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Das Schweizerische Bundesgericht (BGer) hatte sich in diesem Urteil (7B_1292/2025) vom 23. Dezember 2025 mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BSK) betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft gegen A.__ auseinanderzusetzen.
Der Beschwerdeführer A.__ ist Teil einer Strafuntersuchung der Bundesanwaltschaft gegen ihn und vier weitere Personen. Ihnen wird vorgeworfen, sich in der Schweiz aufgehalten zu haben, um die Sprengung eines Bankomaten vorzubereiten. Die Vorwürfe umfassen versuchten Diebstahl (Art. 22 i.V.m. Art. 139 StGB), versuchte Sachbeschädigung (Art. 22 i.V.m. Art. 144 StGB), versuchte Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 22 i.V.m. Art. 224 StGB), das Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB) sowie Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz. Insbesondere sollen Sprengstoffe eingeführt und daraus Sprengladungen hergestellt worden sein.
A._ wurde am 13. Dezember 2024 festgenommen und befindet sich seit dem 17. Dezember 2024 in Untersuchungshaft. Die Haft wurde mehrmals verlängert, zuletzt durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, ein Entscheid, der von der BSK am 24. Oktober 2025 bestätigt wurde. Mit seiner Beschwerde in Strafsachen beantragt A._ die Aufhebung des Beschlusses der BSK, seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, sowie die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.
II. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente 1. Prozessuale Frage: Fristwahrung bei elektronischen EingabenEine zentrale prozessuale Frage, die das BGer detailliert behandelte, betraf die Einhaltung der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) bei elektronischer Einreichung und nachfolgenden technischen Problemen.
Problemstellung: Der Beschwerdeführer hatte seine Beschwerde fristgerecht am 26. November 2025 (letzter Tag der Frist) um 23:57 Uhr elektronisch via IncaMail eingereicht und eine Abgabequittung erhalten. Trotzdem wurde die Nachricht aus technischen Gründen nicht an das Bundesgericht übermittelt. Der Beschwerdeführer reichte die Dokumente daraufhin umgehend, aber erst nach Fristablauf, in Papierform nach.
Rechtliche Klärung durch das Bundesgericht: Das BGer präzisierte die Anforderungen an die Nachreichung elektronisch eingereichter Beschwerden, deren Übermittlung nach Ausstellung der Abgabequittung aus technischen Gründen scheitert. Es führte unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung (Urteil 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 1.2.2 und 1.3) aus, dass ein solcher Fall mit dem Verlust einer fristgerecht bei der Post aufgegebenen Sendung gleichzusetzen sei und eine Nachreichung grundsätzlich möglich sein müsse. Entscheidend ist jedoch die Form der Nachreichung. Um die Authentizität und Unveränderbarkeit der nachgereichten Dokumente zu gewährleisten, verlangte das BGer, dass die Nachreichung im PDF-Format erfolgen muss. Dies ist notwendig, damit anhand der auf der Abgabequittung ersichtlichen Hashwerte überprüft werden kann, ob die nachgereichten Dokumente tatsächlich mit den ursprünglich elektronisch versandten Anhängen übereinstimmen und nicht nachträglich manipuliert oder verändert wurden. Hashwerte dienen als "elektronischer Fingerabdruck" einer Datei, wobei bereits kleinste Änderungen zu einem anderen Wert führen (vgl. Urteil 8C_604/2024 vom 27. November 2025 E. 6.2). Eine ausschliesslich in Papierform erfolgte Nachreichung ist demnach nicht ausreichend, wenn die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist.
Anwendung im vorliegenden Fall: Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer die Dokumente zunächst in Papierform nachgereicht. Das BGer forderte ihn daraufhin auf, die in der Abgabequittung aufgeführten Anhänge zusätzlich im PDF-Format nachzureichen. Dieser Aufforderung kam er am 12. Dezember 2025 nach. Der Abgleich der Hashwerte bestätigte die vollständige Übereinstimmung. Das BGer kam daher zum Schluss, dass die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 48 Abs. 2 BGG als gewahrt gilt und auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist, unter Vorbehalt der Begründungspflicht.
2. Materielle Prüfung der Haftverlängerung (Überhaft und Verhältnismässigkeit)Der Beschwerdeführer stellte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie von Fluchtgefahr nicht in Frage. Er rügte jedoch, die Verlängerung der Untersuchungshaft verletze Art. 212 Abs. 3 StPO (Überhaft) und sei unverhältnismässig (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
2.1. Argumente des Beschwerdeführers: A.__ argumentierte, seine Rolle sei untergeordnet gewesen und sein Beitrag auf wenige Tage beschränkt. Er sei zudem Ersttäter, und es fehle der Beweis für seinen direkten Kontakt mit dem Sprengstoff. Er erwarte daher eine Freiheitsstrafe am unteren Rand des Strafrahmens, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bedingt ausfallen würde. Die Möglichkeit einer bedingten Freiheitsstrafe müsse berücksichtigt werden, um zu verhindern, dass das Sachgericht die erstandene Haft bei der Strafzumessung unverhältnismässig berücksichtige.
2.2. Begründung des Bundesgerichts:
2.2.1. Allgemeine Grundsätze zur Haftverhältnismässigkeit: Das BGer erinnerte an seine ständige Rechtsprechung, wonach die Untersuchungshaft verhältnismässig sein und nicht länger dauern darf als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Es sei bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer der zu erwartenden Strafe zu nahekommt, um eine Tendenz des Sachgerichts, die Haftdauer bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, zu verhindern (BGE 145 IV 179 E. 3.1). Entscheidend sei die konkret zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei die Schwere der untersuchten Straftaten sowie die Umstände des Einzelfalls massgeblich sind (Urteil 7B_327/2025 E. 4.2; BGE 145 IV 179 E. 3.5).
2.2.2. Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG): Das BGer stellte fest, dass der Beschwerdeführer in weiten Teilen seiner Beschwerde lediglich Rechtsstandpunkte wiederholte, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hatte. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids fehle bei dieser Vorgehensweise. Solche appellatorische Kritik oder ungenügend begründete Rügen erfüllten die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Daher trat das BGer auf diese Teile der Beschwerde nicht ein.
2.2.3. Beurteilung der Überhaft in der Sache: Für die verbleibenden, ausreichend begründeten Rügen verneinte das BGer das Vorliegen von Überhaft und erachtete die Verhältnismässigkeit der Haft als gewahrt:
Angesichts dieser Umstände erachtete das BGer die vorinstanzliche Annahme als plausibel, dass die konkret zu erwartende Freiheitsstrafe die erstandene Haftdauer von nunmehr rund zwölf Monaten deutlich übersteigen werde. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erwies sich damit insgesamt als verhältnismässig.
2.2.4. Beschleunigungsgebot: Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) machte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr geltend.
III. Schlussfolgerung des BundesgerichtsDas Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft bundesrechtskonform ist. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde gutgeheissen, da die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt waren. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christian Jungen, wurde mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz leisten muss, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: