Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_206/2025 vom 3. Dezember 2025 betrifft die Beschwerde eines italienischen Staatsangehörigen gegen ein zwölfjähriges Einreiseverbot in die Schweiz. Der Beschwerdeführer, A.__, wehrte sich gegen die vom Staatssekretariat für Migration (SEM) verhängte Dauer des Einreiseverbots und beantragte eine Beschränkung auf fünf Jahre.
I. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, 1986 geboren, ist italienischer Staatsbürger und in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er war im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und ist Vater dreier Kinder mit seiner italienischen Ehefrau, von der er aktuell in Trennung lebt.
Seine Delinquenz in der Schweiz begann bereits in jungen Jahren. 2002 wurde er wegen qualifizierten Raubs, bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte zu zwölf Monaten Einschliessung (bedingt vollziehbar) verurteilt. Es folgten weitere Verurteilungen 2013 wegen Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikten sowie falscher Anschuldigung. 2014 wurde er vom Migrationsamt des Kantons Aargau wegen Straffälligkeit und Verschuldung verwarnt.
Die schwerwiegendste Verurteilung erfolgte am 4. April 2022 durch das Obergericht des Kantons Aargau. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt wegen qualifizierten Raubs, versuchten qualifizierten Raubs (wobei bei einem Vorfall ein Schuss nur knapp den Kopf eines Angestellten verfehlte), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und unter Betäubungsmitteleinfluss, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokainhandel über 1.5 Jahre), mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs. Er beging zudem während des Strafvollzugs 2017 und 2018 weitere Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes. Seine Verschuldung belief sich auf über CHF 200'000 (Verlustscheine).
Aufgrund dieser Verurteilungen und seiner Verschuldung widerrief das Migrationsamt Aargau am 31. August 2023 rechtskräftig seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Das SEM verhängte daraufhin am 19. April 2024 ein zwölfjähriges Einreiseverbot ab Ausreisedatum, nachdem der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtet hatte. Am 6. Mai 2024 wurde er nach Italien überstellt, nachdem er am 22. April 2024 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden war, unter der Bedingung der kontrollierten Ausreise. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte im März 2025 die Angemessenheit der zwölfjährigen Dauer.
II. Rechtliche Würdigung und Argumentation des Bundesgerichts
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, obwohl Einreiseverbote grundsätzlich unzulässig sind (Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG). Dies geschah, weil der Beschwerdeführer als italienischer Staatsangehöriger unter das Freizügigkeitsabkommen (FZA) fällt, welches die Beschwerdezulässigkeit gemäss Art. 11 Abs. 3 FZA ermöglicht.
1. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da er keine hinreichende Möglichkeit gehabt habe, zur beabsichtigten Dauer des Einreiseverbots Stellung zu nehmen. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich des Einreiseverbots als solches hatte, diese jedoch per Unterschrift verweigerte. Die Festlegung der Dauer des Einreiseverbots betrifft die Rechtsanwendung. Angesichts der Schwere der Delinquenz und der Bestimmung von Art. 67 Abs. 3 AIG konnte die vorliegend verfügte Dauer von zwölf Jahren nicht als "überraschend" im Sinne des Überraschungsverbots gelten. Seine persönlichen und familiären Verhältnisse konnte er zudem vor der Vorinstanz umfassend geltend machen.
2. Materielle Prüfung der Dauer des Einreiseverbots
2.1. Rechtliche Grundlagen Das Bundesgericht legte die massgeblichen Bestimmungen dar: * Art. 67 Abs. 1 lit. c AIG erlaubt das Verhängen eines Einreiseverbots gegen weggewiesene Ausländer, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet haben, für eine Dauer von höchstens fünf Jahren. * Art. 67 Abs. 3 AIG ermöglicht eine längere Dauer, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. * Art. 5 Anhang I FZA (anwendbar auf den Beschwerdeführer als EU-Bürger) besagt, dass die eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden dürfen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind und eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung darstellen. Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 5 Anhang I FZA keine strengeren Anforderungen an eine Fernhaltemassnahme stellt als das Erfordernis einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG. Ist eine solche gegeben, ist ein Einreiseverbot von über fünf Jahren zulässig. * Art. 67 Abs. 5 AIG erlaubt ausnahmsweise, von einem Einreiseverbot abzusehen oder es aufzuheben, insbesondere aus humanitären Gründen, unter Abwägung der öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen der betroffenen Person.
2.2. Kriterien für eine "schwerwiegende Gefahr" Die Beurteilung einer "schwerwiegenden Gefahr" erfolgt im Einzelfall und berücksichtigt insbesondere: * Die Schwere der bedrohten Rechtsgüter (z.B. Leben, körperliche oder sexuelle Unversehrtheit). * Die besondere Schwere grenzüberschreitender Kriminalität. * Wiederholte Delinquenz und deren zunehmende Schwere. * Das Fehlen einer günstigen Prognose (Rückfallrisiko). Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto geringer sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr.
2.3. Querverweise auf ähnliche Entscheidungen Das Bundesgericht zog Präzedenzfälle heran, um die Bedeutung der "schwerwiegenden Gefahr" im Kontext zu verdeutlichen: * In BGE 139 II 121 wurde bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von rund 32 Monaten (Diebstahl, SVG, BTMG) eine schwerwiegende Gefahr verneint. Dies diente als Abgrenzung zum vorliegenden Fall. * Dagegen wurde in Urteil 2C_53/2015 ein zehnjähriges Einreiseverbot bestätigt, nachdem der Betroffene u.a. wegen Mordes und weiterer schwerer Delikte zu über 30 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. * Ein zehnjähriges Einreiseverbot wurde auch in Urteil 2C_270/2015 geschützt, wo der Betroffene wegen versuchter Tötung, Gefährdung des Lebens, Raubes etc. zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt war. * In Urteil 2C_365/2018 bejahte das Gericht ebenfalls die Voraussetzungen für ein über fünfjähriges Einreiseverbot, als der Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und schwerwiegender Strassenverkehrsdelikte verurteilt worden war und keine Reue zeigte.
2.4. Anwendung auf den Fall A.__ Das Bundesgericht bejahte eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG aufgrund folgender Würdigung: * Schwere und Art der Delikte: Die zwölfjährige Freiheitsstrafe wurde für eine Vielzahl schwerster Delikte (qualifizierte Raubüberfälle mit Schusswaffengebrauch, Kokainhandel über längere Zeit, massive Fahren ohne Ausweis und unter Drogeneinfluss, gewerbs- und bandenmässige Einbruchsdiebstähle) verhängt. Diese Handlungen zeigten nicht nur eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, sondern auch gegenüber dem Leib und Leben Dritter. Das Gericht betonte, dass Raub, Einbruchdiebstahl und qualifizierte Widerhandlung gegen das BTMG heute zu den obligatorischen Landesverweisungsgründen nach Art. 66a StGB gehören würden, was deren Schwere unterstreicht. * Rückfallrisiko und Prognose: Der Beschwerdeführer liess sich durch frühere Verurteilungen nicht beeindrucken und beging sogar während des Strafvollzugs weitere Delikte. Obwohl die schwersten Taten zwölf Jahre zurückliegen mögen und sich sein Verhalten im Haftvollzug verbessert haben mag, wurde dies als nicht ausreichend bewertet. Entscheidend war die verbindliche Feststellung der Vorinstanz, dass selbst die Strafvollzugsbehörden keine günstige Legalprognose stellten. Die Fachkommission sah trotz positiver Ansätze (Drogenabstinenz, Deliktsaufarbeitung) weiterhin Risikofaktoren (früher Delinquenzbeginn, eingeschliffene kriminelle Verhaltensmuster, dissoziale Persönlichkeitszüge, Bagatellisierung, Externalisierung, primär extrinsisch motivierte Therapie). Die seit der bedingten Entlassung verstrichene Zeit war zu kurz, um vom Wegfall der qualifizierten und aktuellen Gefährdung auszugehen.
3. Verhältnismässigkeit des Einreiseverbots Das Bundesgericht prüfte die Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG und Art. 8 EMRK. * Öffentliches Interesse: Aufgrund der bejahten schwerwiegenden Gefahr war das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sehr gross. * Private Interessen (Familienleben): Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung ohnehin nicht in der Schweiz aufhalten; das Einreiseverbot hindert ihn am besuchsweisen Eintritt. Die Trennung von der Ehefrau und die engen Beziehungen zu den Kindern wurden anerkannt. Es wurde jedoch berücksichtigt, dass Ehefrau und Kinder ebenfalls italienische Staatsbürger sind und der Beschwerdeführer plant, seinen Wohnsitz ins grenznahe Deutschland (Rheinfelden) zu verlegen. Dies ermöglicht Besuche in Italien oder Deutschland sowie den Kontakt über Kommunikationsmittel, was die Erschwernis mindert. * Soziale Integration: Seine lange Aufenthaltsdauer und sozialen Bindungen in der Schweiz fielen angesichts seiner Delinquenz und Verschuldung nicht massgebend ins Gewicht. Die zusätzliche Erschwernis sei seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. * Dauer: Obwohl die zwölfjährige Dauer im Vergleich zu anderen Fällen "eher lange" ist, erweist sie sich angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr und des öffentlichen Interesses als zumutbar. Zudem besteht die Möglichkeit, gemäss Art. 67 Abs. 5 AIG aus humanitären Gründen eine vorübergehende Aufhebung zu beantragen.
Das Bundesgericht schützte das verfügte Einreiseverbot von zwölf Jahren und verneinte eine Verletzung der Verhältnismässigkeit sowie von Art. 96 AIG oder Art. 8 Abs. 2 EMRK.
III. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht bestätigte das zwölfjährige Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer, einen italienischen Staatsangehörigen mit langjähriger Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Es wies die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte und die Dauer des Verbots angesichts seiner schwerwiegenden Delikte nicht überraschend war. Die Verhängung eines über fünfjährigen Einreiseverbots wurde durch die Feststellung einer "schwerwiegenden Gefahr" für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 3 AIG begründet. Diese Gefahr resultierte aus einer Vielzahl extrem schwerer und wiederholter Straftaten (u.a. qualifizierte Raubüberfälle mit Waffengebrauch, Drogenhandel, schwere Strassenverkehrsdelikte) sowie einer negativen Legalprognose der Strafvollzugsbehörden. Das Gericht befand das Einreiseverbot auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit für gerechtfertigt. Obwohl das Familienleben des Beschwerdeführers betroffen war, wurde berücksichtigt, dass seine Familie ebenfalls italienische Staatsangehörigkeit besitzt und der Kontakt durch seinen geplanten Wohnsitz in Grenznähe sowie moderne Kommunikationsmittel erleichtert wird. Die lange Dauer wurde durch das erhebliche öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung und das hohe Rückfallrisiko als angemessen erachtet.