Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1292/2025 vom 23. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_1292/2025) I. Einleitung und Sachverhalt

Das Schweizerische Bundesgericht (BGer) hatte sich in diesem Urteil (7B_1292/2025) vom 23. Dezember 2025 mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BSK) betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft gegen A.__ auseinanderzusetzen.

Der Beschwerdeführer A.__ ist Teil einer Strafuntersuchung der Bundesanwaltschaft gegen ihn und vier weitere Personen. Ihnen wird vorgeworfen, sich in der Schweiz aufgehalten zu haben, um die Sprengung eines Bankomaten vorzubereiten. Die Vorwürfe umfassen versuchten Diebstahl (Art. 22 i.V.m. Art. 139 StGB), versuchte Sachbeschädigung (Art. 22 i.V.m. Art. 144 StGB), versuchte Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 22 i.V.m. Art. 224 StGB), das Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB) sowie Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz. Insbesondere sollen Sprengstoffe eingeführt und daraus Sprengladungen hergestellt worden sein.

A._ wurde am 13. Dezember 2024 festgenommen und befindet sich seit dem 17. Dezember 2024 in Untersuchungshaft. Die Haft wurde mehrmals verlängert, zuletzt durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, ein Entscheid, der von der BSK am 24. Oktober 2025 bestätigt wurde. Mit seiner Beschwerde in Strafsachen beantragt A._ die Aufhebung des Beschlusses der BSK, seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, sowie die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.

II. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente 1. Prozessuale Frage: Fristwahrung bei elektronischen Eingaben

Eine zentrale prozessuale Frage, die das BGer detailliert behandelte, betraf die Einhaltung der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) bei elektronischer Einreichung und nachfolgenden technischen Problemen.

Problemstellung: Der Beschwerdeführer hatte seine Beschwerde fristgerecht am 26. November 2025 (letzter Tag der Frist) um 23:57 Uhr elektronisch via IncaMail eingereicht und eine Abgabequittung erhalten. Trotzdem wurde die Nachricht aus technischen Gründen nicht an das Bundesgericht übermittelt. Der Beschwerdeführer reichte die Dokumente daraufhin umgehend, aber erst nach Fristablauf, in Papierform nach.

Rechtliche Klärung durch das Bundesgericht: Das BGer präzisierte die Anforderungen an die Nachreichung elektronisch eingereichter Beschwerden, deren Übermittlung nach Ausstellung der Abgabequittung aus technischen Gründen scheitert. Es führte unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung (Urteil 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 1.2.2 und 1.3) aus, dass ein solcher Fall mit dem Verlust einer fristgerecht bei der Post aufgegebenen Sendung gleichzusetzen sei und eine Nachreichung grundsätzlich möglich sein müsse. Entscheidend ist jedoch die Form der Nachreichung. Um die Authentizität und Unveränderbarkeit der nachgereichten Dokumente zu gewährleisten, verlangte das BGer, dass die Nachreichung im PDF-Format erfolgen muss. Dies ist notwendig, damit anhand der auf der Abgabequittung ersichtlichen Hashwerte überprüft werden kann, ob die nachgereichten Dokumente tatsächlich mit den ursprünglich elektronisch versandten Anhängen übereinstimmen und nicht nachträglich manipuliert oder verändert wurden. Hashwerte dienen als "elektronischer Fingerabdruck" einer Datei, wobei bereits kleinste Änderungen zu einem anderen Wert führen (vgl. Urteil 8C_604/2024 vom 27. November 2025 E. 6.2). Eine ausschliesslich in Papierform erfolgte Nachreichung ist demnach nicht ausreichend, wenn die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist.

Anwendung im vorliegenden Fall: Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer die Dokumente zunächst in Papierform nachgereicht. Das BGer forderte ihn daraufhin auf, die in der Abgabequittung aufgeführten Anhänge zusätzlich im PDF-Format nachzureichen. Dieser Aufforderung kam er am 12. Dezember 2025 nach. Der Abgleich der Hashwerte bestätigte die vollständige Übereinstimmung. Das BGer kam daher zum Schluss, dass die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 48 Abs. 2 BGG als gewahrt gilt und auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist, unter Vorbehalt der Begründungspflicht.

2. Materielle Prüfung der Haftverlängerung (Überhaft und Verhältnismässigkeit)

Der Beschwerdeführer stellte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie von Fluchtgefahr nicht in Frage. Er rügte jedoch, die Verlängerung der Untersuchungshaft verletze Art. 212 Abs. 3 StPO (Überhaft) und sei unverhältnismässig (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).

2.1. Argumente des Beschwerdeführers: A.__ argumentierte, seine Rolle sei untergeordnet gewesen und sein Beitrag auf wenige Tage beschränkt. Er sei zudem Ersttäter, und es fehle der Beweis für seinen direkten Kontakt mit dem Sprengstoff. Er erwarte daher eine Freiheitsstrafe am unteren Rand des Strafrahmens, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bedingt ausfallen würde. Die Möglichkeit einer bedingten Freiheitsstrafe müsse berücksichtigt werden, um zu verhindern, dass das Sachgericht die erstandene Haft bei der Strafzumessung unverhältnismässig berücksichtige.

