Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Im Folgenden wird das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_479/2025 vom 19. Dezember 2025 detailliert zusammengefasst, wobei die massgebenden Punkte und rechtlichen Argumente, die zum endgültigen Entscheid beigetragen haben, hervorgehoben und vertieft werden. Nebensächliche Punkte wie die detaillierte Zulässigkeitsprüfung oder die Kostenverteilung (ausser im Kontext der Hauptargumentation) werden weggelassen.
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_479/2025
1. Einleitung Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft einen Rekurs von A.__ gegen einen Entscheid der Strafkammer des Genfer Appellationshofs. Streitgegenstand ist die Verweigerung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung für die Voruntersuchungsphase eines Strafverfahrens sowie die damit verbundene Frage einer Entschädigung für anwaltliche Kosten.
2. Sachverhalt Der Beschwerdeführer A._, ein französischer Staatsangehöriger, war in eine körperliche Auseinandersetzung mit B._ involviert, die B._ multiple Gesichtsfrakturen und weitere Verletzungen zuzog. B._ erstattete am 3. Februar 2024 Strafanzeige, in der er A._ unter anderem Körperverletzung, Geldforderung für angebliche Schäden und Diebstahl (Uhr, Portemonnaie, Schlüsselbund) vorwarf. Bereits am 28. Februar 2024 zog B._ seine Strafanzeige zurück. Trotz des Rückzugs der Anzeige beantragte die Staatsanwaltschaft Genf am 13. März 2024 eine Ergänzung der polizeilichen Ermittlungen, wobei sie handschriftlich auf Art. 140 StGB (Raub) Bezug nahm. Am 9. April 2024 wurde A._ in Begleitung seines Anwalts, Me Agrippino Renda, als Beschuldigter von der Polizei einvernommen. Me Renda beantragte in diesem Zusammenhang die Bestellung einer amtlichen Verteidigung für seinen Mandanten. A._ wurde dabei über den Verdacht der schweren Körperverletzung, des Diebstahls und der Drohung informiert.
3. Vorinstanzliche Entscheidungen Am 6. Januar 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Genf eine Nichteintretensverfügung bezüglich der gegen A._ erhobenen Vorwürfe und verweigerte gleichzeitig die Bestellung einer amtlichen Verteidigung. Zudem wurde A._ keine Entschädigung zugesprochen, und ihm wurden die Kosten des Vorverfahrens in Höhe von 510 Franken auferlegt. Gegen diese beiden Verfügungen legte A._ Beschwerde bei der Strafkammer des Genfer Appellationshofs ein. Diese wies mit einem einzigen Entscheid vom 3. April 2025 die Beschwerde gegen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung ab. Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung wurde teilweise gutgeheissen, indem die Kosten des Vorverfahrens dem Staat Genf auferlegt wurden. Für das Beschwerdeverfahren vor der Strafkammer selbst wurde A._ die amtliche Verteidigung gewährt, da seine Mittellosigkeit zu diesem Zeitpunkt feststand.
4. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht A._ legte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und rügte eine Verletzung von Art. 130 und Art. 132 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Er machte geltend, dass ihm für die Voruntersuchungsphase des Verfahrens eine amtliche Verteidigung hätte zustehen müssen, insbesondere angesichts der polizeilichen Einvernahme am 9. April 2024. Er sei damals der Begehung von einfacher Körperverletzung, Diebstahl, Raub, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs mittels Aufnahmegeräten sowie Drohungen verdächtigt worden. Einige dieser Delikte seien Offizialdelikte. Zudem habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass B._ seine Anzeige zurückgezogen hatte. Insbesondere sei Raub mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht, was die Bestellung eines amtlichen Verteidigers rechtfertige. Die Situation sei zudem eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation gewesen, und A.__ habe über keine besonderen Kenntnisse des Schweizer Rechts verfügt, um sich allein wirksam verteidigen zu können. Er beantragte die Bestellung von Me Renda als amtlichen Verteidiger für die Voruntersuchung ab dem 8. April 2024 sowie eine Entschädigung von 1'459.35 Franken für die entstandenen Anwaltskosten.
5. Erwägungen des Bundesgerichts
5.1. Zur Zulässigkeit Das Bundesgericht hält fest, dass die angefochtene Entscheidung als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu qualifizieren ist, da sie das Strafverfahren abschliesst. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerde eintritt.
5.2. Zur Frage der amtlichen Verteidigung (Art. 130 und Art. 132 StPO)
5.2.1. Rechtlicher Rahmen Das Bundesgericht rekapituliert die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO: Der Beschuldigte muss mittellos sein, und die Wahrung seiner Interessen muss eine Verteidigung rechtfertigen. Letztere Bedingung ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Sache nicht von geringer Tragweite ist und sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, die der Beschuldigte allein nicht überwinden könnte (Art. 132 Abs. 2 StPO). Eine Sache ist in jedem Fall nicht von geringer Tragweite, wenn der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen bedroht ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Diese Kriterien entsprechen weitgehend der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK (BGE 143 I 164 E. 3.5; Verweis auf ähnliche, im Urteil genannte Entscheide wie 7B_483/2025, 7B_316/2025). Eine amtliche Verteidigung ist demnach in jedem Fall geboten, wenn ein Strafverfahren die Rechtslage einer Person besonders schwerwiegend beeinträchtigen kann (z.B. Art. 130 Bst. a und b StPO). Auch unterhalb der in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Schwelle ist nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen (BGE 143 I 164 E. 3.6). Für die Beurteilung, ob eine Sache Schwierigkeiten aufweist, die der Beschuldigte ohne anwaltliche Hilfe nicht überwinden könnte (Art. 132 Abs. 2 StPO), sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei spielen objektive Elemente (Natur der Sache) und subjektive Elemente (Fähigkeit des Beschuldigten, das Verfahren selbst zu führen, z.B. Alter, Bildung, juristische Vertrautheit, Sprachkenntnisse) eine Rolle (Verweis auf 7B_483/2025, 7B_316/2025, 7B_1168/2024). Je stärker die Interessen einer Person durch das Verfahren betroffen sind, desto weniger streng sind die Anforderungen an die Komplexität des Falles.
5.2.2. Beurteilung der Vorinstanz und Widerlegung durch das Bundesgericht Die Vorinstanz hatte argumentiert, das Strafverfahren sei als geringfügig im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO einzustufen, da A._ infolge der Nichteintretensverfügung keiner Verurteilung mehr ausgesetzt gewesen sei. Dies gelte bereits zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme am 9. April 2024, da B._ seine Anzeige zurückgezogen hatte. Zudem seien die Tatumstände einfach und die anwendbaren Rechtsnormen klar gewesen, weshalb A.__ sich allein wirksam hätte verteidigen können.
Das Bundesgericht erachtet diese Begründung als unhaltbar. Es führt aus: * Zeitpunkt der Beurteilung: Die Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft erging erst am 6. Januar 2025, also fast sechs Monate nach der polizeilichen Einvernahme am 9. April 2024. Massgebend für die Frage der amtlichen Verteidigung ist der Zeitpunkt, zu dem sie beantragt wurde bzw. zu dem die Notwendigkeit bestand, nicht ein späterer Verfahrensabschluss. * Offizialdelikte: Raub (Art. 140 StGB) und Diebstahl (mit der Ausnahme von Delikten zum Nachteil von Angehörigen oder Vertrauten) sind Offizialdelikte. Der Rückzug der Strafanzeige durch B.__ bezog sich auf die Körperverletzung, nicht jedoch auf den Verdacht des Raubes oder Diebstahls, die von Amtes wegen zu verfolgen sind. * Schwere der Tatbestände: Der Beschwerdeführer war wegen Raubes verdächtigt, einem Delikt, das mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht ist. Dieser Strafrahmen überschreitet klar die in Art. 132 Abs. 3 StPO genannte Schwelle von vier Monaten Freiheitsstrafe. Damit konnte der Fall nicht als "von geringer Tragweite" qualifiziert werden. * Faktische Schwierigkeiten: Die Vorinstanz qualifizierte den Fall als faktisch einfach. Das Bundesgericht widerspricht dem und betont, dass eine "Aussage gegen Aussage"-Situation, wie sie im vorliegenden Fall gegeben war, auf faktischer Ebene gerade nicht als besonders einfach zu bezeichnen ist. * Mittellosigkeit: Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers während der Voruntersuchung ist unbestritten, da die Vorinstanz ihm selbst für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hatte.
Angesichts dieser Punkte gelangt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO während der Voruntersuchungsphase des Strafverfahrens gegen A.__ erfüllt waren. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit begründet.
5.3. Zur Frage der Entschädigung des Wahlverteidigers (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO)
5.3.1. Rechtlicher Rahmen Das Bundesgericht stellt klar, dass die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO ausschliesslich die Kosten eines Wahlverteidigers betrifft (BGE 139 IV 241 E. 1). Ein Anspruch auf eine solche Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 StPO gewährt wurde.
5.3.2. Anwendung auf den Fall Da dem Beschwerdeführer (wie unter E. 5.2 dargelegt) eine amtliche Verteidigung für die Voruntersuchungsphase zusteht, ist sein Antrag auf Entschädigung für die Kosten seines Wahlverteidigers gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO unbegründet. Dieser Teil der Beschwerde wird somit abgewiesen.
6. Entscheid des Bundesgerichts Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Das angefochtene Urteil der Strafkammer des Genfer Appellationshofs wird insoweit reformiert, als A.__ rückwirkend ab dem 8. April 2024 für die Voruntersuchungsphase des Verfahrens P/6365/2024 eine amtliche Verteidigung zugesprochen wird. Me Agrippino Renda wird zum amtlichen Verteidiger ernannt. Die Sache wird zur Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers an die Strafkammer des Appellationshofs zurückgewiesen. Die Beschwerde wird im Übrigen, insbesondere bezüglich des Entschädigungsanspruchs für den Wahlverteidiger, abgewiesen.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise obsiegt und anwaltlich vertreten war, erhält er eine Parteikostenentschädigung zulasten des Kantons Genf in Höhe von 1'000 Franken, die direkt an seinen Anwalt ausbezahlt wird. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: