Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_53/2025 vom 15. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_53/2025 vom 15. Dezember 2025

1. Parteien und Streitgegenstand

Das vorliegende Urteil betrifft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der äthiopischen Staatsangehörigen A.__ (Beschwerdeführerin) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 26. November 2024. Gegenstand des Verfahrens ist der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung, die der Beschwerdeführerin im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) erteilt worden war, sowie die daraus folgende Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der kantonalen Entscheide und die Belassung bzw. Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter verlangte sie die Anweisung an das kantonale Migrationsamt, ihre vorläufige Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration (SEM) zu beantragen.

2. Sachverhalt und Vorinstanzen

Die Beschwerdeführerin reiste 2011 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das 2014 vom Bundesamt für Migration (heute SEM) und 2015 vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) abgewiesen wurde. Auch mehrere Wiedererwägungsgesuche blieben erfolglos. Die ihr 2015 angesetzte Ausreisefrist verweigerte sie, woraufhin sie Nothilfe bezog.

Im Oktober 2020 ersuchte sie beim Migrationsamt Graubünden um eine Härtefallbewilligung. Sie reichte eine Arbeitszusicherung ein, die sich später als veraltet erwies. Eine neue Arbeitszusicherung der C.__ vom November 2021 führte dazu, dass das Migrationsamt dem SEM die Prüfung eines Härtefalls beantragte und ihr am 23. November 2021 eine Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr (bis 22. November 2022) erteilte. Das SEM stimmte zu, wies aber darauf hin, dass für eine allfällige Verlängerung insbesondere die Integration in den ersten Arbeitsmarkt und Bemühungen um Sprachkenntnisse nachzuweisen seien.

Im Juni 2022 stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin bei C.__ nie gearbeitet hatte. Das Migrationsamt widerrief daraufhin am 25. August 2022 die Aufenthaltsbewilligung wegen Erschleichens durch falsche Angaben und wies sie aus der Schweiz weg. Eine zuvor von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in diesem Zusammenhang erlassene Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich Täuschung der Behörden (März 2023) änderte nichts an der behördlichen Beurteilung des Sachverhalts.

Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden wies die Beschwerde gegen den Widerruf im Oktober 2023 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigte diese Entscheide im November 2024 und trat auf das Eventualbegehren bezüglich der vorläufigen Aufnahme nicht ein.

3. Rechtliche Problematik und Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Im Ausländerrecht ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundes- oder Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für den Widerruf von Bewilligungen gilt eine Ausnahme: die Beschwerde ist zulässig, wenn die Bewilligung ohne Widerruf weiterhin Rechtswirkungen entfalten würde.

3.1. Keine Rechtswirkungen der widerrufenen Bewilligung – Erfordernis eines Bewilligungsanspruchs

Das Bundesgericht stellt fest, dass die ursprünglich erteilte Härtefallbewilligung am 22. November 2022 abgelaufen ist. Infolge ihres Ablaufs entfaltet sie ungeachtet ihres Widerrufs keine Rechtswirkungen mehr. Daher ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise darlegen kann, potenziell über einen aktuellen Bewilligungsanspruch zu verfügen.

3.2. Kein Bewilligungsanspruch aus Art. 14 Abs. 2 AsylG (Härtefall)

Das Gericht präzisiert, dass eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG gerade keinen rechtlichen Anspruch auf deren Erteilung oder Verlängerung begründet (vgl. Urteile 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 1.3.1; 2C_479/2023 vom 6. Februar 2024 E. 1.4.1). Die vom SEM in seinem Schreiben vom 29. November 2021 genannten Voraussetzungen für eine Verlängerung (Integration, Sprachkenntnisse) generieren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Anspruch. Folglich kann die Beschwerdeführerin ihren Hauptantrag nicht auf einen solchen Anspruch stützen.

3.3. Kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK (Recht auf Familien- und Privatleben)

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) mit ihrem religiös getrauten Ehemann, der seit 2020 vorläufig in der Schweiz aufgenommen ist und dem im Frühling 2025 voraussichtlich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde.

  • Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (Familienleben): Das Bundesgericht weist darauf hin, dass Art. 8 EMRK nur berührt ist, wenn eine Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht liegt praxisgemäss vor bei Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) oder einer Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung), die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht.

  • Ausnahmen für vorläufig Aufgenommene (F-Bewilligung) oder Härtefälle: In bestimmten Ausnahmefällen kann auch eine rechtmässige Anwesenheit infolge einer vorläufigen Aufnahme oder eines Härtefalls ein gefestigtes Aufenthaltsrecht begründen. Dies ist der Fall, wenn die Härtefallbewilligung von vornherein für einen längeren Zeitraum verlängert wird oder wenn die Situation des vorläufig aufgenommenen Ausländers angesichts der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz als hinreichend stabil bzw. gefestigt erscheint (BGE 146 I 185 E. 5.2). Als Beispiele nennt die Rechtsprechung:

    • Bejaht bei rund 25 Jahren Aufenthalt, davon 12 als vorläufig Aufgenommener und 13 mit Aufenthaltsbewilligung (Urteil 2D_19/2022 vom 16. November 2022 E. 1.2.2 f.).
    • Bejaht bei rund 18 Jahren Aufenthalt, davon 9 als vorläufig Aufgenommener und 9 mit Aufenthaltsbewilligung (BGE 146 I 185 E. 5.3).
    • Verneint bei rund 7 Jahren Aufenthalt, davon 3 im Asylverfahren, 3 als vorläufig Aufgenommener und 1 mit Härtefallbewilligung (Urteil 2C_800/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.3 f.).
  • Anwendung auf den Ehemann der Beschwerdeführerin: Der Ehemann lebt seit Sommer 2015 (rund 10 Jahre) in der Schweiz und ist seit Januar 2020 (rund 5 Jahre) vorläufig aufgenommen. Das Bundesgericht beurteilt seine Situation im Zeitpunkt des Urteils nicht als genügend stabil, um von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ausgehen zu können. Seine Aufenthaltsdauer und der Status der vorläufigen Aufnahme genügen den hohen Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Da der Lebenspartner kein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat, kann sich die Beschwerdeführerin nicht in vertretbarer Weise auf einen Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 8 EMRK berufen. Die Frage, ob ihre Beziehung in den geschützten Familienkreis fällt, kann daher offenbleiben.

  • Art. 8 EMRK (Privatleben): Ein Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK setzt eine rechtmässige Anwesenheit von mindestens zehn Jahren und eine besonders ausgeprägte Integration voraus (BGE 149 I 207 E. 5.3.2). Die Beschwerdeführerin hält sich (abgesehen von der Zeit im Asylverfahren, die nicht als rechtmässige Anwesenheit gilt) erst seit der Erteilung der Härtefallbewilligung im November 2021 rechtmässig in der Schweiz auf und weist keine besonders ausgeprägte Integration auf. Auch hieraus ergibt sich somit kein Anspruch.

3.4. Unzulässigkeit des Eventualbegehrens (vorläufige Aufnahme)

Anträge betreffend die vorläufige Aufnahme sind direkt an das SEM zu richten (Art. 83 Abs. 1 AIG) und fallen in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Auch diesbezüglich steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG).

3.5. Keine Zulässigkeit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Die Beschwerdeführerin rügt keine verfahrensrechtlichen Mängel ("Star"-Praxis). Sie macht jedoch geltend, eine Rückkehr nach Äthiopien sei ihr als alleinstehende Frau unzumutbar, da sie dort der Gefahr sexualisierter Gewalt ausgesetzt sei und keine unterstützenden Faktoren (Bildung, Finanzen, soziales Netzwerk) habe.

  • Prüfung von Art. 10 Abs. 1/3 BV und Art. 3 EMRK: Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde können zwar Rügen betreffend den Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV, Art. 2 EMRK) oder das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK) geltend gemacht werden, die ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (BGE 137 II 305 E. 3.3).

  • Fehlende Substantiierung: Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin diese Rügen nicht in einer der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG genügenden Weise vorbringt. Die allgemein gehaltenen Ausführungen zur schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien (unter Verweis auf Urteile des BVGer) reichen nicht aus, um eine ernsthafte und konkrete Lebensgefahr oder das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung substanziiert darzulegen (Urteil 2C_331/2024 vom 15. Juli 2025 E. 4.4). Das Gericht argumentiert, dass zweifelhaft sei, ob sie überhaupt als alleinstehende Frau wahrgenommen werde, da sie religiös verheiratet ist. Ferner habe sie fast dreissig Jahre in Äthiopien gelebt, was ein soziales Netzwerk nahelegt, und es stehe ihr frei, in eine urbane Umgebung zu ziehen. Somit ist kein konkretes Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ersichtlich.

Mangels eines rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 115 lit. b BGG kann auch auf die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden.

4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein. Die Gerichtskosten werden ihr auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da die widerrufene Härtefallbewilligung der Beschwerdeführerin bereits abgelaufen war und somit keine Rechtswirkungen mehr entfaltete. Für eine Zulässigkeit der Beschwerde wäre daher ein aktueller Bewilligungsanspruch erforderlich gewesen. Dieser konnte jedoch weder aus der Härtefallbewilligung selbst (da sie keinen Rechtsanspruch begründet) noch aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden. Letzteres scheiterte daran, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als vorläufig aufgenommener Ausländer (seit 5 Jahren) kein "gefestigtes Anwesenheitsrecht" in der Schweiz besitzt. Auch ein Anspruch aus Art. 8 EMRK betreffend Privatleben scheiterte an der ungenügenden Dauer des rechtmässigen Aufenthalts und der fehlenden ausgeprägten Integration. Das Eventualbegehren zur vorläufigen Aufnahme wurde ebenfalls als unzulässig erachtet, da die Zuständigkeit hierfür beim SEM bzw. BVGer liegt. Schliesslich konnte die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt werden, da die Rügen betreffend eine angebliche Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Äthiopien die hohen Anforderungen an die Substantiierung einer ernsthaften und konkreten Gefahr gemäss Art. 10 Abs. 1/3 BV und Art. 3 EMRK nicht erfüllten.