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1. Einleitung
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (BG) vom 15. Dezember 2025 (Az. 2C_486/2025) befasst sich mit der Frage der Rechtzeitigkeit eines kantonalen Rechtsmittels im Verfahren zur Rückerstattung der unentgeltlichen Rechtspflege (UR). Konkret geht es um die Anwendbarkeit der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) im Kontext einer vom Rechtsuchenden angezeigten Abwesenheit und eines gleichzeitig geäusserten Wunsches nach elektronischer Kommunikation. Das Bundesgericht hebt den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung, BV) auf.
2. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer A.__ erhielt im Kanton Genf in einem Zivilverfahren (C/8592/2013) unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 forderte das Amt für juristische Hilfe (Greffe de l'assistance juridique, GAJ) ihn auf, Auskünfte über seine finanzielle Situation für eine mögliche Rückerstattung der von der Staatskasse vorläufig übernommenen Kosten zu erteilen.
Am 20. Juni 2025 informierte A.__ das GAJ schriftlich über seine Abwesenheit aus Genf bis Mitte Oktober 2025 und ersuchte darum, dass alle Mitteilungen betreffend das Rückerstattungsverfahren an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse gesendet werden.
Mit Entscheid vom 23. Juni 2025, versandt am 25. Juni 2025, verpflichtete die Vizespitze des erstinstanzlichen Gerichts (Vice-présidence du Tribunal de première instance) A.__ zur Rückerstattung von CHF 2'799.05. Der Entscheid enthielt den Hinweis auf eine nicht suspendierbare Rekursfrist von zehn Tagen. Ein Zustellversuch per Einschreiben scheiterte am 26. Juni 2025.
A.__ rekurrierte am 26. Juli 2025 beim Genfer Kantonsgericht (Cour de justice) gegen den Rückerstattungsentscheid.
Mit Entscheid vom 12. August 2025 erklärte die Vizespitze des Kantonsgerichts (Vice-présidence de la Cour de justice) den Rekurs vom 26. Juli 2025 wegen Verspätung als unzulässig.
3. Bundesgerichtliches Verfahren und Rügen
A.__ gelangte mit einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht, beantragte die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 12. August 2025 und die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung des Rekurses vom 26. Juli 2025. Er ersuchte zudem um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es hielt fest, dass der Streitgegenstand – die Rückerstattung der unentgeltlichen Rechtspflege – eine öffentlich-rechtliche Forderung darstellt (Art. 123 ZPO), auch wenn der Grundfall privatrechtlicher Natur war. Daher sei die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) die korrekte Rechtsmittelart (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung, z.B. BGE 138 II 506 E. 1). Die vom Beschwerdeführer fälschlicherweise als zivilrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe schadet ihm jedoch nicht, da die Formerfordernisse erfüllt sind (vgl. BGE 138 I 367 E. 1.1). Ein Nichteintretensentscheid aufgrund Verspätung kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn der Sachentscheid selbst mittels dieses Rechtsmittels angefochten werden könnte (BGE 145 II 168 E. 3). Hingegen erklärte das Bundesgericht den Eventualantrag des Beschwerdeführers, festzustellen, dass sein Rekurs nicht verspätet gewesen sei, als unzulässig, da Feststellungsbegehren subsidiär sind und im vorliegenden Fall durch die Aufhebungs- und Rückweisungsanträge abgedeckt sind (BGE 141 II 113 E. 1.7). Das Bundesgericht wies zudem darauf hin, dass neue Rügen, die in der Replik vorgebracht wurden (Verletzung des Gebots von Treu und Glauben, des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und des Rechts auf Privatleben), nicht berücksichtigt werden können, da sie bereits in der Beschwerdeschrift hätten vorgebracht werden müssen (BGE 144 III 411 E. 6.4.1).
4. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts und Begründung des Entscheids
4.1. Anwendbare Rechtsgrundlagen und ständige Rechtsprechung
Im Kanton Genf regelt das Règlement sur l'assistance juridique et l'indemnisation des conseils juridiques et défenseurs d'office en matière civile, administrative et pénale (RAJ-GE) die Rückerstattung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 1 und 19 RAJ-GE). Entscheide hierüber sind innert zehn Tagen anfechtbar (Art. 19 Abs. 5 i.V.m. Art. 11 RAJ-GE). Die Zivilprozessordnung (ZPO) kommt gemäss Art. 8 Abs. 3 RAJ-GE subsidiär zur Anwendung.
