Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_366/2025 vom 3. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgerichtsurteil 2C_366/2025 vom 3. Dezember 2025

Parteien: * Beschwerdeführer: A.__ (nordmazedonischer Staatsangehöriger) * Gegenseite: Migrationsamt des Kantons Schaffhausen, Regierungsrat des Kantons Schaffhausen

Gegenstand: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz.

I. Sachverhalt und Vorinstanzenentscheid

Der Beschwerdeführer A._, geboren 1975 und nordmazedonischer Staatsangehöriger, reiste 1986 im Alter von elf Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt später eine Niederlassungsbewilligung. 1995 heiratete er die ebenfalls nordmazedonische Staatsangehörige B._, die ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Sie haben drei erwachsene Kinder.

A.__ trat wiederholt strafrechtlich in Erscheinung (rund 40 Verurteilungen seit 1997) und ist massiv verschuldet (Pfändungsverlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 313'845.40). Bereits 2008 und 2014 wurde er vom Migrationsamt des Kantons Schaffhausen verwarnt und auf die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen.

Mit Rückstufungsverfügung vom 23. Juni 2021 widerrief das Migrationsamt A.__s Niederlassungsbewilligung. Begründet wurde dies mit der mehrfachen Missachtung gesetzlicher Vorschriften (strafrechtliche Verurteilungen) und der mutwilligen Nichterfüllung seiner öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen (Schuldenzuwachs trotz Privatkonkurs und Verwarnungen). Ihm wurde eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt, die an vier strikte Bedingungen geknüpft war: 1. Keine neuen Schulden erwirken. 2. Bestehende Schulden weiter abbauen. 3. Nachweislich die Dienste einer Schuldenberatungsstelle in Anspruch nehmen. 4. Keine – auch keine geringfügigen – Straftaten mehr begehen.

Im Juli 2023 stellte das Migrationsamt fest, dass A._ alle vier dieser Bedingungen nicht eingehalten hatte. Infolgedessen wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Juni 2025 reichte A._ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.

II. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

A. Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein. Es anerkannte, dass der Beschwerdeführer, der sich seit rund 40 Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält und mit seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau hier lebt, in vertretbarer Weise einen Anspruch auf Schutz seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK geltend machen kann. Dies genügt für das Eintreten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario.

B. Kognition und Sachverhaltsfeststellung Das Bundesgericht legte seiner rechtlichen Beurteilung den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder das rechtliche Gehör verletzt, wurden als unsubstanziiert zurückgewiesen. Insbesondere wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychiatrischen Berichte aus den Jahren 2024 und 2025 zur gegenwärtigen gesundheitlichen Situation keine Rückschlüsse auf die Integrationsdefizite der vergangenen Jahre zuliessen und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zur mutwilligen Schuldenwirtschaft und Sozialhilfeabhängigkeit nicht als willkürlich erschienen.

C. Materielle Rechtsgrundlage der Nichtverlängerung Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen und ohne entschuldbaren Grund alle vier an die Aufenthaltsbewilligung geknüpften Bedingungen missachtet hatte, waren die Voraussetzungen für die Nichtverlängerung der Bewilligung nach dieser Bestimmung erfüllt.

D. Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art. 36 BV, Art. 96 Abs. 2 AIG)

Der Kern der bundesgerichtlichen Prüfung war die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Gericht wog die individuellen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegen das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung ab, wobei es die etablierten Kriterien der Rechtsprechung anwandte.

1. Öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung:

  • Strafrechtliche Bilanz (Art und Schwere der Straftaten, Verhalten):

    • Der Beschwerdeführer ist seit 1997 rund 40 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Obwohl die Delikte qualitativ teils im Bagatellbereich lagen (v.a. Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes, ein Sozialhilfedelikt), fielen die Häufigkeit der Verurteilungen und die damit gezeigte Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung schwer ins Gewicht.
    • Wiederholte Verwarnungen in den Jahren 2008 und 2014 führten zu keiner nachhaltigen Verhaltensänderung.
    • Entscheidend war, dass selbst die expliziten Bedingungen der Rückstufungsverfügung von 2021, insbesondere das Verbot weiterer Straftaten, ignoriert wurden (z.B. grobe Verletzung der Verkehrsregeln 2021, weitere Bussen 2022/2023). Das Argument, er sei seit 2024 nicht mehr straffällig geworden, wurde vor dem Hintergrund des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens nicht als massgeblich erachtet.
    • Mehrere Verurteilungen zu Geldstrafen von insgesamt 111 Tagessätzen seit 2010, teilweise wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, die eine ernstliche Gefahr für andere Menschen darstellten, unterstrichen das erhebliche öffentliche Interesse.
  • Wirtschaftliche Integration (Schuldenwirtschaft und Sozialhilfeabhängigkeit):

    • Die desolate finanzielle Situation mit über Fr. 313'000 an Verlustscheinen wurde als mutwillige Schuldenwirtschaft eingestuft, da der Schuldenanstieg u.a. auf wiederholte Straffälligkeit und Vernachlässigung finanzieller Angelegenheiten zurückzuführen war und die Bedingung der Schuldenberatung nicht erfüllt wurde.
    • Die Erwerbssituation war seit einem Unfall im Jahr 2000 instabil, geprägt von temporären Anstellungen, Arbeitslosigkeit, gescheiterten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) und Sozialhilfebezug. Ein IV-Gesuch wurde 2018 abgelehnt, da eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten festgestellt wurde, verbunden mit mangelnder Motivation zur Wiedereingliederung.
  • Zwischenfazit öffentliches Interesse: Die langjährige, anhaltende Delinquenz in Kombination mit der mutwilligen Schuldenwirtschaft und der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers begründet ein beträchtliches Fernhalteinteresse der Schweiz.

