Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_127/2023 vom 3. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 2C_127/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Dezember 2025

Einleitung

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (Verfahren 2C_127/2023 vom 3. Dezember 2025) befasst sich mit der Frage, ob eine Beschwerdeführerin, deren ursprüngliche Beschwerde vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) durch das Bundesgericht gutgeheissen wurde, Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Verfahren vor der UBI hat. Das Bundesgericht hatte in seinem Rückweisungsentscheid vom 29. November 2022 (BGE 149 I 2) die Frage der Parteientschädigung an die UBI zurückgewiesen. Die UBI hatte daraufhin eine Parteientschädigung mit der Begründung abgelehnt, das Beschwerdeverfahren vor ihr sei grundsätzlich kostenlos und Parteientschädigungen würden in keinem Fall zugesprochen.

I. Sachverhalt und Vorverfahren

Die Beschwerdeführerin A.__ kommentierte am 10. August 2021 einen Instagram-Beitrag von SRF News über die Abschaffung kostenloser Corona-Tests in Deutschland. Ihr Kommentar wurde von der SRF-News-Redaktion wenige Stunden später gelöscht, da er als unvereinbar mit der SRG-Netiquette erachtet wurde.

Nachdem die Ombudsstelle SRG Deutschschweiz und die UBI sich im darauffolgenden Verfahren als unzuständig für die Bearbeitung der Beanstandung betreffend die Löschung des Kommentars erklärt hatten, erhob A.__ Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 2C_1023/2021 vom 29. November 2022 (BGE 149 I 2) hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid der UBI auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung an die Ombudsstelle SRG Deutschschweiz zurück. Zudem wies es die Sache zur Regelung der Entschädigungsfrage im vorinstanzlichen Verfahren an die UBI zurück (Dispositiv-Ziffer 2.3).

In der Folge teilte die Ombudsstelle A._ mit, dass die Löschung des Kommentars nicht rechtmässig gewesen sei. Die UBI hingegen informierte A._ mit Schreiben vom 2. Februar 2023, das Beschwerdeverfahren vor der UBI sei kostenlos und Parteientschädigungen würden auf keinen Fall auferlegt. Gegen dieses Schreiben, das das Bundesgericht als materiellen Verfügungsbegriff qualifizierte, reichte A.__ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 3'000.– zzgl. MWST für das ursprüngliche UBI-Verfahren.

II. Massgebende rechtliche Fragen und Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hatte primär zu klären, ob Art. 98 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren vor der UBI ausschliesst oder ob subsidiär die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwVG) zur Anwendung gelangen, die einen Anspruch auf Parteientschädigung vorsehen.

1. Tragweite des Rückweisungsentscheids (E. 4) Zunächst stellte das Bundesgericht klar, dass aus der Rückweisung der Sache an die UBI zur Regelung der Entschädigungsfrage nicht implizit auf das Bestehen eines Anspruchs auf Parteientschädigung geschlossen werden kann. Die Rückweisung entspreche vielmehr der bundesgerichtlichen Praxis, die Kosten- und Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Verfahrens der Vorinstanz zu überlassen (Art. 67 i.V.m. Art. 68 Abs. 5 BGG).

2. Auslegung von Art. 98 RTVG (E. 5) Die UBI begründete ihre Ablehnung damit, dass Art. 98 RTVG die Kostenlosigkeit des Verfahrens vorschreibe und dies auch Parteientschädigungen umfasse. Das Bundesgericht unterzog diese Bestimmung einer umfassenden Auslegung:

  • Wortlaut: Art. 98 Abs. 1 RTVG spricht von der "Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens" ("Frais", "Spese"), erwähnt jedoch Parteientschädigungen nicht explizit. Der Wortlaut lässt somit offen, ob nur Verfahrenskosten im engeren Sinne oder auch Parteientschädigungen ausgeschlossen sind.
  • Gesetzesmaterialien: Die Botschaft zur Totalrevision des RTVG hält fest, dass Art. 98 RTVG Art. 66 des alten Radio- und Fernsehgesetzes (aRTVG) entspricht. Art. 66 aRTVG trug die Marginalie "Verfahrenskosten" (Frais de procédure). Der Gesetzgeber hatte offensichtlich keine Absicht, den Anwendungsbereich der Kostenregelung zu modifizieren oder Parteientschädigungen grundsätzlich auszuschliessen.
  • Systematische Auslegung und Querverweise: Das Bundesgericht zieht Vergleiche zu ähnlichen spezialgesetzlichen Kostenbestimmungen in anderen Bundesgesetzen heran, die ebenfalls die Unentgeltlichkeit des Verfahrens vorsehen:

