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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, II. strafrechtliche Abteilung, befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft, welche vom Appellationsgericht Basel-Stadt angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer A.__ beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und seine sofortige Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
I. Sachverhalt und ProzessgeschichteGegen A.__ wird eine Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen des Verdachts der versuchten Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB) geführt. Er befindet sich seit dem 2. September 2025 in Untersuchungshaft. Ein Gesuch um Haftentlassung wurde vom Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 13. November 2025 abgewiesen und gleichzeitig die Untersuchungshaft bis zum 5. Januar 2026 verlängert. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 3. Dezember 2025 ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht.
II. Rechtliche Grundlagen und Anträge des BeschwerdeführersDas Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO, welcher einen dringenden Tatverdacht und einen besonderen Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) voraussetzt. Anstelle der Haft sind gemäss Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen.
Der Beschwerdeführer bestritt den dringenden Tatverdacht nicht. Er wendete sich jedoch gegen den von der Vorinstanz bejahten Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO. Ferner rügte er die Haft als zeitlich unverhältnismässig und bemängelte die Haftbedingungen.
III. Begründung des BundesgerichtsDas Bundesgericht beurteilte die Auslegung und Anwendung der StPO im Hinblick auf die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) frei. Bei Sachverhaltsfragen griff es nur ein, wenn die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig waren oder auf einer Rechtsverletzung beruhten (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG).
1. Zum Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO)Der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr setzt kumulativ voraus: * Anlasstat (Abs. 1bis lit. a): Dringender Verdacht, durch ein Verbrechen oder schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben. * Prognose (Abs. 1bis lit. b): Ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben wird.
1.1. Zur qualifizierten Anlasstat (Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO)Der Beschwerdeführer rügte das Fehlen einer qualifizierten Anlasstat, da keine "schwere psychische Beeinträchtigung" des neunjährigen Opfers B.__ vorliege.
Massgebende Grundsätze: Eine qualifizierte Anlasstat erfordert nicht nur ein abstrakt schweres Delikt, sondern die Tat muss auch aufgrund der konkreten Begehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren sein. Dabei ist nicht entscheidend, ob die schwere Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist oder aufgrund glücklicher Umstände ausblieb, sondern ob die Tat geeignet war, eine solche schwere Beeinträchtigung herbeizuführen (BGE 151 IV 207 E. 4.4; Urteil 7B_137/2025 E. 3.1).
Anwendung auf den Fall: * Tatverdacht: Der Beschwerdeführer wird der versuchten Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB) dringend verdächtigt, was bereits in der Grundform ein Verbrechen darstellt. * Faktische Feststellungen der Vorinstanz (bindend nach Art. 105 Abs. 1 BGG): Der Beschwerdeführer packte die neunjährige B._ am Arm und zog sie von ihren Eltern weg, um sie ihren vermeintlich "richtigen" Eltern zuzuführen. Die Absicht war, sie so lange festzuhalten, bis diese gefunden wären. B._ konnte sich losreissen. Sie weinte danach stark, war gemäss Zeugen "unter Schock" und leidet seither unter Schlafstörungen (kann nicht mehr alleine einschlafen) und Ängsten bezüglich der Entlassung des Beschwerdeführers. * Würdigung der Beeinträchtigung: Das Bundesgericht anerkannte, dass die körperliche Bewegungsfreiheit des Kindes nur kurz beeinträchtigt war. Es verneinte jedoch, dass dies die Annahme einer schweren psychischen Beeinträchtigung entfallen lasse. Die Behauptung des Beschwerdeführers, B._ "geniesse" die Aufmerksamkeit oder die Tat sei aufgrund ihrer schnellen Reaktion nur von geringer Relevanz, wurde als "haltlos" zurückgewiesen. * Entscheidender Punkt: Eine versuchte Freiheitsberaubung und Entführung eines neunjährigen Kindes ist grundsätzlich verstörend und geeignet, dessen Sicherheitsgefühl nachhaltig zu erschüttern, was sich bei B._ in Schlafproblemen manifestiert. Erschwerend kommt hinzu, dass der Tatplan des Beschwerdeführers auf eine unbefristete Freiheitsberaubung abzielte, bis die "richtigen Eltern" gefunden wären. Dies birgt eine zwangsläufig stark erhöhte Gefahr einer nachhaltigen und schwerwiegenden psychischen Traumatisierung. Dass dieser Plan nicht realisiert wurde, lag an glücklichen Umständen (Losreissen des Kindes, Eingreifen des Vaters), nicht am Beschwerdeführer. Die "gute Absicht" des Beschwerdeführers aufgrund seiner Stimmen ist für die Qualifikation der Anlasstat irrelevant und betrifft allenfalls die spätere Beurteilung der Schuldfähigkeit.
Fazit zur Anlasstat: Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie das Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO bejahte.
1.2. Zur Prognose der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO)Der Beschwerdeführer bestritt das Vorliegen einer Rückfallgefahr.
Massgebende Grundsätze: Qualifizierte Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn das Risiko neuer Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erscheint und diese "akut respektive in naher Zukunft drohen" (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; BGE 150 IV 360 E. 3.2.3). Die Prognose stützt sich auf konkrete Umstände, die Gefährlichkeit der Person, Häufigkeit und Intensität der Delikte, Aggravationstendenzen sowie persönliche Verhältnisse und psychiatrische Gutachten (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.4). Es gilt das Prinzip der "umgekehrten Proportionalität": Je schwerer die drohenden Taten, desto geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2). Gerichte können von Expertisen nur aus triftigen Gründen abweichen (BGE 146 IV 114 E. 2.1).
Anwendung auf den Fall: * Forensisch-psychiatrisches Vorabgutachten: Das Gutachten von Dr. med C.__ (4. November 2025) stellte ein schweres psychisches Krankheitsbild beim Beschwerdeführer fest. Er höre trotz Medikation weiterhin Stimmen, die im unmittelbaren Zusammenhang zur Straftat stehen. Die Psychose sei noch nicht umfassend behandelt, die Wirksamkeit der Behandlung unbekannt. Daher bestehe eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner verschobenen Wahrnehmung und unkontrollierten Verhaltens erneut vergleichbare Handlungen zum Nachteil von schutzbedürftigen Personen (Kindern) begehen könnte. Bei Entlassung bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer eigen- und fremdgefährdender Handlungen, da noch keine suffiziente Behandlung und Belastungserprobung stattgefunden habe. * Würdigung durch die Vorinstanz und das Bundesgericht: Die Vorinstanz erachtete die Schlussfolgerungen des Gutachtens als schlüssig und zog weitere Tatumstände heran (verwirrter Eindruck bei Polizeianrufen, eigene Aussage über Stimmenhören, Chat-GPT-Anfrage zu akustischen Halluzinationen vor der Tat). * Kritik des Beschwerdeführers: Er rügte, das Gutachten sei widersprüchlich, da statistische Prognoseinstrumente im Widerspruch zur Gesamtbeurteilung stünden. Das Bundesgericht wies dies zurück: Die Gutachterin habe die statistischen Werte nicht verkannt, aber im Rahmen ihrer vorläufigen Gesamtbeurteilung auf die weiterhin bestehende akute Psychose, das noch nicht erfasste Krankheitsbild und den fehlenden Behandlungsfortschritt hingewiesen, welche eine abschliessende Risikobeurteilung unmöglich machten und zu einer erhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit führten. Darin sei kein Widerspruch zu sehen.
Fazit zur Wiederholungsgefahr: Das Bundesgericht sah keine Verletzung von Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO und bejahte ein untragbar hohes Risiko für weitere schwere Verbrechen.
2. Zur Verhältnismässigkeit der Haftdauer (Art. 212 Abs. 3 StPO)Der Beschwerdeführer machte Überhaft geltend, da die vorgeworfene Tat angesichts seines Krankheitsbildes eine "Bagatelle" sei und ihm ohnehin keine Freiheitsstrafe drohe.
Anwendung auf den Fall: * Tatschwere: Das Bundesgericht qualifizierte die versuchte Freiheitsberaubung/Entführung eines neunjährigen Kindes als "signifikante Tatschwere" und keineswegs als Bagatelle. * Dauer im Verhältnis zur Sanktion: Angesichts der Tatschwere und des aktuell frühen Verfahrenszeitpunkts steht die seit dem 30. August 2025 bestehende Untersuchungshaft noch nicht in grosser Nähe der vermutlich zu erwartenden Strafsanktion. * Schuldunfähigkeit und Massnahmen: Selbst bei einer allfälligen Schuldunfähigkeit, die abschliessend das Sachgericht und nicht das Haftgericht zu beurteilen hat, schliesst dies die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme (z.B. therapeutische Massnahme) nicht aus (BGE 143 IV 330 E. 2.6). Die Dauer einer solchen Massnahme wäre ebenfalls bei der Beurteilung der Überhaft zu berücksichtigen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Haft zum jetzigen Zeitpunkt nicht unverhältnismässig (BGE 126 I 172 E. 5e).
Fazit zur Haftdauer: Die Rüge der Überhaft war unbegründet.
3. Zu den HaftbedingungenDer Beschwerdeführer bemängelte pauschal eine angeblich mangelhafte medizinische Versorgung und erachtete die Haft auch deshalb als unverhältnismässig.
Anwendung auf den Fall: Das Bundesgericht liess offen, ob die Rüge den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 1 BGG genügte. Es hielt jedoch fest, dass eine Erkrankung die Haft unverhältnismässig machen kann, wenn deren Auswirkungen auf den Gesundheitszustand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 10 BV). Der Beschwerdeführer vermochte jedoch in seinen pauschalen Rügen nicht ansatzweise darzutun, inwiefern ihm eine adäquate medizinische Versorgung im Rahmen des Haftregimes nicht gewährleistet sein soll.
Fazit zu den Haftbedingungen: Die Rüge war unbegründet.
IV. Fazit und EntscheidungDie Beschwerde wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entschädigt.
V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteInsgesamt bestätigt das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft aufgrund des Vorliegens einer qualifizierten Anlasstat und der hohen Rückfallgefahr.