Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Dezember 2025, Az. 1C_49/2025
1. Einleitung und Sachverhalt
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde der A.__ AG gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen. Streitgegenstand ist die Baubewilligung für den Neubau eines Ein- und eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 5163 in Schaffhausen (Hemmental). Die Parzelle liegt in einer Wohnzone (WN gemäss kommunalem Zonenplan von 1989) und befindet sich im Gebiet "Randen" des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Nördlich grenzt sie an das Objekt Nr. 3223 "Randen" des Bundesinventars der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Tww-Inventar).
Die Gemeinde Schaffhausen erteilte am 14. April 2020 eine Baubewilligung für das Zweifamilienhaus in erster Bautiefe, verweigerte jedoch den Bauabschlag für das Einfamilienhaus in zweiter Bautiefe. Dagegen rekurrierten sowohl Naturschutzorganisationen (gegen die Bewilligung des Zweifamilienhauses) als auch die A.__ AG (gegen den Bauabschlag des Einfamilienhauses) beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.
Der Regierungsrat hiess den Rekurs der Naturschutzorganisationen am 5. April 2022 teilweise gut und wies jenen der A.__ AG ab. Er bestätigte den Bauabschlag für das Einfamilienhaus und wies die Sache bezüglich des Zweifamilienhauses zur Anwendung von Art. 18 Abs. 1ter NHG und neuem Entscheid an den Stadtrat zurück.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der A._ AG bezüglich des Zweifamilienhauses (Rückweisungsentscheid des Regierungsrats) nicht ein und wies die Beschwerde bezüglich des Bauabschlags für das Einfamilienhaus ab. Gegen diesen Entscheid gelangte die A._ AG an das Bundesgericht.
2. Rügen der Beschwerdeführerin und Stellungnahmen
Die A.__ AG beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids, die Bestätigung der Baubewilligung für das Zweifamilienhaus und die Bewilligung des Einfamilienhauses gemäss Baugesuch. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung an die Vorinstanz.
Das Obergericht und die Naturschutzorganisationen beantragten die Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat beantragte das Eintreten zur Klärung der materiellen Fragen des Biotopschutzes, hielt aber an seinem früheren Entscheid fest.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) betonte in seiner Stellungnahme, dass das Grundstück Nr. 5163 eine Trockenwiese von nationaler Bedeutung sei, deren Aufnahme in das Tww-Inventar vorgesehen sei. Bis zur formellen Aufnahme gelte der vorsorgliche Schutz gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV). Die Voraussetzungen für einen Eingriff in ein Tww-Objekt von nationaler Bedeutung seien nicht erfüllt, weshalb beide Bauvorhaben Bundesrecht verletzen würden.
3. Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in zwei Hauptteilen: erstens die Rüge gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts bezüglich des Zweifamilienhauses und zweitens die Rüge gegen den Bauabschlag für das Einfamilienhaus.
3.1. Zum Nichteintretensentscheid des Obergerichts (Zweifamilienhaus, erste Bautiefe)
- Rechtliche Grundlage und Kognition: Das Obergericht stützte seinen Nichteintretensentscheid auf Art. 16 Abs. 1bis des Schaffhauser Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG/SH), wonach Zwischenentscheide nur bei drohendem nicht wiedergutzumachendem Nachteil angefochten werden können. Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Verfahrensrechts grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür, prüft aber frei, ob die bundesrechtlichen Mindestanforderungen an das kantonale Verfahren (insbesondere Art. 111 BGG) eingehalten sind. Es liess die Kognitionsfrage offen, da der Entscheid auch einer freien Prüfung standhalte und somit jedenfalls nicht willkürlich sei.
- Qualifikation als Zwischenentscheid: Das Obergericht qualifizierte den Rückweisungsentscheid des Regierungsrats als Zwischenentscheid, da dem Stadtrat ein Entscheidungsspielraum verbleibe. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis werden Rückweisungsentscheide nur dann einem Endentscheid gleichgestellt, wenn der Vorinstanz keinerlei Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (BGE 150 II 346 E. 1.3.4). Selbst bei einer Beschränkung auf Ersatzmassnahmen bliebe dem Stadtrat Ermessen, ganz zu schweigen, wenn auch Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen noch zu prüfen wären, wie vom Obergericht und den Naturschutzorganisationen angenommen.
- Fehlen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils: Die Beschwerdeführerin machte geltend, es drohe die Gefahr, dass sich die nutzungsplanerischen Grundlagen bis zum Endentscheid zu ihrem Nachteil ändern könnten. Das Bundesgericht verneinte auch hier einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
- Es wies darauf hin, dass mit Änderungen der Rechtsgrundlagen während eines laufenden Verfahrens grundsätzlich zu rechnen sei.
- Die Beschwerdeführerin habe nicht substantiiert dargelegt, inwiefern eine hängige Nutzungsplanrevision sich konkret nachteilig auswirken könnte. Im Gegenteil, die Vorinstanz erwähnte, dass die erste Bautiefe des Grundstücks der Bauzone W2/ERH zugewiesen werden soll, was nicht zwingend nachteilig sei.
- Entscheidend war auch die Feststellung des BAFU, dass die angekündigte Aufnahme in das Tww-Inventar keine Verschlechterung der Rechtsstellung bedeute, da Art. 29 Abs. 1 lit. a NHV schon vor Inventarisierung einen äquivalenten vorsorglichen Schutz gewährleiste.
- Zudem könnte die Beschwerdeführerin einen allfälligen späteren Bauabschlag auch noch mit der Begründung anfechten, dieser sei auf eine nachträgliche Rechtsänderung zurückzuführen, die bei Bestätigung der Baubewilligung durch den Regierungsrat nicht zur Anwendung gelangt wäre.
- Fazit zum Nichteintretensentscheid: Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts wurde abgewiesen, da dieser weder willkürlich war noch bundesrechtliche Mindestanforderungen verletzte.
3.2. Zum Bauabschlag für das Einfamilienhaus (zweite Bautiefe)
- Qualifikation des Grundstücks als Biotop von nationaler Bedeutung: Das Bundesgericht stützte sich auf ein kantonales Fachgutachten des Büros Camenisch und Zahner vom 3. November 2020 zur Bedeutung der Trockenwiesenhänge in Hemmental, welches das gesamte Teilgebiet "Wiesengasshalde C" – einschliesslich des Grundstücks Nr. 5163 – als Trockenwiese von potentiell nationaler Bedeutung einstufte. In der Folge wurde dieses Gebiet in das kantonale Naturschutzinventar aufgenommen und als Trockenwiese von nationaler Bedeutung ausgewiesen.
- Abweisung der Rügen gegen das Fachgutachten: Die Beschwerdeführerin bestritt die Tauglichkeit dieses Fachgutachtens als Grundlage für die Interessenabwägung gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG. Sie rügte, das Gutachten sei in einem anderen Verfahren eingeholt worden, der Untersuchungsperimeter sei zu gross und die Erkenntnisse könnten nicht unbesehen auf die Parzelle Nr. 5163 übertragen werden, insbesondere da diese direkt an der Hauptstrasse und zwischen bestehenden Wohnhäusern liege.
- Das Bundesgericht folgte der detaillierten Einschätzung des BAFU. Das BAFU führte aus, die Vegetationsaufnahme sei nach der Bundesmethodik für Trockenwiesen und -weiden von anerkannten Fachleuten durchgeführt worden. Das Fachgutachten habe ergeben, dass im Teilgebiet "Wiesengasshalde C" zu knapp 90 % mitteleuropäischer Halbtrockenrasen und zu knapp 10 % der seltenere Trockene Halbtrockenrasen vorkomme, was Lebensraum für zahlreiche gefährdete Arten biete und den naturschützerischen Wert als "sehr wertvoll" ausweise.
- Das BAFU betonte, die Kartiermethodik sei komplex und auf eine differenzierte Bewertung der Lebensräume ausgelegt; die Kartierung für "Wiesengasshalde C" sei sogar detaillierter als national verlangt (100 m² Schwelle statt 1000 m²). Die Karte im Gutachten stelle lediglich eine gruppierte, vereinfachte Darstellung der detaillierten Rohdaten dar, die intern in sechs Teilobjekte gegliedert seien. Die Behauptung einer zu starken Generalisierung wies das BAFU zurück.