    • Art. 10 Abs. 1 BehiG (Behindertengleichstellungsgesetz): Dieser Artikel sieht die Unentgeltlichkeit des Verfahrens vor. Gemäss den parlamentarischen Beratungen und der bundesgerichtlichen Praxis (Urteile 2C_409/2024, 2C_305/2024) schliesst die Unentgeltlichkeit die Anwaltskosten der obsiegenden Partei nicht aus.
    • Art. 13 Abs. 5 GlG (Gleichstellungsgesetz): Auch hier wird die Kostenlosigkeit des Verfahrens so ausgelegt, dass das Zusprechen von Parteientschädigungen nicht ausgeschlossen ist (BGE 124 II 409 E. 12).
    • aArt. 343 OR (Arbeitsrecht): Die frühere Bestimmung zur Unentgeltlichkeit im Arbeitsrecht wurde ebenfalls so verstanden, dass Parteientschädigungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen sind (BGE 122 III 495 E. 4). Diese etablierte Praxis zu vergleichbaren Kostenregelungen spricht dafür, dass Art. 98 RTVG ebenfalls nur die Erhebung von Verfahrenskosten im engeren Sinne untersagt.
  • Schlussfolgerung zur Auslegung von Art. 98 RTVG: Das Bundesgericht gelangt zum Ergebnis, dass Art. 98 RTVG ausschliesslich die Verfahrenskosten regelt und keine Aussage zum Zusprechen von Parteientschädigungen trifft.

3. Subsidiäre Anwendbarkeit des VwVG auf UBI-Verfahren (E. 6-7.2) Da Art. 98 RTVG keine spezialgesetzliche Regelung zu Parteientschädigungen enthält, kommt gemäss Art. 86 Abs. 3 RTVG das VwVG subsidiär zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin berief sich auf Art. 64 VwVG, der eine Entschädigung für notwendige und verhältnismässig hohe Kosten vorsieht.

Die UBI und die Beschwerdegegnerin machten geltend, Art. 64 VwVG sei auf UBI-Verfahren nicht anwendbar, da es sich um erstinstanzliche Verwaltungsverfahren handle und Art. 64 VwVG nur für Beschwerdeverfahren gelte. Das Bundesgericht verwarf diesen Einwand: * UBI als Beschwerdeinstanz: Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG richtet sich der Anspruch auf Entschädigung an die "Beschwerdeinstanz". Art. 47 Abs. 1 lit. c VwVG definiert als Beschwerdeinstanzen unter anderem "andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet". Die UBI wird bereits durch ihren Namen ("Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen") und die Terminologie des RTVG ("Beschwerdeverfahren bei der Beschwerdeinstanz", Art. 94 ff. RTVG) als Beschwerdeinstanz qualifiziert. Auch Lehre und frühere bundesgerichtliche Praxis (BGE 138 I 154 E. 2.3.1) stützen diese Auffassung. * Schlussfolgerung zur Anwendbarkeit Art. 64 VwVG: Art. 64 VwVG ist auf die Frage der Parteientschädigung im Verfahren vor der UBI grundsätzlich anwendbar.

4. Berücksichtigung des besonderen Charakters des UBI-Verfahrens bei der Anwendung von Art. 64 VwVG (E. 7.3-7.4) Das Bundesgericht betont die Besonderheiten des programmrechtlichen Aufsichtsverfahrens vor der UBI: * Öffentliches Interesse: Das Verfahren dient primär der unverfälschten Willens- und Meinungsbildung der Öffentlichkeit und dem Schutz des Publikums, weniger dem Schutz individueller Interessen (Popularbeschwerde). * Niederschwelliger Zugang: Um diesen Charakter zu wahren, soll der Zugang zur UBI möglichst einfach, wenig formalistisch und ohne unzumutbare Kostenrisiken erfolgen, auch für juristische Laien. Die Kostenlosigkeit nach Art. 98 RTVG dient diesem Zweck.

Diese Besonderheiten müssen bei der Anwendung des Art. 64 VwVG berücksichtigt werden, der der urteilenden Instanz einen erheblichen Beurteilungsspielraum bei der Qualifizierung von "notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten" gewährt. * Für Programmveranstalter (SRG): Für die SRG und andere Programmveranstalter dürften aufgrund ihrer internen Expertise kaum je "notwendige" Kosten für externe Rechtsvertretungen im Sinne von Art. 64 VwVG entstehen. Dies gewährleistet, dass der Zugang für private Beschwerdeführende nicht durch die Gefahr der Parteientschädigung bei Unterliegen eingeschränkt wird. * Für Privatpersonen (Beschwerdeführende): Auch Privatpersonen sollten die Verfahren vor der UBI in aller Regel ohne Beizug einer Rechtsvertretung führen können. Entsprechend entstehen auch hier normalerweise keine "notwendigen" Kosten. * Ausnahmefälle: Art. 64 VwVG ist jedoch flexibel genug, um in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dies ist dann der Fall, wenn die programmrechtliche Frage eine solche Komplexität in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist, dass eine Verfahrensführung ohne juristische Expertise als effektiv unzumutbar erscheint. In solchen Fällen kann der obsiegenden Partei ein Entschädigungsanspruch zustehen.

5. Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 8) Das Bundesgericht qualifizierte das ursprüngliche Verfahren als "eigentliches Pilot-Verfahren" betreffend die Löschung von Instagram-Kommentaren, das eine sehr komplexe Materie darstellte (Frage des Zugangs zu einer gerichtlichen Instanz, Eröffnung des Beschwerdewegs gegen zensurähnliche Konstellationen, Rechtsweggarantie). Für die Beschwerdeführerin als juristische Laiin war der Beizug einer fachkundigen Rechtsvertretung daher im Sinne von Art. 64 VwVG notwendig. Die geltend gemachten Aufwendungen von CHF 3'000.– zzgl. MWST wurden als angemessen erachtet. Die UBI hatte somit Art. 86 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG verletzt, indem sie die Parteientschädigung verweigerte.

III. Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob die Verfügung der UBI vom 2. Februar 2023 auf und verpflichtete die Beschwerdegegnerin (Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft) zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 3'000.– zzgl. MwSt. für das vorinstanzliche Verfahren an die Beschwerdeführerin. Für das bundesgerichtliche Verfahren wurden keine Kosten erhoben, und die Beschwerdegegnerin wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'000.– an die Beschwerdeführerin verurteilt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  • Art. 98 RTVG und Kosten: Die Bestimmung in Art. 98 RTVG, wonach das Beschwerdeverfahren vor der UBI "kostenlos" ist, schliesst lediglich die Erhebung von Verfahrenskosten im engeren Sinne aus. Sie regelt oder verbietet nicht das Zusprechen von Parteientschädigungen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, den Gesetzesmaterialien und dem Vergleich mit ähnlichen Kostenregelungen in anderen Bundesgesetzen (z.B. BehiG, GlG).
  • Subsidiäre Anwendbarkeit des VwVG: Da das RTVG keine spezialgesetzliche Regelung zu Parteientschädigungen enthält, finden die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwVG) subsidiär Anwendung, insbesondere Art. 64 VwVG.
  • UBI als Beschwerdeinstanz: Die UBI ist gemäss ihrem Namen, der RTVG-Terminologie und der bundesgerichtlichen Praxis als "Beschwerdeinstanz" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. c VwVG zu qualifizieren. Somit ist Art. 64 VwVG grundsätzlich auf UBI-Verfahren anwendbar.
  • Berücksichtigung des besonderen Charakters des UBI-Verfahrens: Der Zweck der UBI als Popularbeschwerdeinstanz mit niederschwelligem Zugang erfordert eine flexible Anwendung von Art. 64 VwVG. In der Regel entstehen weder Veranstaltern noch privaten Beschwerdeführenden "notwendige" Kosten für eine Rechtsvertretung.
  • Anspruch in Ausnahmefällen: Bei besonders komplexen Sach- und Rechtsfragen, die den Beizug juristischer Expertise für private Laien unzumutbar machen, kann jedoch ein Anspruch auf Parteientschädigung für die obsiegende Partei bestehen. Der vorliegende Fall (Löschung eines Kommentars in einem "Pilot-Verfahren" mit Bezug zur Rechtsweggarantie) wurde als solcher Ausnahmefall qualifiziert.