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Parteien: * Beschwerdeführerin: A.__, vietnamesische Staatsangehörige * Beschwerdegegner: Staatssekretariat für Migration (SEM)
Streitgegenstand: Ablehnung der Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz.
I. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte Die 1973 geborene vietnamesische Staatsangehörige A.__ heiratete am 19. Oktober 2017 in Vietnam einen Schweizer Bürger. Sie reiste am 7. Dezember 2018 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund ihrer Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Am 1. Mai 2021 trennten sich die Ehegatten.
Am 21. Juli 2023 teilte der Dienst für die Bevölkerung des Kantons Waadt der Beschwerdeführerin mit, dass er beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM). Mit Entscheid vom 2. Dezember 2024 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A._ und wies sie aus der Schweiz weg. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wies die von A._ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. September 2025 ab. Das BVGer befand, die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), weder in der alten noch in der neuen Fassung, seien für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin erhob am 20. Oktober 2025 beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Feststellung, dass sie die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG erfülle, sowie die Anweisung an das SEM, der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen.
II. Prozessuales / Zulässigkeit der Beschwerde
III. Materielle Beurteilung durch das Bundesgericht
Prüfungsbefugnis und Sachverhaltsfeststellung:
Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung / Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 9 und 29 Abs. 2 Cst.):
Anwendung von Art. 50 AIG (neue Fassung seit 01.01.2025):
Schwerwiegende persönliche Gründe (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Abs. 2 AIG):
Art. 50 Abs. 2 AIG (neue Fassung): Schwerwiegende persönliche Gründe liegen insbesondere vor, wenn:
Häusliche Gewalt (Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG): Das Bundesverwaltungsgericht hatte die LAVI-Bescheinigung als nicht beweiskräftig erachtet. Da die Beschwerdeführerin keine willkürliche Beweiswürdigung durch das BVGer darlegen konnte, war das Bundesgericht an diese Feststellung gebunden. Folglich lag kein Indiz im Sinne von Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 AIG (Anerkennung als Opfer nach LAVI) vor. Die Beschwerdeführerin hatte keine weiteren Indizien für häusliche Gewalt vorgebracht. Das Bundesgericht zweifelte zudem an der Realität der angeblichen Gewalt, da diese nie zuvor gegenüber den Ausländerbehörden erwähnt wurde und die LAVI-Bescheinigung verspätet und lückenhaft war. Das BVGer hatte somit Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Ziff. 1 AIG nicht verletzt, indem es das Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe aufgrund häuslicher Gewalt verneinte.
Erschwerte soziale Wiedereingliederung (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG): Die Vorinstanz hatte festgestellt (und diese Feststellungen waren für das Bundesgericht bindend), dass die Beschwerdeführerin in Vietnam geboren und bis zu ihrem 45. Lebensjahr dort gelebt hatte. Sie hatte dort ihre gesamte Schulausbildung absolviert, vor ihrer Heirat gearbeitet und hatte dort immer noch Familie (insbesondere Bruder und Schwester), mit denen sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz zusammenlebte. In Bezug auf ihre Gesundheit wurde festgestellt, dass ihre Arthrose behandelt werden konnte und lediglich eine vorsorgliche Kontrolle einer Arteriektasie nach sechs Monaten empfohlen wurde, ohne neue medizinische Berichte über eine Verschlimmerung oder die Notwendigkeit regelmässiger Kontrollen. Das BVGer kam daher zu Recht zum Schluss, dass die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland nicht gefährdet sei. Die Beschwerdeführerin bestritt dies im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr.
IV. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig erklärt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde, soweit zulässig, als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht wies die Beschwerde einer vietnamesischen Staatsangehörigen ab, die nach der Trennung von ihrem Schweizer Ehemann eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beantragte. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war unzulässig. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten war grundsätzlich zulässig, da die neue Fassung von Art. 50 AIG (in Kraft seit 1. Januar 2025) potenziell einen Rechtsanspruch für Ehegatten Schweizer Bürger nach Trennung vorsehen kann.
In der Sache verneinte das Bundesgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligungsverlängerung gemäss Art. 50 AIG. Weder hatte die Ehe die erforderlichen drei Jahre des Familienlebens erreicht, noch lagen schwerwiegende persönliche Gründe vor. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde abgewiesen, da das Bundesverwaltungsgericht die vorgelegten Beweismittel, einschliesslich einer LAVI-Bescheinigung, ausreichend berücksichtigt hatte, diese aber wegen mangelnder Spezifität und verspäteter Vorlage als nicht beweiskräftig erachtete. Das Bundesgericht bestätigte auch, dass die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Vietnam nicht als stark gefährdet galt, da sie dort aufgewachsen war, gearbeitet hatte und familiäre Bindungen besass.