Massgebend für die Zustellfiktion ist Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, wonach eine Mitteilung als zugestellt gilt, wenn eine eingeschriebene Sendung nach einem erfolglosen Zustellversuch nicht innerhalb von sieben Tagen abgeholt wurde, sofern der Empfänger mit der Mitteilung rechnen musste.
Die ständige Rechtsprechung hierzu besagt, dass eine Person, die als Partei an einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren teilnimmt und daher mit dem Empfang von Mitteilungen oder Entscheiden rechnen muss, ihren Briefkasten leeren oder bei Abwesenheit entsprechende Vorkehrungen treffen muss. Dazu gehört, einen Vertreter zu benennen, die Post umleiten zu lassen, die Behörden über die Abwesenheit zu informieren oder eine Zustelladresse anzugeben. Unterlässt sie dies, gilt die Sendung am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 139 IV 228 E. 1.1).
4.2. Würdigung des Sachverhalts durch das Kantonsgericht
Das Genfer Kantonsgericht gelangte in seinem Entscheid vom 12. August 2025 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit der Zustellung des Rückerstattungsentscheids rechnen müssen, da ihn das GAJ zuvor zur Einreichung finanzieller Unterlagen aufgefordert hatte. Da der Zustellversuch am 26. Juni 2025 erfolglos blieb und die siebentägige Abholfrist der Post am 3. Juli 2025 ablief, begann die zehntägige Rekursfrist am 4. Juli 2025 zu laufen und endete am 14. Juli 2025. Der erst am 26. Juli 2025 eingereichte Rekurs sei somit verspätet.
4.3. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Kantonsgericht
Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO willkürlich angewendet. Er hatte dem GAJ bereits am 20. Juni 2025 seine Abwesenheit mitgeteilt und um E-Mail-Kommunikation ersucht.
Das Bundesgericht präzisierte die Anforderungen an das rechtliche Gehör: Es verlangt, dass die Behörde die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte nennt und die Parteien sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft ablegen und diesen sachgerecht anfechten können (BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Behörde muss nicht alle Argumente der Parteien eingehend behandeln, wohl aber die für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Fragen prüfen und erwähnen (BGE 147 IV 249 E. 2.4). Eine fehlende Auseinandersetzung mit einer entscheidenden, zulässig vorgebrachten Rüge stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar (Art. 29 Abs. 1 BV).
Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht fest, dass der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2025, in dem er seine Abwesenheit mitteilte und um E-Mail-Zustellung bat, mit keinem Wort erwähnte. Das Kantonsgericht habe auch nicht dargelegt, inwiefern ein solches Vorgehen nach kantonalem Recht unzulässig wäre oder die Zustellfiktion trotz dieser Mitteilung greifen würde. Der Beschwerdeführer hatte dieses Argument jedoch ausdrücklich in seinem Rekurs an das Kantonsgericht vorgebracht.
Die Frage, ob die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden kann, hängt entscheidend von der Würdigung der Konsequenzen des Schreibens vom 20. Juni 2025 ab, insbesondere im Hinblick auf seine Pflicht, Vorkehrungen zur Kenntnisnahme von Entscheiden zu treffen. Da das Kantonsgericht dieses entscheidende Vorbringen nicht beachtet und nicht begründet hat, warum die Zustellfiktion dennoch gelten sollte, verletzte es das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, diese Frage – die sich auf kantonales Recht bzw. auf subsidiär anwendbares Bundesrecht bezieht – erstmals zu beurteilen.
5. Fazit und Entscheid
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde im Rahmen ihrer Zulässigkeit gut. Es hob den Entscheid der Vizespitze des Genfer Kantonsgerichts vom 12. August 2025 auf und wies die Sache an diese Vorinstanz zurück. Das Kantonsgericht muss nun die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich seiner angekündigten Abwesenheit und des Wunsches nach E-Mail-Kommunikation prüfen und gestützt darauf neu über die Rechtzeitigkeit des Rekurses entscheiden. Gerichtskosten werden nicht erhoben, und eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer entfällt, da er nicht anwaltlich vertreten war. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gegenstandslos.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: