend macht.

4. Rechtliche Würdigung der Beschwerdelegitimation des Denunzianten

4.1. Allgemeine Grundsätze zur Beschwerdelegitimation (Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 111 BGG)

Gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG darf die Beschwerdelegitimation vor kantonalen Behörden nicht restriktiver beurteilt werden als vor Bundesgericht. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit dazu hatte (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).

Ein schutzwürdiges Interesse setzt voraus, dass die Person direkt, konkret und in einem Ausmass sowie einer Intensität betroffen ist, die über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit hinausgeht. Es muss eine besondere, enge und berücksichtigungswürdige Beziehung zum Streitgegenstand bestehen, und ein praktischer Vorteil aus einer Aufhebung oder Änderung des Entscheids resultieren, um eine Popularbeschwerde auszuschliessen (BGE 150 II 123 E. 4.1).

4.2. Die besondere Situation des Denunzianten in Aufsichtsverfahren

Das Bundesgericht hält fest, dass in einem nichtstreitigen Verfahren, wie einem aufsichtsrechtlichen Disziplinarverfahren, die blosse Eigenschaft als Kläger oder Denunziant grundsätzlich keine Beschwerdelegitimation gegen den nach der Denunziation ergangenen Entscheid verleiht (BGE 150 II 308 E. 1.2.1 f., 142 II 451 E. 3.4.1 ff.; 135 II 145 E. 6.1; 132 II 250 E. 4.4).

Der wesentliche Grund hierfür ist, dass solche Verfahren primär dem öffentlichen Interesse an der korrekten Ausübung der überwachten Tätigkeit dienen und nicht der Verteidigung privater Interessen Einzelner. Damit der Denunziant dennoch eine Legitimation erhält, muss er nicht nur in einem engen und speziellen Bezug zur strittigen Situation stehen, sondern auch ein schutzwürdiges Interesse daran geltend machen können, dass die Aufsichtsbehörde eingreift (BGE 138 II 162 E. 2.1.2; 135 II 145 E. 6.1).

4.3. Kantonales Recht und Anwendung im vorliegenden Fall

Art. 48 des Genfer Anwaltsgesetzes (LPAv-GE) sieht vor, dass ein Denunziant lediglich über den Ausgang eines Disziplinarverfahrens gegen einen Anwalt informiert wird. Ihm wird jedoch kein Aktenzugang gewährt, und die Kommission entscheidet, inwieweit ihm die Gründe für eine Sanktion mitgeteilt werden. Diese Bestimmung gewährt dem Denunzianten explizit kein Beschwerderecht.

Gestützt darauf hat das Kantonsgericht die Beschwerdelegitimation des A.__ zu Recht verneint. Er war durch den Einstellungsentscheid nicht direkt betroffen und hatte kein eigenes, schutzwürdiges Interesse an der Verhängung einer Disziplinarmassnahme gegen den denunzierten Anwalt.

4.4. Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führte verschiedene Argumente ins Feld, um sein schutzwürdiges Interesse darzulegen: * Aktueller und konkreter Nachteil / "Systemische Dimension": Er habe ähnliche Pflichtverletzungen bei mehreren Schweizer Anwälten erlebt, was sein Vertrauen in den Berufsstand zerstört habe. Er habe ein "grundlegendes Interesse wie jeder andere Rechtssuchende" an klaren und respektierten Anwaltsregeln. Das Bundesgericht weist diese Argumente zurück: Hierbei handelt es sich um ein allgemeines öffentliches Interesse, welches nicht die spezifische und intensive Betroffenheit begründet, die für die Beschwerdelegitimation erforderlich ist. Der Beschwerdeführer konnte keine enge und spezielle Beziehung zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens (der Einhaltung der Sorgfaltspflicht des spezifischen Anwalts B.__) nachweisen. * Einfluss auf Zivilhaftungsverfahren: Der Beschwerdeführer befürchtet eine negative Auswirkung der Einstellung auf ein von ihm beabsichtigtes Zivilhaftungsverfahren gegen den Anwalt. Das Bundesgericht stellt klar, dass dies ein privates Interesse darstellt, welches nicht durch das Disziplinarverfahren geschützt wird. Das Disziplinarverfahren dient der öffentlichen Aufsicht, nicht der zivilrechtlichen Wiedergutmachung. Der Zivilrechtsweg steht dem Beschwerdeführer offen. * Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Willkür, rechtliches Gehör) / "Perverser Anreiz": Der Beschwerdeführer moniert einen "übermässig formalistischen" Ansatz, der ihn dazu zwinge, ein Mandat aufrechtzuerhalten, um sich beschweren zu können. Das Bundesgericht widerspricht: Die Begründung des Kantonsgerichts stützte sich nicht auf die Beendigung des Mandats, sondern auf die Art des Interesses. Das Kantonsgericht stellte lediglich klar, dass es im vorliegenden Fall nicht um einen aktuellen Interessenkonflikt ging, bei dem der Beschwerdeführer direkt und konkret durch ein Postulationsverbot oder dessen Verweigerung betroffen gewesen wäre (vgl. BGE 138 II 162 E. 2.5.1 ff.; 142 II 451 E. 3.4.3). Dieser Einwand des Beschwerdeführers geht fehl. * Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 13 EMRK: Der Beschwerdeführer erläutert nicht, inwiefern diese Bestimmungen ihm eine weitergehende Beschwerdelegitimation einräumen sollten. Das Bundesgericht hält fest, dass ihm der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt wird, da er den Zivilrechtsweg bestreiten kann.

5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Basierend auf diesen Erwägungen erachtet das Bundesgericht die Beschwerde in den zulässigen Teilen als offensichtlich unbegründet und weist sie ab. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  1. Kernfrage: Die Beschwerdelegitimation eines Denunzianten in einem anwaltsdisziplinarischen Aufsichtsverfahren.
  2. Grundsätze der Legitimation: Ein Denunziant hat grundsätzlich keine Beschwerdelegitimation gegen einen Einstellungsentscheid, da Disziplinarverfahren dem öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung dienen und nicht der Verteidigung privater Interessen.
  3. Anforderungen an Legitimation: Der Denunziant muss eine besondere Betroffenheit und ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, das über ein allgemeines öffentliches Interesse oder rein private (zivilrechtliche) Anliegen hinausgeht.
  4. Fehlende Betroffenheit im konkreten Fall: Der Beschwerdeführer konnte kein solches spezifisch schutzwürdiges Interesse nachweisen. Seine Argumente (systemische Mängel, allgemeines Interesse an Anwaltsregeln, Einfluss auf Zivilhaftung) wurden als Ausdruck eines allgemeinen öffentlichen Interesses oder eines privaten Interesses, welches im Zivilrechtsweg verfolgt werden kann, zurückgewiesen.
  5. Keine Verletzung von Verfassungs- und EMRK-Rechten: Die Verweigerung der Legitimation durch die Vorinstanz erfolgte im Einklang mit der Rechtsprechung und verletzte weder die Bundesverfassung noch die EMRK, zumal dem Beschwerdeführer der Zivilrechtsweg offensteht.
  6. Umfang der Bundesgerichtsprüfung: Das Bundesgericht konnte nur die Frage der kantonalen Beschwerdelegitimation prüfen, nicht die materiellen Vorwürfe der Denunziation.