Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_873/2025 vom 12. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgerichtsurteil 7B_873/2025 vom 12. Dezember 2025

1. Parteien und Gegenstand Die Beschwerdeführerin, A._ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Omar Abo Youssef, gelangte mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Angefochten wurde ein Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2025, mit dem dieses auf eine kantonale Beschwerde der A._ GmbH nicht eingetreten war. Gegenstand der kantonalen Beschwerde war die Aufhebung einer von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe) veranlassten Kontensperre.

2. Sachverhalt (massgebliche Punkte) Die Staatsanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen B._ (Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der A._ GmbH) und C._ wegen Urkundenfälschung, mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften sowie ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher. Ein ursprünglicher Verdacht auf Geldwäscherei hatte sich im Laufe der Ermittlungen nicht erhärtet. Im Rahmen dieser Untersuchung veranlasste die Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2023 bei der D.D._ AG und F.D._ AG die Sperre von Konten, die auf B._ und/oder die A._ GmbH lauteten oder an denen diese mitverfügungs- oder wirtschaftlich berechtigt waren. Die Verfügung enthielt ein Mitteilungsverbot bis zum 19. Januar 2024. Dem Beschuldigten 1 (B._) wurden am 20. September 2024 über seine Verteidigung die Akten per WebTransfer zugestellt, in denen sich auch die Kontensperreverfügung vom 19. Juli 2023 befand. Am 10. Februar 2025 beantragte der Rechtsvertreter der A._ GmbH bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht, die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe der Vermögenswerte. Die Staatsanwaltschaft teilte am 21. März 2025 mit, dem Akteneinsichtsgesuch stattgegeben zu haben, die Beschlagnahmeverfügung vom 19. Juli 2023 sei jedoch unangefochten geblieben und werde nicht aufgehoben. Dagegen erhob die A._ GmbH am 17. April 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 28. Juli 2025 auf diese Beschwerde wegen Verspätung nicht ein.

3. Rechtliche Kernfragen und Begründung des Bundesgerichts

3.1. Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen Das Bundesgericht bejahte die Eintretensvoraussetzungen. Es handelte sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Zwischenentscheid in einer Strafsache. Da das Obergericht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten war, wurde das Eintretenserfordernis des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG als erfüllt betrachtet (E. 1.1).

3.2. Rechtzeitigkeit der kantonalen Beschwerde gegen die Kontensperre

  • Rechtliche Grundlagen und bundesgerichtliche Rechtsprechung:

    • Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).
    • Der Fristenlauf richtet sich gemäss Art. 384 StPO. Bei Entscheidungen, die schriftlich zu eröffnen sind (was auf eine Kontensperre zutrifft), beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Entscheids (Art. 384 lit. b StPO).
    • Das Bundesgericht betonte unter Verweis auf seine Rechtsprechung (BGE 151 IV 18 E. 4.3.4; 147 IV 137 E. 5.2; Urteil 1B_210/2014 E. 5.4), dass eine Kontensperre, die zunächst als geheime Untersuchungsmassnahme angeordnet wird, den betroffenen Konteninhabern nachträglich schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen ist (Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199 und Art. 263 Abs. 2 i.V.m. Art. 266 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Der Fristenlauf beginnt dabei nicht nur mit der formellen schriftlichen Zustellung, sondern auch ab entsprechender Akteneinsicht.
  • Wissenszurechnung bei juristischen Personen:

    • Gemäss Art. 55 Abs. 2 ZGB verpflichten die Organe die juristische Person. Daraus leitet sich die Wissenszurechnung ab: Die juristische Person muss sich das Wissen ihrer Organe entgegenhalten lassen.
    • Das Bundesgericht folgt hier einem funktionalen Ansatz der Wissenszurechnung, wonach eine juristische Person über rechtlich relevantes Wissen verfügt, wenn dieses Wissen innerhalb ihrer Organisation objektiv abrufbar ist (Urteile 4A_350/2023 E. 7.3.1; 4A_488/2022 E. 4.3.2; vgl. auch Literaturhinweise wie Abegglen/Härtner, Fournier, Iten/Galli/Vischer). Die Beschwerdeführerin hatte nicht geltend gemacht, dass das Wissen des Geschäftsführers nicht objektiv abrufbar gewesen sei oder ein Interessenkonflikt bestanden hätte.
  • Anwendung auf den vorliegenden Fall:

    • Die Vorinstanz hatte in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass dem Beschuldigten 1 (Geschäftsführer der A.__ GmbH) die Akten, einschliesslich der Kontensperreverfügung, am 20. September 2024 zugestellt wurden. Diese tatsächliche Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
    • Das Bundesgericht bestätigte, dass das Wissen des Geschäftsführers B._ über die Kontensperre der A._ GmbH als juristischer Person zugerechnet werden musste. Da die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Annahme der Wissenszurechnung nicht substantiiert bestritt, insbesondere nicht darlegte, warum sie Bundesrecht verletzen sollte, hielt das Bundesgericht diese für zutreffend.
    • Daher begann die 10-tägige Beschwerdefrist bereits am 20. September 2024 mit der Akteneinsicht des Geschäftsführers. Die erst am 17. April 2025 erhobene kantonale Beschwerde war somit zweifelsfrei verspätet. Die weiteren Argumente der Vorinstanz bezüglich Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch mussten angesichts dieser klaren Verspätung nicht mehr geprüft werden.

3.3. Wiedererwägungsgesuch betreffend die Kontensperre

  • Rechtliche Grundlagen zum Wiedererwägungsgesuch:

    • Die Strafprozessordnung (StPO) sieht die Wiedererwägung nicht explizit vor. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht jedoch eine behördliche Pflicht, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die betroffene Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder wozu keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3; 127 I 133 E. 6; Urteile 1B_57/2022 E. 2.3; 1B_74/2022 E. 3.3).
    • Ein Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, eine verpasste Rechtsmittelfrist wiederherzustellen oder die Vorschriften der Revision zu umgehen.
  • Anwendung auf den vorliegenden Fall:

    • Die A.__ GmbH brachte vor, sie habe erst am 7. April 2025 Akteneinsicht erhalten und konnte daher im Schreiben vom 10. Februar 2025 keine Wiedererwägungsgründe aus den Akten darlegen. Dieses Argument wurde jedoch mit Verweis auf die bereits festgestellte Akteneinsicht des Geschäftsführers am 20. September 2024 und die Wissenszurechnung (E. 3.5) abgewiesen.
    • Die A.__ GmbH argumentierte, die Einstellung des Verdachts der Geldwäscherei zugunsten anderer Vorwürfe stelle eine wesentliche Änderung der Umstände dar. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hatte, inwiefern diese Änderung der Deliktsbezeichnung die Rechtmässigkeit der Kontensperre als solcher infrage stellen sollte.
    • Schliesslich rügte die A.__ GmbH die Unverhältnismässigkeit der Kontensperre aufgrund ihrer "fast zweijährigen Dauer". Das Bundesgericht stellte fest, dass dieser Einwand nicht bereits im Schreiben vom 10. Februar 2025 geltend gemacht wurde. Zudem genügte der blosse Verweis auf die Dauer nicht, um die Unverhältnismässigkeit zu begründen (unter Verweis auf Literatur zur Verhältnismässigkeit der Dauer einer Beschlagnahme).

4. Ergebnis Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Beginn der Beschwerdefrist: Die 10-tägige Beschwerdefrist gegen eine geheime Kontensperre beginnt nicht nur mit der förmlichen schriftlichen Zustellung der Verfügung, sondern auch bereits mit der Akteneinsicht des Betroffenen oder dessen Vertretung in die entsprechenden Akten, die die Verfügung enthalten.
  2. Wissenszurechnung: Das Wissen des Geschäftsführers einer GmbH über eine Kontensperre ist der juristischen Person nach dem funktionalen Ansatz der Wissenszurechnung (Wissen muss "objektiv abrufbar" sein) zuzurechnen (Art. 55 Abs. 2 ZGB).
  3. Verspätung der Beschwerde: Da der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bereits im September 2024 Akteneinsicht in die Kontensperreverfügung hatte, war die erst im April 2025 erhobene kantonale Beschwerde gegen die Sperre unstrittig verspätet.
  4. Wiedererwägungsgesuch: Ein Wiedererwägungsgesuch zur Aufhebung einer Kontensperre ist nur zulässig, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben oder neue, erhebliche Tatsachen vorliegen, die zuvor nicht bekannt waren. Es kann jedoch nicht dazu dienen, eine verpasste Rechtsmittelfrist zu heilen.
  5. Unzureichende Begründung für Wiedererwägung: Die Beschwerdeführerin konnte keine solchen Gründe (wie etwa eine relevante Änderung der strafrechtlichen Vorwürfe, die die Rechtmässigkeit der Sperre betrifft, oder eine substantiiert dargelegte Unverhältmässigkeit der Dauer) für eine Wiedererwägung geltend machen.