Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_364/2025 vom 9. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_364/2025 vom 9. Dezember 2025) Einleitung

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_364/2025) vom 9. Dezember 2025 befasst sich mit der Beschwerde eines tunesischen Staatsangehörigen gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Kanton Thurgau. Im Kern geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann, insbesondere aufgrund seiner Beziehung zu seiner minderjährigen Schweizer Tochter.

Sachverhalt

Der 1995 geborene tunesische Staatsangehörige A.__ heiratete am 17. Juli 2020 eine Schweizer Staatsangehörige. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die letztmals bis zum 2. Oktober 2022 verlängert wurde. Am 5. April 2022 wurde die gemeinsame Tochter des Paares geboren, die ebenfalls die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt. Seit dem 19. Mai 2022 leben die Eheleute getrennt, was durch einen Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Arbon vom 24. August 2022 bestätigt wurde.

Verfahrensgang

Das Migrationsamt des Kantons Thurgau verweigerte am 15. Februar 2023 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A._ aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau und wies ihn zur Ausreise an. Ein Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau sowie eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau blieben erfolglos. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2025 erhob A._ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, mit dem Hauptantrag, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Massgebende Rechtsgrundlagen und Erwägungen des Bundesgerichts

1. Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1) Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen potenziellen Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) im Zusammenhang mit seiner minderjährigen Schweizer Tochter geltend machte. Im Ausländerrecht ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn Bundes- oder Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die Frage, ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, ist eine materielle Frage und keine Frage des Eintretens (Verweis auf BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).

2. Rüge der Verletzung der Rechtsweggarantie (E. 3) Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV, da das Departement für Justiz und Sicherheit die Frage des umgekehrten Familiennachzugs zur Tochter im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht explizit geprüft habe. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück. Es hielt fest, dass Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in solchen Fallkonstellationen im Lichte des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV) auszulegen ist, wobei die "wichtigen persönlichen Gründe" nicht restriktiver verstanden werden dürfen als die aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV fliessenden Aufenthaltsansprüche (Verweis auf BGE 143 I 21 E. 4.1). Zudem verfügte das Verwaltungsgericht als erste verwaltungsunabhängige richterliche Rechtsmittelinstanz über eine umfassende Überprüfungsbefugnis und hatte sich unbestrittenermassen auch mit dem umgekehrten Familiennachzug auseinandergesetzt. Damit sei den Anforderungen der Rechtsweggarantie Genüge getan.

3. Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK) (E. 4) Das Bundesgericht legte die massgebenden Grundsätze dar, die bei einem behaupteten Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Familienleben zur Anwendung kommen:

  • Allgemeine Grundsätze (E. 4.1): Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleisten das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens, verschaffen aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme kann jedoch dann in Konflikt geraten, wenn sie ein tatsächlich gelebtes Familienleben zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beschränkt (Verweis auf BGE 149 I 66 E. 4.2 f.; 144 I 266 E. 3.2 f.; 142 II 35 E. 6.1; Urteile des EGMR Veljkovic-Jukic und Udeh).
  • Situation des nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils (E. 4.2): Ein nicht sorge- oder obhutsberechtigter ausländischer Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind von vornherein nur durch Ausübung des Besuchsrechts pflegen. Dafür ist in der Regel kein dauerhafter Aufenthalt im selben Land erforderlich; Kurzaufenthalte vom Ausland her genügen grundsätzlich (Verweis auf BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2).
  • Voraussetzungen für einen weitergehenden Anspruch (E. 4.2): Ein weitergehender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht nur, wenn:
    1. eine besonders enge Beziehung zum Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besteht,
    2. diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und
    3. dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat.
  • Konkretisierung der Kriterien durch die Rechtsprechung (E. 4.3):
    • Wirtschaftliche Beziehung (E. 4.3.1): Eine enge wirtschaftliche Beziehung liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden (Verweis auf BGE 144 I 91 E. 5.2.2).
    • Affektive Beziehung (E. 4.3.2): Eine enge affektive Beziehung besteht, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Massgeblich ist das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils. Als gerichtsüblich gilt ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende Freitag bis Sonntag und die Hälfte der 13 Wochen Schulferien (Verweis auf BGE 144 I 91 E. 5.2.1).
    • Tadelloses Verhalten (E. 4.3.3): Von tadellosem Verhalten kann nicht gesprochen werden, wenn die ausländische Person ausländerrechtlich vorwerfbares Verhalten zeigt. Bei geringfügiger Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und einer besonders intensiven Bindung zum Kind ist der Verstoss ein Element der Gesamtwürdigung, nicht eine eigenständige Ablehnungsvoraussetzung (Verweis auf BGE 140 I 145 E. 4.3).
    • Kindeswohl (E. 4.3.4): Das Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 KRK) ist zu beachten, insbesondere ob das Besuchsrecht bei einer allfälligen Ausreise effektiv gelebt werden kann (Distanz, Alter, finanzielle Möglichkeiten; Verweis auf BGE 144 I 91 E. 5.2.3; Urteil des EGMR S.N. und M.B.N.).
    • Gesamtabwägung (E. 4.3.5): Alle Kriterien sind in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen und Gegenstand einer umfassenden Interessenabwägung (Verweis auf BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2).
Anwendung der Kriterien auf den vorliegenden Fall (E. 5)

Das Bundesgericht prüfte die Verneinung eines Aufenthaltsanspruchs durch die Vorinstanz unter Anwendung der dargelegten Rechtsprechung:

  • Wirtschaftliche Beziehung (E. 5.2):

    • Der Beschwerdeführer war zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von anfangs Fr. 300.-- (bis Dez 2022), dann Fr. 1'100.-- (ab Jan 2023) und schliesslich Fr. 890.-- (ab Jan 2024) verpflichtet.
    • Tatsächlich leistete er jedoch über mehrere Jahre hinweg kaum Zahlungen (belegt lediglich wenige Zahlungen von Fr. 300.-- im 2022, eine Zahlung von Fr. 890.-- im Feb 2024 und eine Zahlung von Fr. 400.-- im März 2025). Die geschuldeten Unterhaltsbeiträge wurden grösstenteils von den Sozialen Diensten bevorschusst.
    • Er verfügte lange Zeit über keine oder nur kurzfristig über eine Arbeitsstelle und wies keine ausreichenden Arbeitssuchbemühungen nach.
    • Die Vorinstanz durfte daher das Vorliegen einer engen wirtschaftlichen Beziehung verneinen. Auch die erst seit Januar 2025 bestehende Anstellung und eine einzige Zahlung von Fr. 400.-- für März 2025 reichten nicht aus, um eine zukünftige Regelmässigkeit zu begründen.
  • Affektive Beziehung (E. 5.3):

    • Das Scheidungsurteil sah das gemeinsame Sorgerecht und den Wohnsitz des Kindes bei der Mutter vor. Dem Beschwerdeführer stand ein wöchentliches Besuchsrecht von vier Stunden zu, das sich später auf jedes zweite Wochenende (Samstagmorgen bis Sonntagabend) erweitern sollte.
    • Gemäss Feststellungen der Vorinstanz bekundete der Beschwerdeführer zwischen der Scheidung im Oktober 2023 und August 2024 (also für fast ein Jahr) kein Interesse am Kontakt mit seiner Tochter. Erst ab August 2024 (drei Mal im Monat für vier Stunden) bzw. Februar 2025 (regelmässig jeden Freitag, genaue Umstände nicht substanziiert) nahm er wieder Kontakt auf.
    • Die Vorinstanz durfte angesichts dieser Umstände auf das Fehlen einer engen affektiven Beziehung schliessen. Das Bundesgericht bestätigte, dass das lange fehlende Interesse des Beschwerdeführers entscheidend war, selbst wenn ein wöchentliches Besuchsrecht für Kleinkinder als gerichtsüblich angesehen werden kann. Die Aufnahme eines regelmässigeren Kontakts erst im fortgeschrittenen Verfahren vermag das frühere Desinteresse nicht zu kompensieren.
  • Möglichkeit der Beziehungspflege aus dem Ausland (E. 5.4):

    • Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die Beziehungspflege im Rahmen des Besuchsrechts via gegenseitige Besuche und moderne Kommunikationsmittel trotz der Distanz zu Tunesien weiterhin möglich sein wird. Der Beschwerdeführer hatte nicht substanziiert dargelegt, dass die Aufrechterhaltung des Kontakts aus Tunesien in seinem konkreten Fall unmöglich oder unzumutbar wäre.
  • Gesamtwürdigung (E. 5.5):

    • Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht und die Beziehung zu seiner Tochter auch nach seiner Ausreise durch Ferien- und Besuchsaufenthalte sowie moderne Kommunikationsmittel pflegen können wird. Ein weitergehender Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz besteht nicht. Das Interesse der Schweizer Tochter, in der Nähe beider Elternteile aufzuwachsen, sei angesichts der durchzogenen Beziehungspflege "relativiert" und durch grenzüberschreitende Kontakte wahrlich, die zwar weniger häufig, dafür längere Kontakte ermöglichten. Die Frage des tadellosen Verhaltens (Alimentenbevorschussung, Betreibungen) konnte offenbleiben, da das Fehlen einer hinreichend engen wirtschaftlichen und affektiven Bindung bereits zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausschlägt.
  • Schlussfolgerung (E. 5.6):

    • Die Vorinstanz hat einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 BV respektive Art. 8 EMRK zu Recht verneint. Das angefochtene Urteil verstösst nicht gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV).
Entscheid des Bundesgerichts

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  1. Kein allgemeiner Aufenthaltsanspruch: Ein nicht-obhutsberechtigter ausländischer Elternteil hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, um das Besuchsrecht auszuüben; Kurzaufenthalte vom Ausland sind in der Regel ausreichend.
  2. Hohe Hürden für Ausnahme: Ein weitergehender Anspruch besteht nur bei einer besonders engen wirtschaftlichen und affektiven Beziehung zum Kind, wenn diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland praktisch unmöglich wäre und das Verhalten tadellos war.
  3. Wirtschaftliche Beziehung verneint: Der Beschwerdeführer hat seine Unterhaltspflichten über Jahre hinweg ungenügend erfüllt und keine nachhaltigen Erwerbsbemühungen gezeigt. Einzelne Zahlungen und eine neue Anstellung im Verlauf des Verfahrens konnten dies nicht ändern.
  4. Affektive Beziehung verneint: Trotz gerichtlich festgelegtem Besuchsrecht hat der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum (fast ein Jahr nach der Scheidung) kein Interesse am Kontakt mit seiner Tochter gezeigt, was die Annahme einer engen affektiven Beziehung ausschliesst, auch wenn der Kontakt später wieder aufgenommen wurde.
  5. Beziehungspflege aus dem Ausland zumutbar: Die Pflege der Beziehung mittels Besuchsreisen und moderner Kommunikationsmittel aus Tunesien wurde als zumutbar erachtet, zumal der Beschwerdeführer das Gegenteil nicht substanziiert darlegen konnte.
  6. Gesamtabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers: Mangels einer hinreichend engen wirtschaftlichen und affektiven Bindung und der Zumutbarkeit der Beziehungspflege aus dem Ausland, verneinte das Bundesgericht einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.