2. Private Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib:

  • Langjährige Anwesenheit und familiäre Bindungen:

    • Die langjährige Anwesenheit (rund 40 Jahre) und die engen familiären Bindungen in der Schweiz (niederlassungsberechtigte Ehefrau, drei erwachsene Kinder, Mutter, älterer Sohn mit Familie im gleichen Haus) wurden zugunsten des Beschwerdeführers gewichtet.
    • Das Gericht hielt jedoch fest, dass die Beziehung zu volljährigen Kindern grundsätzlich nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt.
    • Trotz einer räumlichen Trennung können familiäre Beziehungen durch moderne Kommunikationsmittel und Besuche aufrechterhalten werden, was das Gewicht dieses Interesses relativiert. Eine ausserfamiliäre Verwurzelung in der Schweiz wurde verneint.
  • Gesundheitlicher Zustand:

    • Der Beschwerdeführer machte verschiedene gesundheitliche Leiden geltend (u.a. mittelschwere bis schwere Depression mit Suizidalität, chronische Schmerzstörung, Gefässerkrankung, Diabetes, Krebserkrankung in der Anamnese, neurochirurgische Operation).
    • Entscheidend war jedoch, dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegen konnte, dass die Behandlung dieser Leiden in Nordmazedonien nicht gewährleistet wäre. Ein höherer medizinischer Standard in der Schweiz reicht für sich allein nicht aus, um einen Anspruch auf Verbleib zu begründen.
    • Hinsichtlich des geltend gemachten Suizidrisikos hielt das Gericht fest, dass die Schweizer Behörden zwar im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles Zumutbare vorkehren müssen, um Leben und Gesundheit der betroffenen Person zu schützen, dies jedoch keine Pflicht begründet, die Aufenthaltsbewilligung entgegen den gesetzlichen Vorgaben zu verlängern.
  • Bindung an das Herkunftsland:

    • Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine Beziehung zu Nordmazedien, wurde vom Bundesgericht widerlegt. Er verbrachte seine prägenden Kindheitsjahre dort, hat einen Cousin in Nordmazedonien, verbringt regelmässig Ferien dort und ist einer Landessprache mächtig.

3. Gesamtabwägung und Ergebnis: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die familiäre Situation des Beschwerdeführers zwar auf die Schweiz ausgerichtet ist und er aufgrund der langen Anwesenheit ein erhebliches Interesse am Verbleib hat. Demgegenüber steht jedoch die mangelhafte wirtschaftliche Integration (Schulden, Sozialhilfeabhängigkeit) und insbesondere die wiederholte und anhaltende Delinquenz. Die Tatsache, dass selbst wiederholte Verwarnungen und die an eine befristete Aufenthaltsbewilligung geknüpften Bedingungen keine Verhaltensänderung bewirkten, zeigt, dass mildere Massnahmen nicht mehr in Betracht kommen.

Das Bundesgericht befand, dass das beträchtliche öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers durch seine privaten Interessen nicht aufgewogen werden kann. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung wurden als verhältnismässig erachtet und waren bundes- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde aufgrund der finanziellen Bedürftigkeit und der nicht von vornherein aussichtslosen Rechtsmittels gutgeheissen.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Grundlage der Nichtverlängerung: Der Beschwerdeführer hielt alle vier an seine befristete Aufenthaltsbewilligung geknüpften Bedingungen (keine neuen Schulden, Schuldenabbau, Schuldenberatung, keine Straftaten) unentschuldbar nicht ein.
  2. Hohes öffentliches Interesse: Die langjährige, wiederholte und anhaltende Delinquenz (ca. 40 Verurteilungen, auch nach Verwarnungen und Bedingungsauflagen) sowie die mutwillige Schuldenwirtschaft und Sozialhilfeabhängigkeit begründen ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse.
  3. Relativierte private Interessen: Obwohl der Beschwerdeführer 40 Jahre in der Schweiz lebte und enge familiäre Bindungen hier hat (niederlassungsberechtigte Ehefrau, erwachsene Kinder), können familiäre Kontakte mittels moderner Kommunikationsmittel und Besuchen aufrechterhalten werden. Seine gesundheitlichen Probleme rechtfertigen keinen Verbleib, da eine Behandlung im Herkunftsland als möglich erachtet wird.
  4. Verhältnismässigkeit: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib überwiegt, insbesondere angesichts der Nichteinhaltung der expliziten Bedingungen nach der Rückstufung.