- Anwendung des Bundesrechts zum Biotopschutz:
- Das BAFU bestätigte, dass der Kanton Schaffhausen am 20. September 2022 die Aufnahme der ergänzenden Teilflächen in das Tww-Objekt Nr. 3223 "Randen" beantragt habe und die Prüfung der Daten die nationale Bedeutung der Trockenwiese auf dem Grundstück Nr. 5163 zweifelsfrei ergeben habe.
- Entscheidend ist, dass gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a NHV der Kanton verpflichtet ist, mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür zu sorgen, dass sich der Zustand eines Biotops von nationaler Bedeutung schon vor seiner Bezeichnung durch den Bundesrat nicht verschlechtert. Es greift somit ein provisorischer Schutz.
- Analog zu Art. 7 Abs. 1 der Trockenwiesenverordnung (TwwV) ist ein Abweichen vom Schutzziel nur für unmittelbar standortgebundene Vorhaben zulässig, die dem Schutz des Menschen vor Naturgefahren oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse von nationaler Bedeutung dienen. Keines dieser Kriterien traf auf die geplanten Bauprojekte der A.__ AG zu.
- Interessenabwägung und Vertrauensschutz: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Interessenabwägung gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 6 NHV das Fachgutachten zugrunde gelegt werden durfte. Das Interesse an der Erhaltung des Trockenwiesenbiotops von nationaler Bedeutung überwiegt eindeutig die öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung des Bauvorhabens. Die kommunale Nutzungsplanung war überaltert ("längst überschritten"), und die Verhältnisse hatten sich seit ihrem Erlass wesentlich verändert, weshalb dem Vertrauen in die Beständigkeit des Plans kein massgebliches Gewicht beigemessen werden konnte.
- Fazit zum Bauabschlag: Die Beschwerde gegen den Bauabschlag für das Einfamilienhaus in zweiter Bautiefe erwies sich ebenfalls als unbegründet.
4. Endgültiger Entscheid
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ AG in beiden Punkten vollumfänglich ab. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und sie wurde zur Entschädigung der Beschwerdegegnerschaft verpflichtet.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Zwischenentscheid: Der Rückweisungsentscheid des Regierungsrats bezüglich des Zweifamilienhauses war ein Zwischenentscheid, da dem Stadtrat noch erheblicher Entscheidungsspielraum verblieb. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil für die Beschwerdeführerin wurde verneint, da die Rechtslage durch den bereits bestehenden provisorischen Schutz nicht wesentlich verschlechtert wird und sie zukünftige Entscheide weiterhin anfechten kann.
- Bedeutung des Fachgutachtens: Das detaillierte Fachgutachten zur nationalen Bedeutung der Trockenwiese "Wiesengasshalde C" (einschliesslich des Baugrundstücks) wurde als valide Grundlage für die Interessenabwägung anerkannt. Die Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich der Generalisierung des Gutachtens wurden durch die präzisen Ausführungen des BAFU widerlegt.
- Provisorischer Schutz von Biotopen nationaler Bedeutung: Das Baugrundstück wurde vom BAFU als Trockenwiese von nationaler Bedeutung qualifiziert, die zur Aufnahme in das Tww-Inventar vorgesehen ist. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a NHV besteht ein provisorischer Schutz, der Eingriffe nur unter sehr strengen Voraussetzungen (standortgebundenes Vorhaben im überwiegenden öffentlichen Interesse von nationaler Bedeutung) zulässt. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
- Interessenabwägung und Vertrauensschutz: Die Interessenabwägung gemäss NHG ergab, dass das Interesse am Schutz des Biotops von nationaler Bedeutung die privaten und öffentlichen Bauinteressen klar überwiegt. Dem Vertrauen in den veralteten kommunalen Zonenplan wurde angesichts der veränderten Sachlage und des übergeordneten Schutzes keine massgebliche Bedeutung beigemessen.
- Beide Bauvorhaben unzulässig: Im Ergebnis sind beide Bauvorhaben (Ein- und Zweifamilienhaus) aufgrund der nationalen Bedeutung der Trockenwiese und der strengen Schutzvorschriften des NHG nicht bewilligungsfähig.