2.2. Begründung des Bundesgerichts:

2.2.1. Allgemeine Grundsätze zur Haftverhältnismässigkeit: Das BGer erinnerte an seine ständige Rechtsprechung, wonach die Untersuchungshaft verhältnismässig sein und nicht länger dauern darf als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Es sei bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer der zu erwartenden Strafe zu nahekommt, um eine Tendenz des Sachgerichts, die Haftdauer bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, zu verhindern (BGE 145 IV 179 E. 3.1). Entscheidend sei die konkret zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei die Schwere der untersuchten Straftaten sowie die Umstände des Einzelfalls massgeblich sind (Urteil 7B_327/2025 E. 4.2; BGE 145 IV 179 E. 3.5).

2.2.2. Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG): Das BGer stellte fest, dass der Beschwerdeführer in weiten Teilen seiner Beschwerde lediglich Rechtsstandpunkte wiederholte, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hatte. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids fehle bei dieser Vorgehensweise. Solche appellatorische Kritik oder ungenügend begründete Rügen erfüllten die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Daher trat das BGer auf diese Teile der Beschwerde nicht ein.

2.2.3. Beurteilung der Überhaft in der Sache: Für die verbleibenden, ausreichend begründeten Rügen verneinte das BGer das Vorliegen von Überhaft und erachtete die Verhältnismässigkeit der Haft als gewahrt:

  • Schwere der Straftat: Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, sich des Aufbewahrens von Sprengstoff (Art. 226 Abs. 2 StGB) im Hinblick auf die Sprengung eines Bankomaten und damit eines Verbrechens schuldig gemacht zu haben. Das BGer betonte die erhebliche Schwere der untersuchten Straftat und das gewichtige öffentliche Interesse an ihrer Aufklärung sowie an Zwangsmassnahmen (vgl. Urteil 7B_783/2024 E. 3.5).
  • Strafrahmen: Art. 226 Abs. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren vor. Das BGer hielt fest, dass selbst bei Annahme eines "leichten Verschuldens" eine Freiheitsstrafe von bis zu rund 20 Monaten in Betracht käme (vgl. Urteile 6B_86/2023; 6B_1096/2010).
  • Keine Berücksichtigung bedingter Strafen: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung oder einer bedingten/teilbedingten Freiheitsstrafe bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4). Umstände, die ein ausnahmsweises Abweichen von diesem Grundsatz gebieten würden (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.2), waren weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan.
  • Strafschärfende Umstände:
    • Menge des Sprengstoffs: Bei einer Hausdurchsuchung wurden mehrere entleerte Cobra-6-Böller, zwei fertiggestellte unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) von ca. 425 g bzw. 422 g (mit mutmasslichem Blitzknallsatz), zwei noch nicht fertiggestellte USBV sowie drei mit energetischem schwarzem Pulver gefüllte Kunststoffbeutel sichergestellt. Dies deutet auf das Aufbewahren einer beträchtlichen Menge Sprengstoff hin.
    • Gruppenhandlung: Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, als Mittäter aus einer Gruppe heraus gehandelt zu haben. Dieser Umstand könnte sich als straferhöhend auswirken (aufgrund des Tatvorgehens und erhöhter krimineller Energie).
    • Motiv: Das Motiv wird als vorwiegend finanzieller Natur und damit als egoistisch bewertet, was sich ebenfalls straferhöhend auswirken könnte.

Angesichts dieser Umstände erachtete das BGer die vorinstanzliche Annahme als plausibel, dass die konkret zu erwartende Freiheitsstrafe die erstandene Haftdauer von nunmehr rund zwölf Monaten deutlich übersteigen werde. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erwies sich damit insgesamt als verhältnismässig.

2.2.4. Beschleunigungsgebot: Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) machte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr geltend.

III. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft bundesrechtskonform ist. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde gutgeheissen, da die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt waren. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christian Jungen, wurde mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz leisten muss, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  1. Fristwahrung bei elektronischen Eingaben: Das Bundesgericht präzisierte, dass bei technischen Problemen einer elektronischen Beschwerdeübermittlung trotz Quittung eine Nachreichung im PDF-Format unerlässlich ist, um mittels Hashwerten die Authentizität und Unveränderbarkeit der Dokumente zu überprüfen. Eine ausschliesslich in Papierform erfolgte Nachreichung nach Fristablauf genügt nicht. Im vorliegenden Fall wurde die Frist nachträglich durch eine PDF-Nachreichung gewahrt.
  2. Verneinung der Überhaft: Das Gericht wies die Rüge der Überhaft zurück. Es betonte die erhebliche Schwere der Tatvorwürfe (Verbrechen nach Art. 226 Abs. 2 StGB, Vorbereitung einer Bankomatensprengung).
  3. Strafzumessung und Haftdauer: Bei der Beurteilung der zu erwartenden Freiheitsstrafe werden die Möglichkeit einer bedingten Freiheitsstrafe oder einer bedingten Entlassung grundsätzlich nicht berücksichtigt. Das Gericht verwies auf strafschärfende Umstände wie die beträchtliche Menge an Sprengstoff, das Handeln in einer Gruppe (Mittäterschaft) und ein egoistisches finanzielles Motiv, die eine Freiheitsstrafe deutlich über die bisherige zwölfmonatige Haftdauer hinaus plausibel erscheinen lassen.
  4. Rügepflicht: Ein Grossteil der Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mangels Einhaltung der Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht materiell geprüft, da er lediglich bereits im Vorverfahren vorgebrachte Argumente wiederholte.